Rechtsprechung
| BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05 |
Volltextveröffentlichungen (15)
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§ 263 Abs. 1 StGB; § 266a Abs. 1 StGB; § 64 Abs. 2 GmbHG; § 145c StGB; § 358 StPO
Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug bei angestrebter Vorleistung des Opfers und Sicherungsaufgabe durch das Opfer; Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Grundsatz der Massesicherung; Unternehmensfortführung ohne erforderlichen Insolvenzantrag); Verstoß gegen ein ... - lexetius.com
- openjur.de
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- IWW
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines Vermögensschadens bei einem Eingehungsbetrugs; Grundsatz der Massesicherung bei Erkennen der fehlenden Sanierungsmöglichkeit bei Insolvenzreife; Strafbarkeit wegen eines Unterlassens eines Antrags auf Insolvenz bei Erkennbarkeit der Insolvenzreife; ...
- zvi-online.de
GmbHG § 64 Abs. 2; StGB § 266a Abs. 1
Vorrang der Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge vor Massesicherung in der Krise der GmbH (5. Strafsenat gegen II. Zivilsenat des BGH) - ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
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StGB § 263 Abs. 1; StGB § 266a Abs. 1
Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen durch GmbH- Geschäftsführer - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 263 Abs. 1 § 266a Abs. 1
Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug und Vorleistung des Opfers; § 266a StGB und Grundsatz der Massesicherung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
GmbHG § 64 Satz 1, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorrang der Beitragsansprüche
Besprechungen u.ä.
Papierfundstellen
- NJW 2005, 3650
- ZIP 2005, 1678
- NStZ 2006, 223
- NStZ 2007, 155 (Ls.)
- StV 2005, 666 (Ls.)
- DB 2005, 2516
- NZG 2005, 892
Wird zitiert von ... (31) Zitiert selbst (19)
- BGH, 30.07.2003 - 5 StR 221/03
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Zahlungsunfähigkeit; Lauf der …
Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (im Anschluss an BGHSt 47, 318; 48, 307).Rn. 14 Für den Verantwortlichen ergibt sich demnach die Pflicht zur vorrangigen Erfüllung dieser Verbindlichkeiten aus ihrer Strafbewehrung (BGHSt 47, 318, 321; 48, 307, 311), welche die besondere Bedeutung dieser Zahlungspflicht innerhalb des Sozialsystems kennzeichnet.
Die Auffassung wird im Übrigen auch in der Literatur geteilt (…Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266a Rdn. 10;… Kindhäuser, StGB 2. Aufl. § 266a Rdn. 13;… Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 266a Rdn. 10;… Köhler in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 2. Aufl. S. 450 f.;… a.A.: Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 266a Rdn. 17;… Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 43 Rdn. 53; Radtke NStZ 2004, 562, 563 f.; Rönnau NJW 2004, 976).
Wie der Senat bereits ausgeführt hat, soll der Straftatbestand des § 266a StGB sicherstellen, dass der Arbeitgeber in der sich abzeichnenden Krisensituation gerade die Ansprüche der Sozialversicherungsträger, an deren Erfüllung er kein Eigeninteresse hat, bedient (BGHSt 48, 307, 312).
Nach diesem Zeitpunkt hat er dann aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorrangig die Beiträge im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB zu erbringen (BGHSt 48, 307, 313).
Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zu einer Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB (…zustimmend: Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 266a Rdn. 10; Flitsch BB 2004, 351; Gross/Schork NZI 2004, 358; Bittmann wistra 2004, 327; Karsten NJ 2004, 231;… ablehnend: Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 266a Rdn. 15; Rönnau NJW 2004, 976; Radtke NStZ 2004, 562; Berger/Herbst EWiR 2004, 453;… Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 43 Rdn. 53).
- BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt; …
Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (im Anschluss an BGHSt 47, 318; 48, 307).Rn. 1 Das Landgericht hat die Angeklagten - nachdem der Senat das vorherige Urteil aufgehoben hatte (BGHSt 47, 318) - bei teilweise geänderten Schuldsprüchen zu wiederum denselben Gesamtstrafen verurteilt.
