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   BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06   

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https://dejure.org/2009,120
BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 (https://dejure.org/2009,120)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 (https://dejure.org/2009,120)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 (https://dejure.org/2009,120)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 G... G; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 8 EMRK; § 94 StPO; § 98 StPO; § 99 StPO; § 100a StPO; § 110 StPO; § 147 StPO; § 385 Abs. 3 StPO; § 397 Abs. 1 S. 2 StPO; § 406e StPO; § 475 StPO;
    Beschlagnahme von E-Mail beim Provider in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Anwendbarkeit der strafprozessualen Beschlagnahmevorschriften); Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Abgrenzung zu anderen Grundrechten); Verhältnismäßigkeit; Zitiergebot; ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Beschlagnahme von E-Mails

  • openjur.de

    § 94 StPO; Art. 10 GG

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers

  • Telemedicus

    Beschlagnahme von E-Mails

  • Telemedicus

    Beschlagnahme von E-Mails

  • webshoprecht.de

    Auf dem Mailserver eine Providers gespeicherte E-Mails unterliegen dem Fernmeldegeheimnis

  • IWW
  • JurPC

    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers

  • aufrecht.de

    Eingriff in Fernmeldegeheimnis durch Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers verfassungsrechtlich gerechtfertigt

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers auf Grundlage von §§ 94 ff. StPO mit Art. 10 Abs. 1 GG

  • kanzlei.biz

    Beschlagnahme von Emails eines Nichtbeschuldigten zulässig

  • opinioiuris.de

    Beschlagnahme von E-Mails beim Provider im Ermittlungsverfahren

  • kanzlei.biz

    Beschlagnahme von Emails eines Nichtbeschuldigten zulässig

  • peter-kehl.de

    BVerfG zur Sicherstellung von E-Mails beim Provider

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit einer Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers auf Grundlage von §§ 94 ff. StPO mit Art. 10 Abs. 1 GG

  • datenbank.nwb.de

    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Beschlagnahme von E-Mails

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf Mail-Server erfolglos

  • heise.de (Pressebericht)

    Ermittlern ist der Zugriff auf E-Mails beim Provider erlaubt

  • heise.de (Pressebericht, 03.08.2010)

    Beschlagnahme von E-Mails

  • heise.de (Pressebericht, 21.03.2007)

    Unklare Rechtsgrundlage für behördlichen E-Mail-Zugriff

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Allgemeine eMail-Kontrolle!

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beschlagnahme von E-Mails GG -konform

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf Provider-Mail-Server verfassungsgemäß

  • spiegel.de (Pressebericht, 15.07.2009)

    Polizei darf auf E-Mail-Server zugreifen

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Sicherstellung von E-Mails auf dem Mailserver des Providers zulässig

  • strafverteidigung-hamburg.com (Zusammenfassung)

    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafverfahren: Beschlagnahme von E-Mails grundgesetzkonform

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Beschlagnahme von E-Mails rechtmäßig

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsuchung - Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers

  • heise.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lippenbekenntnisse aus Karlsruhe: Ambivalente Entscheidung zum E-Mail-Zugriff bei der Strafverfolgung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 10, 19 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GG, §§ 94, 98 StPO
    Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    TKÜ - Anwendungsbereich

  • th-h.de (Entscheidungsanmerkung)

    Beschlagnahme von E-Mails: BVerfG bestätigt BGH

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • brak.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn J. B.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 124, 43
  • NJW 2009, 2431
  • StV 2009, 617
  • WM 2009, 1528
  • MMR 2009, 673
  • DVBl 2009, 1122
  • K&R 2009, 559
  • DÖV 2009, 770
  • JR 2009, 429
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 115, 166 ; 120, 274 ).

    Die Reichweite des Grundrechts erstreckt sich ungeachtet der Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) auf sämtliche Übermittlungen von Informationen mit Hilfe verfügbarer Telekommunikationstechniken (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ), auch auf Kommunikationsdienste des Internet (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst in erster Linie den Kommunikationsinhalt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ), sei er privater, geschäftlicher, politischer oder sonstiger Natur (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).

