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   LSG Hessen, 29.05.2019 - L 6 SF 54/17 EK SF   

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LSG Hessen, 29.05.2019 - L 6 SF 54/17 EK SF (https://dejure.org/2019,67768)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29.05.2019 - L 6 SF 54/17 EK SF (https://dejure.org/2019,67768)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29. Mai 2019 - L 6 SF 54/17 EK SF (https://dejure.org/2019,67768)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • LSG Hessen, 27.01.2017 - L 5 SF 19/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens

    Auszug aus LSG Hessen, 29.05.2019 - L 6 SF 54/17
    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Hessischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 5 SF 19/13 EK AS geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.100,00 Euro zuzüglich Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25. April 2018 zu zahlen.

    In dem Ausgangsverfahren L 5 SF 19/13 EK AS machte der 1970 geborene Kläger eine Entschädigung für die Dauer des Verfahrens vor dem Hessischen Landessozialgericht mit dem Aktenzeichen L 6 AS 8/08 geltend.

    Der Verlauf des Ausgangsverfahren L 5 SF 19/13 EK AS gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:.

    Auf Nachfrage des Beklagten, ob es sich bei dem Verfahren L 5 SF 19/13 EK AS um ein isoliertes PKH-Verfahren mit Klageentwurf handele, teilte die Senatsvorsitzende mit Schreiben vom 14. März 2014 mit, dass ihr nur ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliege.

    Mit Beschluss des LSG vom 9. Juni 2017 (L 5 SF 25/17 RG und L 5 SF 19/13 EK AS) wurde die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen und der Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.

    Die vom Kläger dagegen erhobene Gegenvorstellung wies das LSG mit Beschluss vom 17. November 2017 zurück (L 5 SF 19/13 EK AS).

    an ihn als Entschädigung wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens L 5 SF 19/13 EK AS (Hessisches Landessozialgericht) 4.200,00 Euro nebst Prozesszinsen daraus zu zahlen.

    Der Kläger hat gegen den Beklagten nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Landessozialgericht Darmstadt mit dem Aktenzeichen L 5 SF 19/13 EK AS in Höhe von 1.100,00 Euro.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.05.2019 - L 6 SF 54/17
    Es ist zu diesem Zweck aufgrund der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 12/13 R Rn. 53) derzeit von folgenden Grundsätzen auszugehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 20. September 2017, L 6 SF 10/16 EK U): Die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte muss einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht.

    Wie die Analyse seiner Urteile zeigt, beanstandet der Gerichtshof regelmäßig nicht die Dauer solcher Verfahren, die nicht besonders eilbedürftig sind und die je Instanz nicht länger als zwei Jahre und insgesamt nicht länger als fünf Jahre dauern (so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 54).

    Das prozessuale Verhalten des Klägers ist ins Verhältnis zu setzen und kann insbesondere während Phasen der Inaktivität des Gerichts im Rahmen der Verfahrensführung eine sachliche Rechtfertigung der Verzögerung begründen (BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 57).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden können (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 12/13 R und B 10 ÜG 2/14 R; Müller, SGb, 2010, 336), war der Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verurteilen.

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Auszug aus LSG Hessen, 29.05.2019 - L 6 SF 54/17
    Auf der anderen Seite kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z.B. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010, 1 BvR 404/10).

    Überlastungstypische Verfahrensweisen können ebensowenig gegen eine Unangemessenheit angeführt werden wie die durchschnittliche Verfahrensdauer einer überlasteten Gerichtsbarkeit (vgl. zur Sozialgerichtsbarkeit, BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010, 1 BvR 404/10 - a.a.O.).

    Ungeachtet dessen haben die Gerichte aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010, 1 BvR 404/10).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - L 37 SF 69/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aktivlegitimation - Entschädigungsklage wegen

    Auszug aus LSG Hessen, 29.05.2019 - L 6 SF 54/17
    Denn Ansprüche nach § 198 GVG gehen jedenfalls während eines Entschädigungsklageverfahrens nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2018, L 37 SF 69/17 EK AS, LSG Sachsen, Urteil vom 29. März 2017, L 11 SF 17/16 EK AS; andere Auffassung: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. September 2016, L 15 SF 21/15 EK AS).

    Zwar sieht diese Bestimmung vor, dass sämtliche privat- oder öffentlich-rechtliche Übertragungs-, Verpfändungs- und Pfändungsverbote verdrängt werden, allerdings muss bei europarechtskonformer Auslegung § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinter § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG zurücktreten (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2018, L 37 SF 69/17 EK AS).

    § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB II tritt daher bei konventionsrechtskonformer Auslegung hinter § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG zurück (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2018, L 37 SF 69/17 EK AS).

  • LSG Hessen, 13.07.2011 - L 6 AS 8/08
    Auszug aus LSG Hessen, 29.05.2019 - L 6 SF 54/17
    In dem Ausgangsverfahren L 5 SF 19/13 EK AS machte der 1970 geborene Kläger eine Entschädigung für die Dauer des Verfahrens vor dem Hessischen Landessozialgericht mit dem Aktenzeichen L 6 AS 8/08 geltend.

    Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014 beantragte der Kläger unter dem Az. L 5 SF 25/13 EK AL Einsicht in die Akte L 6 AS 8/08, um seine Klage vom 18. Februar 2013 näher begründen zu können.