Der Senat hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Zurückverweisungsbeschluss darauf hingewiesen, dass bei Verurteilungen neben der Anzahl der Beschäftigten auch deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und die Höhe der Beitragssätze der Sozialversicherungsträger in den Urteilsgründen darzustellen sind (BGH NJW 2002, 2480, 2483, insoweit nicht in BGHSt 47, 318 abgedruckt;… vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4).
Rn. 14 Für den Verantwortlichen ergibt sich demnach die Pflicht zur vorrangigen Erfüllung dieser Verbindlichkeiten aus ihrer Strafbewehrung (BGHSt 47, 318, 321; 48, 307, 311), welche die besondere Bedeutung dieser Zahlungspflicht innerhalb des Sozialsystems kennzeichnet.
Damit wäre eine mit dem Pönalisierungszweck des § 266a StGB kaum zu vereinbarende Abschwächung des Gebots zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge verbunden, zumal da der Schuldner insbesondere im Blick auf die Krisensituation verpflichtet ist, die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zu gewährleisten (BGHSt 47, 318, 320; BGHZ 134, 304).
- BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03
Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen …
Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
Neben dem geringeren Gewicht der Taten (die Einzelstrafen betrugen jeweils drei Monate Freiheitsstrafe für W B und 20 Tagessätze für K B ) und der weiteren Verfahrensverzögerung durch eine neuerliche Zurückverweisung spielt insoweit auch der Umstand eine Rolle, dass der II. Zivilsenat mit Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 61/03 - (BGH DStR 2005, 978) entschieden hat, dass den Sozialversicherungsbeiträgen im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB kein Vorrang zukomme und der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) es dem Geschäftsführer nicht gestatte, in der Phase der Insolvenzreife noch Zahlungen aus der Masse zu leisten.Rn. 16 Kommt eine Anfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 129 InsO in Betracht, kann dies allerdings zivilrechtlich den gemäß § 823 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schaden entfallen lassen (vgl. BGH NJW 2001, 967, 969; BGH DStR 2005, 978).
- BGH, 22.10.1986 - 3 StR 226/86
Vermögensschaden bei vereinbartem Rücktrittsrecht
Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
Zwar liegt selbst bei bestehender Zahlungsunwilligkeit des Täters dann keine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor, wenn der Getäuschte noch anderweitig gesichert ist (vgl. BGHSt 34, 199, 202 ff.; BGH NStZ-RR 2001, 329). - BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03
Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben
Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
Nach der vom Landgericht vorgenommenen - revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250, insoweit in BGHSt 49, 147 nicht abgedruckt) - Auslegung der Abtretungsvereinbarung blieb es dem Angeklagten überlassen, die Abtretung dem Bauherrn anzuzeigen. - BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60
Vermögensschaden beim Betrug
Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
Da dieser Anspruch dem Auftragnehmer auch den zu erwartenden Gewinn aus dem Werkvertrag sichern soll, ist er für die Bestimmung des Betrugsschadens nicht geeignet, weil das bloße Ausbleiben einer Vermögensmehrung keinen Schaden im Sinne des § 263 StGB begründen kann (BGHSt 16, 220, 223;… BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 8, 64). - BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03
Vermögensverlust (Regelbeispiel; besonders schwerer Fall des Betruges; großes …
Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
Da bei Abzug der Umsatzsteuer die Mindestgrenze von 50.000 EUR (BGHSt 48, 360) nicht erreicht wird, ist das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht erfüllt. - BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03
Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer …
Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
Rn. 38 Das Landgericht hat, indem es auf die Schlussrechnung von (brutto) über 110.000 DM abgestellt hat, übersehen, dass unter Vermögensverlust im Sinne des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB nur der tatsächlich eingetretene Schaden fällt (BGHSt 48, 354, 356). - BGH, 09.06.2004 - 5 StR 136/04
Zu den Anforderungen an eine Verurteilung wegen Rabattbetrugs
Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
Da dieser Anspruch dem Auftragnehmer auch den zu erwartenden Gewinn aus dem Werkvertrag sichern soll, ist er für die Bestimmung des Betrugsschadens nicht geeignet, weil das bloße Ausbleiben einer Vermögensmehrung keinen Schaden im Sinne des § 263 StGB begründen kann (BGHSt 16, 220, 223; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 8, 64). - BGH, 18.09.1997 - 5 StR 331/97
