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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.03.2008

Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,326
BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 (https://dejure.org/2008,326)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 (https://dejure.org/2008,326)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 (https://dejure.org/2008,326)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com
  • DFR

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    HPRG § 6 Abs. 2 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Umfangs einer Beteiligung von Parteien an privaten Rundfunkunternehmen im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle; Möglichkeit einer Untersagung der unmittelbaren oder mittelbaren parteilichen Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen durch den Gesetzgeber; ...

  • uni-muenster.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1; HPRG § 6 Abs. 2 Nr. 4
    Absolutes Verbot der Beteiligung an privaten Rundfunkanbietern für Parteien ist verfassungswidrig (Prof. Dr. Bernd Holznagel; MMR 2008, 591)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HPRG § 6 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 5
    Verfassungsrechtliche Grenzen der Beteiligung politischer Parteien an privaten Rundfunkunternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Absolutes Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, verfassungswidrig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Totales Beteiligungsverbot für politische Parteien an privatem Rundfunk ist verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parteienbeteiligung an Medienunternehmen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Zur Beteiligung von Parteien am Privatrundfunk

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Politische Parteien dürfen sich an privaten Rundfunkveranstaltungen beteiligen - Verbot ist laut Rundfunrecht verfassungswidrig

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 21 GG; Art. 5 GG
    Parteilicher Rundfunk? Die politischen Parteien als Gegenstand und Faktor der Berichterstattung im Privatrundfunk (Prof. Dr. Matthias Cornils, Mainz)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Beteiligung von Parteien an privaten Rundfunkunternehmen

  • uni-muenster.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1; HPRG § 6 Abs. 2 Nr. 4
    Absolutes Verbot der Beteiligung an privaten Rundfunkanbietern für Parteien ist verfassungswidrig (Prof. Dr. Bernd Holznagel; MMR 2008, 591)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 121, 30
  • NJW 2008, 2907 (Ls.)
  • NVwZ 2008, 658
  • MMR 2008, 591
  • DVBl 2008, 507
  • afp 2008, 152
  • afp 2008, 174
 
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Wird zitiert von ... (156)Zitiert selbst (53)

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat landesrechtliche Normen, die die Zulassung von Parteien zur Veranstaltung von Privatrundfunk betrafen, nicht mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz beanstandet (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Rn. 88 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 ).

    Rn. 89 b) Der Auftrag zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit gilt nicht nur für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, sondern ebenso für den privaten Rundfunk (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Auch die Rundfunkfreiheit privater Veranstalter dient der freien und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für private Rundfunkveranstalter keine binnenpluralistische Organisation, weil damit diese Form der Veranstaltung von Rundfunksendungen um das Grundelement privater autonomer Gestaltung und Entscheidung und damit um ihre eigentliche Substanz gebracht würde (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    In einer dualen Rundfunkordnung, in der öffentlichrechtliche und privatwirtschaftliche Veranstalter nebeneinander stehen, muss der Gesetzgeber dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Vielfalt in der Berichterstattung im Ergebnis durch das Gesamtangebot aller Veranstalter erfüllt werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ).

    Rn. 94 Zur Sicherung der Vielfalt gehört auch die Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistischer Macht (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ; 97, 228 ; 114, 371 ); der Rundfunk soll nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Hierbei muss bereits Gefahren begegnet werden, da einmal eingetretene Fehlentwicklungen sich - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen lassen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ).

