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Weitere Entscheidung unten: BFH, 03.06.1997

Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,363
FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91 (https://dejure.org/1997,363)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.07.1997 - IV 317/91 (https://dejure.org/1997,363)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Juli 1997 - IV 317/91 (https://dejure.org/1997,363)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Gewerbeertragssteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die gesonderte Feststellung von Einkünften; Anforderungen an die einheitliche Feststellung von Einkünften; Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer; Vorlagebeschluss an das ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuer; Gewerbeertragsteuer verfassungswidrig?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3399
  • BB 1998, 1453
  • EFG 1997, 1456
  • EFG 1998, 1428
  • NZG 1998, 79
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (80)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    Rn. 86 In der Entscheidung BVerfGE 84, 239, 268 [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89] und im wesentlichen gleichlautend in BVerfGE 93, 121, 134 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] heißt es unter stärkerer Hervorhebung des Grundsatzes der steuerlichen lastengleichheit indessen: "Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist bereichsspezifisch anzuwenden.

    Rn. 90 Eine an sich gleichheitswidrige steuerliche Verschonung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dennoch vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber dadurch das wirtschaftliche oder sonstige Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (BVerfGE 93, 121, 147 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91], m.w.N.).

    Wenn der Steuerzugriff des Staates als Gemeinlast gleichzeitig auch Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Bürgers ist und wenn dieser Eingriff seine Rechtfertigung "auch und gerade" aus der Gleichheit der Lastenzuteilung gewinnt und wenn deshalb auch die steuerbegründenden Vorschriften dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung aller Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen müssen (so BVerfGE 93, 121, 134 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91]), dann müssen auch steuerbegründende Vorschriften im Hinblick auf die Gleichheit der Lastenzuteilung strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

    Für die Entscheidungserheblichkeit einer Richtervorlage spielt es keine Rolle, daß im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (BVerfGE 93, 121, 131 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91]).

    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung spricht das Bundesverfassungsgericht bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz lediglich eine Unvereinbarkeitserklärung aus (und unterläßt die nach § 78 S. 1 BVerfGG vorgesehene Nichtigerklärung der verfassungswidrigen Normen, vgl. dazu BVerfGE 94, 241, 265), wenn die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt und der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148).

    Im Bereich des Steuerrechts ordnet das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus regelmäßig die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen für eine gewisse, in die Zukunft reichende Zeitspanne an (Unvereinbarkeitserklärung mit Ex-nunc-Wirkung), wenn es zu der Ruffassung gelangt, daß die Erfordernisse einer verläßlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung dies rechtfertigen (so BVerfGE 93, 121, 148 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91]).

    Rn. 165 c) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit als Entscheidungsform eine Unvereinbarkeitserklärung mit Ex-nunc-Wirkung bei haushaltswirksamen Entscheidungen insbesondere im Bereich des Steuerrechts herausgebildet (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148; 93, 165, 178 f.; zum Kohlepfennig: BVerfGE 91, 186, 207 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86]).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    Im Rahmen der neuen Rechtsprechung zum Schutz des Existenzminimums im Steuer- und Sozialrecht (BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 1, 36; 87, 153; 89, 346 und 91, 93, 109) ist systemübergreifendes Denken bei der Überprüfung der Wertungsrationalität gesetzlicher Vorschriften innerhalb eines "Normengeflechts" kennzeichnend geworden.

    Rn. 81 Für den Bereich des Steuerrechts hat das Bundesverfassungsgericht im Grundfreibetragsbeschluß darauf hingewiesen, daß die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Besteuerungsgewalt noch unbestimmt sind (BVerfGE 87, 153, 169).

    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung spricht das Bundesverfassungsgericht bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz lediglich eine Unvereinbarkeitserklärung aus (und unterläßt die nach § 78 S. 1 BVerfGG vorgesehene Nichtigerklärung der verfassungswidrigen Normen, vgl. dazu BVerfGE 94, 241, 265), wenn die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt und der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148).