    Daneben sind die Kommunikationsumstände vor Kenntnisnahme geschützt (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet insoweit in dem Moment, in dem die E-Mail beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist (vgl. BVerfGE 115, 166 ; 120, 274 ).

    Ob Art. 10 Abs. 1 GG Schutz vor Zugriffen bietet, ist mit Blick auf den Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ).

    aa) Soweit ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind die Anforderungen, die für Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gelten (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auf Eingriffe in das speziellere Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 115, 166 ).

    bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass die §§ 94 ff. StPO diesen Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten genügen (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht (BVerfGE 113, 29 ; vgl. auch BVerfGE 115, 166 ).

    Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Eine erhöhte Eingriffsintensität ist schließlich dann anzunehmen, wenn der Betroffene über keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf seinen Datenbestand verfügt (vgl. BVerfGE 115, 166 ).

    Das Schritthalten der Strafverfolgungsbehörden mit der technischen Entwicklung kann daher nicht lediglich als sinnvolle Abrundung des Arsenals kriminalistischer Ermittlungsmethoden begriffen werden, die weiterhin wirkungsvolle herkömmliche Ermittlungsmaßnahmen ergänzt, sondern ist vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr einschließlich der anschließenden digitalen Verarbeitung und Speicherung zu sehen (vgl. BVerfGE 115, 166 ).

    Demgegenüber bieten offene Maßnahmen dem Betroffenen die Möglichkeit, - gegebenenfalls unter Hinzuziehung anwaltlichen Beistands - bereits der Durchführung der Maßnahme entgegen zu treten, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, oder aber zumindest die Einhaltung der im Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen einschließlich der für die Beschlagnahme vorgegebenen Richtlinien selbst zu überwachen und Ausuferungen des Vollzugs der richterlichen Anordnungen entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 115, 166 ).

    Auch der konkrete Eingriff aufgrund von §§ 94 ff. StPO muss verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Die Maßnahme muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. dazu bereits BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Auf die E-Mails darf nur zugegriffen werden, wenn ein konkret zu beschreibender Tatvorwurf vorliegt, also mehr als nur vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 115, 166 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst in erster Linie den Kommunikationsinhalt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ), sei er privater, geschäftlicher, politischer oder sonstiger Natur (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).

    Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an und will jenen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnen, die sich gerade aus der Verwendung dieses Mediums ergeben, das einem staatlichem Zugriff leichter ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter Anwesenden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ).

    Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt nicht erst in der Kenntnisnahme staatlicher Stellen vom Inhalt des fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs und in seiner Aufzeichnung, sondern bereits in der Anordnung des Zugriffs (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch und präzise bestimmt sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).

    Die wirksame Strafverfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Der Gesetzgeber muss zwischen Allgemein- und Individualinteressen einen angemessenen Ausgleich herbeiführen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Maßgeblich ist unter anderem, wie bedeutsam die Rechtsgüter sind, die mit Hilfe der Maßnahme geschützt werden sollen, und wie wahrscheinlich der Eintritt einer Rechtsgutverletzung ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).

    Maßgebend sind insbesondere die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).

    bb) Im Bereich der Strafverfolgung sind daher bei heimlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sowie etwa bei Zugriffen auf umfassende Datenbestände, die verdachtlos vorgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, NVwZ 2008, S. 543 ) und auf die die Betroffenen nicht einwirken können, besonders hohe Anforderungen an die Bedeutung der zu verfolgenden Straftat und den für den Zugriff erforderlichen Grad des Tatverdachts zu stellen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind insbesondere Unterrichtungs-, Auskunfts-, Löschungs- und Kennzeichnungspflichten, Teilnahmerechte und Verwertungsverbote anerkannt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 113, 29 ).

