Rechtsprechung
| EuG, 12.12.2007 - T-109/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Vodafone España und Vodafone Group / Kommission
Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2002/21/EG - Stellungnahme der Kommission - Artikel 7 der Richtlinie 2002/21 - Unanfechtbare Handlung - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit
- EU-Kommission
Vodafone España und Vodafone Group / Kommission
Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2002/21/EG - Stellungnahme der Kommission - Artikel 7 der Richtlinie 2002/21 - Unanfechtbare Handlung - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit
- EU-Kommission
Vodafone España, SA und Vodafone Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaf
Wettbewerb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 12. April 2006 - Vodafone España und Vodafone Group / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der im Rahmen der Konsultation nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG getroffenen Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2006, keine Einwände gegen die von der spanischen nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation (Comisión del Mercado de ...
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (31)
- EuG, 03.04.2003 - T-119/02
Royal Philips Electronics / Kommission
Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-109/06
37 bis 44, und vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T-119/02, Slg. 2003, II-1433, Randnr. 282).Nach einschlägiger gefestigter Rechtsprechung besäßen bei Verfahren in zwei Phasen im Bereich der staatlichen Beihilfen Parteien wie Vodafone das Recht, eine Entscheidung der Kommission, mit der die erste Phase des Verfahrens beendet werde, anzufechten, um die Verfahrensrechte zu wahren, die ihnen in der zweiten Phase des Verfahrens zustünden (Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 17, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 35 sowie Urteile Air One/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 31, und Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 284).
Jedenfalls dürfe die Möglichkeit nationalen Rechtsschutzes es nicht ausschließen, die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans gemäß Art. 230 EG unmittelbar vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Air France/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 69, Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 290, und Infront WM/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 109).
Rn. 126 Im Bereich der Fusionskontrolle wurde die Frage der Wahrung der Verfahrensrechte in einer Klage aufgeworfen, die gegen eine Entscheidung der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 (…ABl. L 395, S. 1) [jetzt Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004] gerichtet war, mit der die Kommission festgestellt hatte, dass es sich bei dem mitgeteilten Vorgang nicht um einen Unternehmenszusammenschluss handele (Urteil Assicurazioni Generali und Unicredit/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt), bzw. in einer Klage gegen eine Entscheidung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4064/89 [jetzt Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004], mit der die Kontrolle der Fusion an die nationale Behörde verwiesen wurde (Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt).
Auch diese Entscheidungen erzeugen verbindliche Rechtswirkungen, da sie zu einer Änderung der auf den fraglichen Vorgang anwendbaren rechtlichen Regelung führen, nämlich des Art. 81 EG und des davon verschiedenen durch die Verordnung Nr. 1/2003 eingeführten autonomen Verfahrens (Urteil Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 41) oder aber der nationalen Rechtsvorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse (Urteile des Gerichts Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 282, …und vom 30. September 2003, Cableuropa u. a. /Kommission, T-346/02 und T-347/02, Slg. 2003, II-4251, Randnrn.
Rn. 157 Nach ständiger Rechtsprechung können Einzelne nach Art. 230 Abs. 4 EG eine Handlung oder eine Entscheidung, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkungen erzeugt, nur anfechten, wenn sie von dieser Handlung oder dieser Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 197, 223,
und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 44; siehe in diesem Sinne auch Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn.Rn. 158 Eine natürliche oder juristische Person ist von einer Handlung der Gemeinschaft unmittelbar betroffen, wenn sich diese Handlung unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt und die Durchführung der Handlung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteile Dreyfus/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 43, und Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 272;… Beschluss des Gerichts vom 9. Januar 2007, Lootus Teine Osaühing/Rat, T-127/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).