    Rn. 96 Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt staatliche Maßnahmen nicht aus, welche der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen; diese können verfassungsrechtlich sogar geboten sein (BVerfGE 73, 118 ), etwa, um zu verhindern, dass der Rundfunk dem Staat oder einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird (vgl. BVerfGE 90, 60 ).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Rn. 97 Damit wird kein absolutes Trennungsgebot zwischen Staat und Rundfunk aufgestellt; gleichwohl sind Einflussmöglichkeiten insoweit auszuschalten, als sie nicht der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen und durch Schranken des Grundrechts nicht gedeckt sind (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Es geht nicht um eine vollständige Freiheit des Rundfunks von jeglicher staatlicher Berührung; vielmehr ist eine weit gehende Staatsferne zur Verwirklichung der freien Meinungsbildung anzustreben (vgl. auch BVerfGE 73, 118 ; 88, 25 ).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks ist vom Gesetzgeber daher grundsätzlich auch bei der Beteiligung von politischen Parteien an der Veranstaltung und Überwachung von Rundfunk zu beachten (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Der Einfluss der Parteien, die im Parlament die Mehrheit bilden, lässt sich vom staatlichen Einfluss kaum unterscheiden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon früher entschieden, der Ausschluss der Parteien und der von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen als Rundfunkveranstalter sei unter dem Gesichtspunkt der Staatsferne und Überparteilichkeit des Rundfunks nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Rn. 105 a) Wesentlicher Teil der Ordnung des Privatrundfunks ist die Regelung der Zulassung privater Rundfunkbetreiber (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Daher sind gerade für die Zulassung von Bewerbern und für die Zuteilung von Übertragungskapazitäten besonders strikte gesetzliche Vorkehrungen im Interesse der Rundfunkfreiheit erforderlich (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Doch ist diese lediglich eine der vielfältigen Aufgaben des Rundfunks; sie ist zudem im Bereich des privaten Rundfunks nicht von jedem Rundfunkunternehmen gleichermaßen zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Rn. 113 Die Ausgestaltung des Rundfunks muss sich am Ziel der Gewährleistung einer freien, umfassenden und wahrheitsgemäßen individuellen und öffentlichen Meinungsbildung orientieren (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Sie können auch im Rundfunkbereich einen Einfluss ausüben, der sich von einem als "staatlich" in Erscheinung tretenden Einfluss der Mehrheitsparteien kaum unterscheiden lässt (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Rn. 88 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 ).

    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    Rn. 89 b) Der Auftrag zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit gilt nicht nur für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, sondern ebenso für den privaten Rundfunk (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Neben einer begrenzten Staatsaufsicht (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ) hat der Gesetzgeber insbesondere Regeln für den Zugang zum privaten Rundfunk zu schaffen.

    Dabei muss er für die Prüfung und Entscheidung ein rechtsstaatliches Verfahren vorsehen (vgl. BVerfGE 57, 295 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont (vgl. etwa BVerfGE 57, 295 ; 114, 371 ) und zuletzt in seinem Urteil vom 11. September 2007 (…1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, MMR 2007, S. 770 ) begründet hat, sind aber die Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt.

    Rn. 94 Zur Sicherung der Vielfalt gehört auch die Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistischer Macht (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ; 97, 228 ; 114, 371 ); der Rundfunk soll nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Hierbei muss bereits Gefahren begegnet werden, da einmal eingetretene Fehlentwicklungen sich - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen lassen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ).

    Gegen eine Gängelung der Medien durch den Staat haben sich die Kommunikationsgrundrechte ursprünglich gerichtet, und in der Abwehr staatlicher Kontrolle der Berichterstattung finden sie auch heute ein wesentliches Anwendungsfeld (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 90, 60 ).

    Rn. 105 a) Wesentlicher Teil der Ordnung des Privatrundfunks ist die Regelung der Zulassung privater Rundfunkbetreiber (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Daher sind gerade für die Zulassung von Bewerbern und für die Zuteilung von Übertragungskapazitäten besonders strikte gesetzliche Vorkehrungen im Interesse der Rundfunkfreiheit erforderlich (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Rn. 113 Die Ausgestaltung des Rundfunks muss sich am Ziel der Gewährleistung einer freien, umfassenden und wahrheitsgemäßen individuellen und öffentlichen Meinungsbildung orientieren (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Wie er die Aufgabe erfüllt, die Rundfunkfreiheit unter Beachtung der erörterten Strukturprinzipien im Einzelnen zu gewährleisten, ist Sache seiner politischen Entscheidung; ihm steht insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    Er muss im Rahmen seiner Ausgestaltungsverantwortung bereits entsprechenden Gefahren effektiv begegnen können, weil einmal eingetretene Fehlentwicklungen - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden können (BVerfGE 57, 295 ).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    Rn. 89 b) Der Auftrag zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit gilt nicht nur für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, sondern ebenso für den privaten Rundfunk (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Rn. 93 a) Unter Berücksichtigung der gegebenen Möglichkeiten ist im Rundfunk grundsätzlich eine gleichgewichtige Vielfalt der Meinungen im Gesamtangebot des Sendegebietes zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 114, 371 ).

