Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   EuG, 28.04.2010 - T-456/05, T-457/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2853
EuG, 28.04.2010 - T-456/05, T-457/05 (https://dejure.org/2010,2853)
EuG, Entscheidung vom 28.04.2010 - T-456/05, T-457/05 (https://dejure.org/2010,2853)
EuG, Entscheidung vom 28. April 2010 - T-456/05, T-457/05 (https://dejure.org/2010,2853)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2853) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Dauer der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gütermann und Zwicky / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Dauer der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gütermann und Zwicky / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Dauer der ...

  • EU-Kommission PDF

    Gütermann / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Dauer der ...

  • EU-Kommission

    Gütermann / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Dauer der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Europäischer Markt für Industriegarne; Begriffe "Relevanter Markt"sowie "Markt für Autogarne" im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts in Abgrenzung zum Markt für Autogarne; Mittäterschaft bei Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften, Sanktionshöhe; Begriff des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Gütermann und Zwicky / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Dauer der ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. Dezember 2005 - Gütermann / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005)3452 endg. vom 14. September 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache 38.337 - PO/Garne), das die Festlegung von Preisen und die Aufteilung von Märkten in der ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2010, II-1443
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (22)

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit …

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Rn. 185 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass unter den Faktoren, aus denen die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell erkannt werden kann, berücksichtigt werden kann, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es später in den Markt, der Gegenstand der Zuwiderhandlung gewesen ist, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 168, vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 331, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 126).

    Im Allgemeinen entstehen aber Kartelle wie die hier in Rede stehenden dann, wenn eine Branche in Schwierigkeiten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Tokai I, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 345, und Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 194 angeführt, Randnr. 256).

    Rn. 238 Was den Antrag der Klägerinnen betrifft, in den Genuss einer Herabsetzung zu kommen, die mindestens derjenigen von BTS gleichwertig ist, ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung bei ihrer Beurteilung der Zusammenarbeit der betroffenen Unternehmen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht außer Acht lassen darf, der verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Tokai I, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 394 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 247 Das oben in Randnr. 185 angeführte Urteil Tokai I, auf das die Klägerinnen sich berufen, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

    Rn. 261 Im Übrigen bedeutet, einmal unterstellt, dass eine von einer Gemeinschaftsbehörde getroffene Maßnahme zur Auflösung eines Unternehmens führt, eine derartige Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform, auch wenn sie die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen kann, doch nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlören (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 372).

    Insbesondere kann der Umsatz eine Rolle spielen, wenn es um die Berücksichtigung der verschiedenen oben in Randnr. 274 angeführten Faktoren geht (vgl. in diesem Sinne Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 82, und Tokai I, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 195).

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE …

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Rn. 184 Eine passive Mitwirkung impliziert nämlich, dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 167, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 765).

    Rn. 185 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass unter den Faktoren, aus denen die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell erkannt werden kann, berücksichtigt werden kann, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es später in den Markt, der Gegenstand der Zuwiderhandlung gewesen ist, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 168, vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 331, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 126).

    Rn. 189 Es trifft zu, dass das Gericht in seinem oben in Randnr. 184 angeführten Urteil Cheil Jedang/Kommission (Randnr. 180) eingeräumt hat, dass die geringe Größe eines Unternehmens ein wichtiger Gesichtspunkt ist, der zu berücksichtigen ist, wenn die tatsächliche Auswirkung seines späten Eintritts in den von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt und ihr Verhalten gegenüber den anderen Herstellern bewertet werden soll.

    Rn. 275 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 91, und Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 196).

    Weiter heißt es in den Leitlinien, dass es bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, wie bei Kartellen, angebracht sein kann, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 6) (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 81).

    Insbesondere kann der Umsatz eine Rolle spielen, wenn es um die Berücksichtigung der verschiedenen oben in Randnr. 274 angeführten Faktoren geht (vgl. in diesem Sinne Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 82, und Tokai I, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 195).

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Denn die Klägerinnen können nicht mit Erfolg auf eine Unverhältnismäßigkeit des Endbetrags der verhängten Geldbuße schließen, da sich der Ausgangsbetrag ihrer Geldbußen im Licht der von der Kommission für die Beurteilung der Bedeutung jedes Unternehmens auf dem relevanten Markt zugrunde gelegten Kriterien rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 304, und vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnr. 185).

    Wenn die Kommission gegen die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt, die angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung im Fall des jeweiligen Unternehmens gerechtfertigt sind, ist nicht zu beanstanden, dass bei einigen Unternehmen die Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz höher ist als bei anderen (Urteile vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, oben in Randnr. 279 angeführt, Randnr. 203, und Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 174).

    Der Größe des Unternehmens wird nämlich durch die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Obergrenze und durch die Leitlinien Rechnung getragen (Urteil Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 174).