    Die Mitteilungspflicht unterliegt allerdings dem Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht können geboten sein, wenn die Kenntnis des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Andernfalls könnte er weder die Unrechtmäßigkeit der Erfassung noch etwaige Rechte auf Rückgabe oder Löschung der Daten geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet grundsätzlich die Rückgabe oder Löschung aller nicht zur Zweckerreichung benötigten kopierten E-Mails (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 29 ).

    Einer Kennzeichnungspflicht - wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung, Aufzeichnung und Auswertung des Telekommunikationsverkehrs sowie zur Übermittlung der daraus erlangten Daten an andere Behörden für erforderlich gehalten hat (vgl. BVerfGE 100, 313 ) - bedarf es bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht.

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Die Sicherstellung, Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO unterfallen, auch wenn sie Resultat einer Wohnungsdurchsuchung sind, nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Die mit einer Sicherstellung, Beschlagnahme oder Durchsicht verbundene Belastung besteht in der Regel in der Entziehung des Besitzes an den betroffenen Beweisgegenständen und ist daher an Art. 14 GG (vgl. BVerfGK 1, 126 ) und - sofern Daten betroffen sind - am Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 29 ) zu messen.

    bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass die §§ 94 ff. StPO diesen Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten genügen (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Die Eingriffsbefugnisse gemäß §§ 94 ff. StPO sind zwar ursprünglich auf körperliche Gegenstände zugeschnitten; der Wortsinn von § 94 StPO gestattet es jedoch, als "Gegenstand" des Zugriffs auch nichtkörperliche Gegenstände zu verstehen (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Die verfahrensbezogenen Konkretisierungen hat von Verfassungs wegen der Ermittlungsrichter im jeweiligen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss zu leisten (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht (BVerfGE 113, 29 ; vgl. auch BVerfGE 115, 166 ).

    Auch der konkrete Eingriff aufgrund von §§ 94 ff. StPO muss verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Die Maßnahme muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. dazu bereits BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Bei dem Vollzug von Durchsuchung und Beschlagnahme - insbesondere beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände - sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die der Senat in seinem Beschluss zur Durchsuchung und Beschlagnahme eines umfangreichen elektronischen Datenbestands (vgl. BVerfGE 113, 29 ) entwickelt hat.

    Das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO ist der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Der effektive Schutz materieller Grundrechte bedarf einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 82, 209 ; 113, 29 ).

    Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind insbesondere Unterrichtungs-, Auskunfts-, Löschungs- und Kennzeichnungspflichten, Teilnahmerechte und Verwertungsverbote anerkannt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 113, 29 ).

    Konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem Nichtverdächtiger zur Datenstruktur und zur Relevanz der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten reduzieren (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet grundsätzlich die Rückgabe oder Löschung aller nicht zur Zweckerreichung benötigten kopierten E-Mails (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 29 ).

    In bestimmten Fällen kann von Verfassungs wegen ein Verwertungsverbot bestehen (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Daneben sind die Kommunikationsumstände vor Kenntnisnahme geschützt (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ).

    Maßgeblich ist unter anderem, wie bedeutsam die Rechtsgüter sind, die mit Hilfe der Maßnahme geschützt werden sollen, und wie wahrscheinlich der Eintritt einer Rechtsgutverletzung ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).

    Maßgebend sind insbesondere die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).

    Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Die Möglichkeit einer Verwendung erhobener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken erhöht ebenfalls die Schwere des Eingriffs schon in der Phase der Erhebung (vgl. BVerfGE 113, 348 ).

    Das besondere Gewicht grundrechtlichen Schutzes gegen heimliche Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit beruht darauf, dass heimliche Maßnahmen spezifische Risiken für die Rechte der Betroffenen bergen; diese können sich gegen den Eingriff frühestens dann mit rechtlichen Mitteln wehren, wenn er bereits vollzogen ist, und auch dies nur, wenn sie über die Maßnahme informiert werden oder auf andere Weise Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ).