    In einer dualen Rundfunkordnung, in der öffentlichrechtliche und privatwirtschaftliche Veranstalter nebeneinander stehen, muss der Gesetzgeber dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Vielfalt in der Berichterstattung im Ergebnis durch das Gesamtangebot aller Veranstalter erfüllt werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ).

    Rn. 95 b) Der Staat selber darf aber nicht als Rundfunkbetreiber auftreten (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Rn. 105 a) Wesentlicher Teil der Ordnung des Privatrundfunks ist die Regelung der Zulassung privater Rundfunkbetreiber (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Daher sind gerade für die Zulassung von Bewerbern und für die Zuteilung von Übertragungskapazitäten besonders strikte gesetzliche Vorkehrungen im Interesse der Rundfunkfreiheit erforderlich (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Rn. 113 Die Ausgestaltung des Rundfunks muss sich am Ziel der Gewährleistung einer freien, umfassenden und wahrheitsgemäßen individuellen und öffentlichen Meinungsbildung orientieren (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Wie er die Aufgabe erfüllt, die Rundfunkfreiheit unter Beachtung der erörterten Strukturprinzipien im Einzelnen zu gewährleisten, ist Sache seiner politischen Entscheidung; ihm steht insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    Staatsfreiheit des Rundfunks bedeutet, dass der Staat weder selbst Rundfunkveranstalter sein noch bestimmenden Einfluss auf das Programm der von ihm unabhängigen Veranstalter gewinnen darf (BVerfGE 83, 238 ).

    Weder die Mitwirkung in der Anstaltsversammlung noch das Recht auf angemessene Sendezeiten im Vorfeld von Wahlen werden durch die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 60, 53 ; 83, 238 ).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Rn. 88 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 ).

    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    Rn. 95 b) Der Staat selber darf aber nicht als Rundfunkbetreiber auftreten (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Gegen eine Gängelung der Medien durch den Staat haben sich die Kommunikationsgrundrechte ursprünglich gerichtet, und in der Abwehr staatlicher Kontrolle der Berichterstattung finden sie auch heute ein wesentliches Anwendungsfeld (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 90, 60 ).

    Rn. 96 Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt staatliche Maßnahmen nicht aus, welche der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen; diese können verfassungsrechtlich sogar geboten sein (BVerfGE 73, 118 ), etwa, um zu verhindern, dass der Rundfunk dem Staat oder einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird (vgl. BVerfGE 90, 60 ).

    Vielmehr soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden (BVerfGE 90, 60 ).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Rn. 113 Die Ausgestaltung des Rundfunks muss sich am Ziel der Gewährleistung einer freien, umfassenden und wahrheitsgemäßen individuellen und öffentlichen Meinungsbildung orientieren (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Wie er die Aufgabe erfüllt, die Rundfunkfreiheit unter Beachtung der erörterten Strukturprinzipien im Einzelnen zu gewährleisten, ist Sache seiner politischen Entscheidung; ihm steht insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    Vielmehr soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden (BVerfGE 90, 60 ).

    Der Gesetzgeber darf nicht nur manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks abwehren, sondern auch indirekte Einwirkungen, mit denen Einfluss auf das Programm oder Druck auf die im Rundfunk Tätigen ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 90, 60 ).

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Diese Norm verleiht nicht die Kompetenz zur Regelung der Veranstaltung und der inneren Organisation der Veranstalter von Rundfunksendungen, sondern lediglich die zur Regelung des sendetechnischen Bereichs des Rundfunks (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 114, 371 ).

    Rn. 88 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 ).

    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont (vgl. etwa BVerfGE 57, 295 ; 114, 371 ) und zuletzt in seinem Urteil vom 11. September 2007 (…1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, MMR 2007, S. 770 ) begründet hat, sind aber die Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt.

    Rn. 93 a) Unter Berücksichtigung der gegebenen Möglichkeiten ist im Rundfunk grundsätzlich eine gleichgewichtige Vielfalt der Meinungen im Gesamtangebot des Sendegebietes zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 114, 371 ).