1.000.000 Tonnen Stahlschrott - § 263 StGB, Stoffgleicheit, Eingehungsbetrug, …
Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
Sein Tatplan erfasste gerade auch den Fall (vgl. BGH NStZ 1998, 85), dass der Subunternehmer - durch anfängliche Zahlungen in Sicherheit gewogen - dann immer weiter vorleistete und schließlich, weil der Bauherr von ihm unbemerkt bereits gezahlt hatte, seine Sicherheiten preisgab. - BGH, 09.12.1994 - 3 StR 433/94
Voraussetzungen eines Vermögensnachteils bei Betrug
- BGH, 02.12.1987 - 3 StR 375/87
Fehlende Feststellung einer "Krise" bei der Verurteilung wegen Bankrotts - …
- BGH, 31.10.1995 - 1 StR 584/95
Kaufpreis - Übergabe - Barzahlung - Vertragsabschluß - Schadensgleiche …
- BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von …
- BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99
Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei …
- BGH, 27.11.2002 - 5 StR 127/02
Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Verkürzungsvorsatz; Urteilsgründe; …
- BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96
Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit
- BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97
Verdeckte Gewinnausschüttungen - Hinterziehung von Körperschaftsteuer und …
- BGH, 20.03.1996 - 2 StR 4/96
Verurteilung - Angaben über die Anzahl der Beschäftigten - Beschäftigungszeiten - …
- BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09
Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur …
Ein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1 StGB ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungsträgers entfällt jedoch, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (…BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, WM 2001, 162, 164; v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, WM 2005, 1180, 1182;… vgl. auch BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 107 a.E.;… v. 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Rn. 14; v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679; OLG München NZI 2010, 943, 944 f). - BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für …
b) Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung im Hinblick auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 21. September 2005 - 5 StR 263/05, ZIP 2005, 1678 ff.), nach der der vom Senat erwogene Vorrang der im Interesse aller Gläubiger angeordneten Massesicherungspflicht angesichts der Strafandrohung einer Nichtabführung von Sozialabgaben nicht anerkannt werden kann, nicht fest. - BGH, 25.01.2011 - II ZR 196/09
Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern …
Die durch das Urteil des Senats vom 14. Mai 2007 vollzogene Rechtsprechungsänderung betrifft allein die Frage, ob der Anwendungsbereich der § 64 Satz 1, 2 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 1, 2 AktG bei einer Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung wegen der Strafandrohung in § 266a StGB und der deliktischen Schadensersatzhaftung aus § 823 Abs. 2 BGB einzuschränken ist (BGH…, Urteil vom 14. Mai 2007- II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 11 f.; ebenso Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 274 f.; Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026, 1029; Beschluss vom 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678).Denn der Rechtfertigungsgrund entfällt rückwirkend, wenn der Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht fristgerecht stellt (BGH…, Urteil vom 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Rn. 10 a.E.; Beschluss vom 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679).
- BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01
Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob umgekehrt die Erfüllung anderer Verbindlichkeiten die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Krise rechtfertigt (verneinend BGHSt 47, 318, 321; 48, 307, 311; BGH, Beschl. v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679). - BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08
Insolvenzverschleppung (kein Entfallen der Insolvenzantragspflicht des Schuldners …
Denn anders als in den Fällen des Lieferantenkreditbetrugs (…BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 1, 2) oder des Betrugs gegenüber Subunternehmern (vgl. dazu BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 67) geht es im Vertragsverhältnis zur Republik Mongolei nicht um die Erfüllung von Geldforderungen, sondern um die Zusage zur vertragsgerechten Verwendung von im Voraus gezahltem Werklohn.Die subjektive Tatseite seitens des Angeklagten, die Vorschüsse nicht an die Subunternehmer weiterzuleiten (vgl. dazu BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 67), ist ebenfalls nicht festgestellt.
- BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05
Lohnsteuer - Lohnsteuerabzugsverfahren - Haftung - Haftungsquote - Insolvenz - …
Wie der 5. Strafsenat des BGH --unter Zurückweisung der Auffassung des 2. Zivilsenats-- zutreffend ausgeführt hat, können die Wertungsmaßstäbe des Insolvenzrechts nur für das Insolvenzfahren Geltung beanspruchen, nicht aber ein Rangverhältnis außerhalb der dort geregelten Materie begründen (BGH-Beschluss vom 9. August 2005 5 StR 67/05, DStR 2005, 1867, ZIP 2005, 1678).Habe aber der Täter selbst vorwerfbar die Pflichtenkollision herbeigeführt, könne er hieraus keinen Rechtfertigungsgrund ableiten (BGH-Beschluss vom 30. Juli 2003 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307; in DStR 2005, 1867, ZIP 2005, 1678).
- BGH, 29.09.2008 - II ZR 162/07
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für das Nichtabführen von …
Nach der neuen, mit der Entscheidung vom 14. Mai 2007 eingeleiteten Rechtsprechung des Senats, mit der er sich der Ansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 48, 307; Beschl. v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678) angeschlossen hat, haftet der Beklagte ebenso. - OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06
Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch den GmbH-Geschäftsführer: Strafbarkeit des …
Der erkennende Senat folgt jedoch nicht dieser Auffassung, sondern der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des BGH (Beschluss vom 9. August 2005, 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.; Beschluss vom 30. Juli 2003, 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307 ff.), wonach der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) nicht die Strafbarkeit nach § 266 a StGB berührt, wenn der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH das Unternehmen nach Ablauf der zur Prüfung der Sanierungsfähigkeit eingeräumten, höchstens dreiwöchigen Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen.Wie der 5. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom 9. August 2005 (5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.) klargestellt hat, ist damit - entgegen der Annahme des 2. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 18. April 2005, II ZR 61/03, NJW 2005, 2546 ff.) - allerdings nicht die Grundlage für seine Rechtsprechung entfallen, weil diese nicht auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KO gestützt worden ist, sondern maßgeblich auf allgemeinen Erwägungen zu der gebotenen Auflösung einer Kollision der Pflichten aus § 266 a StGB und aus § 64 Abs. 2 GmbHG beruht.
Der Schutzzweck des § 266 a StGB würde unterlaufen, wollte man im Blick auf etwaige Anfechtungsmöglichkeiten eines vielleicht gar nicht zur Eröffnung gelangenden Insolvenzverfahrens die strafbewehrte Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge faktisch außer Kraft setzen (5. Strafsenat des BGH, Beschluss vom 9. August 2005, 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.).
Dann aber liegt keine unabwendbare Pflichtenkollision vor, welche es rechtfertigen könnte, ein deliktisches Verschulden des Geschäftsführers zu verneinen (5. Strafsenat des BGH, Beschluss vom 9. August 2005, 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.).
- OLG Celle, 02.10.2024 - 3 ORs 18/24
Begriff der anvertrauten Interessen iSd § 356 Abs. 1 StGB und Wegfall der …
Schließlich scheidet die Rechtfertigung durch eine Pflichtenkollision aus, wenn der Täter diese selbst vorwerfbar herbeigeführt hat (BGH, Beschluss vom 9. August 2005 - 5 StR 67/05, NJW 2005, 3650). - OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 4 U 298/08
"Verhaltensanforderungen an GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzfall bei …
Diese Rechtsprechung begründet sich maßgeblich mit der gefestigten Auffassung des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.09.2005, ZIP 2005, 1678 ff), nach der ein Vorrang der im Interesse aller Gläubiger angeordneten Massesicherungspflicht angesichts der dem organschaftlichen Vertreter drohenden Strafe bei Nichtabführung von Sozial- und Steuerabgaben nicht anerkannt werden kann.Diese Pflichtenkollision stellt sich dem Geschäftsführer einer GmbH aber nicht nur für den Zeitraum nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG a. F., in dem er unter Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht mit den noch vorhandenen finanziellen Mitteln "weiterwurstelt" (während der 3-wöchigen Überlebensfrist ist die Zahlung der Arbeitnehmeranteile suspendiert - BGH ZIP 2005, 1678, 1679).