Rn. 159 Dies trifft insbesondere dann zu, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dieser Handlung nicht nachzukommen, weil außer Zweifel steht, dass sie ihr nachzukommen wollen (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnrn. 8 bis 10, und Dreyfus/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 44
; Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, 01eifici Italiani und Fratelli Rubino/Kommission, T-54/96, Slg. 1998, II-3377, Randnr. 56, und Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 273). - EuGH, 05.05.1998 - C-386/96
Dreyfus / Kommission - Nothilfe der Gemeinschaft für die Staaten der ehemaligen …
Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-109/06
Für die CMT habe nur eine rein theoretische Möglichkeit bestanden, dieser Handlung nicht nachzukommen, und ihr Wille, den Erklärungen der Kommission zu folgen, habe keinem Zweifel unterlegen (Urteile des Gerichtshofs vom 23. November 1971, Bock/Kommission, 62/70, Slg. 1971, 897, vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnrn. 8 bis 10, und vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 44; Urteil Cableuropa u. a./Kommission, oben in Randnr. 126 angeführt, Randnr. 66).Rn. 158 Eine natürliche oder juristische Person ist von einer Handlung der Gemeinschaft unmittelbar betroffen, wenn sich diese Handlung unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt und die Durchführung der Handlung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteile Dreyfus/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 43, und Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 272; Beschluss des Gerichts vom 9. Januar 2007, Lootus Teine Osaühing/Rat, T-127/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).
Rn. 159 Dies trifft insbesondere dann zu, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dieser Handlung nicht nachzukommen, weil außer Zweifel steht, dass sie ihr nachzukommen wollen (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnrn. 8 bis 10, und Dreyfus/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 44; Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, 01eifici Italiani und Fratelli Rubino/Kommission, T-54/96, Slg. 1998, II-3377, Randnr. 56, und Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 273).
- EuGH, 19.05.1993 - C-198/91
Cook / Kommission
Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-109/06
Diesen letzteren würden nämlich die Verfahrensrechte genommen, die ihnen dank ihrer Mitwirkung an einer eingehenden Untersuchung der Beihilfevorhaben durch die Kommission zugestanden hätten (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnrn.Nach einschlägiger gefestigter Rechtsprechung besäßen bei Verfahren in zwei Phasen im Bereich der staatlichen Beihilfen Parteien wie Vodafone das Recht, eine Entscheidung der Kommission, mit der die erste Phase des Verfahrens beendet werde, anzufechten, um die Verfahrensrechte zu wahren, die ihnen in der zweiten Phase des Verfahrens zustünden (Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 17, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 35 sowie Urteile Air One/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 31, und Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 284).
Rn. 125 So wurde im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen die Frage der Wahrung der Verfahrensrechte in einer Klage aufgeworfen, die gegen eine nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergangene Entscheidung, keine Einwände zu erheben, gerichtet war (siehe die oben in Randnr. 64 angeführten Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission sowie das oben in Randnr. 64 angeführte Urteil Air One/Kommission, Randnrn.
- EuG, 10.05.2006 - T-395/04
Air One / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine …
Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-109/06
17 bis 20; Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, Slg. 2006, II-1343, Randnrn.Nach einschlägiger gefestigter Rechtsprechung besäßen bei Verfahren in zwei Phasen im Bereich der staatlichen Beihilfen Parteien wie Vodafone das Recht, eine Entscheidung der Kommission, mit der die erste Phase des Verfahrens beendet werde, anzufechten, um die Verfahrensrechte zu wahren, die ihnen in der zweiten Phase des Verfahrens zustünden (Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 17, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 35 sowie Urteile Air One/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 31, und Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 284).
Rn. 125 So wurde im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen die Frage der Wahrung der Verfahrensrechte in einer Klage aufgeworfen, die gegen eine nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergangene Entscheidung, keine Einwände zu erheben, gerichtet war (siehe die oben in Randnr. 64 angeführten Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission sowie das oben in Randnr. 64 angeführte Urteil Air One/Kommission, Randnrn.
