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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.09.2010

Rechtsprechung
   BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,233
BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 (https://dejure.org/2010,233)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 (https://dejure.org/2010,233)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 (https://dejure.org/2010,233)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Gentechnikgesetz

  • openjur.de

    Artt. 5 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 1 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG; §§ 16a Abs. 3, 16a Abs. 4, 16a Abs. 1, 3 Nr. 3, 3 Nr. 6, 16a Abs. 5, 16a Abs. 4, 36a, 16a Abs. 3, 16b Abs. 1, 16b Abs. 2 GenTG
    Normenkontrollantrag in Sachen "Gentechnikgesetz" erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 20a GG vom 27.10.1994, Art 2 Abs 1 GG
    Bestimmungen des GenTG (F: 05.04.2008) über die Begriffsbestimmungen "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" (§ 3 Nr 3 u 6 GenTG), über das Standortregister (§ 16a GenTG), über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b GenTG)und über die ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Prüfung des § 3 Nr. 3, 6 Gentechnikgesetz (GenTG), des § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 GenTG, des § 16b Abs. 1 bis 4 GenTG und § 36a GenTG; Umfassende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Rechts der Gentechnik in den Teilbereichen Humangentechnik ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des § 3 Nr. 3, 6 Gentechnikgesetz ( GenTG ), des § 16a Abs. 1 , 3 , 4 und 5 GenTG , des § 16b Abs. 1 bis 4 GenTG und § 36a GenTG; Umfassende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Rechts der Gentechnik in den Teilbereichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag in Sachen "Gentechnikgesetz" erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schöne neue Gentechnik

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gentechnikgesetz - Pollenflug im Lichte des Grundgesetzes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strenges Gentechnikgesetz ist verfassungsgemäß - Keine Lockerung des Gentechnikgesetzes - Normenkontrollantrag des Landes Sachsen-Anhalt in Sachen "Gentechnikgesetz" erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlungsgliederung für die mündliche Verhandlung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 23. Juni 2010 in Sachen "Gentechnikgesetz"

Besprechungen u.ä. (4)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Gentechnikgesetz

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 74 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1, 5 Abs. 3, 12, 14 GG; §§ 3, 16 a, 36 a GenTG
    Verfassungsmäßigkeit des Gentechnikgesetzes

  • lto.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    "Kein Sieg über die grüne Gentechnik"

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BVerfG zum Gentechnikgesetz // Zwischen EU, Gentechnikbauern und Öko-Landwirten (Prof. Dr. Wolfgang Voit)

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.06.2010)

    EU will Zulassung von Gentechnik beschleunigen

Papierfundstellen

  • BVerfGE 128, 1
  • NJW 2011, 441 (Ls.)
  • NVwZ 2011, 94
  • DVBl 2011, 100
  • DÖV 2011, 79
 
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Wird zitiert von ... (187)Zitiert selbst (63)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05
    Rn. 151 Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 96, 171 ; 103, 21 ; 113, 29 ; 115, 320 ).

    Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 84, 239 ; 103, 21 ; 115, 320 ).

    Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein "belangloses" Datum mehr (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Rn. 195 Die Verwendung personenbezogener Daten muss auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt sein (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Auch sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten von Bedeutung (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05
    Analog zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein allgemeiner nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 155, 99 m.w.N.).

    Rn. 252 a) Nach der nachbarrechtlichen Konzeption des § 36a GenTG sind Haftungsadressaten die Grundstückseigentümer oder Nutzer des emittierenden Grundstücks, soweit sie die beeinträchtigende Nutzungsart bestimmen und, wenn die Störung von einer Anlage ausgeht, diejenigen, welche die Anlage halten und von deren Willen die Beseitigung abhängt (vgl. BGHZ 155, 99 ).

    Rn. 261 Der Anspruch auf angemessenen Ausgleich analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Gefährdungshaftung (vgl. BGHZ 155, 99 ).

    Der Ausgleich richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie bei § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 -, NJW 2003, S. 2377 m.w.N.).

    Diese Verpflichtung zur Ausgleichsleistung nach den Grundsätzen des Nachbarrechts ist mit einem Schadensersatzanspruch nicht notwendig deckungsgleich; es besteht vielmehr Raum für eine wertende Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 -, NJW 2003, S. 2377 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05
    Juristische Personen des privaten Rechts sind als Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt, soweit dieses Grundrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfGE 118, 168 ).

    Rn. 156 Vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur persönliche oder personenbezogene Daten umfasst (vgl. BVerfGE 118, 168 m.w.N.).

    Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 118, 168 ).

    Rn. 205 Im Übrigen bietet das Grundrecht der Berufsfreiheit grundsätzlich keinen über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz vor staatlichen informationellen Maßnahmen (vgl. BVerfGE 118, 168 ).

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Norm dementsprechend wiederholt als Staatszielbestimmung bezeichnet (vgl. BVerfGE 128, 1 ; 134, 242 ).

    Rn. 190 Eine solche grundlegende Verfassungsbestimmung enthält Art. 20a GG (vgl. BVerfGE 128, 1 ; 134, 242 ).

    Wegen der erheblichen Unsicherheit, die in den vom IPCC angegebenen Spannbreiten und Ungewissheiten dokumentiert ist, lässt jedoch - wie schon die grundrechtlichen Schutzpflichten (…oben Rn. 162 f.) - auch Art. 20a GG der Gesetzgebung bei der Bestimmung des Klimaschutzziels insofern Spielraum, die Gefahrenlagen und Risiken in politischer Verantwortung zu bewerten (vgl. BVerfGE 128, 1 ).

    Weil bei der exakten Quantifizierung des Zusammenhangs zwischen CO2-Emissionen und Erderwärmung Unsicherheiten verbleiben, lässt Art. 20a GG der Gesetzgebung zwar Wertungsspielräume (vgl. BVerfGE 128, 1 ; siehe auch zu den Grundrechten BVerfGE 49, 89 ; 83, 130 ).

    Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, setzt Art. 20a GG den Entscheidungen des Gesetzgebers - zumal solchen mit unumkehrbaren Folgen für die Umwelt - vielmehr Grenzen und erlegt ihm, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen, eine besondere Sorgfaltspflicht auf (vgl. auch BVerfGE 128, 1 ;… Epiney, in: v.Mangoldt/Klein/ Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 71;… siehe auch Steinberg, Der ökologische Verfassungsstaat, 1998, S. 101 f.;… Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat, 2001, S. 121 ff.;… Wolf, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 20a Rn. 32;… Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 50;… Huster/Rux, in: BeckOK GG, 45. Ed. 15. November 2020, Art. 20a Rn. 22).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

    Sie sind deshalb auch an Art. 12 GG zu messen (zur gemeinsamen Anwendbarkeit von Eigentums- und Berufsfreiheit vgl. BVerfGE 50, 290 ; 110, 141 ; 128, 1 ).
  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Im Rahmen der danach eröffneten verfassungsgerichtlichen Kontrolle steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die allein zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG jedoch eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerfGE 110, 141 ; 111, 226 ; 125, 141 ; 128, 1 ; BVerfG…, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, juris, Rn. 115).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,476
BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10 (https://dejure.org/2010,476)
BVerfG, Entscheidung vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/10 (https://dejure.org/2010,476)
BVerfG, Entscheidung vom 08. September 2010 - 2 BvL 3/10 (https://dejure.org/2010,476)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 106 Abs. 1 Nr. 6, 100 Abs. 1 GG
    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 - erhöhte Begründungsanforderungen bei Abweichung des vorlegenden Gerichts von Rspr des BVerfG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 106 Abs 1 Nr 6 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 80 BVerfGG, FKPG
    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 - erhöhte Begründungsanforderungen bei Abweichung des vorlegenden Gerichts von Rspr des BVerfG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit eines als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 nach der aktuellen Fassung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) mit der Finanzverfassung und der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. GG; Erhebung einer ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 - erhöhte Begründungsanforderungen bei Abweichung des vorlegenden Gerichts von Rspr des BVerfG

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit eines als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 nach der aktuellen Fassung des SolZG 1995 mit der Finanzverfassung und der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. GG; Erhebung einer Ergänzungsabgabe zur Deckung einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Normenkontrollantrag betreffend Solidaritätszuschlag 2007 unzulässig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag bleibt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Solidaritätszuschlag (nicht) vor dem Bundesverfassungsgericht

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlagsgesetz für Veranlagungszeitraum 2007 ist nicht verfassungswidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Normenkontrollantrag unzulässig

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich zum Solidaritätszuschlag geäußert

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag bleibt - Bundesverfassungsgericht weist Vorlage zurück

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Normenkontrollantrag betreffend den SolZ unzulässig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Normenkontrollantrag betreffend des SolZ unzulässig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit des SolZG unzulässig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Normenkontrollantrag hinsichtlich des Solidaritätszuschlags unzulässig - Bundesverfassungsgericht anrufendes Gericht muss selbst zuvor Verfassungsmäßigkeit sorgfältig prüfen

Besprechungen u.ä.

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Solidaritätszuschlag - Die unendliche Geschichte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 26
  • NJW 2011, 441
  • WM 2010, 2002
  • DB 2010, 2146
  • NZG 2010, 1220
 
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Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Rn. 3 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 zum Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (BGBl I 1967 S. 1254), BVerfGE 32, 333 ff., grundsätzlich zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG Stellung genommen.

    Rn. 13 2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen genügt, die im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung BVerfGE 32, 333 an eine Begründung für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu stellen sind.

    Es hat jedoch im Rahmen seiner grundsätzlichen Stellungnahme zu den Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG mit eingehender Begründung entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, eine solche Abgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben (BVerfGE 32, 333 ).

    Rn. 17 Das Finanzgericht lässt bei seiner Rechtsansicht, dass eine Finanzlücke allein durch auf Dauer angelegte Steuererhöhungen, nicht aber durch Fortführung einer Ergänzungsabgabe geschlossen werden dürfe, insbesondere unberücksichtigt, dass - wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt - bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz auch bedacht worden ist, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf - allein - des Bundes ergeben könne, dessen Deckung durch eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein könne, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder nicht erforderlich sei (vgl. BVerfGE 32, 333 ).

    Die Frage, wieweit eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen gegenüber der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als eine vertretbare Alternative anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BVerfGE 32, 333 und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f.), bleibt im Vorlagebeschluss unerörtert.

    Rn. 18 Hinsichtlich der Behauptung, das Bundesverfassungsgericht habe sich nicht mit den Motiven des Verfassungsgebers auseinandergesetzt und bei der verfassungsrechtlichen Interpretation des Begriffs "Ergänzungsabgabe" die maßgeblichen Vorstellungen des Verfassungsgebers nicht vollständig dargestellt, übersieht das Finanzgericht die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass während des Gesetzgebungsverfahrens zum Finanzverfassungsgesetz keine ernsthaften Versuche angestellt worden seien, eine Befristung in das Gesetz einzuführen, obwohl der Bundesrat, um die Begrenzung der Ergänzungsabgabe der Höhe nach zu erreichen, den Vermittlungsausschuss angerufen hatte (BVerfGE 32, 333 ).

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Danach gehört eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe und lässt sich als verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung auch nicht aus den Materialien zur Änderung des Grundgesetzes durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl I S. 817) entnehmen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f. zum Solidaritätszuschlaggesetz von 1991).

    Die Frage, wieweit eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen gegenüber der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als eine vertretbare Alternative anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BVerfGE 32, 333 und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f.), bleibt im Vorlagebeschluss unerörtert.

  • FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr …

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. November 2009 - 7 K 143/08 -.

    Rn. 5 3. Mit Beschluss vom 25. November 2009 - 7 K 143/08 - (EFG 2010, S. 1071 ff.) hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz vom 23. Juni 1993 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig sei.

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Rn. 11 1. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ).

    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Schwedische Rente

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Rn. 11 1. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ).

    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (stRspr; vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 96, 375 ; 112, 1 ; 112, 268 ; auch BVerfGE 104, 151 , wo darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf die eine frühere Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer Wiederholungs- oder Parallelfall gegeben sei; mangels Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die tragenden Gründe offen lassend BVerfGE 115, 97 ).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (stRspr; vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 96, 375 ; 112, 1 ; 112, 268 ; auch BVerfGE 104, 151 , wo darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf die eine frühere Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer Wiederholungs- oder Parallelfall gegeben sei; mangels Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die tragenden Gründe offen lassend BVerfGE 115, 97 ).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; 92, 277 ; 105, 48 ).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (stRspr; vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 96, 375 ; 112, 1 ; 112, 268 ; auch BVerfGE 104, 151 , wo darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf die eine frühere Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer Wiederholungs- oder Parallelfall gegeben sei; mangels Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die tragenden Gründe offen lassend BVerfGE 115, 97 ).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10
    Diese entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (stRspr; vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 96, 375 ; 112, 1 ; 112, 268 ; auch BVerfGE 104, 151 , wo darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf die eine frühere Entscheidung tragenden Gründe kein bloßer Wiederholungs- oder Parallelfall gegeben sei; mangels Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die tragenden Gründe offen lassend BVerfGE 115, 97 ).
  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    NATO-Konzept

  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet …

  • BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 1708/06

    Solidaritätszuschlag - Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfahrensordnung für Höfesachen

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der …

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    Dabei entfaltet sich die Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Gerichte über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen ( BVerfG 8. September 2010 - 2 BvL 3/10 - Rn. 12;… 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/14 - Rn. 13 f., BVerfGE 40, 88 ; vgl. hierzu auch Hecker NVwZ 2019, 1476, 1478 ff.).
  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Rn. 17 3. Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Vorlage mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2010 (BVerfGK 18, 26) als unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen genüge, die im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung BVerfGE 32, 333 an eine Begründung für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu stellen seien.

    Das Gericht beschränke sich vielmehr darauf, seine eigene Auslegung der Verfassungsnorm jener des Bundesverfassungsgerichts entgegenzusetzen (BVerfGK 18, 26 ).

    Rn. 19 Das vorlegende Gericht lasse zudem wesentliche Zusammenhänge der Begründung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333) außer Acht, so dass die im Vorlagebeschluss vorgebrachten Einwände auch deshalb keinen Anlass gäben, die Auslegung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu überdenken (BVerfGK 18, 26 ).

    Allein der Hinweis des Finanzgerichts, dass es in den letzten Jahren "immer wieder umfassende und auf Dauer angelegte allgemeine und punktuelle Steuerermäßigungen" gegeben habe, "obwohl der Solidaritätszuschlag weitgehend unverändert erhoben worden" sei, könne eine fundierte Prüfung der sachlichen und rechtlichen Ausgangsposition für die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht ersetzen (BVerfGK 18, 26 ).

  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Rn. 36 (2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; vom 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134, unter III.1.b aa; vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217, Rz 3, 14).

    Rn. 40 aaa) Der Solidaritätszuschlag kann als Ergänzungsabgabe für eine längere Zeit erhoben werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 2217, beginnend Rz 15).

    Vielmehr hat das BVerfG festgestellt, es sei bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf --allein-- des Bundes ergeben könne, dessen Deckung durch eine Erhöhung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein könne, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder nicht erforderlich sei (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c; in BFH/NV 2010, 2217, Rz 17).

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