- OLG Brandenburg, 10.01.2007 - 7 U 20/06
Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch den GmbH-Geschäftsführer: Strafbarkeit des …
- OLG Düsseldorf, 06.03.2007 - 5 Ss 226/06
Rechtsnatur und Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt; Zulässige Höhe …
- BGH, 13.02.2007 - 5 StR 400/06
Bestechlichkeit und Untreue bei der Ablösung von Stellplatzverpflichtungen …
- OLG Düsseldorf, 21.12.2007 - 5 Ss 288/07
Strafbarkeit wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Sozialrechts-akzessorische …
- BGH, 09.08.2005 - 5 StR 16/02
- OLG Karlsruhe, 07.03.2006 - 3 Ss 190/05
Strafrechtliche Verantwortlichkeit des faktischen GmbH-Geschäftsführers
- OLG München, 29.09.2010 - 20 U 2918/10
Schutzgesetzverletzung: Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur …
- OLG Koblenz, 30.05.2007 - 1 Ss 127/07
Betrug und Untreue: Tatbestandvoraussetzungen des Vorenthaltens von …
- OLG Hamm, 05.05.2009 - 5 Ss 110/09
Arbeitsentgelt; Vorenthalten; Verurteilung; Anforderungen; Urteilsgründe
- BGH, 13.07.2006 - 5 StR 173/06
Vorrang des Betruges vor dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen …
- FG Düsseldorf, 31.01.2006 - 9 K 4573/03
Haftung; GmbH-Geschäftsführer; Kausalität; Pflichtverletzung; …
- OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 1 Ss 31/08
Entscheidung über einen bedingten Beweisantrag; Auswirkungen einer …
- BGH, 26.11.2007 - II ZA 17/06
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren
- FG Berlin, 27.02.2006 - 9 K 9114/05
Keine Lohnsteuerhaftung des früheren Geschäftsführers einer insolventen GmbH, …
- BGH, 04.05.2022 - 1 StR 477/21
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn mit Zeitpunkt …
- FG Münster, 16.11.2006 - 8 K 2598/04
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Lohnsteuer wegen Verletzung der …
- KG, 22.09.2014 - 22 U 199/13
Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH hinsichtlich der …
- OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 4 U 70/07
Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen vorenthaltener …
- FG Münster, 16.11.2006 - 8 K 2601/04
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Lohnsteuer wegen Verletzung der …
- VG Hamburg, 14.12.2010 - 4 K 3207/09
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit; Beitragsrückstände
- LG Freiburg, 08.11.2010 - 8 Ns 420 Js 9168/09
Anwendbarkeit deutschen Insolvenzstrafrechts auf den director einer englischen …
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Rechtsprechung
| OLG Celle, 21.07.2005 - 4 W 151/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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§ 2314 BGB; § 260 Abs. 2 BGB
Vollstreckungsfähiger Inhalt des im Rahmen einer Pflichtteilsstufenklage ohne die ausdrückliche Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen erwirkten vorläufig vollstreckbaren Auskunftstitel ; Anspruch auf Auskunft über den fiktiven Nachlassbestand; Verhältnis ... - Judicialis
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ZPO § 888; BGB § 2314
Reichweite der Verurteilung zur Auskunft über Bestand eines Nachlasses - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Vollstreckungsfähiger Inhalt des im Rahmen einer Pflichtteilsstufenklage ohne die ausdrückliche Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen erwirkten vorläufig vollstreckbaren Auskunftstitel ; Anspruch auf Auskunft über den fiktiven Nachlassbestand; Verhältnis ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Pflichtteilsrecht - Auskunft über Bestand des Nachlasses
Verfahrensgang
- LG Hannover, 17.05.2005 - 12 O 178/04
- OLG Celle, 07.06.2005 - 4 W 151/05
- OLG Celle, 21.07.2005 - 4 W 151/05
Papierfundstellen
- NJW 2005, 3650 (Ls.)