    Allerdings sind programmbegrenzende und vielfaltsverengende Zwänge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 114, 371 ;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 ).

    Rn. 94 Zur Sicherung der Vielfalt gehört auch die Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistischer Macht (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ; 97, 228 ; 114, 371 ); der Rundfunk soll nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Wie er die Aufgabe erfüllt, die Rundfunkfreiheit unter Beachtung der erörterten Strukturprinzipien im Einzelnen zu gewährleisten, ist Sache seiner politischen Entscheidung; ihm steht insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Rn. 99 aa) Parteien sind nicht Teil des Staates (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 107, 339 ).

    Zwar kommt ihnen aufgrund ihrer spezifischen verfassungsrechtlich abgesicherten Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft eine besondere Stellung zu; sie wirken in den Bereich der Staatlichkeit aber lediglich hinein, ohne ihm anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Rn. 100 Dass die Parteien nicht mit dem Staat ineins zu setzen sind, hat das Bundesverfassungsgericht vor allem im Zusammenhang mit Verfassungsfragen der Parteienfinanzierung betont (vgl. BVerfGE 85, 264 sowie BVerfGE 107, 339 ).

    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 91, 276 ;… Ossenbühl, BayVBl 2000, S. 161 ).

    Nur dann, wenn sie durch Maßnahmen anderer Verfassungsorgane des Bundes in ihrem verfassungsrechtlichen Status nach Art. 21 GG betroffen sind, steht für die Verfolgung nur der Weg des Organstreits gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG zur Verfügung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 27 ; 20, 119 ; 73, 40 ; 84, 290 ; 85, 264 ).

    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Zwar kommt ihnen aufgrund ihrer spezifischen verfassungsrechtlich abgesicherten Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft eine besondere Stellung zu; sie wirken in den Bereich der Staatlichkeit aber lediglich hinein, ohne ihm anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Art. 21 GG hat die Parteien zwar als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und sie in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 40 ).

    Die Parteien beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in die staatlichen Institutionen hineinwirken, vor allem durch Einflussnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 14, 121 ; 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 107, 339 ).

    Die Parteien sind dabei mehr als ein Sprachrohr des Volkes, sie werden auch als Mittler tätig: Sie sammeln die auf politische Macht und deren Ausübung gerichteten Meinungen, Interessen und Bestrebungen, gleichen sie in sich aus, formen sie und versuchen, ihnen auch im Bereich der staatlichen Willensbildung Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 47, 130 ).

    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Rn. 99 aa) Parteien sind nicht Teil des Staates (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 107, 339 ).

    Parteien sind die politischen Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt einen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 107, 339 ).

    Rn. 100 Dass die Parteien nicht mit dem Staat ineins zu setzen sind, hat das Bundesverfassungsgericht vor allem im Zusammenhang mit Verfassungsfragen der Parteienfinanzierung betont (vgl. BVerfGE 85, 264 sowie BVerfGE 107, 339 ).

    Die Garantie einer grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen wehrt jedoch wegen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tätigkeit der politischen Parteien jede staatlich-institutionelle Verfestigung der Parteien ab und verbietet ihre Einfügung in den Bereich der organisierten Staatlichkeit (vgl. BVerfGE 107, 339 ).

    Die Parteien beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in die staatlichen Institutionen hineinwirken, vor allem durch Einflussnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 14, 121 ; 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 107, 339 ).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Diese Norm verleiht nicht die Kompetenz zur Regelung der Veranstaltung und der inneren Organisation der Veranstalter von Rundfunksendungen, sondern lediglich die zur Regelung des sendetechnischen Bereichs des Rundfunks (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 114, 371 ).

    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    Neben einer begrenzten Staatsaufsicht (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ) hat der Gesetzgeber insbesondere Regeln für den Zugang zum privaten Rundfunk zu schaffen.

    Rn. 95 b) Der Staat selber darf aber nicht als Rundfunkbetreiber auftreten (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt es aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet (vgl. BVerfGE 12, 205 ).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Parteien sind die politischen Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt einen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 107, 339 ).

    Die Parteien beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in die staatlichen Institutionen hineinwirken, vor allem durch Einflussnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 14, 121 ; 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 107, 339 ).

