Rechtsprechung
| BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01 (1) |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 395 StPO; § 414 StPO; § 63 StGB; Opferschutzgesetz
Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Auslegung (Intention und Schweigen des Gesetzgebers; Berücksichtigung von Gesetzesentwürfen de lege lata); Opferschutzgesetz - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Nebenklage - Sicherungsverfahren - Unterbringung in einer Psychiatrie - Zulässigkeit - Allgemeine Sachrüge - Versuch - Totschlag
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO §§ 395 ff. 414 ff.
Nebenklage im Sicherungsverfahren - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Strafprozessrecht, Nebenklage im Sicherungsverfahren
Verfahrensgang
- OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00
- BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01
- BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01 (1)
Papierfundstellen
- BGHSt 47, 202
- NJW 2002, 692
- NStZ 2002, 275
- StV 2002, 184 (Ls.)
- Rpfleger 2002, 378
- JR 2002, 435
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (13)
- BGH, 10.09.1974 - 1 StR 402/74
Vorliegen einer öffentlichen Klage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer …
Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
Rn. 7 1. a) Der Bundesgerichtshof geht bisher von der Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren aus, da die Nebenklage "ihrem Wesen nach" auf die Bestrafung des Täters abziele (NJW 1974, 2244 m.N. älterer Rechtsprechung).Rn. 8 b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits in NJW 1974, 2244 schon "einige Bedenken" gegen das gefundene Ergebnis geäußert.
Der Gesichtspunkt, daß die Nebenklage ihrem Wesen nach auf die Bestrafung des Täters abziele (NJW 1974, 2244) kann daher nicht mehr maßgeblich sein.
- BGH, 07.06.1995 - 2 StR 206/95
Revision - Freispruch - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit - …
Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
Darüber hinaus war in einem Strafverfahren, in dem der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden war, die Revision des Nebenklägers für zulässig erklärt worden, die sich ausdrücklich nicht gegen den Freispruch wendete und allein die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 StGB erstrebte (NStZ 1995, 609).In dieser Hinsicht konkretisiert sich der Zweck des Sicherungsverfahrens (Sicherung der Allgemeinheit) in der Sicherung der konkret beteiligten Person (in diesem Sinne auch die Entscheidung BGH NStZ 1995, 609, vgl. oben II. 1 b).
- BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98
Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren
Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
An dieser Rechtsprechung hat sich auch durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496) im Ergebnis nichts geändert (vgl. nur NStZ 1999, 312).Rn. 17 c) Die Auffassung, daß eine Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren gleichwohl nicht in Betracht komme, weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Möglichkeit nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen habe (BGH NStZ 1999, 312, vgl. oben II. 1 a), hält der Senat nicht aufrecht.
- BGH, 24.10.1991 - 1 StR 381/91
Kostentragungspflicht für notwendige Auslagen des Nebenklägers ohne Verurteilung …
Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
Allerdings ist die Kenntnis des Gesetzgebers von der bisherigen Rechtsprechung ein gewichtiger Gesichtspunkt bei der Auslegung neuer Gesetze, den der Senat auch schon in anderem Zusammenhang zur Auslegung des Opferschutzgesetzes herangezogen hat (BGHSt 38, 93, 95). - OLG Hamburg, 15.09.2000 - 1 Ws 199/00
Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
Wie auch der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (zuletzt HansOLG JR 2001, 213, 214 mit zustimmender Anm. Gössel aaO 215) zutreffend ausgeführt hat, hat der Verletzte vielmehr an der Überführung des Täters und am Ausgang des Sicherungsverfahrens ein berechtigtes Interesse, weil ihm nur die Anordnung einer Maßregel wirksamen Schutz vor erneuten gleichartigen Angriffen durch den Täter bietet. - BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95
BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit …
Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
Der Senat kann daher wie beabsichtigt entscheiden, ohne daß die Sache dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt werden müßte (BGHSt 43, 66, 76 m.w.N.). - BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01
Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Vorlage; …
Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