- NJW-RR 2005, 1374
- NJW-RR 2005, 1374 (Volltext mit amtl. LS)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.11.1983 - IVa ZR 151/82
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Auszug aus OLG Celle, 21.07.2005 - 4 W 151/05
Dem Gläubiger ist zwar zuzugeben, dass § 2314 BGB in gegenständlicher Hinsicht nicht nur einen Anspruch auf Auskunft über tatsächlich vorhandene Nachlassgegenstände gibt, sondern auch über den sogenannten fiktiven Nachlassbestand, also die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und seine Schenkungen (vgl. BGH NJW 1984, 487). - BGH, 29.10.1981 - IX ZR 92/80
Umfang der Auskunftspflicht
Auszug aus OLG Celle, 21.07.2005 - 4 W 151/05
Der BGH (vgl. NJW 1982, 176, 177) hat vielmehr ausdrücklich die Rechtsprechung des Reichsgerichts (WarnRspr. 1913 Nr. 378) bestätigt, dass der Erbe, von dem nichts weiter als Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangt werde, nicht ohne weiteres in dem umfassendesten Sinne, insbesondere auch zur Auskunft über die nur rechnungsmäßig zum Nachlassbestande gehörenden Zuwendungen und Schenkungen verpflichtet wäre, sondern vielmehr abwarten dürfe, ob vom Pflichtteilsberechtigten in dieser Hinsicht ein besonderes "Verlangen" an ihn gestellt werde. - OLG Hamburg, 14.06.1988 - 10 W 10/88
Anforderungen an die Auskunftspflicht über den Bestand des Nachlasses; …
Auszug aus OLG Celle, 21.07.2005 - 4 W 151/05
Die Entscheidung des OLG Hamburg vom 14. Juni 1988 (vgl. FamRZ 1988, 1213) steht der mit der oben angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vereinbarenden Beurteilung des Senats schon deshalb nicht entgegen, weil dieser Entscheidung - soweit sie veröffentlicht ist - nicht einmal zu entnehmen ist, dass Gegenstand des dortigen Verfahrens nicht auch Pflichtteilsergänzungsansprüche waren. - OLG München, 08.09.2003 - 24 W 206/03
Auszug aus OLG Celle, 21.07.2005 - 4 W 151/05
Der Senat teilt insoweit die auch von dem Landgericht angeführte Auffassung des OLG München (vgl. NJOZ 2003, 2916, 2917), dass jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen mit der Stufenklage in der letzten Stufe lediglich ein Pflichtteilsanspruch und nicht zugleich ein rechtlich selbständiger Pflichtteilsergänzungsanspruch verfolgt wird, für den allein die Kenntnis der vor dem Erbfall erfolgten Schenkungen entscheidungsrelevant wäre, der auf Auskunft in Anspruch genommene Erbe das schlichte Verlangen, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, so verstehen darf, dass damit nur Auskunft über den realen Nachlassbestand verlangt wird.
- OLG Karlsruhe, 21.08.2006 - 15 W 23/06
Notarielles Nachlassverzeichnis: Verpflichtung zur Vorlage bei Vorliegen eines …
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 134 BGB, § 171 BGB, § 172 BGB, § 182 BGB, § 184 BGB
Finanzierter Eigentumswohnungskauf im Bauträgermodell: Wirksamkeit des Darlehensvertrages trotz Unwirksamkeit einer Treuhandvollmacht zu dessen Abschluss - Judicialis
BGB § 171; ; BGB § 172; ; BGB § 182; ; BGB § 184; ; BGB § 242; ; RBerG § 1
- rechtsportal.de
Zur Wirksamkeit eines wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksamen Darlehensvertrages kraft Rechtsscheinvollmacht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rechtsscheinvollmacht: Wirksamkeit eines Darlehensvertrages
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages über die Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodels; Voraussetzungen einer Bevollmächtigung kraft Rechtsscheins; Anforderungen an das Bestehen einer Duldungsvollmacht; Stillschweigende Genehmigung ...
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 21.05.2004 - 22 O 502/03
- OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Papierfundstellen
- NJW 2005, 3650 (Ls.)