    Rn. 165 c) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit als Entscheidungsform eine Unvereinbarkeitserklärung mit Ex-nunc-Wirkung bei haushaltswirksamen Entscheidungen insbesondere im Bereich des Steuerrechts herausgebildet (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148; 93, 165, 178 f.; zum Kohlepfennig: BVerfGE 91, 186, 207 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86]).

    Vielmehr gilt der aus den §§ 78 und 79 BVerfGG abgeleitete und vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigte Grundsatz, daß sich die Pflicht des Gesetzgebers zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Rechtszustandes ex tunc auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung erfaßten Zeitraum zu erstrecken hat (vgl. BVerfGE 87, 153, 178; 73, 40, 101; 61, 319, 356;… so auch Seer, a.a.O., 289).

    Es ist auch nicht verständlich, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 153, 172) der Finanzbedarf des Staates nicht geeignet ist, eine verfassungswidrige Besteuerung zu legitimieren, er aber die Durchsetzung des verfassungsgemäßen Zustands zeitweise zu blockieren vermag (BVerfGE 87, 153, 178 f., vgl. dazu auch Seer, a.a.O., 288 f.).

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen) …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
    Rn. 109 In der Entscheidung BVerfGE 46, 224 [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] relativiert das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Äquivalenzprinzips als verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsgrund für die Gewerbesteuer als lediglich pauschale Rechtfertigung der Gewerbesteuer insgesamt.

    Rn. 117 bb) (1) Das Äquivalenzprinzip, dessen Bedeutung für die Rechtfertigung der Gewerbesteuer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 46, 224, 236 f. [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] nach Einführung der Gewerbesteuerumlage geringer geworden, aber offensichtlich nicht ganz entfallen ist, ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und wohl auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ungeeignet, die Gewerbeertragsteuer zu rechtfertigen. Weder der Zweck der Besteuerung, den staatlichen Haushalt mit Finanzmitteln auszustatten, noch die Verwendung des Steueraufkommens geben der Steuerbelastung Anknüpfungspunkte oder ziehen ihr Grenzen (so BVerfGE 84, 239, 268 f. [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89]).

    In der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 240 ff. [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] führt das Bundesverfassungsgericht aus, daß es keinen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe gebe und typbildende Unterschiede zwischen den Berufsgruppen freie Berufe und Gewerbetreibende aus den Merkmalen geistige Leistung, Kapitaleinsatz und Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht abgeleitet werden könnten. Diese Ausführungen lassen nicht darauf schließen, daß das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen sein könnte, daß die Teilgruppe der freien Berufe (daneben sind ja auch die übrigen selbständig Tätigen im Sinne des § 18 EStG von der Gewerbesteuer freigestellt) keine oder nur geringe gemeindliche Lasten verursacht.

    In der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 241 [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] heißt es in diesem Zusammenhang demgegenüber wörtlich: "Für die freien Berufe ist es auch nicht durchweg typisch, daß sie ohne Kapitaleinsatz ihre berufliche Tätigkeit ausüben.

    Die fehlende Unterscheidbarkeit der verschiedenen Berufsgruppen an Hand der Kombination ihrer Produktionsfaktoren mag auch der Grund dafür gewesen sein, daß das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 241 f. [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75] letztlich für die Unterscheidung der Berufsgruppen nur auf die Merkmale des persönlichen Einsatzes bei der Berufsausübung, den Charakter des jeweiligen Berufs, die Stellung und Bedeutung des Berufs im Sozialgefüge und auf die Qualität und die Länge der erforderlichen Ausbildung abgestellt hat.

    Rn. 171 Besteht eine Bindung nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) an die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 25. Oktober 1977 - 1 BvR 15/75 - BStBl II 1978, 15?.