- EuGH, 13.07.2004 - C-27/04
DER GERICHTSHOF KLÄRT DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER KOMMISSION UND DES RATES IN BEZUG …
Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-109/06
Selbst wenn die tatsächliche Ausübung des Vetorechts verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, da die betreffende nationale Regulierungsbehörde dann nicht mehr berechtigt wäre, die geplante Maßnahme zu ergreifen, ist die Nichtausübung des Vetorechts dem Nichterlass einer Entscheidung gleichzustellen, der keine verbindliche Rechtswirkung erzeugt (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2004, Kommission/Rat, C-27/04, Slg. 2004, I-6649, Randnrn.Da es im Gemeinschaftsrecht keine Bestimmung gibt, die eine Frist vorsieht, nach deren Ablauf eine stillschweigende Entscheidung als ergangen gelten würde, und den Inhalt dieser Entscheidung festlegt, kann der Nichterlass einer Entscheidung durch ein Gemeinschaftsorgan nicht als anfechtbare Handlung im Sinne des Art. 230 EG angesehen werden (siehe in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnrn.
- EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
Matra / Kommission
Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-109/06
23 bis 26, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnrn.Nach einschlägiger gefestigter Rechtsprechung besäßen bei Verfahren in zwei Phasen im Bereich der staatlichen Beihilfen Parteien wie Vodafone das Recht, eine Entscheidung der Kommission, mit der die erste Phase des Verfahrens beendet werde, anzufechten, um die Verfahrensrechte zu wahren, die ihnen in der zweiten Phase des Verfahrens zustünden (Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 17, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 35 sowie Urteile Air One/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 31, und Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 284).
- EuG, 24.03.1994 - T-3/93
Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen …
Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-109/06
Das Gericht habe auch Rechtsakte ohne förmlichen Tenor als anfechtbare Handlungen angesehen (Urteil des Gerichts vom 24. März 1994, Air France/Kommission, T-3/93, Slg. 1994, II-121, Randnrn.Jedenfalls dürfe die Möglichkeit nationalen Rechtsschutzes es nicht ausschließen, die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans gemäß Art. 230 EG unmittelbar vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Air France/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 69, Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 290, und Infront WM/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 109).
- EuGH, 22.06.2000 - C-147/96
Niederlande / Kommission - "Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, ein …
Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-109/06
Für die Feststellung, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C-147/96, Slg. 2000, I-4723, Randnr. 27).Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch vorbereitende Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht mit einer eigenständigen Nichtigkeitsklage angefochten werden (Urteil Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 35; Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T-311/04, Slg. 2006, II-4137, Randnr. 98).
- EuGH, 25.07.2002 - C-50/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN …
Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-109/06
Rn. 157 Nach ständiger Rechtsprechung können Einzelne nach Art. 230 Abs. 4 EG eine Handlung oder eine Entscheidung, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkungen erzeugt, nur anfechten, wenn sie von dieser Handlung oder dieser Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 197, 223, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 44; siehe in diesem Sinne auch Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn. - EuGH, 13.12.1989 - 322/88
Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles
Auszug aus EuG, 12.12.2007 - T-109/06
Da das Vorabentscheidungsersuchen des Art. 234 EG auch Gemeinschaftshandlungen zum Gegenstand haben kann, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen (siehe in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, Slg. 1989, 4407, Randnr. 8, und vom 8. April 1992, Wagner, C-94/91, Slg. 1992, I-2765, Randnrn. - EuGH, 22.03.1977 - 78/76
Steinike & Weinlig
- EuGH, 17.01.1985 - 11/82
Piraiki-Patraiki / Kommission
- EuG, 19.03.2003 - T-213/00
CMA CGM u.a. / Kommission
- EuG, 04.07.2006 - T-177/04
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM …
- EuGH, 09.10.2001 - C-400/99
"Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für ein Fährunternehmen - …
- EuG, 17.09.1992 - T-138/89
Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen …
- EuG, 30.09.2003 - T-346/02
Cableuropa u.a. / Kommission
- EuGH, 23.11.1971 - 62/70
Bock / Kommission
- EuG, 15.09.1998 - T-54/96
Oleifici Italiani und Fratelli Rubino / Kommission