Rn. 9 2. Der Senat hat gemäß § 132 Abs. 3 GVG einen Anfragebeschluß an die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs gerichtet, in dem er die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso im einzelnen dargelegt hat, wie die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Landgerichte und den gegenwärtigen Meinungsstand in der Literatur, wo jeweils überwiegend die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren bejaht wird (NJW 2001, 3489 ff.). - OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00
Zulässigkeit der Nebenklage; Sicherungsverfahren; Rechtswidrige Tat; …
Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
Während das Landgericht durch Beschluß vom 12. September 2000 einen entsprechenden Antrag zurückgewiesen hatte, hatte das Oberlandesgericht Stuttgart auf die Beschwerde des Geschädigten diesen Beschluß aufgehoben und den Geschädigten als Nebenkläger zugelassen (Beschluß vom 29. September 2000 = Justiz 2001, 33). - BGH, 18.10.1995 - 2 StR 260/95
Nebenklage - Sicherungsverfahren - Senat
Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
Auch in der Folgezeit ist in einigen - vor und nach dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes ergangenen Entscheidungen - die Frage nach der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren ausdrücklich offen gelassen worden, wobei "beachtliche Gründe" für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung anerkannt wurden (NStZ 1996, 244; vgl. auch Beschlüsse vom 3. Mai 1983 4 StR 107/83 und 24. September 1997 - 2 StR 452/97). - OLG München, 06.12.1993 - 3 Ws 254/93
Zulässigkeit einer Nebenklage; Belange des Verletzten; Schutz der Allgemeinheit; …
Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
Rn. 14 b) Der Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren steht auch nicht der Gesichtspunkt entgegen, daß das Interesse des Verletzten bei Schuldzuweisungen durch einen Schuldunfähigen relativiert sei und im übrigen in diesem Verfahren der künftige Schutz der Allgemeinheit und weniger die Belange des Verletzten im Vordergrund stünden (so OLG München, MDR 1994, 402). - BGH, 24.09.1997 - 2 StR 452/97
Verwerfung einer Revision als unbegründet
- BGH, 03.05.1983 - 4 StR 107/83
Frist für die Einlegung der Revision durch einen Nebenkläger
- BGH, 31.07.1985 - 2 StR 352/85
Unrechte Zulassung von Nebenklägern
- BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20
Kein Wegfall der Nebenklagebefugnis bei Erstreben eines Freispruchs des …
Die Änderungen der Regelungen zur Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) haben dazu geführt, dass die frühere Vorstellung von der im Nebenklageverfahren "doppelt besetzten Anklagerolle' aufgegeben wurde und nicht mehr maßgeblich ist, dass die Nebenklage ihrem Wesen nach auf die Bestrafung des Täters abziele (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 268/01, BGHSt 47, 202, 205; zur historischen Entwicklung auch Altenhain, JZ 2001, 791, 795 f.). - BGH, 17.02.2009 - 1 StR 381/08
Keine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei der wiederholten …
Rn. 24 d) Gegen die Auffassung, wonach auch ein Verstoß gegen eine nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG behördlich angeordnete räumliche Beschränkung unter den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG fällt, spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der entgegenstehenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe StV 2007, 136) und der ihm folgenden Oberlandesgerichte keinen Handlungsbedarf gesehen hat (zur Bedeutung der Kenntnis obergerichtlicher Rechtsprechung durch den Gesetzgeber für die Gesetzesauslegung vgl. allgemein BGHSt 38, 93, 95; 47, 202, 206). - BGH, 18.11.2024 - 5 StR 531/24
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers im Sicherungsverfahren
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aus Gründen des Opferschutzes zwar auch im Sicherungsverfahren die Nebenklage zuzulassen sein, um die spezifischen, vorrangig auf Schutz vor Verantwortungszuweisungen durch den Beschuldigten gerichteten Bedürfnisse des Verletzten zu berücksichtigen (vgl. dazu grundlegend BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 268/01, JR 2002, 435, 436 f. mwN).Dem Geschädigten soll durch die Mitwirkung im Verfahren nicht zuletzt auch die Möglichkeit der Abwehr von Schuldzuweisungen durch den Beschuldigten eingeräumt werden; insoweit konkretisiert sich der Zweck des Sicherungsverfahrens (Sicherung der Allgemeinheit) in der Sicherung der konkret beteiligten Person (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 268/01, JR 2002, 435, 436 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95, NStZ 1995, 609, 610 für einen Fall der - isolierten - Anfechtung der unterbliebenen Unterbringung nach § 63 StGB nach Freispruch wegen Schuldunfähigkeit).