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Rn. 27 2. a) Der Berichterstatter des Verfahrens vor dem Finanzgericht setzte im Juli 1997 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes über den Gewerbeertrag (§§ 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16 und 18 GewStG) sowie § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verfassungswidrig seien (Vorlagebeschluss vom 23. Juli 1997 - IV 317/91 -, EFG 1997, S. 1456).

    Rn. 28 b) Auch die erneute Vorlage, diesmal durch den Senat des Finanzgerichts (Vorlagebeschluss vom 24. Juni 1998 - IV 317/91 -, FR 1998, S. 1041-1054), blieb erfolglos.

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

    Daran ist auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG vom 23. Juli 1997 IV 317/91 (EFG 1997, 1456) festzuhalten.
  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. …

    Rn. 1 A. Einleitende Darlegungen I. Der Senat legt dem Bundesverfassungsgericht die Fragen der Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG zum dritten Mal zur Entscheidung vor, nachdem die beiden vorangegangenen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Senats vom 23.07.1997 (EFG 1997, 1456; FR 1997, 864; BB 1997, Beilage 16 zu Heft 45) und vom 24.06.1998 (EFG 1998, 1428; FR 1998, 1041) durch die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen worden sind (Beschlüsse vom 05.05.1998 - 1 BvL 23/97, HFR 1998, 680; BB 1998, 1292 und vom 17.11.1998 - 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509).
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Rechtsprechung
   BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,518
BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95 (https://dejure.org/1997,518)
BFH, Entscheidung vom 03.06.1997 - IX R 2/95 (https://dejure.org/1997,518)
BFH, Entscheidung vom 03. Juni 1997 - IX R 2/95 (https://dejure.org/1997,518)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Betriebsaufgabe trotz Verpachtung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 16 EStG
    Einkommensteuer; Verpachtung eines Gewerbebetriebs und Betriebsaufgabe

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 3, AO 1977 § 4
    Betriebsaufgabe; Betriebsverpachtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 413
  • NJW 1997, 3399 (Ls.)
  • BB 1997, 2042
  • BB 1998, 29
  • DB 1997, 2056
  • BStBl II 1998, 373
 
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Wird zitiert von ... (40)Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als …

    Auszug aus BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95
    Sein Berater legte diese Rechtsauffassung am 25. März 1965 unter Hinweis insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) und den dazu ergangenen Ländererlaß vom 28. Dezember 1964 S 2151 - 10 VB 1/S 2150 (BStBl II 1965, 5) dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) dar.

    Das genügt jedoch nicht, eine Betriebsverpachtung i. S. des BFH-Urteils in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 anzunehmen.

  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81

    Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt …

    Auszug aus BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95
    Das würde § 16 Abs. 3 EStG verletzen, denn die Aufgabe des Gewerbebetriebs i. S. dieser Vorschrift besteht nicht nur in einem Entschluß des Steuerpflichtigen, sondern auch in der tatsächlichen objektiven Beendigung und Abwicklung der gewerblichen Betätigung (vgl. BFH- Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474, zu III. 3. a;… ferner Schmidt, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 16 Rz. 173).

    In Ausnahmefällen hat der BFH allerdings eine Betriebsverpachtung auch dann bejaht, wenn nur die Grundstücke verpachtet waren, falls sie die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellten (z. B. BFH-Urteile in BFHE 140, 526, 535, BStBl II 1984, 474 und in BFHE 84, 134, BStBl III 1966, 49; …und Urteil vom 29. Oktober 1992 III R 5/92, BFH/NV 1993, 233;… vgl. dagegen BFH-Urteil vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358).

  • BFH, 04.11.1965 - IV 411/61 U

    Vorliegen einer zur Versteuerung aller stillen Reserven führenden Betriebsaufgabe …

    Auszug aus BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95
    Diese Entscheidung geht von einer Situation aus, der objektiv nicht anzusehen ist, ob sie nur eine zeitlich begrenzte Einstellung oder die endgültige Aufgabe des Betriebs bedeutet (ebenso BFH-Urteil vom 4. November 1965 IV 411/61 U, BFHE 84, 134, BStBl III 1966, 49).

