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Rechtsprechung
   BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,16193
BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99 (https://dejure.org/2000,16193)
BayObLG, Entscheidung vom 05.04.2000 - 1Z BR 101/99 (https://dejure.org/2000,16193)
BayObLG, Entscheidung vom 05. April 2000 - 1Z BR 101/99 (https://dejure.org/2000,16193)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - UR III 201/96
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 9528/98
  • BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99

Papierfundstellen

  • StAZ 2000, 235
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 168/97

    Grundsatz der materiellen Rechtskraft in Angelegenheiten vorsorgender …

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99
    3 Z 139/86">BayObLGZ 1987, 102/107; BayObLGZ 1998, 292/298 f. m.w.N.; BayObLG IPRax 1990, 117; MünchKomm-BGB/ Sonnenberger Einl. IPR Rn. 532, 550 m.w.N.; Benicke StAZ 1996, 97/103) an das deutsche Namensrecht in der.Weise angeglichen worden sind, daß der Namensträger den ursprünglich religiösen Namenszusatz Singh als seinen Familiennamen und den indischen Eigennamen als Vornamen im Sinn des deutschen Rechts festgelegt hat.

    (3) Inhaltlich besteht weder nach deutschem noch nach indischem Recht ein gesetzliches Verbot, den Namenszusatz Singh (Löwe) in nicht religiöser Bedeutung als Familien- und Ehenamen im Sinn des deutschen Rechts zu führen (vgl. BayObLGZ 1998, 292/300).

    (4) Eine wirksame Namensangleichung setzt allerdings voraus, daß der Namensträger erkennt und hinnimmt, daß sich hierdurch die rechtliche Bedeutung des bisher geführten Namenszusatzes Singh wesentlich ändert, daß eine generelle Einschränkung auf männliche Namensträger entsprechend den religiösen Überzeugungen der Sikh nach deutschem Recht unzulässig ist, und daß der Namenszusatz Singh seine ursprüngliche Bedeutung verliert, sofern er als Ehename bestimmt und künftig von der Ehefrau als Ehe- und Familienname (§ 1355 Abs. 1 und 2 BGB ) oder von weiblichen Abkömmlingen als Kindesname (§ 1616 BGB a.F.; § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB ) geführt wird (vgl. BayObLGZ 1998, 292 /300).

    (1) Nach dem als lex fori anzuwendenden deutschen PersonenstandArecht (vgl. BayObLGZ 1998, 292/295) werden in das Geburtenbuch die Vornamen und der Familienname des Kindes eingetragen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG ).

    Dies gilt aber nicht nur für die ältere Entscheidung (BayObLGZ 19870 102 ff.), sondern auch für deren Weiterführung (vgl. BayObLGZ 1998, 292/300).

  • BayObLG, 19.03.1987 - BReg. 3 Z 139/86

    Führen der Namenszusätze "Singh" und "Kaur" durch Angehörige der Sikh

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99
    Zudem ist nach indischem Namensrecht Singh als Name nicht den Angehörigen der Sikh vorbehalten; er wird vielmehr auch von Nicht-Sikh angenommen und kommt sogar als Familienname vor (vgl. BayObLGZ 1987, 102/107 m.w.N.; Brandhuber/Zeyringer Standesamt und Ausländer Band II "Indien" S. 12).

    Auch die von Angehörigen der Sikh-Religion in Indien dem Eigennamen hinzugefügte Bezeichnung "Singh" bei Männern und "Kaur" bei Frauen, die auf die Religionszugehörigkeit hinweisen, sind zu Recht in das deutsche Geburtenbuch aufgenommen worden (vgl. BayObLGZ 1987, 102/106 ff. m.w.N.).

  • BayObLG, 26.05.1999 - 1Z BR 200/98

    Zur Neubestimmung des Ehenamens für Spätaussiedler-Ehegatten

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99
    Es ist hinsichtlich der vom Amtsgericht angeordneten Eintragung zum Namen des Vaters als sofortige weitere Beschwerde statthaft (vgl. BayObLGZ 1999, 153/155;… Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. Vorb. § 71 Rn. 46); die Zweiwochenfrist (§ 29 Abs. 4 , § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG ) ist gewahrt.

    Vielmehr ist nach dem seit der Vaterschaftsanerkennung für den Kindesnamen anzuwendenden deutschen Namensrecht (Art. 10 Abs. 1 , Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ) keine Änderung des Kindesnamens eingetreten (vgl. BGHZ 121, 305/313 f.; BayObLGZ 1999, 153/157 m.w.N.).

