Rechtsprechung
| BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 46 Abs. 1 StGB
Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung fehlender Unrechtseinsicht bei Geständigkeit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Straferhöhende Berücksichtigung der fehlenden Unrechtseinsicht des Täters
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 13 Abs 2 StGB, § 46 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 56 Abs 3 StGB, § 171 StGB
Straferhöhende Berücksichtigung der fehlenden Unrechtseinsicht des Täters - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 225 Abs. 1 StGB, § 225 Abs. 4 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 46 Abs. 3 StGB, §§ 225, 171 StGB, § 56 Abs. 3 StGB
- Wolters Kluwer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafschärfende Berücksichtigung der fehlenden Einsicht der Mutter in ihren Verursachungsanteil an den Taten und einer fehlenden Verantwortungsübernahme i.R.d. Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der geständige Täter - und die fehlende Unrechtseinsicht
Verfahrensgang
- LG Tübingen, 24.01.2018 - 47 Js 2922/17
- BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18
Papierfundstellen
- NStZ 2020, 601
- StV 2019, 442 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83
Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes
Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18
Uneinsichtigkeit des Täters darf allerdings nur dann straferhöhend wirken, wenn sein Verhalten auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1955 - 3 StR 86/55, NJW 1955, 1158 und vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 182 f.; Beschluss vom 9. Juni 1983 - 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453;… Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO). - BGH, 09.06.1983 - 4 StR 257/83
Fehlende Unrechtseinsicht und Reue als Strafschärfungsgrund - Gefährdung der …
Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18
Uneinsichtigkeit des Täters darf allerdings nur dann straferhöhend wirken, wenn sein Verhalten auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1955 - 3 StR 86/55, NJW 1955, 1158 und vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 182 f.; Beschluss vom 9. Juni 1983 - 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453;… Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO). - BGH, 14.08.2002 - 1 StR 272/02
Doppelverwertungsverbot bei sexueller Nötigung, Missbrauch von Schutzbefohlenen …
Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18
c) Schließlich geben die Formulierungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 59 - 61) und die Erörterungen zur nicht gewährten Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 64 - 69), hier insbesondere zu § 56 Abs. 3 StGB, dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben, da sie die Annahme nahe legen können, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (…BGH, Beschlüsse vom 26. September 2001 - 1 StR 394/01, juris Rn. 6; vom 14. August 2002 - 1 StR 272/02, NStZ 2002, 646 und vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17, juris).
- BGH, 26.09.2001 - 1 StR 394/01
Sexueller Mißbrauch von Kindern (Körperkontakt nach der alten Fassung); …
Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18
c) Schließlich geben die Formulierungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 59 - 61) und die Erörterungen zur nicht gewährten Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 64 - 69), hier insbesondere zu § 56 Abs. 3 StGB, dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben, da sie die Annahme nahe legen können, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2001 - 1 StR 394/01, juris Rn. 6; vom 14. August 2002 - 1 StR 272/02, NStZ 2002, 646 und vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17, juris). - BGH, 06.02.2018 - 2 StR 173/17
Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zu moralisierenden …
Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18
c) Schließlich geben die Formulierungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 59 - 61) und die Erörterungen zur nicht gewährten Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 64 - 69), hier insbesondere zu § 56 Abs. 3 StGB, dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben, da sie die Annahme nahe legen können, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (…BGH, Beschlüsse vom 26. September 2001 - 1 StR 394/01, juris Rn. 6; vom 14. August 2002 - 1 StR 272/02, NStZ 2002, 646 und vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17, juris). - BGH, 08.06.1955 - 3 StR 86/55
Auszug aus BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18
Uneinsichtigkeit des Täters darf allerdings nur dann straferhöhend wirken, wenn sein Verhalten auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1955 - 3 StR 86/55, NJW 1955, 1158 und vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 182 f.; Beschluss vom 9. Juni 1983 - 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453;… Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO).
- BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21
Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich: …
Uneinsichtigkeit des Täters darf allerdings nur dann straferhöhend wirken, wenn sein Verhalten unter Berücksichtigung von Tat und Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 401/18 Rn. 7 mwN). - BGH, 16.07.2024 - 5 StR 164/24
Verhältnis von Regelbeispiel und Qualifikation bei Verurteilung wegen …
Einem Täter, der - wie hier - die Tat bestreitet, kann der Vorwurf fehlender Unrechtseinsicht oder Reue nicht gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - 6 StR 7/21 mwN; vom 21. November 2018 - 1 StR 401/18, NStZ 2020, 601; vom 10. Januar 2017 - 4 StR 521/16, NStZ-RR 2017, 71; und vom 19. Januar 2016 - 4 StR 521/15;… BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 61. Ed., § 46 Rn. 130), weil ihm anderenfalls ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten angelastet werden würde. - LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19
Vergewaltigung; vorsätzliche Körperverletzung; Beleidigung; Freiheitsberaubung; …
Auch das Fehlen von Reue kann nur dann schulderhöhend berücksichtigt werden, wenn es auf Rechtsfeindschaft beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2018 - 1 StR 401/18, juris Rn. 7). - BGH, 18.12.2019 - 1 StR 402/19
Betrug (Vermögensschaden: Bestimmung bei betrügerisch erlangter …
Uneinsichtigkeit des Täters darf allerdings nur dann straferhöhend wirken, wenn sein Verhalten unter Berücksichtigung von Tat und Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 401/18 Rn. 7 mwN). - BGH, 27.01.2021 - 1 StR 396/20
Strafzumessung (rechtsfehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung der …
Eine Uneinsichtigkeit des Täters kann sich jedoch nur dann straferhöhend auswirken, wenn sein Verhalten auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 401/18 Rn. 7 mwN).
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Rechtsprechung
| BGH, 07.03.2018 - 1 StR 663/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 46 Abs. 1 StGB
Strafzumessung (Zulässigkeit strafschärfender generalpräventiver Erwägungen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Strafschärfende Berücksichtigung eines hohen Steuerschadens
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 StGB, § 370 AO
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Strafschärfende Berücksichtigung eines hohen Steuerschadens - IWW
- Wolters Kluwer
Strafzumessung bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steuerschäden in einem außerordentlich hohen Bereich
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2
Strafzumessung bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steuerschäden in einem außerordentlich hohen Bereich - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung - und die generalpräventiven Überlegungen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO
- anwalt.de (Kurzinformation)
Strafe bei Steuerhinterziehung
Verfahrensgang
- LG Bochum, 09.06.2017 - 6 KLs 8/16
- BGH, 07.03.2018 - 1 StR 663/17
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 170
- StV 2019, 442 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07
Gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall); Strafzumessung …
Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 1 StR 663/17
Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515). - BGH, 10.08.2005 - 2 StR 219/05
Strafzumessung (Vorverhalten des Täters: konkrete Feststellungen; …
Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 1 StR 663/17
Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515).
- LG Hamburg, 10.07.2020 - 617 KLs 35/18
Strafverfahren wegen des gewalttätigen Aufmarschs über die Elbchaussee
Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme und folglich ein besonderes Ausmaß solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen lässt (…st. Rspr. BGH, Urt. v. 21.03.2001, Az. 5 StR 566/01 = BeckRS 2002, 3102;… Beschl. v. 23.11.2010, Az. 3 StR 393/10 = BeckRS 2011, 00428 Rn. 4;… Beschl. v. 11.04.2013, Az. 5 StR 113/13 - juris Rn. 6; im Hinblick auf die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: BGH, Beschl. v. 07.03.2018, Az. 1 StR 663/17 - juris Rn. 2). - BGH, 20.11.2018 - 1 StR 349/18
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (erforderlicher Umfang der Selbstanzeige: …
Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 StR 663/17, wistra 2018, 484 Rn. 2 mwN). - BGH, 09.09.2020 - 2 StR 304/20
Amtsanmaßung (kein eigenhändiges Delikt; keine Beihilfe durch bloße Kenntnis von …
Sie hat, ausgehend von der rechtsfehlerfreien Einzelfreiheitsstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe von zwei Jahren und vier Monaten und unter rechtsfehlerfreier Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte (vgl. hierzu BGH…, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 376/18, juris Rn. 8; Beschlüsse vom 7. März 2018 - 1 StR 663/17, juris Rn. 2;… vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ausgesprochen.
- BGH, 28.11.2018 - 5 StR 376/18
Rechtsfehlerfreie Strafzumessungsentscheidung (Unbestraftheit des Angeklagten; …
Angesichts dessen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den generalpräventiven Aspekt nicht ausdrücklich als wesentlichen Strafzumessungsgrund bei der Bemessung der Strafe erwähnt hat (vgl. zu den Voraussetzungen generalpräventiver Strafschärfung BGH…, Urteil vom 29. Januar 1992 - 2 StR 427/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6; Beschlüsse vom 11. April 2013 - 5 StR 113/13, und vom 7. März 2018 - 1 StR 663/17, ZWH 2018, 184 mwN). - LG Köln, 18.12.2019 - 116 KLs 11/19 Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung des Angeklagten, aber auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt insoweit auf Ebene der Gesamtstrafenbildung eine strafschärfende Berücksichtigung (vgl. BGH, Beschl. v. 07.03.2018, Az.: 1 StR 663/17).
- OLG Dresden, 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 218/20
Strafzumessung, fahrlässige Tötung, Generalprävention, Trunkenheitsfahrt
So ist anerkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher eine schwerere Strafe rechtfertigt als sie sonst angemessen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 --1 StR 663/17 -, Rn. 2, juris). - OLG Dresden, 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 216/20
Anforderungen an die Begründung des Strafschärfungsgrundes der Generalprävention
So ist anerkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher eine schwerere Strafe rechtfertigt als sie sonst angemessen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - 1 StR 663/17 -, Rn. 2, juris).
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Rechtsprechung
| BGH, 28.08.2018 - 5 StR 295/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG
Falschangaben des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (keine strafprozessuale Wahrheitspflicht; nemo tenetur-Grundsatz; Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens; Täuschung des Nebenklägers; betrugsnahes Verhalten) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafschärfende Berücksichtigung wahrheitswidriger Aussagen des Angeklagten im Strafprozess
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 267 StGB
Strafschärfende Berücksichtigung wahrheitswidriger Aussagen des Angeklagten im Strafprozess - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Bewertung falscher Angaben des Angeklagten zu seinen finanziellen Verhältnissen bei der Rechtsfolgenbestimmung durch eine Jugendkammer
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2
Bewertung falscher Angaben des Angeklagten zu seinen finanziellen Verhältnissen bei der Rechtsfolgenbestimmung durch eine Jugendkammer - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Zwickau, 07.03.2018 - 263 Js 1722/17
- BGH, 28.08.2018 - 5 StR 295/18
Papierfundstellen
- StV 2019, 442
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.05.2013 - 4 StR 151/13
Recht auf Verteidigung; nemo-tenetur-Grundsatz; Strafzumessung (unzulässiges …
Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 5 StR 295/18
Dies gilt nicht nur dann, wenn er dem Anklagevorwurf mit wahrheitswidrigem Vorbringen zu begegnen sucht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340 mwN), sondern auch bei falschen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, durch die er einen für sich günstigeren Rechtsfolgenausspruch anstrebt. - BGH, 08.04.2004 - 4 StR 576/03
Strafschärfende Berücksichtigung von Angriffen auf die Glaubwürdigkeit eines …
Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 5 StR 295/18
Die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens sind grundsätzlich erst überschritten, wenn das Vorbringen eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält oder hierdurch eine neue Straftat begangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 - 4 StR 576/03, NStZ 2004, 616, 617).
- BGH, 16.08.2022 - 4 StR 186/22
Strafaussetzung (Sozialprognose: keine Verpflichtung des Angeklagten zu …
Sie lassen besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat, dass der Angeklagte im Strafprozess nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 ? 5 StR 295/18 Rn. 4) und zulässiges Verteidigungsverhalten nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 ? 3 StR 411/21, StraFo 2022, 116;… Beschluss vom 19. Januar 2016 ? 4 StR 521/15 Rn. 4; Beschluss vom 22. Mai 2013 ? 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340).Dies gilt nicht nur dann, wenn der Angeklagte dem Tatvorwurf mit wahrheitswidrigem Vorbringen entgegentritt, sondern auch in Fällen, in denen er in dem Bestreben, einen günstigeren Rechtsfolgenausspruch zu erreichen, falsche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen macht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 ? 5 StR 295/18 Rn. 4).
- BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22
Notwendigkeit der Darstellung aussagekräftiger Vorahndungen bei …
c) Soweit das Amtsgericht bei der Verhängung des Fahrverbots zusätzlich berücksichtigt hat, dass der Betroffene "die Tat weder vor Ort noch in der Hauptverhandlung einräumte", ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil einen Betroffenen keine Verpflichtung trifft, an seiner Überführung mitzuwirken, und deshalb zulässiges Verteidigungsverhalten ihm selbstverständlich nicht angelastet werden darf (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.08.2018 ‒ 5 StR 295/18 = StV 2019, 442 = Rechtsmedizin 29, 504 [2019]; 22.05.2013 ‒… 4 StR 151/13 = StraFo 2013, 340 = StV 2013, 697 = BGHR StGB § 40 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1 m.w.N.).c) Soweit das Amtsgericht bei der Verhängung des Fahrverbots zusätzlich berücksichtigt hat, dass der Betroffene "die Tat weder vor Ort noch in der Hauptverhandlung einräumte", ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil einen Betroffenen keine Verpflichtung trifft, an seiner Überführung mitzuwirken, und deshalb zulässiges Verteidigungsverhalten ihm selbstverständlich nicht angelastet werden darf (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.08.2018 - 5 StR 295/18 = StV 2019, 442 = Rechtsmedizin 29, 504 [2019];… 22.05.2013 - 4 StR 151/13 = StraFo 2013, 340 = StV 2013, 697 = BGHR StGB § 40 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1 m.w.N.).
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