    In Ausnahmefällen hat der BFH allerdings eine Betriebsverpachtung auch dann bejaht, wenn nur die Grundstücke verpachtet waren, falls sie die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellten (z. B. BFH-Urteile in BFHE 140, 526, 535, BStBl II 1984, 474 und in BFHE 84, 134, BStBl III 1966, 49; …und Urteil vom 29. Oktober 1992 III R 5/92, BFH/NV 1993, 233;… vgl. dagegen BFH-Urteil vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358).

  • BFH, 11.12.1984 - VIII R 131/76

    Eine Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände ist …

    Auszug aus BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95
    Eine Vereinbarung zwischen FA und Steuerpflichtigen, die sich darüber hinwegsetzt, wäre mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) und der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung (§ 38 AO 1977) nicht vereinbar (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354).
  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit …

    Auszug aus BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Gewerbebetrieb trotz Verpachtung i. S. des § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben, wenn nach Ende der Verpachtung für den Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolger nicht mehr die Möglichkeit besteht, den Betrieb wiederaufzunehmen (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456;… vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110).
  • BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94

    Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Gewerbebetrieb trotz Verpachtung i. S. des § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben, wenn nach Ende der Verpachtung für den Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolger nicht mehr die Möglichkeit besteht, den Betrieb wiederaufzunehmen (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110).
  • BFH, 22.10.1992 - III R 7/91

    Betriebsaufgabe bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit und Auflösung des …

    Auszug aus BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95
    In Ausnahmefällen hat der BFH allerdings eine Betriebsverpachtung auch dann bejaht, wenn nur die Grundstücke verpachtet waren, falls sie die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellten (z. B. BFH-Urteile in BFHE 140, 526, 535, BStBl II 1984, 474 und in BFHE 84, 134, BStBl III 1966, 49; …und Urteil vom 29. Oktober 1992 III R 5/92, BFH/NV 1993, 233; vgl. dagegen BFH-Urteil vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358).
  • BFH, 28.07.1993 - XI R 68/92

    Vorsicht bei tatsächlicher Verständigung anläßlich einer Betriebsprüfung (§ 201 …

    Auszug aus BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95
    b) Das FG ist auch zu Recht der Auffassung, daß eine sogenannte tatsächliche Verständigung i. S. dieses Urteils und der späteren Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290) 1965 nicht stattgefunden hat.
  • BFH, 29.10.1992 - III R 5/92

    Annahme einer Betriebsfortführung auf Grund erfolgter Verpachtung ohne …

    Auszug aus BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95
    In Ausnahmefällen hat der BFH allerdings eine Betriebsverpachtung auch dann bejaht, wenn nur die Grundstücke verpachtet waren, falls sie die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellten (z. B. BFH-Urteile in BFHE 140, 526, 535, BStBl II 1984, 474 und in BFHE 84, 134, BStBl III 1966, 49; und Urteil vom 29. Oktober 1992 III R 5/92, BFH/NV 1993, 233;… vgl. dagegen BFH-Urteil vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358).
  • BFH, 11.01.1963 - VI 97/61 U

    Steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen an eine geschiedene Ehefrau und …

    Auszug aus BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95
    c) Ob der Senat der im BFH-Urteil vom 11. Januar 1963 VI 97/61 U (BFHE 76, 489, BStBl III 1963, 180) vertretenen Ansicht folgen könnte, kann offenbleiben.
  • FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95

    Bei einem verpachteten Autohandelsbetrieb

    Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger herangezogenen BFH-Urteile vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 - und vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (BStBl III 1998, 338 und 373) seien auf den streitigen Sachverhalt nicht zu übertragen, da im Urteilsfall vom 3. Juni 1997 nur die betrieblich genutzten Grundstücke verpachtet worden seien und diese nicht die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen gewesen seien.

