Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36548
EuGH, 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 (https://dejure.org/2021,36548)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 (https://dejure.org/2021,36548)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 (https://dejure.org/2021,36548)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,36548) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • autokaufrecht.info

    Zu den Pflichtangaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag - Keine Verwirkung des Widerrufsrechts

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkredit - Art. 10 Abs. 2 - Zwingende Angaben im Vertrag - Pflicht zur Angabe der Art des Kredits, der Laufzeit des Kreditvertrags, des Satzes der Verzugszinsen und des bei Abschluss des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkredit - Art. 10 Abs. 2 - Zwingende Angaben im Vertrag - Pflicht zur Angabe der Art des Kredits, der Laufzeit des Kreditvertrags, des Satzes der Verzugszinsen und des bei Abschluss des ...

  • Betriebs-Berater

    Widerruf eines Kfz-Kreditvertrags bei fehlenden Pflichtangaben - keine Verwirkung des Widerrufsrechts

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGH zu Belehrungsanforderungen, Rechtsmissbrauchs- und Verwirkungseinwand bei Verbraucherkreditverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkredit - Art. 10 Abs. 2 - Zwingende Angaben im Vertrag - Pflicht zur Angabe der Art des Kredits, der Laufzeit des Kreditvertrags, des Satzes der Verzugszinsen und des bei Abschluss des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (39)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Widerrufsjoker kein Rechtsmissbrauch - Verbraucherkreditverträge können bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbraucherkreditverträgen: Kunden können Kreditverträge widerrufen und sparen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Widerruf eines Autokreditvertrages

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EuGH entscheidet über notwendige Bestandteile von Finanzierungskreditverträgen - EuGH entscheidet über notwendige Bestandteile von Finanzierungskreditverträgen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verbraucherkreditverträge

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Pflichtangaben in einem Kfz-Darlehensvertrag nach Verbraucherkreditrichtlinie ("Volkswagen Bank")

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Autokrediten vereinfacht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Autokrediten - Neues Urteil gibt Hoffnung (für Verbraucher)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Autokrediten auch nach Jahren noch möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf vieler Verbraucherdarlehen und Autokredite möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Millionen Autokredite widerrufbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf zahlreicher Kreditverträge noch möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autokredite: Widerruf wegen unverständlicher Kreditverträge möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucher beim Widerruf von Krediten gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausstieg aus Verbraucherkrediten dank Widerufsjoker

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Viele Kredite wegen unzureichender Pflichtangaben widerrufbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von KFZ-Finanzierungsverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerrufsjoker - Rechte der Verbraucher massiv gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darlehen zur Finanzierung von Pkw grundsätzlich widerrufbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autokreditverträge können widerrufen werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weg für Widerruf von Kreditverträgen geebnet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf Autokredit - Weitgehender Widerruf ermöglicht - keine Verwirkung und kein Rechtsmissbrauch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grundsatzurteil ermöglicht vielfachen Widerruf von Autokrediten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autokredit Widerruf: Rechte von Millionen Verbrauchern gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehr als 90% aller deutschen Autokreditverträge seit 2010 fehlerhaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tür zum Widerruf von kreditfinanzierten Kfz Verträgen geöffnet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tür für Widerruf von Autokrediten weit aufgemacht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erneut über Widerrufsrecht zu entscheiden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weg für Widerruf von Autokrediten freigemacht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklungsrecht von Darlehensverträgen zwischen Kunden und Autobanken noch nach Jahren möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherrecht: In die Schranken gewiesen - Widerruf von Millionen Kreditverträgen erleichtert!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weg für Widerruf von Darlehen und Autokrediten geebnet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Widerrufsjoker für Verbraucherdarlehensverträge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherdarlehensverträge fast alle widerruflich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherwiderruf und Autofinanzierung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie berechnet man die Vorfälligkeitsentschädigung?

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Können Verbraucher bald nahezu alle Darlehensverträge widerrufen?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Widerrufs-Joker für Verbraucherdarlehen gestärkt

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Volkswagen Bank

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Widerruf von Autokredit - Bank muss Verzugszins konkret angeben

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Erfolgreicher Widerruf eines Darlehens mit der BMW Bank

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    BMW Bank und Volkswagen Bank

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 40
  • ZIP 2021, 1957
  • MDR 2021, 1277
  • EuZW 2021, 959
  • VersR 2022, 1098
  • WM 2021, 1986
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (295)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Rn. 70 Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Licht deren 31. Erwägungsgrundes ergibt, ist das Gebot, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Punkte in klarer, prägnanter Form anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung ist es erforderlich, dass der Verbraucher die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 45).

