Rechtsprechung
| EuG, 09.07.2025 - T-1171/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Spin Master Toys UK/ EUIPO - Verdes Innovations (Forme d'un cube avec des faces ayant une structure en grille)
Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur, die sich durch ihre Farben voneinander unterscheiden - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Zeichen, das ausschließlich aus der zur Erreichung einer ...
- Europäischer Gerichtshof
Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur, die sich durch ihre Farben voneinander unterscheiden - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Zeichen, das ausschließlich aus der zur Erreichung einer ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Spin Master Toys UK/ EUIPO - Verdes Innovations (Forme d'un cube avec des faces ayant une structure en grille)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Spin Master Toys UK/ EUIPO - Verdes Innovations (Forme de deux cubes colorés)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (33)
- EuG, 06.12.2023 - T-297/22
BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine de jouet avec tenon sur la …
Auszug aus EuG, 09.07.2025 - T-1171/23
Rn. 22 Das Verbot der Eintragung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 genannten Formen hat das unmittelbare Ziel, zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2023, BB Services/EUIPO - Lego Juris [Form einer Spielzeugfigur mit Noppe], T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Ausdruck "wesentliche Merkmale" ist so zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Merkmale des Zeichens bezieht (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68 und 69…, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 47, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 102).
Sie kann entweder unmittelbar auf den von dem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck gestützt vorgenommen werden oder indem zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 70…, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 48, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 103).
Rn. 26 Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines dreidimensionalen Zeichens je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Grades an Komplexität des Zeichens, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung zweckmäßige Elemente, wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware früher verliehen wurden, berücksichtigt werden können (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 71…, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 49, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 104).
Rn. 27 So kann die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen, in deren Rahmen außer der grafischen Darstellung und den möglicherweise bei der Anmeldung eingereichten Beschreibungen Elemente berücksichtigt werden, die der angemessenen Bestimmung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens dienen können (…Urteile vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry, C-337/12 P bis C-340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 54, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 105).
Rn. 28 Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung seiner grafischen Darstellung beginnen muss, die zuständige Behörde jedoch auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen kann, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (…Urteile vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37, sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 106).
Rn. 29 Ferner sind weder die Unterscheidungskraft der Elemente eines Zeichens noch die durch die Benutzung eines Zeichens erworbene Unterscheidungskraft für die Bestimmung seiner wesentlichen Merkmale im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 erheblich (…Urteile vom 24. September 2019, Roxtec/EUIPO - Wallmax [Darstellung eines schwarzen Quadrats mit sieben konzentrischen blauen Kreisen], T-261/18, EU:T:2019:674, Rn. 64, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 108).
Rn. 30 Die Bestimmung der wesentlichen Merkmale der betreffenden Form im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 wird mit dem konkreten Ziel vorgenommen, die Prüfung der Funktionalität dieser Form zu ermöglichen (…Urteile vom 24. September 2019, Darstellung eines schwarzen Quadrats mit sieben konzentrischen blauen Kreisen, T-261/18, EU:T:2019:674, Rn. 55…, vom 30. März 2022, Établissement Amra/EUIPO - eXpresio, estudio creativo [Form eines Springschuhs], T-264/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:193, Rn. 41, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 109).
Rn. 31 Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat das EUIPO weiter zu prüfen, ob alle diese Merkmale der bzw. einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72…, vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 110), d. h., die Prüfung der Funktionalität des Zeichens vorzunehmen.
Eine solche Prüfung kann nicht vorgenommen werden, ohne gegebenenfalls die zusätzlichen mit der Funktion der konkreten Ware zusammenhängenden Elemente zu berücksichtigen, selbst wenn diese in der Darstellung nicht sichtbar sind (…Urteile vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C-30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 46 und 48, sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 111).
Das Unionsgericht darf der Form der konkreten Ware jedoch keine Bestandteile hinzufügen, die nicht zu dieser Form gehören (…Urteile vom 3. Juni 2021, Yokohama Rubber und EUIPO/Pirelli Tyre, C-818/18 P und C-6/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:431, Rn. 62 bis 66, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 112).