    Am 17. März 2016 forderte die Senatsvorsitzende die Akte S 5 AL 2/05 ZVW bei dem Sozialgericht Marburg, am 29. Juni 2016 die Akte L 6 AS 8/08 beim 7. Senat und am 8. Juli 2016 die Akte L 6 SF 1/13 EK U beim 6. Senat an, um eine doppelte Rechtshängigkeit zu prüfen.

  • BGH, 14.11.2013 - III ZR 376/12

    Unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer

    Auszug aus LSG Hessen, 29.05.2019 - L 6 SF 54/17
    § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie des EGMR zu Art. 6, 13 EMRK auszulegen (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 - juris Rn. 29; Schenke, NVwZ 2012, 257, 258).

    Die Prüfung der Unangemessenheit hat demnach in zwei Schritten zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013, III ZR 376/12 Rn.30; Ott in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O. § 198 GVG Rn. 97 ff.; ähnlich Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, Ergänzung zu § 202 SGG, Rn. 32, beide m.w.N.): Zunächst ist das Verfahren nach Feststellung der Schwierigkeit und Bedeutung daraufhin zu untersuchen, ob in den einzelnen Verfahrensabschnitten eine angemessene Sachbehandlung im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes stattgefunden hat, und ist im Wege der Abwägung der o.g. Faktoren festzustellen, ob der Entschädigungskläger diese Dauer aufgrund einer Zurechnung der Verfahrensdauer, insbesondere wegen des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten, im jeweiligen Abschnitt hinzunehmen hat oder aber diese dem Staat als unzureichende Verfahrensförderung zuzurechnen ist.

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus LSG Hessen, 29.05.2019 - L 6 SF 54/17
    Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw. Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt (BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013, X K 13/12).

    Dies jedenfalls dort, wo derartige Konkretisierungen aufgrund vorgefundener Übereinstimmungen sowohl in der Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren als auch ihrer Bearbeitung durch die Gerichte vertretbar sind (vgl. dazu BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013, X K 13/12 Rn.64).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/17 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Altfall -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.05.2019 - L 6 SF 54/17
    Zur Wahrung materieller Ausschlussfristen genügt es daher, wenn eine finanziell unbemittelte Partei noch innerhalb dieser Fristen Prozesskostenhilfe beantragt und unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag Klage erhebt (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017, B 10 ÜG 1/17 R, das sich damit ausdrücklich der dort zitierten ständigen Rechtsprechung des BGH angeschlossen hat, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. November 2006, III ZB 23/06 für den Fall öffentlich-rechtlicher Entschädigungsansprüche nach § 13 StrEG).

    Das BSG hat offengelassen, ob es dieser Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit folgt - es hat jedoch die einen vollen Monat nach der Prozesskostenhilfeentscheidung erhobene Entschädigungsklage in dem mit Urteil vom 7. September 2017 (B 10 ÜG 1/17 R) entschiedenen Fall als nicht mehr unverzüglich und damit unzulässig angesehen.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Hessen, 29.05.2019 - L 6 SF 54/17
    Dabei kann es nur um atypische Einzelfälle gehen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014; B 10 ÜG 9/13 R; Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn. 82).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden können (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 12/13 R und B 10 ÜG 2/14 R; Müller, SGb, 2010, 336), war der Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verurteilen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2017 - L 10 SF 10/17

    Zahlung einer Entschädigung wegen unangemessener Dauer der Entscheidung über das

    Auszug aus LSG Hessen, 29.05.2019 - L 6 SF 54/17
    Da die Durchsetzbarkeit der Entschädigungsforderung u.a. von der Wahrung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG abhängt, dürfte die Fälligkeit der Forderung vor diesem Zeitpunkt nicht in Betracht kommen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. August 2017, L 10 SF 10/17 EK U).

    Für eine Privilegierung des Entschädigungsanspruchs gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II könnte dessen Charakter als Ausgleich für die "seelische Unbill" durch die lange Verfahrensdauer sprechen, der auf eine von den Zielen des SGB II abweichende Zweckbestimmung hindeutet (vgl. dazu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. August 2017, L 10 SF 10/17 EK U unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/3802).

  • BSG, 27.06.2012 - B 4 AS 18/12 B
  • EGMR, 05.10.2006 - 66491/01

    Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND

  • EGMR, 02.06.2009 - 36853/05

    G.M. gegen Deutschland

  • EGMR, 15.01.2015 - 62198/11

    Umgangsrecht leiblicher Väter - Deutsche Gerichte zu lasch, Gesetze lückenhaft

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • BVerfG, 27.09.2011 - 1 BvR 232/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art

  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • BSG, 14.03.2012 - B 14 AS 98/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 15 SF 21/15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Übergangsfähigkeit eines

  • BGH, 30.11.2006 - III ZB 23/06

    Wahrung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Entschädigung für eine

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 2/12 KL

    Elterngeld sowie Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 17/16

    Wahrung der Klagefrist durch Stellen eines formgerechten

  • LSG Hessen, 20.09.2017 - L 6 SF 10/16

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - L 37 SF 159/14

    Zur entschädigungsrechtlichen Behandlungen von Zeiten, in denen in

  • BSG, 28.09.2017 - B 10 ÜG 18/17 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Erforderlichkeit der

  • SG Marburg, 29.10.2007 - S 5 AS 82/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2013 - L 6 SF 1/13
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