- EuGH, 08.04.1992 - C-94/91
Wagner / Fonds d'intervention und de régularisation du marché du sucre
- EuG, 09.01.2007 - T-127/05
Lootus Teine Osaühing / Rat
- EuGH, 11.11.1981 - 60/81
IBM / Kommission
- EuGH, 14.11.1984 - 323/82
Intermills / Kommission
- EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen, …
- EuG, 15.12.2005 - T-33/01
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE …
- EuGH, 12.02.1992 - C-48/90
Niederlande und PTT Nederland / Kommission
- EuG, 19.10.2006 - T-311/04
Buendía Sierra / Kommission - Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2003 - …
- EuGH, 12.02.1992 - C-66/90
Klage eines EU-Mitgliedstaates auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der …
- EuGH, 13.06.1991 - C-50/90
Sunzest / Kommission
- EuG, 04.03.1999 - T-87/96
Assicurazioni Generali SpA und Unicredito SpA gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 17.02.2000 - T-241/97
Stork Amsterdam / Kommission
- EuG, 09.07.2019 - T-660/18
VodafoneZiggo Group/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Elektronische Kommunikation …
Rn. 26 Zur Anfechtbarkeit der angefochtenen Handlung vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Unzulässigkeitsgründe, auf die das Gericht in den Beschlüssen vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission (T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48), abgestellt habe, auf den vorliegenden Fall übertragbar seien.Der Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), auf den sich die Kommission berufe, sei wegen der Unterschiede zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Rechtssache, in der der genannte Beschluss ergangen sei, und denen der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig.
Rn. 32 Vorab ist erstens festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Aufgabenzuweisung an die NRB und die Kommission den NRB eine zentrale Rolle übertragen wollte, um die Ziele der Rahmenrichtlinie zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 72 bis 75), indem er ihnen Rechtsetzungsbefugnisse verlieh, die insbesondere zum Inhalt haben, anhand der Grundsätze des Wettbewerbsrechts die innerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Märkte für elektronische Kommunikation zu definieren (Art. 15 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie), die Betreiber zu bestimmen, die auf diesen Märkten allein oder gemeinsam mit anderen über eine BMM verfügen (Art. 14 der Rahmenrichtlinie), und die Verpflichtungen festzulegen, die ihnen gegebenenfalls aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie).
Außerdem kann die Kommission nach Art. 19 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie "im Hinblick auf die Verwirklichung der in Art. 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien erlassen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des GEREK berücksichtigt" (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 75).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahmen der Kommission denen, die die anderen NRB oder das GEREK gegebenenfalls abgegeben haben, gleichwertig sind, so dass die betreffende NRB in einem Fall, in dem diese institutionellen Akteure widersprüchliche Stellungnahmen abgegeben haben, der Auffassung einer anderen NRB oder des GEREK und nicht der der Kommission folgen könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 93 und 94, …und vom 22. Februar 2008 Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 63 und 64).
Rn. 58 Auch wenn die Ausübung des in Art. 7 Abs. 5 Buchst. a) der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Vetorechts verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, da die betreffende nationale Regulierungsbehörde dann nicht mehr berechtigt wäre, die geplante Maßnahme zu ergreifen, ist die Nichtausübung des Vetorechts dem Nichterlass einer Entscheidung gleichzustellen, der keine verbindliche Rechtswirkung erzeugt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 105 und 106, …und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 75 und 76).
Zudem sieht keine Bestimmung dieser Richtlinie vor, dass der Umstand, dass die Kommission nicht die zweite Phase des Europäischen Konsultationsverfahrens einleitet, einer Zustimmung zu dem notifizierten Entwurf gleichzustellen wäre, die die nationale Regulierungsbehörde zum Handeln ermächtigen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 95 und 96, …und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 66 und 68).
Rn. 60 Wenn die NRB beschließt, die nationale Maßnahme in ihrer ursprünglichen Form oder in geänderter Form anzunehmen, sind die sich aus dieser Maßnahme ergebenden verbindlichen Rechtswirkungen somit der betreffenden NRB zuzurechnen und nicht auf die Stellungnahme der Kommission oder auf die Nichteinleitung der zweiten Phase des Europäischen Konsultationsverfahrens zurückzuführen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 106, …und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 77).