Rn. 34 Informationen, die sich nicht aus der grafischen Darstellung des Zeichens ergeben, können zwar berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen; diese Informationen müssen jedoch aus objektiven und verlässlichen Quellen stammen und dürfen nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise einschließen (…Urteile vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 37, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 113).
Rn. 35 Die Voraussetzung, dass eine Form einer Ware nur dann nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung "erforderlich" ist, bedeutet nicht, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 53…, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 46, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 114).
Rn. 36 Das Vorhandensein anderer Formen, die die Erreichung der gleichen technischen Wirkung ermöglichen, stellt für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 keinen Umstand dar, der das Eintragungshindernis entfallen lassen könnte (…vgl. Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 58 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 115).
Rn. 37 Anders ausgedrückt steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung jeder Form entgegen, die in ihren wesentlichen Merkmalen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die für das Erreichen der gewünschten technischen Wirkung technisch kausal und hinreichend ist, selbst wenn diese Wirkung durch andere Formen erreicht werden kann, die die gleiche oder eine andere technische Lösung nutzen (…Urteile vom 12. November 2008, Roter Lego-Stein, T-270/06, EU:T:2008:483, Rn. 43, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 116).
Die technische Funktionalität der Merkmale einer Form kann insbesondere unter Berücksichtigung der Unterlagen über frühere Patente beurteilt werden, die die funktionellen Elemente der betreffenden Form beschreiben (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 84 und 85, sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 117).
Die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form einer Ware als Marke könnte es deren Inhaber ermöglichen, anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48 und 56…, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 45 und 46, sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 118).
Rn. 40 Das Vorhandensein eines oder mehrerer geringfügiger willkürlicher Elemente in einem Zeichen, bei dem alle wesentlichen Merkmale durch die technische Lösung bestimmt werden, der dieses Zeichen Ausdruck verleiht, ändert nichts daran, dass das Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist; das Vorhandensein nicht wesentlicher Merkmale ohne technische Funktion ist insoweit unerheblich (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO, C-421/15 P, EU:C:2017:360, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 119).
Letztere kann im genannten Fall von den Wettbewerbern des Inhabers besagter Marke ohne Schwierigkeit in Warenformen verkörpert werden, die nicht das gleiche nicht funktionelle Element wie die Form der Ware des Markeninhabers aufweisen und weder mit ihr identisch noch ihr ähnlich sind (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 52 und 72…, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 50, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 119 und 120).
Das Eintragungshindernis greift hingegen nicht ein, sobald es ein wichtiges nicht funktionelles Element, wie ein dekoratives oder fantasievolles Element, gibt, das ein wesentliches Merkmal des Zeichens darstellt, aber nicht zur Erreichung einer solchen technischen Wirkung erforderlich ist (Urteil vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 121).
- EuG, 24.10.2019 - T-601/17
Das Gericht bestätigt die Nichtigerklärung der Unionsmarke, die aus der Form des …
Auszug aus EuG, 09.07.2025 - T-1171/23
Das Gericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 24. Oktober 2019, Rubik's Brand/EUIPO - Simba Toys (Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur) (T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765).Rn. 23 Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, zu verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird (…vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Ausdruck "wesentliche Merkmale" ist so zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Merkmale des Zeichens bezieht (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68 und 69, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 47, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 102).
Sie kann entweder unmittelbar auf den von dem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck gestützt vorgenommen werden oder indem zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 70, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 48, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 103).
Rn. 26 Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines dreidimensionalen Zeichens je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Grades an Komplexität des Zeichens, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung zweckmäßige Elemente, wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware früher verliehen wurden, berücksichtigt werden können (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 71, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 49, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 104).
Rn. 33 Für die Prüfung der Funktionalität eines Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 ist das Unionsgericht daher nicht allein an die aus der grafischen Darstellung der Marke ersichtlichen Funktionen gebunden, es hat vielmehr weitere sich aus der konkreten Ware ergebende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie etwa den Drehmechanismus im Fall des Rubik's Cube (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 85 und 86), die Innenseite des Steins im Fall des Lego-Steins (…Urteil vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM - Mega Brands [Roter Lego-Stein], T-270/06, EU:T:2008:483, Rn. 78) und für ein Pflaster seine Wirkungsweise (…Urteil vom 31. Januar 2018, Novartis/EUIPO - SK Chemicals [Darstellung eines Pflasters], T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 37).
Rn. 35 Die Voraussetzung, dass eine Form einer Ware nur dann nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung "erforderlich" ist, bedeutet nicht, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 53, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 46, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 114).
Die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form einer Ware als Marke könnte es deren Inhaber ermöglichen, anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48 und 56, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 45 und 46, …sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 118).
Letztere kann im genannten Fall von den Wettbewerbern des Inhabers besagter Marke ohne Schwierigkeit in Warenformen verkörpert werden, die nicht das gleiche nicht funktionelle Element wie die Form der Ware des Markeninhabers aufweisen und weder mit ihr identisch noch ihr ähnlich sind (…Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 52 und 72, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 50, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 119 und 120).
Rn. 53 Dieser Beurteilung der technischen Wirkung durch die Beschwerdekammer - die vom Gericht im Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur (T-601/17, nicht veröffentlicht, EU: T:2019:765, Rn. 80 bis 83), bereits bestätigt wurde, worauf die Beschwerdekammer von der Klägerin unwidersprochen hingewiesen hat - ist zuzustimmen, und sie ist mutatis mutandis auf die farbige 3×3-Version des Rubik's Cube zu übertragen, die die im vorliegenden Fall angegriffene Marke darstellt.
In Anbetracht ihres Charakters als Grundfarben entsprechen diese Farben lediglich der Funktion, die verschiedenen Würfelseiten dadurch zu unterscheiden, was das Gericht als "Kontrastwirkung" bezeichnet hat (Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 88).
Rn. 98 Zweitens ist die Berufung der Klägerin auf die Feststellungen im Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur (T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765), im vorliegenden Fall ohne Belang.
Soweit ferner das Gericht entschieden hat, dass "die Beschwerdekammer das wohlbekannte Merkmal des ,Rubik's Cube', nämlich das Vorhandensein verschiedener Farben auf den sechs Seiten des Würfels, ein Element, das in der grafischen Darstellung der Marke [Nr. 162784] nicht sichtbar ist, ebenso wie den Mechanismus im Innern des ,Rubik's Cube', der die vertikale und horizontale Drehung der Reihen kleiner Würfel ermöglicht, bei der Beurteilung der Funktionalität der beiden zutreffend ermittelten wesentlichen Merkmale dieser Marke rechtswirksam berücksichtigen [durfte]" (Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 99), lässt sich daraus keineswegs ableiten, dass die Hinzufügung von sechs Grundfarben zum Rubik's Cube dazu führen würde, dass die angegriffene Marke nicht ausschließlich aus einer Form im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 besteht.
Rn. 108 So ist die Beschwerdekammer in den Rn. 55 bis 58 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Gitterstruktur, die durch einander horizontal und vertikal kreuzende schwarze Linien auf jeder Würfelseite gebildet werde und so die Seiten in kleine, gleich große und in Reihen von 3×3 angeordnete Würfel aufteile, davon ausgegangen, dass diese Struktur zur Erreichung der angestrebten technischen Wirkung erforderlich sei, und hat dabei auf die angeführte Entscheidung (…Rn. 40 bis 42) über die Unionsmarke Nr. 162784 abgestellt, die durch das Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur (T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 86 und 87), bestätigt wurde.
Da das dreidimensionale Puzzle aus kleinen Würfeln bestehe, die in Reihen von 3×3 angeordnet seien, die zur Lösung des Puzzles vertikal und horizontal gedreht werden müssten, wodurch jede Seite eine andere Farbe erhalte, sei die Form der Ware als Ganzes zwangsläufig die eines Würfels (Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 89).
Das Gericht habe in seinem Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur (T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765), stillschweigend bestätigt, dass die Farben des Rubik's Cube zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien.
- EuGH, 14.09.2010 - C-48/09
Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig
Auszug aus EuG, 09.07.2025 - T-1171/23
Rn. 23 Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, zu verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Ausdruck "wesentliche Merkmale" ist so zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Merkmale des Zeichens bezieht (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68 und 69…, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 47, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 102).
Sie kann entweder unmittelbar auf den von dem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck gestützt vorgenommen werden oder indem zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 70…, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 48, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 103).
Rn. 26 Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines dreidimensionalen Zeichens je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Grades an Komplexität des Zeichens, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung zweckmäßige Elemente, wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware früher verliehen wurden, berücksichtigt werden können (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 71…, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 49, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 104).
Rn. 31 Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat das EUIPO weiter zu prüfen, ob alle diese Merkmale der bzw. einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72…, vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 110), d. h., die Prüfung der Funktionalität des Zeichens vorzunehmen.
Rn. 35 Die Voraussetzung, dass eine Form einer Ware nur dann nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung "erforderlich" ist, bedeutet nicht, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 53…, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 46, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 114).
Rn. 36 Das Vorhandensein anderer Formen, die die Erreichung der gleichen technischen Wirkung ermöglichen, stellt für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 keinen Umstand dar, der das Eintragungshindernis entfallen lassen könnte (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 58 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung;… Urteil vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 115).
Die technische Funktionalität der Merkmale einer Form kann insbesondere unter Berücksichtigung der Unterlagen über frühere Patente beurteilt werden, die die funktionellen Elemente der betreffenden Form beschreiben (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 84 und 85, …sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 117).
Die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form einer Ware als Marke könnte es deren Inhaber ermöglichen, anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48 und 56…, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 45 und 46, …sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 118).
Rn. 40 Das Vorhandensein eines oder mehrerer geringfügiger willkürlicher Elemente in einem Zeichen, bei dem alle wesentlichen Merkmale durch die technische Lösung bestimmt werden, der dieses Zeichen Ausdruck verleiht, ändert nichts daran, dass das Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist; das Vorhandensein nicht wesentlicher Merkmale ohne technische Funktion ist insoweit unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO, C-421/15 P, EU:C:2017:360, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 119).
Letztere kann im genannten Fall von den Wettbewerbern des Inhabers besagter Marke ohne Schwierigkeit in Warenformen verkörpert werden, die nicht das gleiche nicht funktionelle Element wie die Form der Ware des Markeninhabers aufweisen und weder mit ihr identisch noch ihr ähnlich sind (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 52 und 72…, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 50, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 119 und 120).
Rn. 92 Wie der Gerichtshof sinngemäß im Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 51 und 52), in dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar war, entschieden hat, entging eine Form durch das Hinzufügen von nicht wesentlichen Merkmalen, die keine technische Funktion haben, diesem absoluten Eintragungshindernis nicht, sofern alle wesentlichen Merkmale der Form einer technischen Funktion entsprachen (…siehe oben, Rn. 40).
In dieser Rechtssache hatten die Große Beschwerdekammer und das Gericht die rote Farbe des Legosteins als nicht wesentliches Merkmal angesehen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 73 und 74).
- EuGH, 12.06.2018 - C-163/16
Eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, …
Auszug aus EuG, 09.07.2025 - T-1171/23
Rn. 83 In den Rn. 64 bis 70 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer ferner davon ausgegangen, dass die Bezugnahme der Klägerin auf die Urteile vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin (C-163/16, EU:C:2018:423), und vom 14. März 2019, Textilis (C-21/18, EU:C:2019:199), in keiner Weise sachdienlich sei.Sodann gehe aus dem Urteil vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin (C-163/16, EU:C:2018:423), klar hervor, dass der Gerichtshof darin nicht die Frage geprüft habe, ob Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 auf in Farben eingetragene Formmarken Anwendung finde oder nicht.
Rn. 93 Was als Drittes die Berufung der Klägerin auf die Urteile vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin (C-163/16, EU:C:2018:423), und vom 14. März 2019, Textilis (C-21/18, EU:C:2019:199), betrifft, ist mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass diese Urteile im vorliegenden Fall nicht von Relevanz sind, und zwar aus den folgenden Gründen.
Rn. 94 Zum einen findet die Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin (C-163/16, EU:C:2018:423), ergangen ist, keine Entsprechung im vorliegenden Fall, denn sie betraf ein Zeichen, das aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe bestand, also eine Positionsmarke und keine dreidimensionale Marke.
Der Gerichtshof hat sinngemäß entschieden, dass eine Marke, die eindeutig die Anbringung einer bestimmten Farbe auf einem Teil einer Ware unter ausdrücklichem Ausschluss der Konturen dieser Ware schützen sollte, nicht ausschließlich aus der Form der Ware im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (…ABl. 2008, L 299, S. 25) bestand (Urteil vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin, C-163/16, EU:C:2018:423, Rn. 27).
- EuGH, 14.03.2019 - C-21/18
Textilis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Begriff "Form" - Form, …
Auszug aus EuG, 09.07.2025 - T-1171/23
Rn. 83 In den Rn. 64 bis 70 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer ferner davon ausgegangen, dass die Bezugnahme der Klägerin auf die Urteile vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin (C-163/16, EU:C:2018:423), und vom 14. März 2019, Textilis (C-21/18, EU:C:2019:199), in keiner Weise sachdienlich sei.Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil vom 14. März 2019, Textilis (C-21/18, EU:C:2019:199), nicht eine farbige Form, sondern eine farbige zweidimensionale Bildmarke geprüft.
Rn. 93 Was als Drittes die Berufung der Klägerin auf die Urteile vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin (C-163/16, EU:C:2018:423), und vom 14. März 2019, Textilis (C-21/18, EU:C:2019:199), betrifft, ist mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass diese Urteile im vorliegenden Fall nicht von Relevanz sind, und zwar aus den folgenden Gründen.
Rn. 95 Zum anderen findet auch die Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2019, Textilis (C-21/18, EU:C:2019:199), ergangen ist, im vorliegenden Fall keine Entsprechung, da der Gerichtshof dort eine auf den Waren angebrachte Bildmarke mit dekorativen Mustern und nicht eine dreidimensionale Marke mit Grundfarben geprüft hat.
- EuG, 24.09.2019 - T-261/18
Roxtec/ EUIPO - Wallmax (Représentation d'un carré noir contenant sept cercles …
Auszug aus EuG, 09.07.2025 - T-1171/23
Rn. 29 Ferner sind weder die Unterscheidungskraft der Elemente eines Zeichens noch die durch die Benutzung eines Zeichens erworbene Unterscheidungskraft für die Bestimmung seiner wesentlichen Merkmale im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 erheblich (Urteile vom 24. September 2019, Roxtec/EUIPO - Wallmax [Darstellung eines schwarzen Quadrats mit sieben konzentrischen blauen Kreisen], T-261/18, EU:T:2019:674, Rn. 64, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 108).Rn. 30 Die Bestimmung der wesentlichen Merkmale der betreffenden Form im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 wird mit dem konkreten Ziel vorgenommen, die Prüfung der Funktionalität dieser Form zu ermöglichen (Urteile vom 24. September 2019, Darstellung eines schwarzen Quadrats mit sieben konzentrischen blauen Kreisen, T-261/18, EU:T:2019:674, Rn. 55…, vom 30. März 2022, Établissement Amra/EUIPO - eXpresio, estudio creativo [Form eines Springschuhs], T-264/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:193, Rn. 41, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 109).
Ebenso hat das Gericht in ähnlichen Rechtssachen die Nichtigkeit von Marken auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 in seiner vor der Änderung durch die Verordnung 2015/2424 geltenden Fassung bestätigt, d. h., als diese Bestimmung nur "Zeichen, die ausschließlich bestehen … aus der Form", erwähnte, bei Vorhandensein von Farben, die keine "Form" waren (…Urteile vom 31. Januar 2018, Darstellung eines Pflasters, T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 101 bis 104, vom 24. September 2019, Darstellung eines schwarzen Quadrats mit sieben konzentrischen blauen Kreisen, T-261/18, EU:T:2019:674, Rn. 70 bis 72, …und Beschluss vom 15. Juli 2021, Roxtec/EUIPO - Wallmax [Darstellung eines orangen Quadrats mit sieben schwarzen konzentrischen Kreisen], T-455/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:483, Rn. 51 bis 53).
Denn die Prüfung anhand von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 folgt nicht demselben Schema wie die Beurteilung der unterscheidungskräftigen Merkmale, deren Ermittlung im Hinblick auf die Funktion der Marke als Herkunftshinweis in den Augen des Verbrauchers erfolgt, was etwas anderes ist als die Ermittlung der wesentlichen Merkmale einer Form (Urteile vom 24. September 2019, Darstellung eines schwarzen Quadrats mit sieben konzentrischen blauen Kreisen, T-261/18, EU:T:2019:674, Rn. 53, …und vom 30. März 2022, Form eines Springschuhs, T-264/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:193, Rn. 43).
- EuGH, 23.04.2020 - C-237/19
Gömböc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - …
Auszug aus EuG, 09.07.2025 - T-1171/23
Rn. 28 Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung seiner grafischen Darstellung beginnen muss, die zuständige Behörde jedoch auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen kann, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (Urteile vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37, …sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 106).Rn. 31 Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat das EUIPO weiter zu prüfen, ob alle diese Merkmale der bzw. einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72, vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 110), d. h., die Prüfung der Funktionalität des Zeichens vorzunehmen.
Rn. 34 Informationen, die sich nicht aus der grafischen Darstellung des Zeichens ergeben, können zwar berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen; diese Informationen müssen jedoch aus objektiven und verlässlichen Quellen stammen und dürfen nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise einschließen (Urteile vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 37, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 113).
- EuG, 12.11.2008 - T-270/06
Lego Juris / OHMI - Mega Brands (Brique de Lego rouge) - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuG, 09.07.2025 - T-1171/23
Rn. 33 Für die Prüfung der Funktionalität eines Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 ist das Unionsgericht daher nicht allein an die aus der grafischen Darstellung der Marke ersichtlichen Funktionen gebunden, es hat vielmehr weitere sich aus der konkreten Ware ergebende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie etwa den Drehmechanismus im Fall des Rubik's Cube (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T-601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 85 und 86), die Innenseite des Steins im Fall des Lego-Steins (Urteil vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM - Mega Brands [Roter Lego-Stein], T-270/06, EU:T:2008:483, Rn. 78) und für ein Pflaster seine Wirkungsweise (…Urteil vom 31. Januar 2018, Novartis/EUIPO - SK Chemicals [Darstellung eines Pflasters], T-44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 37).Rn. 37 Anders ausgedrückt steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung jeder Form entgegen, die in ihren wesentlichen Merkmalen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die für das Erreichen der gewünschten technischen Wirkung technisch kausal und hinreichend ist, selbst wenn diese Wirkung durch andere Formen erreicht werden kann, die die gleiche oder eine andere technische Lösung nutzen (Urteile vom 12. November 2008, Roter Lego-Stein, T-270/06, EU:T:2008:483, Rn. 43, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 116).
- EuG, 06.04.2017 - T-39/16
Nanu-Nana Joachim Hoepp/ EUIPO - Fink (NANA FINK) - Unionsmarke - …
Auszug aus EuG, 09.07.2025 - T-1171/23
Rn. 132 Folglich muss derjenige, der ein Zeichen als Unionsmarke anmeldet, in seinem Antrag das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, angeben und für jede dieser Waren oder Dienstleistungen eine Beschreibung abgeben, die deren Art klar erkennen lässt (vgl. Urteil vom 6. April 2017, Nanu-Nana Joachim Hoepp/EUIPO - Fink [NANA FINK], T-39/16, EU:T:2017:263, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 136 Nach der Rechtsprechung darf aber der Inhaber einer Marke keinen Nutzen aus einem Verstoß gegen seine Pflicht ziehen, das Warenverzeichnis klar und eindeutig anzugeben (vgl. Urteil vom 6. April 2017, NANA FINK, T-39/16, EU:T:2017:263, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 05.07.2023 - T-10/22
Wajos/ EUIPO (Forme d´un contenant) - Unionsmarke - Anmeldung einer …
Auszug aus EuG, 09.07.2025 - T-1171/23
Rn. 41 Die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 kann nicht deswegen ausgeschlossen werden, weil ein wesentlicher Bestandteil der angegriffenen Marke, der für die Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich ist, darüber hinaus einen ästhetischen Wert besitzt oder ungewöhnlich ist (Urteil vom 5. Juli 2023, Wajos/EUIPO [Form eines Behältnisses], T-10/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:377, Rn. 45).Rn. 42 Außerdem steht die Tatsache, dass die Kombination der ausschließlich funktionalen Elemente einen ästhetischen Gesamtwert erzeugt oder dazu beiträgt, ein dekoratives Bild der angegriffenen Marke zu schaffen, der Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2012, Reddig/HABM - Morleys [Messergriff], T-164/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:443, Rn. 40, und vom 5. Juli 2023, Form eines Behältnisses, T-10/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:377, Rn. 49].
- EuG, 31.01.2018 - T-44/16
Novartis/ EUIPO - SK Chemicals (Représentation d'un timbre transdermique) - …
- EuG, 30.03.2022 - T-264/21
Établissement Amra/ EUIPO - eXpresio (Forme d'une botte de rebond) - Unionsmarke …
- EuGH, 10.11.2016 - C-30/15
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf, …
- EuGH, 08.03.2018 - C-395/16
DOCERAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - …
- EuGH, 12.12.2002 - C-273/00
Sieckmann - "Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 2 - …
- EuGH, 19.06.2012 - C-307/10
Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und …
- EuG, 09.07.2008 - T-304/06
Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuGH, 11.05.2017 - C-421/15
Yoshida Metal Industry/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Eintragung von …
- EuGH, 03.06.2021 - C-818/18
Pirelli Tyre/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Absolute …
- EuG, 18.11.2020 - T-574/19
Tinnus Enterprises/ EUIPO - Mystic Products und Koopman International …
- EuG, 28.02.2019 - T-459/18
Lotte/ EUIPO - Générale Biscuit-Glico France (PEPERO original) - Unionsmarke - …
- EuG, 28.06.2023 - T-145/22
CEDC International/ EUIPO - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une …
- EuG, 13.11.2024 - T-524/23
Boehringer Ingelheim Pharma/ EUIPO - Glenmark Pharmaceuticals Europe (Forme …
- EuG, 19.09.2012 - T-164/11
Reddig / OHMI - Morleys (Manche de couteau)
- EuG, 27.06.2017 - T-580/15
Flamagas/ EUIPO - MatMind (CLIPPER) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
- EuG, 24.05.2023 - T-477/21
Glaxo Group/ EUIPO - Cipla Europe (Forme d'un inhalateur) - Unionsmarke - …
- EuG, 15.07.2021 - T-455/20
Roxtec/ EUIPO - Wallmax (Représentation d'un carré orange contenant sept cercles …
- EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur …
- EuG, 25.11.2014 - T-450/09
Die Eintragung der Form des Rubik"s Cube als Gemeinschaftsmarke ist gültig
- EuGH, 06.03.2014 - C-337/12
(Rechtsmittel; Gemeinschaftsmarke; Eintragung von Zeichen, die aus einer …
- EuGH, 05.10.2004 - C-192/03
Alcon / HABM
- EuGH, 23.04.2020 - C-736/18
Gugler France/ Gugler und EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Bildmarke mit dem …
- EuGH, 23.04.2020 - C-936/19
Rubik's Brand/ EUIPO
- EuG, 03.06.2026 - T-104/25
Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Marke - Form einer …
Rn. 27 Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale hat die zuständige Behörde in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob alle diese Merkmale der bzw. einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72…, vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juli 2025, Spin Master Toys UK/EUIPO - Verdes Innovations [Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur, die sich durch ihre Farben voneinander unterscheiden], T-1171/23, EU:T:2025:691, Rn. 31).
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