Rechtsprechung
| BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02 |
Volltextveröffentlichungen (18)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
BGB § 31; ; BGB § 249 Fb; ; BGB § 249 Hd; ; BGB § 826 A; ; BGB § 826 E; ; AktG § 57; ; AktG § 71
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 31, 249 Fb, Hd, 826 A, E; AktG §§ 57, 71
Bei persönlicher Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen auch Naturalrestitution, nicht nur Differenzhaftung - Kanzlei Prof. Schweizer
Anleger: Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatzanspruch von Anlegern gegen die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft; Entstehend der Schadensersatzpflicht durch vorsätzlich unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen und sonstige öffentliche Meldungen über die Geschäftsentwicklung einer Gesellschaft; ...
- rabüro.de
Zur Haftung des Vorstands für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen
- ra.de
- RA Kotz
Vorstandsmitgliedern einer AG: Haftung bei Ad-hoc-Mitteilungen
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 31 § 249 § 826; AktG § 57 § 71
Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-Hoc-Mitteilungen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer AG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- zbb-online.com (Leitsatz)
AktG §§ 57, 71, 400; BGB §§ 31, 249, 826; WpHG § 15
Schadensersatzhaftung wegen vorsätzlich falscher Ad-hoc-Meldungen auf Naturalrestitution ohne Einschränkung durch Kapitalerhaltungsgrundsätze ("EM.TV") - streifler.de (Leitsatz)
Schadensumfang bei falschen Mitteilungen des Vorstandes einer AG
- 123recht.net (Pressemeldung, 19.7.2005)
Geprellte EM.TV-Aktionäre können Verlust einklagen // Infomatec
Besprechungen u.ä. (2)
- dr-hoek.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Maklerlohnanspruch des Wohnungseigentumsverwalters (RA'in Sonja Ludwig)
- verschmelzungsbericht.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Vorstandshaftung für Falschinformation des Kapitalmarkts (RA Dr. Olaf Müller-Michaels, Dr. Johannes Wecker; ZCG 2007, 207)
Papierfundstellen
- NJW 2005, 2450
- ZIP 2005, 1270
- MDR 2005, 1360 (Ls.)
- WM 2005, 1358
- BB 2005, 1644
- DB 2005, 1845
- NZG 2005, 672
Wird zitiert von ... (160) Zitiert selbst (12)
- BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02
Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
a) Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen ist nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu ersetzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593; 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149).a) Auf der Grundlage der - für das Revisionsverfahren maßgeblichen - Wahrunterstellung können die Kläger, die durch die verschiedenen bewußt unwahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der beklagten Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der Beklagten zu 1 zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft vorsätzlich veranlaßt wurden, nach § 826 BGB nicht etwa nur den Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, verlangen; die Anleger können vielmehr - wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils bereits für einen vergleichbaren Fall entschieden hat - Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen (Sen.Urteile v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724 = ZIP 2004, 1593, 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149; II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729; - Infomatec).
§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG dient als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB dem Schutz des Vertrauens potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse (Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, aaO S. 1723;… dem folgend: BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, aaO S. 79 - jeweils m.w.Nachw.).
- BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03
Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Hier stellt insbesondere der in Form einer Ad-hoc-Mitteilung von den Beklagten zu 2 und 3 zu verantwortende Quartalsbericht vom 24. August 2000 über die Konzern-Halbjahreszahlen einen schuldhaften Verstoß gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG dar, wenn er - wie in dem gegen die Beklagten zu 2 und 3 geführten Strafverfahren festgestellt wurde - ein unzutreffendes Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichte und den Eindruck der Vollständigkeit erweckte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, ZIP 2005, 78, 79 ff.).§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG dient als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB dem Schutz des Vertrauens potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse (…Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, aaO S. 1723; dem folgend: BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, aaO S. 79 - jeweils m.w.Nachw.).
Abgesehen von einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kommt hier in bezug auf den in Form einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichten Quartalsbericht vom 24. August 2000 eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3 - für die die Beklagte zu 1 einzustehen hätte - nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG in Betracht; auf die diesbezüglichen Feststellungen des 1. Strafsenats in dem die Beklagten zu 2 und 3 betreffenden Revisionsverfahren (1 StR 420/03 aaO S. 78) wird nochmals ergänzend hingewiesen.
- BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03
Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Da es sich bei den Anlageentscheidungen der zahlreichen Kläger um individuell geprägte Willensentschlüsse handelt, die im Regelfall nicht durch typisierende Betrachtungsweise erfaßt werden können (vgl. zur grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises: Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, WM 2004, 1731, 1734 f. = ZIP 2004, 1599, 1602 ff., z.V.b. in BGHZ 160, 134;… II ZR 217/03 aaO S. 1731 - Infomatec), eignen sich die Klagen der einzelnen Kläger, auch wenn sie hier im Wege der Klagehäufung - wenig zweckmäßig - zu einem Prozeß verbunden sind, grundsätzlich nicht für eine pauschalierende Behandlung wie in einem Massenverfahren.Im übrigen wird für das weitere Verfahren auf die bereits erwähnten, zu vergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen drei Grundsatzentscheidungen des Senats vom 19. Juli 2004 (aaO - Infomatec) hingewiesen.
- BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03
Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
a) Auf der Grundlage der - für das Revisionsverfahren maßgeblichen - Wahrunterstellung können die Kläger, die durch die verschiedenen bewußt unwahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der beklagten Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der Beklagten zu 1 zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft vorsätzlich veranlaßt wurden, nach § 826 BGB nicht etwa nur den Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, verlangen; die Anleger können vielmehr - wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils bereits für einen vergleichbaren Fall entschieden hat - Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen (Sen.Urteile v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724 = ZIP 2004, 1593, 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149; II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729; - Infomatec).Da es sich bei den Anlageentscheidungen der zahlreichen Kläger um individuell geprägte Willensentschlüsse handelt, die im Regelfall nicht durch typisierende Betrachtungsweise erfaßt werden können (…vgl. zur grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises: Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, WM 2004, 1731, 1734 f. = ZIP 2004, 1599, 1602 ff., z.V.b. in BGHZ 160, 134; II ZR 217/03 aaO S. 1731 - Infomatec), eignen sich die Klagen der einzelnen Kläger, auch wenn sie hier im Wege der Klagehäufung - wenig zweckmäßig - zu einem Prozeß verbunden sind, grundsätzlich nicht für eine pauschalierende Behandlung wie in einem Massenverfahren.
- BGH, 13.01.1987 - VI ZR 303/85
Haftung einer GmbH für Vorbereitungshandlungen des Geschäftsführers
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Danach ist es gerechtfertigt, die juristische Person über § 31 BGB (vgl. dazu: BGHZ 99, 298, 302) grundsätzlich für vorsätzliche Falschinformationen ihrer Organe gegenüber dem Anlegerpublikum des Sekundärmarktes, sofern dadurch - wie hier - § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 AktG verletzt sind, auf Schadensersatz haften zu lassen. - OLG München, 18.07.2002 - 19 U 5630/01
Berechnung des Schadens bei Erwerb von Aktien aufgrund bewusst falscher …
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Das Berufungsgericht (NZG 2002, 1110) hat ausgeführt:. - OLG Frankfurt, 17.03.1999 - 21 U 260/97
Haftung der Emissionsbank bei widersprüchlichem Unternehmensbericht ("MHM Mode")
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Ob es dieser - bis in neuere Zeit sowohl von obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Frankfurt ZIP 1999, 1005, 1007 f.) als auch von der herrschenden Lehre im Schrifttum (…vgl. nur Henze in GroßkommAktG 4. Aufl. § 57 Rdn. 18 ff.; ders. in: NZG 2005, 115 - jew. m. umfangr. Nachw.) angewandten - Unterscheidung zur Lösung des Problems der Konkurrenz zwischen kapitalmarktrechtlicher (Prospekt-) Haftung und dem aktienrechtlichen Grundsatz der Vermögensbindung (§ 57 AktG) im Hinblick auf die eindeutig in die Richtung auf eine uneingeschränkte Haftung der Aktiengesellschaft weisenden Äußerungen des historischen Gesetzgebers (vgl. zum Sekundärmarkt: BT-Drucks. 12/7918 S. 102 - zu § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG, neuerdings zudem: §§ 37 b, 37 c WpHG; zum Primärmarkt: Begr.RegE BT-Drucks. 13/8933 S. 78, sowie §§ 44 f., 47 Abs. 2 BörsG) noch bedarf, kann dahinstehen. - RG, 02.06.1916 - III 61/16
Aktienkauf. Schadensersatzanspruch gegen die Aktiengesellschaft.
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; 88, 271, 272). - RG, 28.04.1909 - I 254/08
Kann, wer durch unrichtige Angaben in dem von der Aktiengesellschaft ausgehenden …
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; 88, 271, 272). - RG, 14.03.1903 - I 371/02
Durch Betrug veranlaßte Aktienzeichnung.
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; 88, 271, 272). - RG, 15.12.1909 - I 252/09
1. Wird die für die Übertragung von Namensaktien statutarisch vorgeschriebene …
- RG, 08.11.1905 - I 154/05
Kann der Aktionär einen vertraglichen oder außervertraglichen …
- BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10
Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG
Zwar ergibt sich daraus für den von § 37b WpHG geregelten Fall der unterbliebenen Ad-hoc-Mitteilung nicht, welcher hypothetische Zustand bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten - mithin die Beklagte ihrer Publizitätspflicht aus § 15 WpHG rechtzeitig nachgekommen - wäre; unter Hinweis auf die nach diesem Prinzip ohne Abstriche zu leistende Kompensation gelangt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Informationspflichtverletzungen jedoch im Regelfall zu einer schadensrechtlichen Rückabwicklung (vgl. zur Prospekthaftung im engeren Sinn: BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 220 mwN; zu vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen: Senatsurteile vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f. …und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 46 mwN;… zu Informationsdefiziten im Rahmen von Beratungsverträgen: Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, WM 2011, 682 Rn. 40; zur Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen im Rahmen von § 826 BGB: BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 153 f. und II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729 bzw. zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG: BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1359; in diesem Sinne ausdrücklich auch §§ 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, 13 Abs. 1, 13a Abs. 1 Satz 1 VerkProspG, 127 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InvG).Dementsprechend kommt die Rechtsprechung nicht nur bei vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen im Regelfall zu einem auf dem Grundsatz der Totalreparation (§ 249 Abs. 1 BGB) fußenden uneingeschränkten Schadensersatzanspruch (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, ZIP 1998, 1306, 1308 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f. jeweils mwN), sondern auch bei einer Verletzung der aktienrechtlichen Publizitätspflicht des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1359).