    Die Parteien sind dabei mehr als ein Sprachrohr des Volkes, sie werden auch als Mittler tätig: Sie sammeln die auf politische Macht und deren Ausübung gerichteten Meinungen, Interessen und Bestrebungen, gleichen sie in sich aus, formen sie und versuchen, ihnen auch im Bereich der staatlichen Willensbildung Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 47, 130 ).

    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • StGH Niedersachsen, 06.09.2005 - StGH 4/04

    Normenkontrollverfahren: Weitgehender Ausschluss mittelbarer Beteiligung von …

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93

    Parteienbegriff II

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Keine einstweilige Anordnung gegen Zuteilung von zwei terrestrischen Frequenzen …

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Politische Bildung

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

  • BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung

  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

  • BVerfG, 04.06.1957 - 2 BvL 17/56

    Pressedelikte

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …

    Vielmehr handelt es sich dabei um "frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen", die dazu berufen sind, "bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinzuwirken", ohne diesem Bereich jedoch selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 121, 30 ).
  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17

    Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen …

    Der Staat darf sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen (…vgl. BVerfGE 20, 162, 175 [juris Rn. 37]; zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 [juris Rn. 95] mwN).

    Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten, bezieht sich nicht nur auf manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, sondern weitergehend auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates (wiederum zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 f. [juris Rn. 96] mwN).

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …

    Den Parteien steht es frei, innerhalb der rechtlich vorgegebenen Grenzen zu bestimmen, welcher Medien sie sich bei der Erfüllung ihres Auftrags zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung bedienen wollen (vgl. BVerfGE 121, 30 ).

    Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 69, 92 ; 73, 40 ; 107, 339 ; 121, 30 ).

    Rn. 43 d) Im Rahmen der durch Art. 21 Abs. 1 GG gewährleisteten Handlungsfreiheit bleibt es den Parteien grundsätzlich selbst überlassen, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben darüber zu befinden, welcher Medien oder sonstigen Kommunikationsmöglichkeiten sie sich bei der Wahrnehmung des ihnen übertragenen Verfassungsauftrages bedienen (vgl. BVerfGE 121, 30 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2087
BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03 (https://dejure.org/2008,2087)
BVerfG, Entscheidung vom 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03 (https://dejure.org/2008,2087)
BVerfG, Entscheidung vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 (https://dejure.org/2008,2087)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 GG; § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 130 Abs. 3 StGB
    Volksverhetzung ("Heimatvertriebenenlied"); Meinungsfreiheit (Ermittlung des objektiven Sinngehalts; Beachtung des Kontexts von Meinungsäußerungen; Offenlegung der richterlichen Abwägung); Leugnung des Holocaust

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 20 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 101 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 3; ; StGB § 130 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Liedtexten als geeignet zur Störung des Friedens unter den in Deutschland lebenden Völkern durch Schaffung einer feindseligen Haltung gegen die in Deutschland lebenden Ausländer; Störung des öffentlichen Friedens durch das Leugnen des Holocausts unter ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 130 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1
    Verurteilung des Sängers des "Heimatvertriebenenliedes" wegen Volksverhetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2907
 
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Wird zitiert von ... (60)Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03
    Der Schutz besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ; stRspr).

    Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen schließen zwar nicht aus, dass die Verurteilung auf ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn gestützt wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ), wie dies insbesondere auf in der Äußerung verdeckt enthaltene Aussagen zutrifft.

    Fehlt es daran, so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Das Erfordernis der Abwägung entfällt allerdings im Fall einer Verletzung der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Da aber die Grundrechte insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die unantastbare Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ).

    Da die Menschenwürde im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ), können die Belange der Meinungsfreiheit nach Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr berücksichtigt werden.

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03
    Von dem Schutz des Grundrechts ausgenommen sind allein erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Solche die nationalsozialistische Judenverfolgung leugnende Tatsachenbehauptungen sind erwiesen unwahr (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Zwar kommt im Falle einer untrennbaren Verbindung mit Meinungen auch ihnen der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG zugute (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand …

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03
    Der Angriff müsse sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit richten (vgl. BGHSt 40, 97 ).