    Nur in dieser Situation gibt die Erklärung des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufgeben wollen, den Ausschlag (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 -, BStBl II 1998, 373 ).

    Dagegen können der Abschluss des Pachtvertrags und die mangelnde Erklärung des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, allein die Aufrechterhaltung des Betriebs dann nicht mehr bewirken, wenn sich aus den tatsächlichen Umständen und dem sonstigen Verhalten des Steuerpflichtigen eindeutig ergibt, da der Betrieb nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aufgegeben wird (BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 -, aaO.).

    Von einer Betriebsaufgabe ohne Erklärung gegenüber dem FA (sog. Zwangsaufgabe) ist auszugehen, wenn sich die sachlichen Verhältnisse der Verpachtung später so verändern, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts entfallen (BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95, aaO., Schmidt/Wacker, aaO., § 16 Rdn. 712).

    Wird das Pachtverhältnis einvernehmlich oder vom Pächter mit Duldung durch den Verpächter in einer Weise verändert, dass die sachlichen Voraussetzungen für das Verpächterwahlrecht nicht mehr gegeben sind, treten in dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung abgeschlossen ist, notwendig die Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe ein (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 - I R 235/80 -, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 458 ;… vom 2. März 1995 - IV R 52/94 -, BFH/NV 1996, 110 und vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 -, aaO.;… Schmidt/Wacker, aaO., § 16 Rdn. 714).

    Anders verhält es sich mit den Urteilen des BFH vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - und vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 - (…aaO.), in denen der BFH sich zu der Frage der Anwendung des Grundsatz von Treu und Glauben im Fall der Annahme einer Zwangsaufgabe und der Verneinung der objektiven Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen eingehend auseinandergesetzt hat.

    Darüber hinaus hätte - wie dort von der Vorinstanz entschieden - es im Fall des BFH-Urteils vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 - (…aaO.) im Gegensatz zum Streitfall näher gelegen, die Veräußerung der ursprünglichen Betriebsgrundstücke unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben steuerlich zu erfassen, weil dort zu Beginn der Verpachtung zwischen dem Steuerberater des Steuerpflichtigen und dem FA die Frage der Betriebsverpachtung im Rahmen eines Schriftwechsels ausdrücklich einkommenssteuerlich erörtert worden war.

    Nachdem der BFH darüber hinaus in den Entscheidungen - VIII R 2/95 - und - IX R 2/95 - (…aaO.) auf die vom Beklagten herangezogene frühere BFH-Rechtsprechung zur Frage der Besteuerung von Vorgängen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger - wie im Streitfall - in rechtsverjährter Zeit eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen hat, erkennbar nicht eingegangen ist, schließt der Senat hieraus, dass diese Grundsätze nach Ansicht des BFH jedenfalls" auf Fälle der Zwangsaufgabe der Betriebsverpachtung nicht anzuwenden sind, in denen von den Steuerpflichtigen lediglich weiterhin gewerbliche Einkünfte deklariert werden.

    Den Urteilen des BFH vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - und vom 31. Juni 1997 - IX R 2/95 - (…aaO.) liegt offenbar die Erwägung zugrunde, dass es Sache der Finanzbehörden ist, die Fälle der Betriebsverpachtung zu überwachen und ggf. Zwangsaufgaben nach den Regeln des Amtiermittlungsprinzips (§§ 88 ff. AO ) zu erfassen.