Dabei wird das Berufungsgericht die zeitliche Nähe der Kaufentscheidung des Zedenten zur Veröffentlichung der die Lage der Beklagten beschönigenden Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 zu berücksichtigen haben (zu diesem Kriterium bereits BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 146 und vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1361).
Rn. 68 Sollte das Berufungsgericht die Entstehung eines derartigen Kursdifferenzschadens als erwiesen ansehen, wird es auch Feststellungen zu dessen Höhe (zur grundsätzlichen Ermittelbarkeit bereits BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1361) bzw. den für eine Schätzung nach § 287 ZPO nötigen Schätzgrundlagen zu treffen haben.
- BGH, 13.11.2025 - IX ZR 127/24
Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen …
Der Bundesgerichtshof habe dem im Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/02) keine Bedeutung beigemessen.Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs betrafen entweder Schadensersatzansprüche von Aktionären gegen werbende Gesellschaften außerhalb der Insolvenz (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, Hirmann,ZIP 2014, 121; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358) oder Schadensersatzansprüche von Genussrechtsgläubigern als Fremdkapitalgeber, die nicht an dem Schuldner beteiligt waren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - II ZR 334/05, nicht veröffentlicht; vom 19. Mai 2022 - IX ZR 67/21 ,ZIP 2022, 1932).
(1) Aktionäre, die von bewusst unwahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft vorsätzlich veranlasst wurden, können von der Gesellschaft Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen ( BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358, 1359).
Die dabei als Schadensausgleich gemäß § 249 BGB vorrangig geschuldete Naturalrestitution ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr ( § 57 AktG ) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien ( § 71 AktG ) begrenzt oder gar ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005, aaO S. 1359 f).
Dass der Bundesgerichtshof einer Freistellung der Gesellschaft von einer Haftung eine Absage erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358, 1360), entscheidet nicht den Verteilungskonflikt zwischen Fremdgläubigern und geschädigten Aktionären in der Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs betrafen entweder Schadensersatzansprüche von Aktionären gegen werbende Gesellschaften außerhalb der Insolvenz (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, Hirmann,ZIP 2014, 121; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358) oder Schadensersatzansprüche von Genussrechtsgläubigern als Fremdkapitalgeber, die nicht an dem Schuldner beteiligt waren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - II ZR 334/05, nicht veröffentlicht; vom 19. Mai 2022 - IX ZR 67/21 ,ZIP 2022, 1932).
(1) Aktionäre, die von bewusst unwahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft vorsätzlich veranlasst wurden, können von der Gesellschaft Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen ( BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358, 1359).
Die dabei als Schadensausgleich gemäß § 249 BGB vorrangig geschuldete Naturalrestitution ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr ( § 57 AktG ) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien ( § 71 AktG ) begrenzt oder gar ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005, aaO S. 1359 f).
Dass der Bundesgerichtshof einer Freistellung der Gesellschaft von einer Haftung eine Absage erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358, 1360), entscheidet nicht den Verteilungskonflikt zwischen Fremdgläubigern und geschädigten Aktionären in der Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs betrafen entweder Schadensersatzansprüche von Aktionären gegen werbende Gesellschaften außerhalb der Insolvenz (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, Hirmann,ZIP 2014, 121; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358) oder Schadensersatzansprüche von Genussrechtsgläubigern als Fremdkapitalgeber, die nicht an dem Schuldner beteiligt waren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - II ZR 334/05, nicht veröffentlicht; vom 19. Mai 2022 - IX ZR 67/21 ,ZIP 2022, 1932).
(1) Aktionäre, die von bewusst unwahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft vorsätzlich veranlasst wurden, können von der Gesellschaft Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen ( BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358, 1359).
Die dabei als Schadensausgleich gemäß § 249 BGB vorrangig geschuldete Naturalrestitution ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr ( § 57 AktG ) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien ( § 71 AktG ) begrenzt oder gar ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005, aaO S. 1359 f).
Dass der Bundesgerichtshof einer Freistellung der Gesellschaft von einer Haftung eine Absage erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358, 1360), entscheidet nicht den Verteilungskonflikt zwischen Fremdgläubigern und geschädigten Aktionären in der Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft.
- OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16
Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine …
Dies folgt auch aus dem Wortlaut der § 37b Abs. 5, § 37c Abs. 5 WpHG sowie des § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG, der insoweit jeweils keine Einschränkungen enthält (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, juris Rn. 15).
- LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren
- BGH, 20.07.2021 - VI ZR 533/20
Urteil zum Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten …
Da die Verkehrsanschauung diesen Vertragsschluss bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht, liegt in der damit verbundenen Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung der dem Kläger zugefügte Schaden im Sinne des § 826 BGB (…vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 21;… vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 21;… vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46 ff.;… vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 19; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, 2451, juris Rn. 13).Rn. 28 (2) Nach diesen Grundsätzen schuldete die Beklagte bis zum Weiterverkauf die Kaufpreiserstattung nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (…vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58, 66;… vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 25, 39; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, 2452, juris Rn. 18).
- BGH, 15.12.2020 - XI ZB 24/16
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …
Diese Sichtweise entspricht der für die Haftung bei fehlerhafter ad-hoc Publizität entwickelten Grundsätze zur Feststellung eines Kursdifferenzschadens (…vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 67 f.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1361 f.).Zur Bestimmung des Werts, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte und der sich als eine hypothetische Größe der unmittelbaren Wahrnehmung entzieht, kann dort auf die Kursveränderung unmittelbar nach Bekanntwerden der wahren Sachlage zurückgegriffen und sodann "vermittels rückwärtiger Induktion" auf den wahren Wert des Papiers am Tage des Geschäftsabschlusses näherungsweise geschlossen werden (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005, aaO; vgl. näher Fleischer, BB 2002, 1869, 1872 ff.).
- BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines …
Ein Zustand, der dieser hypothetischen Situation wirtschaftlich gleichwertig ist, wird dadurch erreicht, dass die Klägerin die an die Bauherren gezahlten Beträge abzüglich der bereits erhaltenen Tilgungsleistungen von den Beklagten erhält und die Klägerin im Gegenzug ihre weiter gegen die Bauherren bestehenden Rechtspositionen, insbesondere ihre Ansprüche auf zukünftige Tilgungs- und Zinsleistungen, Zug um Zug auf die Beklagten überträgt (…vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, aaO, 370; Oetker, LMK 2005, 87;… ebenso bei fehlerhaften Ad-Hoc-Mitteilungen BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, aaO, und - II ZR 217/03, aaO, sowie vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, 2451). - BGH, 20.07.2021 - VI ZR 575/20
Urteil zum Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten …
Da die Verkehrsanschauung diesen Vertragsschluss bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht, liegt in der damit verbundenen Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung der der Klägerin zugefügte Schaden im Sinne des § 826 BGB (…vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 21;… vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 21;… vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46 ff.;… vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 19; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, 2451, juris Rn. 13).Rn. 29 (b) Nach diesen Grundsätzen schuldete die Beklagte bis zum Weiterverkauf die Kaufpreiserstattung nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (…vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58, 66;… vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 25, 39; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, 2452, juris Rn. 18).
- BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. …
Rn. 58 Insbesondere ein möglicher Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, der der Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen kann (vgl. BGH NStZ 2010, 326), knüpft aber nicht am Begriff des Vermögensschadens des § 263 StGB an, sondern an einem Schadensbegriff, der sich nach anderen Maßstäben bestimmt (vgl. BGHZ 160, 149; BGH NJW 2005, 2450). - OLG München, 17.09.2024 - 5 U 7318/22
Stellung von Wirecard-Aktionären im Insolvenzverfahren
Die von der Klägerin zitierte "EMTV"- Entscheidung des BGH (Az. II ZR 287/02) besage lediglich, dass die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 57, 71 AktG bei einer werbenden Gesellschaft gegenüber den die getäuschten "Neuaktionäre" schützenden Vorschriften der §§ 97, 98 WpHG im Wege einer teleologischen Reduktion zurücktreten würden.Rn. 75 1. Im Ausgangspunkt hat der BGH in der sog. EMTV-Entscheidung (Urteil vom 09.05.2005 - II ZR 287/02 -, juris) formuliert, dass die (werbende) Aktiengesellschaft, die für die von ihrem Vorstand durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen analog § 31 BGB einzustehen habe, eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution treffe, die nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder ausgeschlossen sei.
Der solchermaßen geschädigte Anleger ist in seiner Eigenschaft als Drittgläubiger betroffen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) und als solcher im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB (Naturalrestitution) so zu stellen, als hätte er die Anlageentscheidung nicht getroffen; er kann also die Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.".
Rn. 80 4. Aus den vorgenannten Entscheidungen ist ersichtlich, dass zum einen kapitalmarktrechtliche Ansprüche getäuschter Aktionäre gegen die Emittentin (außerhalb der Insolvenz) nicht als Ausfluss der mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung der Aktionäre anzusehen sind (so die Beklagten, die daraus eine Einordnung im Nach-Nachrang nach § 199 S. 2 InsO in der Insolvenz der Gesellschaft vornehmen wollen), sondern den Aktionären die Stellung sog. Drittgläubiger zukommt (EMTV-Entscheidung, BGH II ZR 287/02).