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 …

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Derartige Initiativen lassen eine positive und aktive Haltung der Klägerinnen bei der Schaffung, Fortführung und Überwachung des Kartells erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 257).

    Im Allgemeinen entstehen aber Kartelle wie die hier in Rede stehenden dann, wenn eine Branche in Schwierigkeiten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Tokai I, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 345, und Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 194 angeführt, Randnr. 256).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Faktoren festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Faktoren dabei in schlüssiger und objektiv gerechtfertigter Weise bewerten muss (Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 194 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 20.03.2002 - T-21/99

    Dansk Rørindustri / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Rn. 279 Da die Kommission nicht verpflichtet ist, die Berechnung der Geldbuße ausgehend von Beträgen vorzunehmen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, ist sie auch nicht gehalten, falls gegenüber mehreren an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt werden, sicherzustellen, dass diese endgültigen Geldbußenbeträge, die sich aus ihrer Berechnung für die betreffenden Unternehmen ergeben, jede Differenzierung zwischen diesen Unternehmen hinsichtlich ihres Gesamtumsatzes oder ihres Umsatzes auf dem fraglichen Produktmarkt wiedergeben (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 202).

    Wenn die Kommission gegen die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt, die angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung im Fall des jeweiligen Unternehmens gerechtfertigt sind, ist nicht zu beanstanden, dass bei einigen Unternehmen die Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz höher ist als bei anderen (Urteile vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, oben in Randnr. 279 angeführt, Randnr. 203, und Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 174).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für …

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 81).

    Rn. 220 In dieser Hinsicht verfügt die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen (Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 219 angeführt, Randnr. 88).

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Die Kommission muss die Umstände jedes Einzelfalls individuell prüfen, ohne dass sie dabei durch frühere Entscheidungen gebunden ist, die andere Wirtschaftsteilnehmer, andere Produkt- oder Dienstleistungsmärkte oder andere räumliche Märkte zu anderen Zeiten betrafen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Cableuropa u. a./Kommission, T-346/02 und T-347/02, Slg. 2003, II-4251, Randnr. 191).

    Rn. 199 Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und mit diesem eng zusammenhängt, für zulässig zu erklären (Urteile des Gerichts vom 19. September 2000, Dürbeck/Kommission, T-252/97, Slg. 2000, II-3031, Randnr. 39, Cableuropa u. a./Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 111, und vom 12. Juli 2007, AEPI/Kommission, T-229/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Rn. 221 Schließlich ist festzustellen, dass die Herabsetzung der Geldbußen im Fall der Zusammenarbeit der Unternehmen, die an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft beteiligt waren, nach der Rechtsprechung auf der Erwägung beruht, dass eine derartige Zusammenarbeit die Aufgabe der Kommission erleichtert, die darauf abzielt, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und dieser gegebenenfalls Einhalt zu gebieten (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 399, Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, T-338/94, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 363).
  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Rn. 260 Nach ständiger Rechtsprechung und wie im 404. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in Erinnerung gerufen worden ist, ist die Kommission nämlich nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofs vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 54 und 55, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 221 angeführt, Randnr. 327, und vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 105).
  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden …

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Rn. 260 Nach ständiger Rechtsprechung und wie im 404. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in Erinnerung gerufen worden ist, ist die Kommission nämlich nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofs vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 54 und 55, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 221 angeführt, Randnr. 327, und vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 105).
  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission - …

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - …

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel …

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - …

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen …

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - …

  • EuG, 19.09.2000 - T-252/97

    Dürbeck / Kommission

  • EuG, 12.07.2007 - T-229/05

    AEPI / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer …

    Die Art der Zuwiderhandlung spielt insbesondere bei der Einstufung der Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" eine vorrangige Rolle (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 101, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 137).

    Rn. 225 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 178, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 150).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass je nach Fall die Größe des fraglichen Produktmarkts zu diesen die Schwere einer Zuwiderhandlung belegenden Gesichtspunkten zählen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 267).

    Rn. 238 Was zweitens die Rüge von Deltafina anbelangt, dass die Geldbuße außer Verhältnis zum Wert ihrer Ankäufe auf dem betreffenden Markt sowie zu den aus ihren eigenen nachgeordneten Tätigkeiten erzielten Umsätzen und zu dem im Zeitraum 1996 bis 2002 erzielten Gesamtgewinn stehe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das anzuwendende Recht keinen allgemein anwendbaren Grundsatz enthält, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zu dem von dem Unternehmen auf dem betreffenden Markt erzielten Umsatz (vgl. Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 277 und die dort angeführte Rechtsprechung) bzw. zu den auf dem nachgeordneten Markt erzielten Umsätzen oder zu dem während der Dauer des Kartells erzielten Gewinn stehen muss.

    Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 287, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 86, sowie Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 286, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 85, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

    226 bis 228 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-0000, Randnr. 264).

    In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 81, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 219).

    Wegen dieses Geltungsgrundes der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 220).

    Sie genügt deshalb nicht, um eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 301; Danone, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 455, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 222).

    95 bis 97, und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 221, gestützt.

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den …

    Die Art der Zuwiderhandlung spielt, insbesondere wenn es darum geht, Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" einzustufen, eine übergeordnete Rolle (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 101, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 137).

    Rn. 149 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 178).

    Die Kartellmitglieder können externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 287, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 86, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 286, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 85, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in …

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das tatsächliche Verhalten, das ein Unternehmen an den Tag gelegt zu haben vorgibt, für die Beurteilung der Auswirkung eines Kartells auf den Markt ohne Belang; zu berücksichtigen sind allein die Auswirkungen der gesamten Zuwiderhandlung (…Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 152;… Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Rn. 167, vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Rn. 133, sowie KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, Rn. 72).

    Rn. 262 Somit musste die Berücksichtigung des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens der Klägerin durch die Kommission zur Beurteilung der individuellen Lage dieses Unternehmens erfolgen, sie konnte aber keinen Einfluss auf die Einstufung der Zuwiderhandlung in die Kategorie der "besonders schweren" Verstöße haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 134).

    Rn. 293 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken im Sinne von Art. 65 KS erfüllen und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, an einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hat, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein kann, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (…Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 203, …und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, Rn. 42; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T-15/99, Slg. 2002, II-1613, Rn. 73, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 50).

    Wenn ein Unternehmen nachweislich von dem eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und wenn es bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, wird es auch für den gesamten Zeitraum seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung als für das Verhalten verantwortlich angesehen, das im Rahmen derselben Zuwiderhandlung von anderen Unternehmen an den Tag gelegt wurde (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 165 angeführt, Rn. 328, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 156).

  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, …

    Das Gericht habe in seinem Urteil vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission (T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 53), nämlich festgestellt, dass ein Unternehmen bei einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht bereits deshalb von seiner Verantwortlichkeit befreit sei, weil es auf dem relevanten Markt nicht tätig gewesen sei.

    Rn. 150 Wegen dieses Geltungsgrundes der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteile Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 220, und Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 136).

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen …

    Daraus folgt, dass die Kommission darauf achten muss, dass die Geldbußen abschreckenden Charakter haben (Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 79).
  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an …

    In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 81, und des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 219).

    Wegen dieses Geltungsgrundes der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 340 angeführt, Randnr. 220).

    Sie genügt deshalb nicht, um eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 301, vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, im Folgenden: Danone-Urteil des Gerichts, Randnr. 455, und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 341 angeführt, Randnr. 222).

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs …

    Da sich die Erhöhung aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung prozentual nach dem Ausgangsbetrag der Geldbuße richtet, der anhand der Schwere des gesamten Verstoßes ermittelt wird und damit bereits die unterschiedliche Intensität der Zuwiderhandlung widerspiegelt, ist im Rahmen der Erhöhung dieses Betrags wegen der Dauer der Zuwiderhandlung ein Schwanken der Intensität der Zuwiderhandlung im betreffenden Zeitraum nicht zu berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 159).
  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für …

    Die Art der Zuwiderhandlung spielt, insbesondere wenn es darum geht, Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" einzustufen, eine vorrangige Rolle (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 101, sowie Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 137).

    Rn. 79 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 178).

    Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 287, und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - 'Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt - …

    In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen (Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 749 angeführt, Randnr. 81, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 219).

    In Anbetracht des Grundes für die Herabsetzung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der gelieferten Information außer Acht lassen, die zwangsläufig von den sich bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweismitteln abhängt (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 841 angeführt, Randnr. 221).

  • EuG, 26.03.2025 - T-441/21

    Kartell bei europäischen Staatsanleihen: Das Gericht bestätigt im Wesentlichen …

  • EuG, 15.07.2015 - T-436/10

    HIT Groep / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a./ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 15.07.2015 - T-398/10

    Fapricela / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für …

  • EuG, 16.09.2013 - T-386/10

    Dornbracht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, …

  • EuG, 15.07.2015 - T-391/10

    Nedri Spanstaal / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des …

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Deutscher und französischer …

  • EuG, 15.07.2015 - T-413/10

    Socitrel/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl …

  • EuG, 14.07.2016 - T-146/09

    Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin / Kommission - Wettbewerb - …

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche …

  • EuG, 16.09.2013 - T-412/10

    Roca / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, …

  • EuG, 22.01.2015 - T-140/12

    Teva Pharma und Teva Pharmaceuticals Europe / EMA - Humanarzneimittel - …

  • EuG, 02.12.2014 - T-661/11

    Italien / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht