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Rechtsprechung
   EuG, 11.12.1998 - T-22/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5549
EuG, 11.12.1998 - T-22/98 (https://dejure.org/1998,5549)
EuG, Entscheidung vom 11.12.1998 - T-22/98 (https://dejure.org/1998,5549)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 1998 - T-22/98 (https://dejure.org/1998,5549)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Agrarpolitik - Himbeeren für die industrielle Verarbeitung - Pauschalbeihilfe an Erzeugergemeinschaften - Wiedereinziehung der gezahlten Beträge - Handlung, die nicht im Klageweg angefochten werden kann - Rechtswirkungen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit

  • Judicialis

    EGV Art. 173; ; Verordnung (EWG) Nr. 1991/92; ; Verordnung (EWG) Nr. 2252/92

  • Europäischer Gerichtshof

    Scottish Soft Fruit Growers / Kommission

    "Gemeinsame Agrarpolitik - Himbeeren für die industrielle Verarbeitung - Pauschalbeihilfe an Erzeugergemeinschaften - Wiedereinziehung der gezahlten Beträge - Handlung, die nicht im Klageweg angefochten werden kann - Rechtswirkungen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit"

  • EU-Kommission PDF

    Scottish Soft Fruit Growers Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173; Verordnung Nr. 1991/92 des Rates; Verordnung Nr. 2252/92 der Kommission
    Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Schreiben der Kommission, mit dem ein Antrag auf Änderung einer Verordnungsbestimmung abgelehnt wird, in der die für die Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe zu ...

  • EU-Kommission

    Scottish Soft Fruit Growers Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Gemeinsame Agrarpolitik - Himbeeren für die industrielle Verarbeitung - Pauschale Beihilfe für Erzeugergemeinschaften - Wiedereinziehung der gezahlten Beträge - Nicht anfechtbare Handlung - Rechtswirkungen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Antrags betreffend die Auslegung und die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über eine Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung und der Verordnung (EWG) Nr. 2252/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, dem Antrag des Scottish Office nicht stattzugeben, der die der Klägerin auferlegte Verpflichtung betrifft, einen Teil des ihr als Pauschalbeihilfe gemäß der Sondermaßnahmenregelung für Himbeeren für die industrielle ...

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, II-4219
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (14)

  • EuG, 04.10.1996 - T-5/96

    Sveriges Betodlares Centralförening und Sven Åke Henrikson gegen Kommission der …

    Auszug aus EuG, 11.12.1998 - T-22/98
    Nach ständiger Rechtsprechung sei aber "die Nichtigkeitsklage eines einzelnen gegen eine ablehnende Entscheidung ... nicht zulässig, wenn sie sich gegen die Weigerung richtet, eine Verordnung von allgemeiner Geltung zu erlassen" (vgl. Beschluß des Gerichts vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1299).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 173 des Vertrages, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 27. Januar 1993 in der Rechtssache C-25/92, Miethke/Parlament, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10, Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 50, und Beschluß vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 26).

    Weiter sind nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 gegeben ist, nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, sowie Urteil Connaughton u. a./Rat, Randnr. 30, und Beschluß vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 26).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Nichtigkeitsklage eines einzelnen nicht zulässig ist, wenn sie sich gegen die Weigerung richtet, eine Verordnung mit allgemeiner Geltung zu erlassen (vgl. Beschluß vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 28).

    8 und 9, und Beschluß vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 28).

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.1998 - T-22/98
    Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß eine Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung der Kommission vom Gerichtshof ungeachtet der Tatsache für zulässig erklärt worden sei, daß diese Handlung Durchführungsmaßnahmen der nationalen Behörden erfordert habe (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 7).

    Was zunächst das Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission angeht, so genügt die Feststellung, daß es vorliegend anders als in jener Rechtssache nicht um Schutzmaßnahmen geht, die ab einem bestimmten Zeitpunkt und für begrenzte Zeit Ausnahmen von den Bestimmungen des Vertrages mit sich bringen, und daß weder der Rat noch die Kommission hätte versuchen können, vor dem Erlaß der Handlung die Identität der Wirtschaftsteilnehmer festzustellen, und sie auch nicht gehalten waren, dies zu tun.

  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.1998 - T-22/98
    Für die von ihr vertretene Zulässigkeit der Klage macht die Klägerin geltend, daß ihre Klage vielmehr derjenigen entspreche, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70, 42/70, 43/70 und 44/70 (International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411) geführt habe, auf das das Gericht in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-197/95 (Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1283) Bezug genommen habe.

    Im Urteil International Fruit Company u. a./Kommission sei der Gerichtshof der Ansicht gewesen, daß die angefochtene Verordnung nicht von allgemeiner Geltung sei und somit gemäß Artikel 173 des Vertrages gerichtlich nachprüfbar sei, da bei ihrem Erlaß die Anzahl der Anträge auf Einfuhrlizenzen, die von ihr betroffen sein konnten, festgestanden habe, kein neuer Antrag habe hinzukommen können, die Verordnung unter Berücksichtigung der Gesamtmenge erlassen worden sei, für die Anträge eingereicht worden waren, und sie im Hinblick auf die konkrete Situation bestimmter Personen erlassen worden sei.

  • EuGH, 14.07.1983 - 231/82

    Spijker / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.1998 - T-22/98
    Der Umstand, daß die Klägerin bei Stellung des Antrags des Scottish Office die einzige Himbeer-Erzeugergemeinschaft war, die im Rahmen dieser Verordnungen anerkannt war, ändert nichts am Gesetzescharakter und an der allgemeinen Geltung dieser Verordnungen, da die Anzahl betroffener Erzeugergemeinschaften insoweit nicht ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker Kwasten/Kommission, Slg. 1983, 2559, Randnr. 10).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.1998 - T-22/98
    Weiter sind nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 gegeben ist, nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, sowie Urteil Connaughton u. a./Rat, Randnr. 30, und Beschluß vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 26).
  • EuGH, 17.05.1990 - C-87/89

    Sonito u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.1998 - T-22/98
    Auch ist die Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Weigerung der Kommission, eine Handlung nachträglich zu berichtigen, unzulässig, wenn die geforderte Berichtigung in Form einer Verordnung mit allgemeiner Geltung hätte erfolgen müssen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnrn.
  • EuGH, 24.11.1992 - C-15/91

    Buckl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.1998 - T-22/98
    Die Klägerin wendet sich auch gegen eine Anwendung des Urteils Buckl (Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061) im vorliegenden Fall, auf dessen Linie sich der Beschluß Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission befinde.
  • EuG, 22.05.1996 - T-277/94

    Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC) gegen Kommission der …

    Auszug aus EuG, 11.12.1998 - T-22/98
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 173 des Vertrages, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 27. Januar 1993 in der Rechtssache C-25/92, Miethke/Parlament, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10, Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 50, und Beschluß vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 26).
  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

    Auszug aus EuG, 11.12.1998 - T-22/98
    Demzufolge habe die streitige Entscheidung als solche den Rechtsstandpunkt der Kommission endgültig festgelegt und berühre daher ihre Rechtsstellung, was dazu führe, daß diese Entscheidung gemäß Artikel 173 des Vertrages gerichtlich nachprüfbar sei (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667).
  • EuGH, 18.11.1975 - 100/74

    CAM SA / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.1998 - T-22/98
    In einem entsprechenden Fall sei der Gerichtshof der Auffassung gewesen, daß eine Verordnung, die einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eine Erhöhung von Ausfuhrerstattungen verweigert habe, diese Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betroffenhabe (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 1975 in der Rechtssache 100/74, CAM/Kommission, Slg. 1975, 1393).
  • EuGH, 22.04.1997 - C-395/95

    Geotronics / Kommission

  • EuGH, 27.01.1993 - C-25/92

    Miethke / Parlament

  • EuG, 16.04.1997 - T-541/93

    Verringerung eines Milchüberschusses in der Gemeinschaft ; Prämienzahlungen für …

  • EuG, 04.10.1996 - T-197/95

    Sveriges Betodlares Centralförening und Sven Åke Henrikson gegen Kommission der …

  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98

    Cantina Sociale di Dolianova u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation für …

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist, nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 21, Beschlüsse des Gerichts vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1299, Randnr. 26, und vom 11. Dezember 1998 in der Rechtssache T-22/98, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 34).