Rn. 84 b) Der BGH hat in den genannten Entscheidungen, insbesondere in einer Zusammenschau der sog. EMTV-Entscheidung (II ZR 287/02) und dem Beschluss vom 19.05.2022 (IX ZR 67/21), der der EMTV-Entscheidung Bedeutung über den Zustand der werbenden Aktiengesellschaft hinaus für die Insolvenz gibt, die Position der Schadensersatzansprüche der auf dem Weg zum (derivativen) Erwerb getäuschten Anleger (und durch ausdrücklichen Verweis auch: Aktionäre) klar umrissen und ihnen zugebilligt, dass sie der Gesellschaft in der Eigenschaft von Drittgläubigern gegenüberstehen.
Der BGH hat mit seinen vorgenannten Entscheidungen (EMTV, II ZR 287/02, und Beschluss vom 19.05.2022, IX ZR 67/21) gerade die mitgliedschaftlichen Bindungen der Schadensersatzansprüche auf dem Weg zur Zeichnung der Anlage getäuschter Anleger aufgehoben bzw. verneint.
Die Überlegung ist jedoch angesichts der bereits erfolgten Ausführungen, wonach der deliktische Schadensersatzanspruch der Klägerin unabhängig von deren Aktionärsstellung besteht und auch nicht "denknotwendig mit dieser verbunden" ist, sowie den zitierten BGH - Entscheidungen (EMTV Urteil vom 09.05.2005, II ZR 287/02; Beschluss vom 19.05.2022, IX ZR 67/21), in denen nach dem Verständnis des Senats die mitgliedschaftlichen Bindungen des Ersatzanspruchs der Klägerin in der Insolvenz mit den Konsequenzen hinsichtlich des Aspekts des Haftkapitals gerade aufgehoben wurden, vorliegend nicht durchgreifend.
Diese - weitgehenden - Grundsätze für die mehraktige stille Gesellschaft sind schon deshalb nicht auf die vorliegende Konstellation außerhalb der Insolvenz übertragbar, weil ihnen der BGH in der EMTV-Entscheidung (BGH, Urteil vom 09.05.2005 - II ZR 287/02) keine Bedeutung beimisst, sondern den Schadensersatzansprüchen der arglistig getäuschten Anleger auf dem Weg zur Aktionärsstellung die mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehungen gerade abspricht und die Gläubiger von mitgliedschaftlichen Bindungen frei als "Drittgläubiger" einstuft (vgl. Ziffer II.B.1.d).
Rn. 117 5. Da der BGH bereits außerhalb der Insolvenz der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf den Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten Aktionärs eine Absage erteilt hat (EMTV-Entscheidung, II ZR 287/02) und davon ausgeht, dass dieser Schadensersatzanspruch keinen mitgliedschaftlichen Bindungen unterliegt, ist nicht ersichtlich, warum die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Widerspruch hierzu in der Insolvenz eingreifen sollten, denn sie knüpfen vor- und nachinsolvenzlich an bestehende gesellschaftsrechtliche Bindungen der Gesellschafter untereinander an.
- OLG München, 09.10.2008 - 19 U 5176/07
Kapitalanlageverlust beim Aktienkauf: Persönliche Haftung von …
- BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14
BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo …
- LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können …
- LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04
Alexander Falk
- OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 20 U 24/04
Kapitalanlage: Schadensersatzansprüche eines Altanlegers wegen unrichtiger …
- OLG München, 15.12.2014 - Kap 3/10
Kapitalanleger-Musterverfahren: Sachdienlichkeit eines Erweiterungsantrags zum …
- BGH, 04.06.2007 - II ZR 147/05
"ComROAD IV"
- BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus …
- BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06
ComROAD VIII
- OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
Aktien- und Wertpapierhandelsrecht: Schadensersatzklage von Kapitaleignern wegen …
- BGH, 10.12.2024 - II ZR 37/23
Beschlussnichtigkeitsfeststellungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse
- OLG Schleswig, 28.08.2020 - 1 U 137/19
Haftung des Herstellers eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs: Vorliegen …
- BGH, 07.01.2008 - II ZR 229/05
ComROAD VI
- OLG Karlsruhe, 07.04.2022 - 12 U 285/21
Rechtsschutzdeckung für Schadensersatzanspruch eines Wirecard-Anlegers
- BGH, 26.06.2006 - II ZR 153/05
Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen sittenwidriger Schädigung …
- BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
Kapitalanleger-Musterverfahren: Veröffentlichung von Insiderinformationen in Form …
- BGH, 06.12.2022 - II ZR 187/21
GmbH: Schadensersatzverlangen des geschädigten Gesellschafters bei …
- BGH, 04.06.2007 - II ZR 173/05
"ComROAD V"
- BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 598/04
Aufklärungspflicht - Belegschaftsaktien - Darlehen
- OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 449/19
Deliktische Haftung des Herstellers eines vor Bekanntwerden des Dieselskandals …
- BGH, 07.01.2008 - II ZR 68/06
ComROAD VII
- OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 4 U 147/19
Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs
- BGH, 21.04.2008 - II ZB 6/07
Einleitung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG
- OLG Hamm, 19.07.2021 - 8 U 184/20
Rückzahlung eines Anlagebetrages; Beitritt zu einer Genossenschaft als …
- OLG Schleswig, 22.11.2019 - 17 U 70/19
Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller des Dieselmotors EA 189, …
- OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 1 U 205/18
Schadensersatz für Käufer von Vorzugsaktien im Zusammenhang mit dem sogenannten …
- OLG Brandenburg, 03.06.2020 - 4 U 139/19
- OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 65/19
Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189
- LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
- LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
- OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 5 U 78/04
Vorsätzlich unrichtiger Verkaufsprospekt zum Aktienerwerb: Vorsätzlich …
- OLG Köln, 28.05.2009 - 18 U 108/07
Prospekthaftung; Umplatzierung von Aktien
- OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - 15 U 230/09
Haftung der IKB-Bank wegen einer unrichtigen Pressemitteilung im Zusammenhang mit …
- LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16
Abgasskandal: Zum Rückabwicklungsanspruch und Schadenersatzanspruch des Käufers …
- OLG Frankfurt, 02.08.2005 - 5 U 192/03
Sittenwidrige Schädigung: Schadensersatzanspruch gegenüber einer …
- OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09
Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren …
- BGH, 28.11.2005 - II ZR 80/04
Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen fehlerhaft …
- OLG Braunschweig, 12.01.2016 - 7 U 59/14
Haftung der Porsche-AG für unrichtige Informationen hinsichtlich der Absicht der …
- LG Hamburg, 09.05.2008 - 620 KLs 5/04
Strafverfahren gegen Alexander Falk und andere
- OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Aussetzung einer Schadensersatzklage gegen die Abschlussprüferin wegen Beihilfe …
- OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04
Haftung des Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft wegen bewusst …
- LG Stuttgart, 03.07.2006 - 21 O 408/05
Musterverfahren in kapitalmarktrechtlicher Streitigkeit: Mustervorlage mit dem …
- BGH, 19.05.2022 - IX ZR 67/21
Geltendmachung der Schadensersatzforderungen von Genussrechts-Kapitalanlegern im …
- BGH, 28.11.2005 - II ZR 246/04
Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität und der …
- OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06
Kapitalanlageverlust beim Aktienkauf: Schadensersatz wegen einer vorsätzlich grob …
- OLG München, 30.12.2011 - Kap 1/07
Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt …
- LG Bonn, 01.06.2007 - 1 O 552/05
Bund muss sich an Vergleichskosten im Zusammenhang mit dem Niedergang der T-Aktie …
- OLG München, 21.12.2006 - 19 U 4572/06
- OLG Nürnberg, 28.04.2021 - 12 U 3275/19
Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen …
- OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 110/11
Anforderungen an den Nachweis einer extrem unseriösen Kapitalmarktinformation für …
- OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer …
- OLG Nürnberg, 23.06.2021 - 12 U 4409/19
Fortbestand des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB im "Dieselskandal" trotz …
- OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vertrieb von Kapitalanlagen
- OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 3 U 7/20
Diesel-Skandal: Notwendigkeit einer Beweisaufnahme bei behaupteter unzulässiger …
- OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 179/11
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vertrieb von Kapitalanlagen
- OLG Frankfurt, 07.03.2006 - 5 U 146/04
Prospekthaftung: Zuständigkeit des für die Prospekthaftung zuständigen Gerichts …
- LG Münster, 13.11.2020 - 10 O 54/20
- OLG München, 09.02.2007 - W (KAPMU) 1/06
Anzahl der Anträge beim Musterfeststellungsantrag nach 4 Abs. 4 KapMuG …
- BGH, 15.02.2006 - II ZR 246/04
Zu den Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen …
- OLG Stuttgart, 28.04.2008 - 5 U 6/08
Aktiengesellschaft: Schadensersatzanspruch des Aktionärs bei Werbung für den …
- LG Landau/Pfalz, 22.02.2019 - 2 O 127/18
Kauvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: Ansprüche …
- OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 20 U 98/15
Rückforderung von aufgrund eines Vergleichs geleisteten Zahlungen wegen …
- LG München I, 15.12.2006 - 32 O 25691/05
Fehlerhaftigkeit der Entwicklungsstandsdarstellung der Laser-Display-Technologie; …
- OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 115/19
- OLG München, 20.05.2022 - 13 U 9056/21
Aussetzung eines Rechtsstreits durch das Oberlandesgericht nach KapMuG
- LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21
Vorlagebeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz im Zusammenhang …
- LG Köln, 22.06.2016 - 20 O 62/16
Deckungsschutz für vorgerichtliche Anwaltskosten und eine beabsichtigte Klage …
- OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03
Verbraucherkredit und Haustürgeschäft: Gesamtbetragsangabe bei unechter …
- LG München I, 26.04.2007 - 5 HKO 12848/06
Wirksamkeit des Beschlusses einer Hauptversammlung betreffend die Wahl von …
- OLG Frankfurt, 18.12.2020 - 13 U 326/19
Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers im Abgasskandal: Abzug des …
- OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 4 U 114/19
Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189
- OLG München, 03.02.2009 - 5 U 2760/08
Kapitalanlage: Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht eines …
- OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 6 U 127/18
- OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 6 U 109/18
- OLG Köln, 25.10.2007 - 18 U 164/06
Anspruch auf Rückzahlung einer in Aktien der Beklagten angelegten Geldsumme; …
- LG München I, 22.09.2010 - 22 OH 17735/10
Hypo Real Estate
- OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 4 U 176/19
Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189
- KG, 20.12.2012 - 8 U 148/11
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Anrechung von Steuervorteilen bei …
- LG München I, 13.04.2006 - 5 HKO 4326/05
Satzungsregelung zur ausschließlichen Zuständigkeit deutscher Gerichte
- OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 106/19
Rückabwicklung des Kaufs eines gebrauchten Fahrzeugs der Marke Audi mit …
- KG, 16.05.2013 - 8 U 258/11
Anlageberatungsvertrag: Anrechnung von Steuervorteilen auf den …
- OLG Frankfurt, 31.03.2021 - 29 U 58/20
Nachrang einer Schadenersatzforderung nach § 39 InsO
- OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189
- LG Dortmund, 17.10.2006 - 3 O 88/05
Anspruch auf Freistellung von Darlehenslasten und auf Rückzahlung der auf das …
- LG Frankenthal, 15.05.2019 - 6 O 289/18
Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit …
- LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 1 O 310/08
Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem börsennotieren Kreditinstitut durch …
- BGH, 26.06.2006 - II ZR 206/05
Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem nach Auffassung des Bundesgerichtshofs …
- LG Frankenthal, 26.04.2019 - 1 O 76/18
Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: …
- OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 4 U 157/20
Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Beginn der …
- OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 2 U 27/19
- OLG Dresden, 21.02.2007 - 8 U 1997/06
Anlagevermittlung
- LG Frankenthal, 30.01.2018 - 6 O 373/17
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Anspruch gegen den Hersteller eines vom …
- OLG München, 21.04.2009 - 5 U 4626/08
- OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 81/19
Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw
- OLG München, 07.12.2011 - 15 U 1868/11
Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer AG wegen fehlerhafter …
- LG Frankenthal, 08.07.2019 - 8 O 75/19
- LG Frankenthal, 17.10.2018 - 3 O 75/18
Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Kraftfahrzeugs: Haftung des Herstellers …
- LG Köln, 30.04.2015 - 15 O 532/14
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 294/14
- LG Krefeld, 05.10.2012 - 5 O 489/10
Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlegerberatung auf Grund nicht hinreichender …
- LG Dortmund, 15.02.2008 - 3 O 170/05
- KG, 19.04.2007 - 12 U 67/06
Makler- bzw. Anlagevermittlungsvertrag: Notwendigkeit der Einordnung der …
- LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 799/04
Badenia, CIC und unerlaubte Handlung
- LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 159/05
Badenia, CIC und unerlaubter Handlung, Vorprozess, Klage rechtzeitig, Zahlung
- LG Bielefeld, 10.05.2019 - 18 O 213/18
- OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung
- OLG München, 03.02.2009 - 5 U 1738/08
Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflichten des …
- LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 182/08
- LG Dortmund, 30.03.2007 - 3 O 889/04
Rechtliche Ausgestaltung eines erleichterten Berufens von Anlegern auf einen die …
- LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 180/05
Badenia Haustürwiderruf Rückgewähr
- LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 149/05
Badenia, CIC, Zahlung
- OLG Brandenburg, 30.09.2020 - 4 U 220/19
Rechte des Käufres eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 309/14
Schadenersatzbegehren gegen den Mittelverwendungskontrolleur wegen einer …
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 293/14
Schadenersatzbegehren gegen den Mittelverwendungskontrolleur wegen einer …
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 370/14
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 207/14
- OLG Düsseldorf, 10.09.2009 - 6 U 14/09
Haftung einer Bank für Schäden eines Anlegers aufgrund des Erwerbs von Aktien
- OLG München, 13.01.2009 - 5 U 2283/08
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatz wegen Verletzung …
- LG Frankfurt/Main, 10.01.2007 - 15 O 48/04
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Haftung bei des Vorstands einer …
- LG Stuttgart, 24.11.2022 - 49 O 222/21
Genossenschaftlicher Rückzahlungsanspruch gegen einen Genossen wegen verbotener …
- LG Münster, 01.03.2021 - 11 O 274/20
- LG Köln, 30.04.2015 - 15 O 575/14
Schadensersatzanspruch gegen einen Mittelverwendungskontrolleur wegen dreier …
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 314/14
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 386/14
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 215/14
Schadensersatzanspruch gegen einen Mittelverwendungskontrolleur wegen einer …
- LG Köln, 04.01.2013 - 22 O 244/10
Zusage der jederzeitigen Rückzahlbarkeit der Anlage als arglistige Täuschung
- OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 14 U 92/11
Umfang der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen der anlageberatenden Bank bei …
- LG München I, 12.06.2009 - 22 O 16205/08
Haftung der HRE Holding AG wegen verspäteter Kapitalmarktinformation: …
- OLG München, 10.06.2009 - 20 U 4391/08
Schadensersatzforderung bei Aktienerwerb aufgrund falscher Informationen: …
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 379/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- LG Dortmund, 02.03.2007 - 3 O 161/06
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2009 - 10 Sa 70/09
Rückforderung eines zweckgebundenen Mitarbeiterdarlehens bei Insolvenz der …
- OLG Dresden, 26.06.2008 - 1 U 1517/07
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 274/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 273/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 275/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 277/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 276/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 272/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- OLG Hamm, 23.03.2009 - 8 U 242/07
- LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 24/08
- LG Dortmund, 22.02.2008 - 3 O 390/06
- LG Bonn, 01.08.2007 - 2 O 591/05
Internationale Zuständigkeit bei deliktischen Ansprüchen, Anforderung bezüglich …
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 274/09
Haftung eines Emittenten von Finanzinstrumenten wegen Nichtveröffentlichung von …