    Mit der Feststellung, das Lied stelle alle Nichtdeutschen als minderwertig hin und spreche ihnen das Lebensrecht im Inland ab, wollten die Gerichte offenbar an Formulierungen des Bundesgerichtshofs aus der schon zitierten Entscheidung (BGHSt 40, 97 ) anknüpfen.

  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03
    Rn. 27 aa) Bei der Überprüfung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen geht das Bundesverfassungsgericht von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 107, 275 ; 114, 339 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 -, NJW 2003, S. 660 ).

    Da aber die Grundrechte insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die unantastbare Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ).

  • BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97

    Volksverhetzung durch diskreditierende Äußerungen gegenüber "Türken"

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03
    Rn. 27 aa) Bei der Überprüfung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen geht das Bundesverfassungsgericht von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 107, 275 ; 114, 339 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 -, NJW 2003, S. 660 ).

    Rn. 32 aa) Die Strafnorm des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt einen Angriff auf die Menschenwürde nicht voraus und belässt damit Raum für eine abwägende Berücksichtigung der Belange der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 660 ).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Anti-Strauß-Komitee

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03
    Rn. 27 aa) Bei der Überprüfung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen geht das Bundesverfassungsgericht von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 107, 275 ; 114, 339 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 -, NJW 2003, S. 660 ).

    Denn der Äußernde darf in der Freiheit seiner Meinungsäußerung nicht aufgrund von Meinungen eingeengt werden, die er zwar hegen oder bei anderer Gelegenheit geäußert haben mag, aber im konkreten Fall nicht kundgegeben hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03
    Erwiesen unrichtige Tatsachenbehauptungen sind kein nach Art. 5 Abs. 1 GG schützenswertes Gut (vgl. BVerfGE 54, 208 ).
  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03
    Diesen die Belange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt müssen die Gerichte beachten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, S. 61 ).
  • KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98

    Möglichkeit der Beleidigung einzelner Angehöriger einer Personengruppe durch eine …

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03
    Selbst eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen der Bevölkerung erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines besonders qualifizierten, die Menschenwürde verletzenden Angriffs auf die Persönlichkeit, wie er von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird (vgl. KG, Urteil vom 5. Juni 2002 - 1 Ss 247/98 -, NJW 2003, S. 685 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03
    Diese haben hierbei die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 36/84

    "Ausländer raus", "Tod dem Klerus", "Tötet Cremer", "Hängt Brandt" - öffentliche …

  • BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 2097/02

    Meinungsfreiheit (Schutzbereich; Auslegung; Wortlaut; objektiver Sinn; Kontext; …

  • LG Stuttgart, 15.10.2002 - 38 Ns 6 Js 88181/98
  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches …

    Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe aufgestellt, welche für die Feststellung einer Verletzung des kollidierenden Rechtsguts der Menschenwürde zu beachten sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ;… speziell zu § 130 StGB: Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, S. 61 ; vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 ).

    Die Gerichte haben diesen die Belange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt bei der Normauslegung insbesondere von Straftatbeständen zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 ).

    Diese Auslegung des Bundesgerichtshofs hat die Kammer für die Anwendung von § 130 StGB a.F. gebilligt (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, S. 61 ; vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 ).

    Die Strafgerichte müssen jedoch im Interesse des materiellen Grundrechtsschutzes durch Offenlegung der für den Ausgang der Abwägung maßgebenden Gründe in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, dass in die Abwägung die dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind oder warum hierfür im Einzelfall etwa wegen einer Antastung der Menschenwürde kein Raum mehr war (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 ; vgl. auch die einschlägige fachgerichtliche Rechtsprechung zur Subsumtion der Parole "Ausländer raus" unter § 130 StGB - Nachweise oben III 3 a bb a.E.).

  • VG Gießen, 09.08.2019 - 4 K 2279/19

    NPD-Plakate in Ranstadt zu Unrecht abgehängt

    Es wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008, 1 BvR 1753/03).
  • BVerwG, 24.06.2025 - 6 A 4.24

    COMPACT-Verbot aufgehoben

    Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. - BVerfGE 93, 266 und Kammerbeschlüsse vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 - NJW 2008, 2907 …sowie vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 - NJW 2009, 3503 Rn. 7).
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