    Ob eine personenbezogene Kommunikation diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob sie nach ihrem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Nicht zu diesem Kernbereich gehören Kommunikationsinhalte, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Bestehen im konkreten Fall tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Zugriff auf gespeicherte Telekommunikation Inhalte erfasst, die zu diesem Kernbereich zählen, ist er insoweit nicht zu rechtfertigen und hat insoweit zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 113, 348 ).

    Es muss sichergestellt werden, dass Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs nicht gespeichert und verwertet werden, sondern unverzüglich gelöscht werden, wenn es ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist (vgl. BVerfGE 113, 348 ).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299, 321; 120, 274, 325, 342).

    Ein längerfristiger Eingriff in einen laufenden Telekommunikationsvorgang wiegt schwerer als eine einmalige und punktuelle Datenerhebung, da Umfang und Vielfältigkeit des Datenbestands erheblich größer sind (vgl. BVerfGE 120, 274, 323 f.).

    Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 115, 166 ; 120, 274 ).

    Die Reichweite des Grundrechts erstreckt sich ungeachtet der Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) auf sämtliche Übermittlungen von Informationen mit Hilfe verfügbarer Telekommunikationstechniken (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ), auch auf Kommunikationsdienste des Internet (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Daneben sind die Kommunikationsumstände vor Kenntnisnahme geschützt (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet insoweit in dem Moment, in dem die E-Mail beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist (vgl. BVerfGE 115, 166 ; 120, 274 ).

    Demgegenüber ist der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt (vgl. auch BVerfGE 120, 274 ).

    Dieses schützt vor Eingriffen in informationstechnische Systeme nur, soweit der Schutz nicht durch andere Grundrechte, insbesondere Art. 10 oder Art. 13 GG, sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ; Hoffmann-Riem, JZ 2008, S. 1009 ).

    Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Ein längerfristiger Eingriff in einen laufenden Telekommunikationsvorgang wiegt schwerer als eine einmalige und punktuelle Datenerhebung, da Umfang und Vielfältigkeit des Datenbestands erheblich größer sind (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299, 321; 120, 274, 325, 342).

    Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst in erster Linie den Kommunikationsinhalt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ), sei er privater, geschäftlicher, politischer oder sonstiger Natur (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ).

    Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt nicht erst in der Kenntnisnahme staatlicher Stellen vom Inhalt des fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs und in seiner Aufzeichnung, sondern bereits in der Anordnung des Zugriffs (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Die wirksame Strafverfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    bb) Im Bereich der Strafverfolgung sind daher bei heimlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sowie etwa bei Zugriffen auf umfassende Datenbestände, die verdachtlos vorgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, NVwZ 2008, S. 543 ) und auf die die Betroffenen nicht einwirken können, besonders hohe Anforderungen an die Bedeutung der zu verfolgenden Straftat und den für den Zugriff erforderlichen Grad des Tatverdachts zu stellen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).

    (b) Soweit das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Einzelmaßnahmen, die auf Erlangung der bei einem Telekommunikationsmittler gespeicherten Verbindungsdaten gerichtet waren, eine Beschränkung auf Ermittlungen betreffend Straftaten von erheblicher Bedeutung für notwendig gehalten hat (vgl. BVerfGE 107, 299 ), kann dies auf die Sicherstellung und Beschlagnahme der beim Provider gespeicherten E-Mails nicht übertragen werden.

    Das besondere Gewicht grundrechtlichen Schutzes gegen heimliche Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit beruht darauf, dass heimliche Maßnahmen spezifische Risiken für die Rechte der Betroffenen bergen; diese können sich gegen den Eingriff frühestens dann mit rechtlichen Mitteln wehren, wenn er bereits vollzogen ist, und auch dies nur, wenn sie über die Maßnahme informiert werden oder auf andere Weise Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    (a) Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 103, 21 ; 109, 279 ; BT-Drucks 16/5846, S. 40).

    Ob eine personenbezogene Kommunikation diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob sie nach ihrem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ).

    Nicht zu diesem Kernbereich gehören Kommunikationsinhalte, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Andernfalls könnte er weder die Unrechtmäßigkeit der Erfassung noch etwaige Rechte auf Rückgabe oder Löschung der Daten geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ).

    aa) Soweit ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind die Anforderungen, die für Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gelten (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auf Eingriffe in das speziellere Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 115, 166 ).

    Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch und präzise bestimmt sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).

    Die Schwere eines Eingriffs erhöht sich, wenn er heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Ob eine personenbezogene Kommunikation diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob sie nach ihrem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ).

    Nicht zu diesem Kernbereich gehören Kommunikationsinhalte, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
    Die Reichweite des Grundrechts erstreckt sich ungeachtet der Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) auf sämtliche Übermittlungen von Informationen mit Hilfe verfügbarer Telekommunikationstechniken (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ), auch auf Kommunikationsdienste des Internet (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst in erster Linie den Kommunikationsinhalt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ), sei er privater, geschäftlicher, politischer oder sonstiger Natur (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).

    Ob Art. 10 Abs. 1 GG Schutz vor Zugriffen bietet, ist mit Blick auf den Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nach StPO § 102 und § 103 und

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Überwachung von E-Mail-Accounts auf

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BGH, 31.03.2009 - 1 StR 76/09

    Beschlagnahme und Herausgabe von E-Mails

  • LG Ravensburg, 09.12.2002 - 2 Qs 153/02

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß gegen Provider - Analoge Anwendung von §

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerfG, 10.02.1953 - 1 BvR 787/52

    Geltungsumfang des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

  • BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03

    IMSI-Catcher

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    a) Aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt sich, dass ein Kernbereich privater Lebensgestaltung als absolut unantastbar geschützt ist (vgl. BVerfGE 119, 1 ; 120, 274 ; 124, 43 ).

    Ob eine Information dem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 124, 43 ).

    Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 124, 43 ).

    Allerdings gehören nicht zum Kernbereich Äußerungen, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 124, 43 ).

    Sie kann auch durch den Regelungszusammenhang gewährleistet sein, in dem die Vorschrift steht (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 92, 191 ; 113, 29 ; 115, 166 ; 120, 351 ; 124, 43 ).

    Nach §§ 155, 264 StPO erfolgt die Informationsverwertung allein zur Sachverhaltsaufklärung und -feststellung, soweit dies im Rahmen der angeklagten prozessualen Tat für die richterliche Entscheidungsfindung erforderlich ist (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ; 124, 43 ).

    Außerdem muss bei jeder strafprozessualen Eingriffsmaßnahme im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (vgl. zur Zeugenvernehmung BVerfGE 33, 367 ; 38, 312 ; zur Beschlagnahme BVerfGE 34, 238 ; 44, 353 ; zur Wohnungsdurchsuchung BVerfGE 96, 44 ; 113, 29 ; 115, 166 ; 124, 43 ; zu körperlichen Untersuchungen BVerfGE 16, 194 ; 17, 108 ; 27, 211 ; zur Auskunft über Telekommunikationsverkehrsdaten BVerfGE 107, 299 ; zur Kombination verschiedener verdeckter Ermittlungsmaßnahmen BVerfGE 112, 304 ).

  • KG, 31.05.2017 - 21 U 9/16

    Kein Zugriff der Mutter auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 124, 43) erstreckt sich der Grundrechtsschutz zwar nicht auf die außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation.
  • LG Berlin, 17.12.2015 - 20 O 172/15

    Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts: Zugangsberechtigung der erbberechtigten

    Wenn zum Teil vertreten wird, in der Mailbox ruhende E-Mails seien demnach nicht geschützt (vgl. Hoeren, NJW 2005, 2113, 2115), ist dem aber nicht zu folgen, sondern eine verfassungskonforme Auslegung von § 88 Abs. 3 TKG vorzunehmen: Nach Art. 10 Abs. 1 GG sind alle E-Mails geschützt, solange sie beim Provider gespeichert sind, da sie dort nicht dem Herrschaftsbereich der Kommunikationsteilnehmer unterliegen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2431, 2432 f.; Deutsch, ZEV 2014, 2, 5).
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