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 277/09
Ersatz eines Kursdifferenzschadens wegen der unterlassenen unverzüglichen …
- LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 23/08
- LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 21/08
- LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 22/08
- LG Düsseldorf, 25.11.2008 - 1 O 383/07
Schadensersatz gegen eine Bank wegen des Erwerbs einer Aktie auf Grund einer zu …
- AG Berlin-Charlottenburg, 18.04.2007 - 205 C 295/06
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Rechtsprechung
| BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- Judicialis
BVerfGG § 32; ; GG Art. 30; ; GG Art. 91a; ; GG Art. 91b; ; GG Art. 104a; ; GG Art. 20
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de
BVerfGG § 32 Abs. 1
Ablehnung des Antrags der hessischen Landesregierung gegen den Bund auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufbau eines Kompetenzzentrums zur Unterstüzung der deutschen Hochschulen bei der Umsetzung der Bologna-Reformen ohne Beteiligung der Länder - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
"Bologna-Förderung" - Begründung der Ablehnung der einstweiligen Anordnung
- juraforum.de (Kurzinformation)
"Bologna-Förderung" - Begründung der Ablehnung der einstweiligen Anordnung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
"Bologna-Förderung" - Begründung der Ablehnung der einstweiligen Anordnung
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Papierfundstellen
- BVerfGE 112, 321
- NJW 2005, 2450 (Ls.)
- NVwZ 2005, 800
- EuZW 2005, 357
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00
Altenpflegegesetz
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Rn. 57 Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr).Bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 80, 74 ; 85, 94 ; 104, 23 ).
Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, den Vollzug von Maßnahmen eines Verfassungsorgans auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 96, 120 ; 104, 23 ; jeweils für den Vollzug von Gesetzen).
- BVerfG, 11.04.1989 - 2 BvG 1/89
Kriterien für die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in …
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Rn. 57 Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr).Bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 80, 74 ; 85, 94 ; 104, 23 ).
- BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62
Jugendhilfe
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Dies sei in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Entwurfs des so genannten "Flurbereinigungsabkommens" von 1971 (abgedruckt bei Dieter Frey, Die Finanzverfassung des Grundgesetzes, in: Bundesministerium der Finanzen , Die Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aus finanzverfassungsrechtlicher und finanzwirtschaftlicher Sicht, 1982) vorgesehen gewesen und werde auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 22, 180 ).
- BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96
Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, den Vollzug von Maßnahmen eines Verfassungsorgans auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 96, 120 ; 104, 23 ; jeweils für den Vollzug von Gesetzen). - BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90
Aschendorf
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, den Vollzug von Maßnahmen eines Verfassungsorgans auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 96, 120 ; 104, 23 ; jeweils für den Vollzug von Gesetzen). - BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
Zählverfahren
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Rn. 57 Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr). - BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72
Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung …
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Rn. 57 Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr). - BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91
Kreuz im Klassenzimmer
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 80, 74 ; 85, 94 ; 104, 23 ). - BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98
Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Rn. 57 Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr). - BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
'Legende vom toten Soldaten'
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Rn. 57 Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr). - BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
Volksbefragung
- BVerfG, 17.05.2006 - 1 BvR 1090/06
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die drohende Vollstreckung einer …
Bei - wie hier - offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hat, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, der Beschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen ist (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 321 ). - BVerfG, 05.03.2007 - 1 BvR 305/07
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der …
Rn. 3 Bei - wie hier - offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hat, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, der Beschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen ist (vgl. BVerfGE 112, 321 ; stRspr). - BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 2887/06
Antrag auf Verlängerung einer Beauftragung als Fluglotse; Überschreitung der …
Bei - wie hier - offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hat, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, der Beschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen ist (vgl. BVerfGE 112, 321 ; stRspr).
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