- BGH, 24.03.2006 - 1 StR 27/06
Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: Wahnvorstellungen
Vor der für das Revisionsverfahren veranlassten Kostenentscheidung hatte der Senat von Amts wegen die Berechtigung zum Anschluss der Nebenklage zu überprüfen (vgl. BGHSt 47, 202;… Franke in KK 5. Aufl. § 473 Rdn. 9).Die ausdrückliche Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren geht dabei auf das im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 18. Dezember 2001 (BGHSt 47, 202), in welcher in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung die Nebenklagefähigkeit des Sicherungsverfahrens anerkannt wurde, ergangene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I Seite 1354) zurück; sie bezieht sich demnach allein auf das in §§ 413 ff. StPO geregelte Verfahren zur selbständigen Anordnung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung.
- OLG Stuttgart, 08.10.2002 - 2 Ws 218/02
Jugendstrafverfahren: Unzulässigkeit der Nebenklage
Auch nach der Aufgabe der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren (vgl. BGH NStZ 2002, 275) ist in Strafverfahren gegen Jugendliche weiterhin weder die Nebenklage zulässig noch § 406 g StPO anwendbar (Fortführung von OLG Stuttgart NJW 2001, 1588 f.; entgegen OLG Koblenz NJW 2000, 2436 f.).Eine Änderung dieser Rechtslage ist weder durch die Vorschriften des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986, noch durch die Aufgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren (vgl. BGH NStZ 2002, 275) eingetreten.
- BGH, 01.02.2007 - 5 StR 444/06
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Intelligenzminderung und …
Rn. 13 2. Die von der zulässigen Revision der Nebenklägerin (BGHSt 47, 202;… BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 7) erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie kein bestimmtes Beweismittel benennt (…vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6). - OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 2 Ws 137/05
Zulässigkeit der Nebenklage bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Vielmehr ist es so, dass die ( ausdrückliche ) Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. StPO erst kurz zuvor im Nachgang zu einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 268/01 - , BGHSt 47, 202f, durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 1354) in § 395 StPO eingefügt worden war.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
StPO § 207 Abs. 1; ; StPO § 210 Abs. 1; ; StPO § 304 Abs. 1; ; StPO § 266; ; StPO § 206 a
- rechtsportal.de
Anfechtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses; Zulassung einer Nachtragsanklage
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Eröffnungsbeschluß; Anfechtung; Anfechtbarkeit; Nachtragsanklage; Zulassung
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Strafprozessrecht, Verfahrenseröffnung nach unwirksamer Nachtragsanklage
Verfahrensgang
- LG Mannheim - 611 Js 37152/98
- OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00
Papierfundstellen
- NJW 2001, 2564 (Ls.)
- NStZ-RR 2001, 209
- StV 2002, 184
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BGH, 03.08.1998 - 5 StR 311/98
Einbeziehung einer Nachtragsanklage in Verfahren der Jugendkammer ohne Zustimmung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00
Urteilt der Tatrichter trotz fehlender Zustimmung zur Einbeziehung der Nachtragsanklage die von dieser erfassten Taten ab, so liegt zwar kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, wohl aber ein die Verfahrensvoraussetzungen eng berührender Verfahrensverstoss vor, so dass auf die mit der Verfahrensrüge begründete Revision das Verfahren insoweit einzustellen ist (BGH bei Holtz MDR 1977, 984; BGH B.v. 03.08.1998 - 5 StR 311/98).Die Nachtragsanklage bleibt entgegen der Meinung der Strafkammer nicht als (erhobene) selbständige Anklage weiterhin bei der damit befaßten Strafkammer anhängig (BGH B.v. 03.08.1998 - 5 StR 311/98 -).
Die Zulassung einer Nachtragsanklage durch einen Eröffnungsbeschluss - außerhalb des Verfahrens, in dem sie erhoben ist - ist daher ausgeschlossen (…Meyer-Goßner a.a.O; vgl. auch BGH B.v. 03.08.1998 5 StR 311/98).