  • BFH, 18.03.1999 - IV R 65/98

    Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Mangels Aufgabeerklärung ist auch nicht davon auszugehen, daß ein Steuerpflichtiger einen solchen Betrieb wegen des herannahenden Endes des Nutznießungsrechtes selbst aufgibt, weil ihm die Wiederaufnahme des ruhenden Betriebes in dem bisherigen Bestand unmöglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373, und vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379).
  • BFH, 11.05.1999 - VIII R 72/96

    Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung

    Der BFH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß die in Steuererklärungen zum Ausdruck gekommene unzutreffende rechtliche Beurteilung von Vorgängen im Zusammenhang mit einer Betriebseinstellung dem FA nicht die Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtslage abnimmt (…vgl. u.a. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358; vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II. 4. der Gründe; vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373, unter 2. der Gründe; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 23. Oktober 1996 10 K 5258/92, Entscheidungen des Finanzgerichts --EFG-- 1997, 475).
  • BFH, 03.04.2014 - X R 16/10

    Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der …

    Es reicht aus, wenn seinem Rechtsnachfolger --einem Gesamtrechtsnachfolger oder einem unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger-- objektiv die Möglichkeit verbleibt, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373; in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 5.a).
  • BFH, 24.02.2005 - IV R 28/00

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

    Zu Unrecht hat sich der Kläger auf das Urteil des BFH vom 3. Juni 1997 IX R 2/95 (BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373) bezogen.
  • BFH, 11.02.1999 - III R 112/96

    Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?

    Der Streitfall unterscheidet sich auch von dem mit BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 2/95 (BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373) entschiedenen Fall, in dem der Kläger sein Grundstück an eine AG verpachtet hatte, die nach den abgeschlossenen Verträgen berechtigt war, die auf dem Grundstück stehenden Baulichkeiten abzureißen und auf eigene Kosten einen Neubau zu errichten sowie das Grundstück nach dem Ableben des Verpächters und seiner Ehefrau zu erwerben.
  • BFH, 20.02.2008 - X R 13/05

    Verpächterwahlrecht - Wesentliche Betriebsgrundlagen einer handwerklich …

    Zwar kann das Verpächterwahlrecht entfallen, wenn eine vertragliche Verpflichtung den Verpächter bzw. seine Rechtsnachfolger daran hindert, frei über die Fortsetzung des Betriebs zu entscheiden (BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373).
  • BFH, 26.05.2000 - XI B 56/99

    Begründungsanforderungen - Wahlrecht bei Betriebsverpachtung - Fortsetzung des …

    Entsprechendes gilt für die von den Klägern geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung vom Urteil des BFH vom 3. Juni 1997 IX R 2/95 (BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373).

    Auch unterscheidet sich die Sachlage im Streitfall von der der Entscheidung des BFH in BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373.

    Die Kläger haben auch die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob eine Besteuerung abweichend von einer gesetzlichen Vorschrift unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in einem besonders gelagerten Fall möglich ist (so BFH-Urteil vom 11. Januar 1963 VI 97/61 U, BFHE 76, 489, BStBl III 1963, 180; offen gelassen in BFH-Entscheidung in BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373), nicht ausreichend dargelegt.

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungen außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums

    Diese lässt den Fortbestand des Betriebes unberührt, solange der Steuerpflichtige dem FA gegenüber nicht erklärt, seinen Betrieb aufgeben zu wollen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379) oder sich aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, dass der Betrieb endgültig aufgegeben wird (vgl. BFH-Urteile vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373;… vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.01.2002 - 4 K 1194/01

    Betriebsaufgabe bei Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter und Verpachtung des …

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn trotz Einstellung der aktiven wirtschaftlichen Tätigkeit alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in ihrer bisherigen rechtlichen und räumlichen Beziehung zueinander so erhalten bleiben, dass sie jederzeit als einheitlicher Betrieb identitätswahrend wieder der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zugeführt werden können und an einen Dritten verpachtet werden, ohne dass die Betriebsaufgabe erklärt wird (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BStBl II 1997, 561 ; vom 17. April 1997 VIIIR 2/95, BStBl II 1998, 388 unter II. 2.a.; vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BStBl II 1998, 373 ).

    Nur in dieser Situation gibt die Erklärung des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufgeben zu wollen, den Ausschlag (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 X R 2/95, BStBl II 1998, 373 ).

    Dagegen könne der Abschluss eines Pachtvertrags und die mangelnde Erklärung des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, allein die Aufrechterhaltung des Betriebs dann nicht mehr bewirken, wenn sich aus den tatsächlichen Umständen und dem sonstigen Verhalten des Steuerpflichtigen eindeutig ergibt, dass der Betrieb nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aufgegeben wird (BFH Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, a. a. O.).

  • BFH, 09.07.2004 - XI B 44/03

    Betriebsaufgabeerklärung - Gewerbeabmeldung

  • BFH, 26.07.2006 - X R 10/05

    Betriebsaufgabe: Verpachtung einer Apotheke durch Erben

  • FG Münster, 09.06.1999 - 13 K 1290/96

    Zustimmung zur branchenfremden Unterverpachtung?

  • BFH, 03.04.2001 - X B 87/00

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen der Bezeichnung …

  • BFH, 19.08.1998 - X R 176/96

    Verpächterwahlrecht bei vorweggenommener Erbfolge

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 26/00

    Betriebsaufgabe; verpachteter Gaststättenbetrieb

  • BFH, 13.12.2000 - X B 112/99

    Verpächterwahlrecht - Rechtliches Gehör - Rechtsmittel - Begründung

  • BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03

    Zwangsbetriebsaufgabe - Einstellung der Eigenbewirtschaftung eines …

  • BFH, 15.06.2005 - X B 180/03

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Übergehen von Beweisanträgen

  • FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98

    Erklärung einer OHG zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und Erläuterungen zu …

  • BFH, 20.01.1999 - IV B 99/98

    Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

  • BFH, 24.03.2006 - VIII B 98/01

    Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 18/99

    Allmähliche Abwicklung der Bautätigkeit: Betriebsaufgabe?

  • FG Niedersachsen, 02.07.1998 - XIV 234/94

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Anforderungen an die …

  • FG Niedersachsen, 02.03.1999 - VII 668/94

    Aufgabe eines verpachteten Gewerbebetriebes; Ruhen des Gewerbebetriebs; …

  • FG Hessen, 16.05.2006 - 8 K 4239/03

    Betriebsaufgabe - branchenfremde Verpachtung - langjährige Betriebsunterbrechung

  • BFH, 10.06.2003 - IV B 25/02

    Zwangsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.08.2023 - 5 K 712/19

    Teilnahme an einem betrügerischen Schneeballsystem mit Blockheizkraftwerken …

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.02.2015 - 4 K 219/13

    Betriebsaufgabe nicht bereits durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens …

  • BFH, 10.08.1999 - III B 87/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verpächterwahlrecht

  • FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96
  • FG Düsseldorf, 13.04.1999 - 8 K 2294/98

    Landwirtschaft; Entnahme; Betriebsvermögen; Vorweggenommene Erbfolge; Rheinische …

  • FG Köln, 21.12.1999 - 8 K 7349/97

    Zwangsaufgabe bei Betriebsverpachtung im Ganzen

  • FG Münster, 17.01.2012 - 1 K 1936/09

    Fortbestand des ruhenden Gewerbebetriebs einer Tankstelle nach Abbau der …

  • FG München, 20.08.2001 - 13 V 1407/01

    Ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung keine Betriebsaufgabe bei Verpachtung der …

  • FG Baden-Württemberg, 12.07.2000 - 2 K 307/98

    Betriebsfortführung eines Einzelhandels bei Verpachtung

  • FG Baden-Württemberg, 24.05.2000 - 2 K 281/98

    Zeitpunkt der Betriebsaufgabe

  • FG Nürnberg, 03.07.2002 - III 142/00

    Zur Frage, wann eine Betriebsverpachtung beendet und von einer Betriebsaufgabe

  • FG München, 01.02.2005 - 6 K 4438/04

    Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsverpachtung; Gewerbesteuermessbetrag …

  • FG München, 10.09.2002 - 12 K 3053/01

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

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