- NJW-RR 2005, 1514
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02
Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger stehen auch die Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 (Az. II ZR 393/02 = WM 2004, 1529 und II ZR 407/02 = WM 2004, 1536) hier der Bejahung einer Duldungsvollmacht nicht entgegen, denn dort wurde verlangt, dass das Vertrauen der Bank an andere Umstände als die Vollmachtsurkunde anknüpfen und diese Umstände bei oder vor Vertragsschluss vorgelegen haben müssen; alles dies ist vorliegend - wie ausgeführt - der Fall.Der rechtliche Gesichtspunkt des zwischen den Parteien umstrittenen Vorliegens der Vollmachtsurkunde und des Treuhandvertrages bei Abschluss des Darlehensvertrages ist wegen der obigen Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich, weshalb es hier zur Frage einer Rechtsscheinhaftung nach den §§ 171, 172 BGB auch keiner Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 (Az.: II ZR 407/02, WM 2004, 1536) in Abgrenzung zur einschlägigen Rechtsprechung des 3. und 11. Zivilsenats des BGH (zuletzt WM 2004, 922 und 1227 sowie Urteil vom 26.10.2004 Az. XI ZR 255/03 - bei juris) bedurfte.
- BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02
Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodels für den Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, weshalb ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist (BGH, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. XI ZR 201/02 = WM 2004, 21 ff. m.w.N.).Diesen Weg hat letztlich auch der BGH in seinem o.g. Urteil vom 29.4.2003 (Az.: XI ZR 201/02, WM 2004, 21 ff.) beschritten.
- BGH, 20.04.2004 - XI ZR 164/03
Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über die Fälle der §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein (BGH, Urteil vom 20.4.2004, WM 2004, 1227; WM 2003, 1064; BGHZ 102, 60).Im Unterschied zur Konstellation des vom BGH mit Urteil vom 20.4.2004 (WM 2004, 1227) entschiedenen Falles waren die Kläger vorliegend damit nicht nur vom Abschluss der Zwischenfinanzierung, sondern auch dem Betreiben der Endfinanzierung durch die Treuhänderin informiert, und sie haben dieses darüber hinaus über einen längeren Zeitraum bis zum Zustandekommen des streitgegenständlichen Darlehensvertrags am 5.3.1992 aktiv unterstützt, womit sämtliche Anforderungen an das Vorliegen einer Duldungsvollmacht einschließlich des Zeitmomentes erfüllt sind.
- BGH, 25.03.2003 - XI ZR 227/02
Wirksamkeit der Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung durch einen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über die Fälle der §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein (BGH, Urteil vom 20.4.2004, WM 2004, 1227; WM 2003, 1064; BGHZ 102, 60).Die von den Klägern vorgebrachten und vom Landgericht zugrunde gelegten prinzipiellen Bedenken gegen die Anwendbarkeit einer Duldungsvollmacht in den Fällen eines Verstoßes der erteilten Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verfangen angesichts der insoweit eindeutigen, gegenteiligen Rechtsprechung des BGH nicht, der u. a. im Urteil vom 25.3.2003 (Az.: XI ZR 227/02 = NJW 2003, 2091) unter Bestätigung der vorangegangenen Rechtsprechung die Anwendbarkeit der Rechtsscheintatbestände der §§ 171 und 172 BGB sowie der Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei der vorliegenden Konstellation mit zutreffenden Erwägungen bejaht hat.
- BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03
Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Der rechtliche Gesichtspunkt des zwischen den Parteien umstrittenen Vorliegens der Vollmachtsurkunde und des Treuhandvertrages bei Abschluss des Darlehensvertrages ist wegen der obigen Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich, weshalb es hier zur Frage einer Rechtsscheinhaftung nach den §§ 171, 172 BGB auch keiner Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 (Az.: II ZR 407/02, WM 2004, 1536) in Abgrenzung zur einschlägigen Rechtsprechung des 3. und 11. Zivilsenats des BGH (zuletzt WM 2004, 922 und 1227 sowie Urteil vom 26.10.2004 Az. XI ZR 255/03 - bei juris) bedurfte. - BGH, 10.03.2004 - IV ZR 143/03