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem …

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99
    Vielmehr ist nach dem seit der Vaterschaftsanerkennung für den Kindesnamen anzuwendenden deutschen Namensrecht (Art. 10 Abs. 1 , Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ) keine Änderung des Kindesnamens eingetreten (vgl. BGHZ 121, 305/313 f.; BayObLGZ 1999, 153/157 m.w.N.).
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99
    (1) Hat wie hier ein indischer Staatsangehöriger, der einen Eigennamen sowie den religiösen Namenszusatz Singh führte, bei der Eheschließung mit einer Deutschen im Inland erklärt, daß hinsichtlich des Ehenamens auf ihn deutsches Recht anzuwenden sei, und hat der Standesbeamte im Familienbuch eingetragen, daß die Ehegatten den Ehenamen Singh führen, so ist es rechtlich möglich und keineswegs fernliegend, daß zunächst die vor der Eheschließung geführten indischen Namen des Ehemannes nach dem allgemeinen Grundsatz der international-privatrechtlichen Angleichung (vgl. BGH StAZ 1989, 372/373 IPRax 1990, 121; …
  • BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78

    Namenswahlrecht in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99
    In Rechtsprechung und Literatur war aber anerkannt, daß in einer gemischt-nationalen Ehe beiden Eheleuten eine kollisionsrechtliche Wahlmöglichkeit zwischen ihrem Heimatrecht (Personalstatut) und dem durch den gewöhnlichen Aufenthalt bestimmten Ehewirkungsstatut (Art. 14 EGBGB a.F.) zustand (vgl. BGHZ 72, 163/168;… Palandt/Heldrich BGB 42. Aufl. (1983) Art. 14 EGBGB Anm. 4 c m.w.N.).
  • BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 21/86

    Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99
    Ein Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung (Statutenwechsel;… vgl. Staudinger/ Sturm BGB 13. Bearb. Einl. IPR Rn. 520, 522 m.w.N.) führt jedoch nicht dazu, daß ein abgeschlossener Vorgang wie der Erwerb des Geburtsnamens neu zu beurteilen wäre (…vgl. Kropholler IPR 3. Aufl. § 27 11 3a (S. 173); BGH FamRZ 1987, 583 und 1977, 46 NJW 1977, 499).
  • BGH, 27.10.1976 - IV ZR 147/75

    Staatsangehörigkeit eines Mannes als Zulässigkeitsvoraussetzung in einer …

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99
    Ein Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung (Statutenwechsel;… vgl. Staudinger/ Sturm BGB 13. Bearb. Einl. IPR Rn. 520, 522 m.w.N.) führt jedoch nicht dazu, daß ein abgeschlossener Vorgang wie der Erwerb des Geburtsnamens neu zu beurteilen wäre (…vgl. Kropholler IPR 3. Aufl. § 27 11 3a (S. 173); BGH FamRZ 1987, 583 und 1977, 46 NJW 1977, 499).
  • BayObLG, 07.07.1994 - 1Z BR 35/94

    Vorname "Sonne" für ein Mädchen

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99
    Eine solche Erklärung, die von der allein sorgeberechtigten Mutter, der auch die Bestimmung des Vornamens als Ausfluß des Personensorgerechts (BayObLGZ 1994, 191/192;… Johansson/Sachse Rn. 573 m.w.N.) zusteht, bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes abgeben kann, liegt nicht vor.
  • BGH, 15.12.1976 - VIII ZR 295/74

    Forwarders Receipt

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99
    Ein Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung (Statutenwechsel;… vgl. Staudinger/ Sturm BGB 13. Bearb. Einl. IPR Rn. 520, 522 m.w.N.) führt jedoch nicht dazu, daß ein abgeschlossener Vorgang wie der Erwerb des Geburtsnamens neu zu beurteilen wäre (…vgl. Kropholler IPR 3. Aufl. § 27 11 3a (S. 173); BGH FamRZ 1987, 583 und 1977, 46 NJW 1977, 499).
  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanerkennung: …

    Vielmehr führt gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB ein Kind im Fall der Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen ab seiner Geburt einen Namen nach Maßgabe des - nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorgehenden - deutschen Sachrechts (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 310, 312;… Staudinger/Hausmann BGB [Updatestand: 31. Mai 2021] Art. 10 EGBGB Rn. 355, 409;… MünchKomm/Lipp BGB 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 161;… Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. IV-314;… Grüneberg/Thorn BGB 82. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 6; Wall StAZ 2022, 225, 226 ff.; Hepting StAZ 1998, 133, 136; Sturm StAZ 1994, 273, 278; aA BayObLG StAZ 2000, 235, 237;… jurisPK-BGB/Janal [Stand: 6. März 2020] Art. 10 EGBGB Rn. 41).
  • KG, 08.02.2022 - 1 W 277/21

    Kindesname bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch …

    Rn. 19 Die Grundsätze über den Statutenwechsel sind auf die Auswirkung einer Vaterschaftsanerkennung mit Staatsangehörigkeitserwerb trotz dessen Rückwirkung zumindest entsprechend anzuwenden (ebenso BayObLG, StAZ 2000, 235, 237).
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