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Rechtsprechung
   EuG, 30.09.2003 - T-196/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12101
EuG, 30.09.2003 - T-196/01 (https://dejure.org/2003,12101)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2003 - T-196/01 (https://dejure.org/2003,12101)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2003 - T-196/01 (https://dejure.org/2003,12101)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Beurteilungsfehler - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Angemessene Frist - Begründung

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen... der Europäischen Investitionsbank Art. 5 Abs. 2 Buchst. e; ; Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung Art. 8; ; Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen Art. 23 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen Art. 24 I

  • Europäischer Gerichtshof

    Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Beurteilungsfehler - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Angemessene Frist - Begründung

  • EU-Kommission

    Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Landwirtschaft , EAGFL

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Finanzielle Intervention der Strukturfonds zur beschleunigten Anpassung der Agrarstrukturen und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes ; Finanzkontrolle im Rahmen der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2001) 1284 der Kommission vom 8. Juni 2001 über die Streichung der finanziellen Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, die der Klägerin durch die Entscheidung C (96) 2542 vom 25. September 1996 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, II-3987
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (15)

  • EuG, 14.06.2001 - T-143/99

    Hortiplant / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-196/01
    Diese Auslegung der Artikel 23 Absatz 2 und 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung sei vom Gericht im Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99 (Hortiplant/Kommission, Slg. 2001, II-1665, Randnrn. 65 bis 67) bestätigt worden.

    Der Sachverhalt des vorliegenden Falles unterscheide sich von dem, der dem Urteil Hortiplant/Kommission zugrunde gelegen habe; zwischen dem in Randnummer 65 des Urteils Hortiplant angeführten Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94 (Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247) und der vorliegenden Rechtssache bestehe kein Zusammenhang.

    Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht in dem oben in Randnummer 203 angeführten Urteil Hortiplant/Kommission und dem oben in Randnummer 49 angeführten Urteil Conserve Italia/Kommission festgestellt habe, dass die Verwaltung einer aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Aktion unmittelbar zu den Bedingungen der Durchführung der Aktion und den Bedingungen der Bewilligung des Zuschusses gehöre.

    Infolgedessen lässt sich nicht, wie es die Klägerin im Kern tut, sagen, dass die Sanktionen des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung nur in dem Fall anwendbar seien, in dem die Aktion, zu der die finanzielle Beteiligung gewährt wird, überhaupt nicht oder nur zum Teil durchgeführt worden ist (Urteil Hortiplant/Kommission, oben angeführt in Randnr. 203, Randnrn. 63 und 64).

    Zudem hat das Gericht in den oben in Randnummer 203 angeführten Urteilen Hortiplant/Kommission (Randnr. 65) und Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission (Randnr. 160) festgestellt, dass in Anbetracht der Natur der von der Gemeinschaft gewährten Zuschüsse die Pflicht zur Einhaltung der finanziellen Bedingungen, wie sie in der Entscheidung über die Bewilligung des Zuschusses festgelegt sind, ebenso wie die Pflicht zur materiellen Durchführung des Vorhabens eine Hauptpflicht des Begünstigten und damit Voraussetzung für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses ist.

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-196/01
    Gleichwohl hat die Kommission nach einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts bei ihren Verwaltungsverfahren angemessene Fristen einzuhalten (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 56).

    Die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, die die Kommission abgeschlossen hat, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteil SCK und FNK/Kommission, oben ausgeführt in Randnr. 229, Randnr. 57, und Urteil Partex/Kommission, oben angeführt in Randnr. 53, Randnr. 177).

  • EuG, 16.09.1999 - T-182/96

    Partex - Companhia Portuguesa de Serviços SA gegen Kommission der Europäischen …

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-196/01
    Insbesondere muss die Begründung einer Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses, da diese Entscheidung für dessen Empfänger schwerwiegende Folgen haben kann, die Gründe klar wiedergeben, die die Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (Urteil des Gerichts vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/96, Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673, Randnr. 74, und Sonasa/Kommission, Randnr. 65).

    Die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, die die Kommission abgeschlossen hat, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteil SCK und FNK/Kommission, oben ausgeführt in Randnr. 229, Randnr. 57, und Urteil Partex/Kommission, oben angeführt in Randnr. 53, Randnr. 177).

  • EuG, 29.09.1999 - T-126/97

    Sonasa - Sociedade Nacional de Segurança Ldª gegen Kommission der Europäischen …

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-196/01
    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des betreffenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, sowie von sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet ab (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15 und 16, und Urteil des Gerichts vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-126/97, Sonasa/Kommission, Slg. 1999, II-2793, Randnr. 64).

    Insbesondere muss die Begründung einer Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses, da diese Entscheidung für dessen Empfänger schwerwiegende Folgen haben kann, die Gründe klar wiedergeben, die die Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (Urteil des Gerichts vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/96, Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673, Randnr. 74, und Sonasa/Kommission, Randnr. 65).

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-196/01
    Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist, wenn er denn bewiesen wäre, keine automatische Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt (Urteile des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssache T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1990, II-931, Randnr. 122, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache T-197/00, Onidi/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-69 und II-325, Randnr. 96).
  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-196/01
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. etwa Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache Theo-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).
  • EuGH, 24.01.2002 - C-500/99

    Conserve Italia / Kommission - "Rechtsmittel - Landwirtschaft - EAGFL - Aufhebung …

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-196/01
    Nach der Rechtsprechung kann die Kommission nämlich in einer solchen Situation davon ausgehen, dass jede andere Sanktion als die völlige Streichung des Zuschusses und die Rückforderung der vom EAGFL gezahlten Beträge einen Anreiz zum Betrug darstellen könnte, da die potenziell Begünstigten versucht wären, entweder die dem Vorhaben zugeordneten Ausgaben künstlich aufzublähen, um sich ihrer Kofinanzierungspflicht zu entziehen und die in der Zuschussentscheidung vorgesehene Höchstbeteiligung des EAGFL zu erlangen, oder falsche Angaben zu machen oder bestimmte Informationen zu verheimlichen, um einen Zuschuss oder einen höheren als den beantragten Zuschuss zu erlangen, wobei sie nur riskieren würden, dass dieser Zuschuss so weit gekürzt wird, wie dies den vom Begünstigten tatsächlich getätigten Ausgaben und/oder der Genauigkeit seiner Angaben gegenüber der Kommission entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I-867, Randnr. 101, und Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, oben angeführt in Randnr. 203, Randnr. 163).
  • EuG, 19.06.1997 - T-260/94

    Air Inter SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Luftverkehr - …

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-196/01
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. etwa Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache Theo-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).
  • EuGH, 12.10.1995 - C-104/94

    Cereol Italia / Azienda agricola Castello

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-196/01
    Außerdem kann nach der Rechtsprechung ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines von der Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, wie des Beihilfeanspruchs, geahndet werden (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.05.2002 - T-197/00

    Onidi / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-196/01
    Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist, wenn er denn bewiesen wäre, keine automatische Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt (Urteile des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssache T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1990, II-931, Randnr. 122, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache T-197/00, Onidi/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-69 und II-325, Randnr. 96).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuG, 24.04.1996 - T-551/93
  • EuG, 12.10.1999 - T-216/96

    Conserve Italia / Kommission

  • EuG, 17.10.2002 - T-180/00

    Astipesca / Kommission

  • EuG, 14.07.1997 - T-81/95

    Interhotel / Kommission

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Rn. 103 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 47 Abs. 2 der Charta übernommen wurde, bei ihren Verwaltungsverfahren angemessene Fristen einzuhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 179, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission, T-196/01, Slg. 2003, II-3987, Randnr. 229).
  • EuG, 13.07.2005 - T-242/02

    Sunrider / OHMI (TOP) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke TOP - Ablehnung der …

    51 Der Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist, der als Bestandteil des Grundsatzes der guten Verwaltung in Artikel 41 Absatz 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (…ABl. 2000, C 364, S. 1) aufgenommen wurde, ist in allen Verwaltungsverfahren der Gemeinschaft zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 276, in Bezug auf Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln, vom 30. September 2003 in der Rechtssache T-196/01, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission, Slg. 2003, II-3987, Randnr. 229, in Bezug auf ein Verfahren zur Streichung eines Zuschusses der Strukturfonds, vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache T-197/00, Onidi/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-69 und II-325, Randnr. 91, und vom 12. September 2000 in der Rechtssache T-259/97, Teixeira Neves/Gerichtshof, Slg. ÖD, I-A-169 und II-773, Randnr. 123, in Bezug auf Disziplinarverfahren gegen Gemeinschaftsbeamte).
  • EuG, 05.07.2012 - T-86/08

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung …

    Juli 2005 für unbegründet erachtet wurden, nicht an die Stelle der Kommission setzen und entscheiden konnte, welche Konsequenzen aus den beiden von ihm als begründet angesehenen Mängelrügen für die vorzunehmende finanzielle Berichtigung zu ziehen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission, T-196/01, Slg. 2003, II-3987, Randnrn.
  • EuG, 07.06.2013 - T-267/07

    Italien / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Rechnungsabschluss - Von der …

    Rn. 60 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts bei ihren Verwaltungsverfahren angemessene Fristen einzuhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 179, und des Gerichts vom 30. September 2003, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission, T-196/01, Slg. 2003, II-3987, Randnr. 229).
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