Rn. 68 Sodann ist festzustellen, dass das Europäische Konsultationsverfahren, wie es durch die Rahmenrichtlinie gestaltet wird, unabhängig davon, ob es sich um die erste oder die zweite Phase handelt, ausschließlich die Beziehungen zwischen der betreffenden NRB einerseits und der Kommission, den übrigen NRB und dem GEREK andererseits betrifft, weil die Rahmenrichtlinie zu einer möglichen Beteiligung der interessierten Kreise auf der Unionsebene schweigt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 119 bis 122, …und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48' Rn. 90 bis 92).
Somit können die Verfahrensrechte der interessierten Parteien vor den nationalen Gerichten gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 117 bis 121, …und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48' Rn. 88 bis 92).
Da diese Rolle auf Änderungen der Rahmenrichtlinie zurückgeht, die nach dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), erfolgten, ist der vorliegende Fall von demjenigen zu unterscheiden, der zu dem genannten Beschluss geführt hat.
Rn. 82 Im vorliegenden Fall ist aber, da die Maßnahmen, um die es in der Rahmenrichtlinie geht, grundsätzlich nicht von der Kommission, sondern auf nationaler Ebene getroffen werden, eine Anhörung der interessierten Parteien auf nationaler Ebene ausreichend, zumindest dann, wenn die Kommission sich darauf beschränkt, eine Stellungnahme nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie abzugeben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 128, …und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48' Rn. 94).
Die anfechtbare Handlung erzeugt somit keine verbindlichen Rechtswirkungen und die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung ist daher für den vorliegenden Fall nicht relevant (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 125 und 127).
Rn. 97 Die Klägerin macht geltend, der Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Rn. 98 Nach Ansicht der Klägerin unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von den maßgeblichen Umständen in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), ergangen ist.
Rn. 99 Als Erstes ist festzustellen, wie die Kommission zu Recht ausführt, dass die Klägerin nicht darlegt, in welcher Weise unterschiedliche Gegenstände der Stellungnahmen der Kommission es rechtfertigen sollen, die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache zu unterscheiden, in der der Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), ergangen ist.
Da die Kommission keine Gelegenheit mehr gehabt habe, später tätig zu werden, bringe die angefochtene Handlung - im Gegensatz zu den maßgeblichen Umständen der zur Stützung des Beschlusses vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 97) angeführten Rechtsprechung - den endgültigen Standpunkt der Kommission beim Abschluss eines internen Verfahrens zum Ausdruck.
Rn. 107 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Gericht ungeachtet des Umstands, dass der Stellungnahme der Kommission keine weitere Handlung der Unionsorgane mehr folgte, im Gegensatz zu den von der Klägerin vorgetragenen maßgeblichen Umständen der oben in Rn. 106 angeführten Rechtsprechung ausdrücklich entschieden hat, dass eine schriftliche Stellungnahme der Kommission nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie eine vorbereitende Handlung der Union im Rahmen eines Verfahrens darstellt, das zum Erlass einer nationalen Maßnahme durch die betreffende NRB führt (Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 97).
Rn. 115 Zweitens spielen die NRB in dem durch die Rahmenrichtlinie eingeführten Regelwerk eine zentrale Rolle, und in diesem Zusammenhang verpflichtet Art. 4 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Entscheidungen dieser Behörden vorzusehen und auf diese Weise einen vollständigen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 101, …und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 71).
- EuGH, 25.02.2021 - C-689/19
VodafoneZiggo Group/ Kommission - Rechtsmittel - Elektronische …
Die Billigung einer unbestreitbar dem anwendbaren rechtlichen Rahmen zuwiderlaufenden Maßnahme wie der im vorliegenden Fall von der ACM beabsichtigten habe klare Rechtswirkungen, und zwar in größerem Maße als im Fall einer Maßnahme mit weniger wesentlichem Inhalt wie derjenigen, um die es in der Rechtssache gegangen sei, die zu dem Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), geführt habe.Rn. 115 Diese Randnummer fügt sich in den in den Rn. 97 bis 105 enthaltenen Teil des angefochtenen Beschlusses ein, in dem sich das Gericht zu den Argumenten geäußert hat, die von VodafoneZiggo vorgebracht worden waren, um der Übertragung der aus dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), gewonnenen Erkenntnisse auf den vorliegenden Fall entgegenzutreten.
Nach Auffassung von VodafoneZiggo rechtfertigten es diese Unterschiede hinsichtlich des Gegenstands der von der Kommission in den jeweiligen Handlungen abgegebenen Stellungnahme, die vorliegende Rechtssache von derjenigen zu unterscheiden, in der der Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), ergangen ist.
Es hat vielmehr lediglich festgestellt, dass der Umstand, dass die mit der streitigen Handlung abgegebene Stellungnahme einen anderen Gegenstand betreffe als denjenigen, um den es in der Stellungnahme in dem Schreiben gehe, das in der Rechtssache in Rede gestanden habe, die zum Erlass des Beschlusses vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), geführt habe, insoweit nicht relevant sei; Inhalt und Wesen der streitigen Handlung wurden außerdem in den Rn. 88 bis 105 des angefochtenen Beschlusses geprüft.
- VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6049/16 Im erstgenannten Sinne wohl EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 89 ff.
vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 99 ff.
vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 102.
- VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4368/19 Rn. 142 Im erstgenannten Sinne wohl EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 89 ff.
Rn. 144 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 99 ff.
Rn. 146 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 102.
- VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6734/16 Rn. 125 Im erstgenannten Sinne wohl EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 89 ff.
Rn. 127 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 99 ff.
Rn. 129 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 102.
- VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4486/19 Rn. 128 Im erstgenannten Sinne wohl EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 89 ff.
Rn. 130 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 99 ff.
Rn. 132 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 102.
- VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6023/16 Rn. 120 Im erstgenannten Sinne wohl EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 89 ff.
Rn. 122 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 99 ff.
Rn. 124 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - T-109/06 (Vodafone) -, Slg. 2007, II-5151 Rn. 102.
- EuG, 24.11.2010 - T-381/09
RWE Transgas / Kommission - Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Art. 22 der …
Das Gericht habe befunden, dass es sich bei der Stellungnahme der Kommission gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21 nicht um eine anfechtbare Rechtshandlung handele (Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, Slg. 2007, S. 11-5151).Rn. 28 Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung, nach der für die Prüfung, ob eine Maßnahme mit einem Rechtsmittel gemäß Art. 230 EG angefochten werden könne, auf den Inhalt der angefochtenen Rechtshandlung abzustellen sei, um festzustellen, ob die Rechtshandlung bezwecke, trotz des anwendbaren Rechtsrahmens verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen (Beschluss Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, Randnr. 135).
- EuG, 27.10.2015 - T-721/14
Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Online-Glücksspieldienstleistungen - …
Im Übrigen können die genannten Erwägungsgründe, welchen Inhalt sie auch immer als Gründe, auf denen die Empfehlung beruht, haben mögen, keine Rechtswirkungen erzeugen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, Slg, EU:T:2007:384, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BFH, 26.02.2008 - VIII B 194/06
Zur Steuerpflicht der Entgelte für Dolmetschertätigkeit beim Europarat - Vorlage …
Die Auslegung, die die rechtlichen Bestimmungen der EU durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- oder --wie in der Rs. Gebhard T-109/06-- durch das EuG erfahren, kann nicht zugleich einen rechtsverbindlichen Maßstab für den außerhalb des institutionellen Rahmens der EU und bereits vor ihrer Gründung geschlossenen völkerrechtlichen Vertrag des Allgemeinen Abkommens bilden. - Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die …
- EuG, 24.11.2010 - T-317/09
Concord Power Nordal / Kommission - Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Art. …
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