Es oblag bzw. obliegt nun der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, nach dem am 22.12.1998 verkündeten und seit dem 06.04.2000 teilrechtskräftigen Urteil zu prüfen, ob wegen des nicht einbezogenen Nachtragsanklagevorwurfs die Erhebung einer weiteren, der Bestimmung des § 200 StPO entsprechenden Anklage noch erforderlich ist oder ob insoweit nach § 154 Abs. 1 StPO verfahren werden kann (vgl. auch BGH B.v. 03.08.1998 - 5 StR 311/98 -).
- BGH, 25.01.1995 - 3 StR 448/94
Fehlerhafte Anklageschrift (mangelhafte Darstellung des wesentlichen Ergebnisses …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00
Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft kann aus der Entscheidung BGHSt 40, 390, 392 nicht gefolgert werden, dass eine in der Form der Nachtragsanklage zulässig erhobene Anklage ihre Anhängigkeit bei Gericht - trotz beschlossener Nichteinbeziehung - nur über eine Klagerücknahme durch die Staatsanwaltschaft nach § 156 StPO, über eine Einstellung gern. § 206 a StPO analog wegen eines Verfahrenshindernisses oder über einen Nichteröffnungsbeschluß verlieren könne. Der BGH (…a.a.O.) stellt lediglich fest, dass Mängel in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen grundsätzlich eben nicht zur Unwirksamkeit der nach § 200 StPO erhobenen Anklage und des sie zur Hauptverhandlung zulassenden Eröffnungsbeschlusses führen; die der Entscheidung des BGH zugrundeliegende Verfahrensgestaltung bzw. die zu beurteilende Anklage unterscheidet sich vom vorliegenden Fall schon dadurch, dass hier die Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der mündlich in der Hauptverhandlung durch Verlesung erhobenen Nachtragsanklage und in deren Niederschrift (Anlage 18 zum Prot. vom 24.11.1998) - nach der Ausnahmebestimmung des § 266 StPO allerdings in zulässiger Weise (…LR-Gollwitzer a.a.O. § 266 Rdnr. 7) - völlig fehlt.Jedenfalls ist eine Nachtragsanklage nach der Bestimmung des § 266 StPO, die als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist, nicht mit einer "normalen" Anklage nach §§ 199 Abs. 2, 200 StPO, auf die § 207 StPO bezogen ist, gleichzusetzen, zumal wenn sie der Bezeichnung der Beweismittel und jeglicher Mitteilung zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entbehrt (vgl. hierzu BGHSt 40, 390 = NStZ 1995, 297; OLG Düsseldorf JR 1988, 37).
- LG München I, 27.07.1977 - 9 Qs 61/77
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00
Die Zustimmung eines Angeklagten zur Einbeziehung einer Nachtragsanklage ist zwar keine Verfahrensvoraussetzung (…Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 266 Rdnr. 14;… KK-Engelhardt StPO 4. Aufl. § 266 Rdnr. 7;… LR-Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 266 Rdnr. 17; a.M. Meyer-Goßner für Landgericht München I MDR 1978, 161), sie ist aber als eine das Verfahren gestaltende Willenserklärung bzw. Prozesshandlung (…LR-Gollwitzer a.a.O. § 266 Rdnr. 15) Voraussetzung dafür, dass über die Nachtragsanklage sachlich entschieden werden kann.Dadurch konnte der Nachtragsanklage aber eine erneute - isolierte - Wirksamkeit nicht verliehen werden (vgl. auch Meyer-Goßner für LG München I MDR 1978, 161, 162).
- BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97
Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00
Freilich lässt sich - ausgehend davon, dass die Nachtragsanklage schon mit ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung bei der Strafkammer am 24.11.1998 anhängig wurde - der Beschluß der Strafkammer vom 02.12.1998, durch den die Strafkammer entschieden hatte, dass die Nachtragsanklage insoweit, als der Angeklagte der Einbeziehung nicht zugestimmt hatte, "unzulässig" sei, insoweit auch als förmlicher - endgültiger - Einstellungsbeschluß deuten (vgl. auch BGH NJW 1999, 3644 dazu, dass ein einmal eingeleitetes Verfahren nicht "ohne weiteres von selbst" ende, vielmehr auch formell durch eine konstitutiv wirkende Einstellungsentscheidung zum Abschluß gebracht werden müsse). - BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56
Anhängigkeit eines Verfahrens i.S.v. § 164 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nach …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.05.2000 - 3 Ws 35/00
Dies ist anerkannt im Falle einer Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO oder nach §§ 45, 47 JGG (…vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 153 Rdnr. 34 m.w.N.), im Falle einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 10, 88, 93) oder auch im Falle einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG (vgl. etwa OLG Karlsruhe Die Justiz 1987, 508).
- AG Medebach, 04.05.2017 - 6 Ds 213/16
Tod eines Kindes in Winterberg: Anklage gegen Jugendamts-Mitarbeiterin
Ein Kausalzusammenhang liegt demnach vor, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass damit der eingetretene Erfolg entfällt (RGSt 63 393, 75 50, BGHSt 37 126, NJW 1998, 1573, NStZ-RR 2002, 303, NJW 2003, 526, OLG Düsseldorf NStZ-RR 01, 209). - OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 3 Ws 1171/02
Eröffnung des Hauptverfahrens: Unanfechtbarkeit der neuen Eröffnungsentscheidung …
Der Senat verkennt schließlich nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten wird, Eröffnungsbeschlüsse nach § 210 I StPO könnten jedenfalls in Ausnahmefällen, namentlich wenn sie mit schweren Fehlern behaftet oder gar willkürlich seien, nicht nur von der Staatsanwaltschaft (so aber Tolksdorf, § 210 Rn; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 210 Rn 4;… Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 210 Rn 1 - jew. mwN), sondern auch vom Angeklagten (so OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 209 - für den Fall der Eröffnung gegen eine nichtangeklagten Beschuldigten; weitergehend: Paeffgen, in: SK-StPO, § 210 Rn 4, 5, 9; Julius, § 210 Rn 6; wN bei Rieß, § 210 Rn 5) mit der Beschwerde angefochten werden. - OLG Frankfurt, 26.11.2002 - 3 Ws 1256/02
Strafverfahren: Anfechtbarkeit eines Eröffnungsbeschlusses nach vorausgegangener …
Der Senat verkennt schließlich nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten wird, Eröffnungsbeschlüsse nach § 210 I StPO könnten jedenfalls in Ausnahmefällen, namentlich wenn sie mit schweren Fehlern behaftet oder gar willkürlich seien, nicht nur von der Staatsanwaltschaft (so aber Tolksdorf, § 210 Rn ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 210 Rn 4;… Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 210 Rn 1 - jew. mwN), sondern auch vom Angeklagten (so OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 209 - für den Fall der Eröffnung gegen eine nichtangeklagten Beschuldigten; weitergehend: Paeffgen, in: SK-StPO, § 210 Rn 4, 5,9; Julius, § 210 Rn 6; wN bei Rieß, § 210 Rn 5) mit der Beschwerde angefochten werden. - BGH, 20.01.2005 - 4 StR 222/04
Nachtragsanklage; Hinweispflicht
Zwar konnte die erkennende Strafkammer die in einem früheren Verfahren (4 KLs 6 Js 732/98) erhobene Nachtragsanklage vom 26. März 2001 nicht durch ihren Eröffnungs- und Verbindungsbeschluß vom 11. Dezember 2003 zur Grundlage der Verurteilung im vorliegenden Verfahren machen, denn die Nachtragsanklage war mit Abschluß des Verfahrens 4 KLs 6 Js 732/98 erledigt, da sie in jenes Verfahren nicht einbezogen worden war (§ 266 Abs. 1 StPO, vgl. OLG Karlsruhe StV 2002, 184). - OLG Frankfurt, 26.11.2002 - 3 Ws 1171/02 Der Senat verkennt schließlich nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten wird, Eröffnungsbeschlüsse nach § 210 I StPO könnten jedenfalls in Ausnahmefällen, namentlich wenn sie mit schweren Fehlern behaftet oder gar willkürlich seien, nicht nur von der Staatsanwaltschaft (so aber Tolksdorf, § 210 Rn ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 210 Rn 4;… Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 210 Rn 1 - jew. mwN), sondern auch vom Angeklagten (so OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 209 - für den Fall der Eröffnung gegen eine nichtangeklagten Beschuldigten; weitergehend: Paeffgen, in: SK-StPO, § 210 Rn 4, 5,9; Julius, § 210 Rn 6; wN bei Rieß, § 210 Rn 5) mit der Beschwerde angefochten werden.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".