    76 Nach gefestigter Rechtsprechung ist nämlich die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Weigerung der Kommission, eine Handlung nachträglich zu berichtigen, unzulässig, wenn die geforderte Berichtigung in Form einer Verordnung mit allgemeiner Geltung hätte erfolgen müssen (Beschlüsse Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 28, und Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, Randnr. 41).

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    Brink's Security Luxembourg / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …

    Rn. 63 Nach der Rechtsprechung ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 1993, Miethke/Parlament, C-25/92, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10; Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996, AITEC/Kommission, T-277/94, Slg. 1996, II-351, Randnr. 50, und Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 1998, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, T-22/98, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 34).
  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der …

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist, nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 21; Beschlüsse des Gerichts vom 4. Oktober 1996 in den Rechtssachen T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1299, Randnr. 26, und vom 11. Dezember 1998 in der Rechtssache T-22/98, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 34; Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 30).
  • EuG, 15.12.2020 - T-24/20

    The General Court declares the action brought by Mr Junqueras i Vies, against the …

    Rn. 51 Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass nicht jede Antwort eines Unionsorgans auf einen an dieses gerichteten Antrag eine Entscheidung im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV darstellt, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (…Beschlüsse vom 27. Januar 1993, Miethke/Parlament, C-25/92, EU:C:1993:32, Rn. 10, vom 11. Dezember 1998, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, T-22/98, EU:T:1998:286, Rn. 34, …und vom 5. September 2012, Farage/Parlament und Buzek, T-564/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:403, Rn. 27).
  • EuGH, 17.03.2009 - C-251/08

    Ayyanarsamy / Kommission und Deutschland - Offensichtlich unzulässiges und …

    Rn. 15 Dagegen ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, eine Entscheidung im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 1993, Miethke/Parlament, C-25/92, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10, und Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 1998, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, T-22/98, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 34).
  • EuG, 01.04.2008 - T-412/07

    Ayyanarsamy / Kommission und Deutschland - Zulässigkeit - Nichtigkeitsklage - …

    Rn. 12 Dagegen stellt nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, eine Entscheidung im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG dar, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 1993, Miethke/Parlament, C-25/92, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10, und Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 1998, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, T-22/98, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 34).
  • EuG, 13.01.2005 - T-184/04

    Sulvida / Kommission

    15 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeitsklage eines Einzelnen nicht zulässig ist, wenn sie sich gegen die Weigerung richtet, eine Verordnung mit allgemeiner Geltung zu erlassen (Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 1998 in der Rechtssache T-22/98, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 41).
  • EuG, 09.04.2003 - T-280/02

    Pikaart u.a. / Kommission - "Nichtigkeitsklage - Mit Klage anfechtbare Rechtsakte …

    Außerdem sind Handlungen oder Entscheidungen, die mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG angefochten werden können, nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen (Beschlüsse des Gerichts vom 11. Dezember 1998 in der Rechtssache T-22/98, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 34, und vom 27. Oktober 1999 in der Rechtssache T-106/99, Meyer/Kommission, Slg. 1999, II-3273, Randnr. 31).
  • EuG, 05.07.2001 - T-55/01

    ASAHI VET / Kommission - "Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Zulassung …

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist, nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-541/93, Connaughton u. a./Rat, Slg. 1997, II-549, Randnr. 30, und Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 1998 in der Rechtssache T-22/98, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 34).
  • EuG, 22.05.2000 - T-96/99

    Öffentlicher Dienst

    En outre, ne constituent des actes attaquables que les mesures produisant des effets juridiques obligatoires de nature à affecter les intérêts du requérant, en modifiant de façon caractérisée la situation juridique de celui-ci (voir, par analogie, les ordonnances du Tribunal du 14 décembre 1993, Calvo Alonso-Cortés/Commission, T-29/93, Rec. p. II-1389, point 43, et du 11 décembre 1998, Scottish Soft Fruit Growers/Commission, T-22/98, Rec. p. II-4219, point 34).
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