Erneute Erteilung einer nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Der rechtliche Gesichtspunkt des zwischen den Parteien umstrittenen Vorliegens der Vollmachtsurkunde und des Treuhandvertrages bei Abschluss des Darlehensvertrages ist wegen der obigen Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich, weshalb es hier zur Frage einer Rechtsscheinhaftung nach den §§ 171, 172 BGB auch keiner Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 (Az.: II ZR 407/02, WM 2004, 1536) in Abgrenzung zur einschlägigen Rechtsprechung des 3. und 11. Zivilsenats des BGH (zuletzt WM 2004, 922 und 1227 sowie Urteil vom 26.10.2004 Az. XI ZR 255/03 - bei juris) bedurfte. - OLG Frankfurt, 13.08.2003 - 9 U 112/02
Finanzierter Immobilienkauf: Genehmigung eines wegen unerlaubter Rechtsberatung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
In ähnlicher Weise hat der 9. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.8.2003 (Az.: 9 U 112/02 = BKR 2003, 831) das Vorliegen einer Genehmigung eines wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz möglicherweise unwirksamen Darlehensvertrages sowohl im Falle der Prolongation des ursprünglichen als auch bei Abschluss eines neuen Darlehensvertrages anstelle des alten Vertrages bejaht. - BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger stehen auch die Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 (Az. II ZR 393/02 = WM 2004, 1529 und II ZR 407/02 = WM 2004, 1536) hier der Bejahung einer Duldungsvollmacht nicht entgegen, denn dort wurde verlangt, dass das Vertrauen der Bank an andere Umstände als die Vollmachtsurkunde anknüpfen und diese Umstände bei oder vor Vertragsschluss vorgelegen haben müssen; alles dies ist vorliegend - wie ausgeführt - der Fall. - BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86
Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift; Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über die Fälle der §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein (BGH, Urteil vom 20.4.2004, WM 2004, 1227; WM 2003, 1064; BGHZ 102, 60). - BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Eine Duldungsvollmacht sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht gegeben, hierzu stellen die Kläger vor allem auf die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH (u.a. BGH WM 2004, 1527) ab. - OLG Hamm, 30.11.2005 - 11 U 140/02
Mängelhaftung und Vorwurf der arglistigen Täuschung beim Kauf eines Hengstes
- OLG Frankfurt, 02.03.2005 - 23 U 83/04
Unwirksamer Darlehensvertrag: Wirksamwerden durch Bestätigung in Form der …
- OLG Dresden, 11.01.2006 - 8 U 1373/05
Wirksamkeit einer zur Finanzierung einer Immoblienfonds-Beteiligung durch einen …
(2) Dass eine nachträgliche Vereinbarung der hier in Rede stehenden Art eine ausdrückliche Genehmigung des schwebend unwirksamen Ausgangsvertrages, bei der sich die Frage ihrer Deutung nicht stellt und es auf ein Bewusstsein von der möglichen Unwirksamkeit des zu genehmigenden Vertrages nicht ankommt (BGHZ 47, 341, 352), darstellt oder enthält, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet angenommen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 25.04.2003 - 11 U 140/02, Umdruck S. 25 [Anlage K 17], rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BGH vom 04.05.2004 - XI ZR 214/03; OLG Frankfurt [9. Zivilsenat], Urteil vom 13.08.2003 - 9 U 112/02, BKR 2003, 831; OLG Frankfurt [23. Zivilsenat], Urteile vom 11.08.2004 - 23 U 204/03, NJW-RR 2004, 1640, vom 02.03.2005 - 23 U 83/04, OLGR 2005, 609 und vom 13.04.2005 - 23 U 143/04, NJW-RR 2005, 1514; KG, Urteil vom 01.09.2004 - 23 U 326/01, Umdruck S. 9 f. [Anlage K 15]; OLG München, Urteile vom 05.04.2005 - 5 U 5195/04, Umdruck S. 14 [Anlage K 14] und vom 10.05.2005 - 5 U 4975/04, Juris). - OLG Frankfurt, 05.07.2006 - 23 U 225/05
Finanzierter Immobilienfondsbeitritt: Genehmigung eines wegen vollmachtlosen …
Diese Bewertung entspricht auch der Rechtsprechung des Senats und weiterer Obergerichte zur Genehmigung bzw. Bestätigung von Darlehensverträgen durch Abschluss neuer Verträge bzw. Prolongation des ursprünglichen Vertrages durch den Darlehensnehmer selbst, weshalb insoweit auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 8.9.2004 (Az.: 23 U 231/03) sowie die weiteren Entscheidungen vom 2.3.2005 (Az.: 23 U 83/04) und vom 13.4.2005 (23 U 143/04) Bezug genommen wird.
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