    Rn. 72 Dieses Gebot dient der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48, das darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 91 Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung nicht bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 44).

    Rn. 99 Sieht die Richtlinie 2008/48 für den Gewerbetreibenden die Pflicht vor, den Verbraucher über den Inhalt der ihm unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren, und sind bestimmte Aspekte davon durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt, so muss der Gewerbetreibende den Verbraucher insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in klarer, prägnanter Form über den Inhalt dieser Vorschriften belehren, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 137 Was die in der vorstehenden Randnummer genannten Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Rn. 84 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Kreditvertrag zwar nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein muss, dass aber alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 45 und Tenor).

    Rn. 85 Da die in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Elemente in klarer, prägnanter Form zu nennen sind, ist es notwendig, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen wird, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 34).

    Rn. 108 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 55).

    Rn. 109 Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 enthält jedoch eine solche Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 56).

    Rn. 111 Indes verbietet es die Richtlinie 2008/48 den Parteien eines Kreditvertrags, die übereingekommen sind, ein Kündigungsrecht außerhalb der in Art. 13 der Richtlinie genannten Fälle vorzusehen, nicht, dass sie dieses Recht in den Vertrag aufnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 57 und 58).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-380/19

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Rn. 130 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu berücksichtigen (Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-380/19, EU:C:2020:498, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 133 Was das Ziel von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung dazu dienen soll, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, indem dafür gesorgt wird, dass Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Kreditgeber bei Stellen einreichen können, die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anbieten (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-380/19, EU:C:2020:498, Rn. 26).

    Sie müssen im Fall einer Streitigkeit rasch herausfinden können, welche Stellen zur alternativen Streitbeilegung für ihre Beschwerde zuständig sind und ob der betreffende Unternehmer sich an einem bei einer solchen Stelle eingeleiteten Verfahren beteiligen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-380/19, EU:C:2020:498, Rn. 27).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Rn. 125 Die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen sollen den Gewerbetreibenden nämlich davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 84, …sowie vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 34 und 38).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Rn. 122 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Rn. 125 Die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen sollen den Gewerbetreibenden nämlich davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (…vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 84, sowie vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 34 und 38).
  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in diesem Kreditvertrag angegeben werden (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 53).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

    Rn. 233 Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Licht ihres 31. Erwägungsgrundes ergibt, ist das Gebot, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Punkte in klarer, prägnanter Form anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 234 Für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers, zu denen sein Widerrufsrecht zählt, ist es erforderlich, dass er die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 243 In diesem Kontext hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass im Kreditvertrag zwar nicht unbedingt alle Verfahrensvorschriften für die dem Verbraucher zugänglichen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren wiedergegeben werden müssen, doch soll Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 zum einen sicherstellen, dass der Verbraucher in voller Kenntnis des Sachverhalts entscheiden kann, ob es für ihn zweckmäßig ist, auf eines dieser Verfahren zurückzugreifen, und zum anderen, dass er auf der Grundlage der im Kreditvertrag enthaltenen Informationen tatsächlich in der Lage ist, ein solches Verfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 132 und 135).

    Rn. 244 Zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 136).

    Rn. 245 Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten des Zugangs zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht ausreicht (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 137).

    Rn. 250 In einem ähnlichen Kontext hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Unternehmer, wenn die Richtlinie 2008/48 ihm die Pflicht auferlegt, den Verbraucher über den Inhalt der diesem unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren, und wenn bestimmte Aspekte davon durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt sind, den Verbraucher in klarer, prägnanter Form über den Inhalt dieser Vorschriften belehren muss, damit er seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 251 Zu diesem Zweck ist es in Bezug auf die bei vorzeitiger Rückzahlung nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 fällige Entschädigung zwar nicht erforderlich, dass der Kreditvertrag die mathematische Formel nennt, mittels deren diese Entschädigung berechnet wird, doch muss er die Methode zur Berechnung der Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angeben, so dass dieser die Höhe der bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung anhand der im Kreditvertrag erteilten Informationen ermitteln kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 100).

    Rn. 252 Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass ein bloßer Verweis für die Berechnung der im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens geschuldeten Entschädigung auf die von einem nationalen Gericht vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen nicht dem oben in Rn. 250 angeführten Erfordernis genügt, dem Verbraucher den Inhalt seiner vertraglichen Verpflichtung zur Kenntnis zu bringen (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 101).

    Genauer gesagt ist es für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers erforderlich, dass er die Punkte, die der Kreditvertrag zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 270 In seiner oben in den Rn. 233 bis 235 angeführten Rechtsprechung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in einem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 92 und 95).

    Überdies muss im Kreditvertrag die Häufigkeit der Änderung des Referenzzinssatzes angegeben werden, auch wenn sie sich nach den nationalen Vorschriften richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 94).

    Rn. 280 Was sodann die Frage betrifft, ob sich der Kreditgeber auf die missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts nach Art. 14 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher berufen kann, ist erstens darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie keine Bestimmungen enthält, die die Frage des Missbrauchs der Rechte, die dem Verbraucher nach der Richtlinie zustehen, durch ihn regeln (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 120).

    Rn. 285 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (…Urteile vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 122).

    Zum anderen besteht der Zweck von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen, und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 der Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, mit Sanktionen zu belegen (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 123 und 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 289 Um den Kreditgeber davon abzuhalten, die ihm nach der Richtlinie 2008/48 gegenüber dem Verbraucher obliegenden Verpflichtungen zu verletzen, hat der Gerichtshof in Rn. 126 des Urteils vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736), entschieden, dass der Kreditgeber, wenn er dem Verbraucher die in Art. 10 der Richtlinie genannten Informationen nicht erteilt hat und dieser beschließt, den Kreditvertrag nach Ablauf der Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen, dem Verbraucher keine missbräuchliche Ausübung seines Widerrufsrechts vorwerfen kann, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist.

    Rn. 290 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber nicht aufgrund dessen, dass zwischen dem Vertragsschluss und der Ausübung des in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Widerrufsrechts durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist, einen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Pflichtangaben weder im Kreditvertrag enthalten war noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 127).

    Rn. 296 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unter die in Art. 14 der Richtlinie 2008/48 vorgenommene Harmonisierung fallen und dass, da diese Richtlinie keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm die in Art. 10 der Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht oder unvollständig oder fehlerhaft erteilt wurden und dass in Anbetracht der oben in Rn. 267 gegebenen Antwort die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, eine solche Beschränkung, wie sie sich aus der Verwirkung ergeben würde, in einem Mitgliedstaat nicht durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 116 und 117).

  • LG München I, 11.11.2025 - 42 O 14139/24

    GEMA erfolgreich gegen OpenAI (ChatGPT): Originalgetreue Wiedergabe von …

    Das Unionsrecht beinhaltet aber ebenso wie das deutsche Recht den allgemeinen Grundsatz, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften des Rechts berufen darf (EuGH 09.09.2021, C-33/20, C-155/20, C-187/20 Rn. 121 f - UK ua/V. Bank GmbH).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 70/21

    Vorlagepflicht eines Fachgerichts zum EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) und …

    Lediglich klarstellend werde darauf hingewiesen, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht zu den Lebensversicherungsrichtlinien, sondern zu Verbraucherdarlehensverträgen ergangen sei.

    Dies ergebe sich eindeutig aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank).

    Spätestens mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) sei unionsrechtlich eindeutig geklärt, dass sich die Voraussetzungen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten allein unionsrechtlich bestimmen ließen.

    Rn. 12 Auch sei die Annahme des Oberlandesgerichts nicht vertretbar, dass die zu der Verbraucherkreditrichtlinie getroffenen Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht auf die Lebensversicherungsrichtlinien übertragbar seien.

    Von einer Übertragbarkeit der Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) auf die Lebensversicherungsrichtlinien seien jüngst auch das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 9. November 2021 und Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris) und das Landgericht Erfurt (Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 8 O 1519/20 -, juris) ausgegangen.

    Dabei habe es insbesondere die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) sowie deren Übertragbarkeit auf die vorliegende Konstellation gewürdigt.

    Auch der Bundesgerichtshof habe sich in seinem Beschluss vom 17. November 2021 (- IV ZR 38/21 -, n.v.) - nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) - erneut mit den unionsrechtlichen Fragestellungen befasst und dennoch keine Veranlassung gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

    Jedenfalls erscheint im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) eine Fortentwicklung der Rechtsprechung nicht nur als entfernte Möglichkeit.

    Dies ist inzwischen als zwingender allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anerkannt, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Rechte und Vorteile ihre Grundlage in den Verträgen, in einer Verordnung oder in einer Richtlinie haben (siehe nur EuGH…, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-116/16 u.a. -, juris Rn. 70 ff., 75 - T Danmark; Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 121 - Volkswagen Bank; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [527]).

    Rn. 57 (2) Gerade die hier streitentscheidenden Fragen, ob ein dem Versicherungsnehmer eingeräumtes Rücktrittsrecht trotz fehlender oder fehlerhafter Belehrung wegen Rechtsmissbrauchs erlöschen kann und welche Kriterien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfüllt sein müssen, können aber spätestens seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht (mehr) als erschöpfend beantwortet angesehen werden.

    Rn. 61 Mit seinem Urteil vom 9. September 2021 zur Auslegung der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - Verbraucherkreditrichtlinie hat der Gerichtshof nun aber ausdrücklich auch für Verbraucher entschieden, dass die Feststellung eines Missbrauchs nach unionsrechtlichen Grundsätzen neben einer Gesamtheit objektiver Umstände auch ein subjektives Element voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 122 - Volkswagen Bank; siehe auch OLG Rostock…, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 117).

    Rn. 63 (b) Weiter ist seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) auch unklar, ob ein dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich gewährleistetes Rücktrittsrecht überhaupt wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erlöschen kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht (ordnungsgemäß) über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde (vgl. Schwintowski, VuR 2022, 83 [89]; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [534 ff.]; OLG Rostock…, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 118 f. und 183 zur Verwirkung; a.A. Kähler, in: Gsell et al.

    So soll im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfen (und sich auch nicht auf Verwirkung berufen können), wenn eine der in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, und dies unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Leitsatz 7, Rn. 119 ff. - Volkswagen Bank).

    Zwar führt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang aus, dass der Unternehmer dem Verbraucher bei unzureichender Belehrung auch dann keinen Missbrauch seines Widerrufsrechts vorwerfen könne, wenn zwischen Vertragsschluss und Widerruf erhebliche Zeit vergangen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 126 - Volkswagen Bank).

    Rn. 65 So soll das Widerrufsrecht im Verbraucherkreditrecht dem Zweck dienen, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank).

    Weiter soll durch die Richtlinie sichergestellt werden, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen beurteilen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 124 - Volkswagen Bank).

    Schließlich dient die Koppelung von Fristbeginn und der Information des Verbrauchers dem Zweck, den Kreditgeber, der die vorgesehenen Informationen nicht erteilt, zu bestrafen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 124 - Volkswagen Bank).

    Insoweit sollen die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen den Gewerbetreibenden davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 125 - Volkswagen Bank).

    Insoweit hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank) sogar ausdrücklich auf seine Feststellungen in dem die Lebensversicherungsrichtlinien betreffenden Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) verwiesen.

    Hinzu kommt, dass der Gerichtshof die Ausführungen zum Sanktionsaspekt in seinem Urteil vom 9. September 2021 nicht speziell auf die Verbraucherkreditrichtlinie bezogen hat, sondern insoweit allgemein die "in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen" in Bezug genommen hat (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 125 - Volkswagen Bank; siehe auch Schwintowski, VuR 2022, 83 [89]; OLG Rostock…, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 118).

    Rn. 68 Schließlich mag es zutreffen, dass durch die Entscheidung vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht abschließend geklärt ist, ob die Berufung auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbrauchers im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung stets ausgeschlossen ist oder unter bestimmten, zu einem bloßen Zeitmoment (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 126 - Volkswagen Bank) hinzutretenden Umständen oder etwa nach vollständiger, beidseitiger Vertragserfüllung nicht doch zulässig sein könnte (…vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 - IX ZR 113/21 u.a. -, juris Rn. 57, 63 ff.).

    Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Rostock (…Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 - juris Rn. 116-118;… Hinweisbeschluss vom 9. November 2021 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 6-9) und des Landgerichts Erfurt (Vorlagebeschluss vom 30. Dezember 2021 - 8 O 1519/20 -, juris), wonach infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur - anhand objektiver Kriterien zu bestimmenden - Rechtsmissbräuchlichkeit eines Widerspruchs im Versicherungsvertragsrecht nicht mehr festgehalten werden könne, sind nämlich erst nach dem Berufungszurückweisungsbeschluss ergangen bzw. wurden dem Oberlandesgericht Koblenz erst im Anhörungsrügeverfahren, und damit nach der Entscheidung in der Sache, vorgelegt.

    Gerade eine solche Begrenzung des Erfordernisses des subjektiven Tatbestandsmerkmals auf die Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern durch den Gerichtshof lässt sich aber spätestens seit dem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht mehr vertreten (…siehe auch BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 - IX ZR 113/21 u.a. -, juris Rn. 60; OLG Rostock…, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 117; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [518 ff.]).

    Die Feststellung des Gerichtshofs, wonach ein rechtsmissbräuchliches Verhalten das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements voraussetzt, bezieht sich gerade auf die Prüfung, ob einem Verbraucher - hier im Verbraucherkreditrecht - die Berufung auf ein ihm garantiertes Widerrufsrecht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 119 ff., 122 - Volkswagen Bank).

    Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 9. September 2021, wonach der Kreditgeber im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie im Hinblick auf die - mit denen der Lebensversicherungsrichtlinien vergleichbaren - Zwecke der Richtlinie im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, wenn dieser nicht ordnungsgemäß belehrt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 119 ff. - Volkswagen Bank), können die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auch nicht (mehr) ohne weiteres auf Fälle einer fehlenden oder unzureichenden Belehrung übertragen werden.

    9/19 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15 -, juris Rn. 15; Beschlüsse vom 27. Januar und 22. März 2016 - IV ZR 130/15 -, juris) vor dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) ergangen ist und sich daher nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob es infolge dieser Entscheidung unionsrechtlich geboten ist, auch im Anwendungsbereich der Lebensversicherungsrichtlinien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs neben einem objektiven auch ein subjektives Tatbestandselement zu verlangen, und dem Versicherer im Falle einer fehlerhaften Belehrung über das Widerspruchsrecht die Berufung auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu verwehren.

    Soweit die Beklagte des Ausgangsverfahrens schließlich darauf verweist, dass der Bundesgerichtshof auch nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) weiterhin an seiner Rechtsprechung festhalte, ergibt sich aus der vorgelegten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 17. November 2021 - IV ZR 38/21 -, n.v.) schon nicht, ob sich der Bundesgerichtshof darin mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auseinandergesetzt hat.

    Diese Fundstelle stammt aus dem Jahr 2019 und setzt sich ebenfalls nicht mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) auseinander.

    Rn. 77 dd) Soweit das Oberlandesgericht weiter ausführt, das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, ist auch dies - zumindest mit der angeführten Begründung - nicht hinreichend tragfähig.

    Stützt sich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Rechtslage sei geklärt, insoweit aber - stillschweigend, denn das Oberlandesgericht nennt außer den Urteilen vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) und vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) keine einzige Entscheidung des Gerichtshofs - auf Rechtsprechung des Gerichtshofs aus anderen Rechtsgebieten, ist nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) gänzlich außer Betracht zu bleiben hätte.

    Dass das Oberlandesgericht auf die Gemeinsamkeiten der Zweckbestimmungen der unterschiedlichen Vertragslösungsrechte nicht eingegangen ist, erscheint auch deshalb nicht nachvollziehbar, da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) selbst eine solche Parallele gezogen hat, indem er auf seine Feststellungen zu den Zielsetzungen der Lebensversicherungsrichtlinien in dem Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) verwiesen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank).

    Rn. 83 c) Schließlich wird die Handhabung der Vorlagepflicht in der angegriffenen Entscheidung nicht dadurch vertretbar, dass infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) auch andere Oberlandesgerichte von der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren zur Beantwortung der hier streitgegenständlichen unionsrechtlichen Fragestellungen durch den Gerichtshof abgesehen haben (siehe etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 12 U 80/21 -, juris; Urteil vom 27. Januar 2022 - 25 U 107/21 -, n.v.; OLG Hamm, Urteil vom 22. September 2021 - 20 U 121/19 -, juris Rn. 36 ff.; sowie OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 10. Januar 2022 - 7 U 411/21 -, n.v.; Saarl.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht