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Weitere Entscheidung unten: EuG, 15.02.2017

Rechtsprechung
   EuG, 19.03.2019 - T-98/16, T-196/16, T-198/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5673
EuG, 19.03.2019 - T-98/16, T-196/16, T-198/16 (https://dejure.org/2019,5673)
EuG, Entscheidung vom 19.03.2019 - T-98/16, T-196/16, T-198/16 (https://dejure.org/2019,5673)
EuG, Entscheidung vom 19. März 2019 - T-98/16, T-196/16, T-198/16 (https://dejure.org/2019,5673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Intervention eines privatrechtlich organisierten Bankenkonsortiums zugunsten eines seiner Mitglieder - Genehmigung der Intervention durch die Zentralbank des Mitgliedstaats - Beschluss, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Intervention eines privatrechtlich organisierten Bankenkonsortiums zugunsten eines seiner Mitglieder - Genehmigung der Intervention durch die Zentralbank des Mitgliedstaats - Beschluss, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Unterstützungsmaßnahme eines privatrechtlichen Konsortiums zugunsten eines seiner Mitglieder eine "von einem Staat gewährte Beihilfe" sei, für nichtig

  • faz.net (Pressebericht, 22.03.2019)

    Italiens Bankenverband fordert Milliarden von Brüssel

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 546
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-98/16
    Dementsprechend hat der Gerichtshof klargestellt, dass es unionsrechtlich nicht zulässig sein kann, die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch zu umgehen, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, im Folgenden: Urteil Stardust, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

    Rn. 68 In einer Situation, in der die Kommission die Zurechenbarkeit der von Tochtergesellschaften eines öffentlichen Unternehmens gewährten Finanzhilfen an den Staat allein daraus abgeleitet hatte, dass diese Gesellschaften mittelbar vom Staat kontrolliert wurden, wurde daher entschieden, dass, auch wenn der Staat in der Lage sei, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, nicht ohne Weiteres vermutet werden könne, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt werde (Urteil vom 16. Mai 2002, Stardust, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 50 bis 52).

    In einem solchen Fall muss die Kommission über einen Komplex von Indizien verfügen, die sich aus den Umständen des Falles und dem Kontext ergeben, in dem diese Finanzhilfen erfolgten, um das Ausmaß der Beteiligung der Behörden an ihrer Gewährung durch ein öffentliches Unternehmen festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Stardust, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52 und 55).

    Rn. 84 In diesem Zusammenhang wurde in einer Situation, in der es um die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat ging, festgestellt, dass diese aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist, darunter der Umstand, dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der Behörden Rechnung zu tragen, oder dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, diese Unternehmen, über die die Beihilfen gewährt worden waren, die Richtlinien eines interministeriellen Ausschusses für die wirtschaftliche Planung zu beachten hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Stardust, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 85 Nach derselben Rechtsprechung sind gegebenenfalls weitere Indizien von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Stardust, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 56, …und vom 23. November 2017, SACE und Sace BT/Kommission, C-472/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:885, Rn. 36).

    (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Stardust, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Staatliche …

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-98/16
    Rn. 62 Nach ständiger Rechtsprechung müssen für die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vier Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel vorliegen, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Was die erste Voraussetzung betreffend das Vorliegen einer staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel angeht, ist darauf hinzuweisen, dass Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden müssen und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (vgl. Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Insoweit ist es im Allgemeinen nicht von vornherein erforderlich, zwischen Fällen, in denen die Beihilfe unmittelbar durch den Staat, und solchen, in denen sie von einer vom Staat dazu bestimmten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23 und die die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache ENEA, C-329/15, EU:C:2017:233, Nr. 67).

    Die Entscheidung, die Vorteile, die über nichtstaatliche Einrichtungen gewährt werden, mit einzubeziehen, lässt aber eine besondere Gefahr einer zu weitgehenden Einbeziehung erkennen, indem sie auf Vorteile abzielt, die dem Staat nicht zugerechnet werden können oder bei denen keine staatlichen Mittel eingesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache ENEA, C-329/15, EU:C:2017:233, Nrn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 83 Was erstens die Frage angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die Behörden am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (vgl. Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21 und die die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche …

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-98/16
    Rn. 62 Nach ständiger Rechtsprechung müssen für die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vier Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel vorliegen, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Was die erste Voraussetzung betreffend das Vorliegen einer staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel angeht, ist darauf hinzuweisen, dass Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden müssen und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (vgl. Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Insoweit ist es im Allgemeinen nicht von vornherein erforderlich, zwischen Fällen, in denen die Beihilfe unmittelbar durch den Staat, und solchen, in denen sie von einer vom Staat dazu bestimmten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23 und die die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache ENEA, C-329/15, EU:C:2017:233, Nr. 67).

    Rn. 83 Was erstens die Frage angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die Behörden am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (vgl. Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21 und die die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-656/15

    Kommission/ TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-98/16
    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden können, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (vgl. Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als "staatliche Mittel" qualifiziert werden können (vgl. Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass die betreffenden Mittel von anderen Einrichtungen als Behörden verwaltet werden oder dass sie privatrechtlichen Ursprungs sind, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 136 So stellte der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 49 bis 53), erging, fest, dass es sich bei den drei betroffenen Unternehmen um öffentliche Unternehmen im Eigentum des Staates handelte und dass sie mit der Durchführung der Übertragung der Einnahmen aus der Vermarktung der Werbeplätze eines von ihnen auf dieses Unternehmen betraut worden waren.

  • EuG, 25.06.2015 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrkreditversicherung …

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-98/16
    Im Übrigen ist diese Autonomie gegenüber dem Staat zwangsläufig größer, als wenn dieser ihr Haupt- oder Alleingesellschafter wäre, so dass die von der Kommission präsentierten Elemente - gegebenenfalls in Form von Indizien - betreffend das Bestehen einer Kontrolle oder eines beherrschenden Einflusses auf die Geschäftstätigkeit einer solchen privaten Einrichtung umso weniger Vermutungen begründen können und umso schlüssiger erscheinen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 40 und 41;… vgl. auch oben, Rn. 68 und 69).

    Rn. 89 Im Gegensatz zu einer Situation, in der eine von einem öffentlichen Unternehmen ergriffene Maßnahme dem Staat zugerechnet wird, kann sich die Kommission im Falle einer von einer privaten Einrichtung getroffenen Maßnahme daher nicht darauf beschränken, aufgrund der Gegebenheiten dieses Falles festzustellen, dass das Fehlen eines Einflusses und einer tatsächlichen Kontrolle der Behörden betreffend diese private Einrichtung unwahrscheinlich sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 48).

    Rn. 90 Im vorliegenden Fall war die Kommission angesichts dessen, dass die fragliche Maßnahme von einer privaten Einrichtung durchgeführt wurde, umso mehr verpflichtet, die Elemente vorzutragen und zu belegen, die es ihr ermöglichten, zu dem Schluss zu gelangen, dass es genügend Hinweise dafür gab, dass diese Maßnahme unter dem Einfluss oder der tatsächlichen Kontrolle der Behörden erlassen worden war (…vgl. oben, Rn. 69) und dass sie daher in Wirklichkeit dem Staat zuzurechnen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU: T:2015:435, Rn. 48).

  • EuGH, 23.11.2017 - C-472/15

    SACE und Sace BT/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-98/16
    Rn. 85 Nach derselben Rechtsprechung sind gegebenenfalls weitere Indizien von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Stardust, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 56, und vom 23. November 2017, SACE und Sace BT/Kommission, C-472/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:885, Rn. 36).

    Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die Tatsache, dass die Ziele des Allgemeininteresses in bestimmten Fällen mit dem Interesse privater Einrichtungen - wie im vorliegenden Fall eines privatrechtlichen Konsortiums - übereinstimmen, keinen Aufschluss darüber gibt, ob die Behörden in irgendeiner Weise an dem Erlass der fraglichen Maßnahme beteiligt waren oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, SACE und Sace BT/Kommission, C-472/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:885, Rn. 26).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-98/16
    Rn. 67 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P EU:C:2008:757, Rn. 111, …und vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 87), einschließlich des öffentlichen oder privaten Charakters der Einrichtung, die die betreffende Beihilfe gewährt hat.
  • EuGH, 30.11.2016 - C-486/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission in dem Fall des …

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-98/16
    Rn. 67 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P EU:C:2008:757, Rn. 111, und vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 87), einschließlich des öffentlichen oder privaten Charakters der Einrichtung, die die betreffende Beihilfe gewährt hat.
  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines …

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-98/16
    Rn. 70 Ungeachtet der Verpflichtung, die Zurechenbarkeit einer Beihilfe an einen Staat von der Frage zu unterscheiden, ob die Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, wobei es sich um unterschiedliche Voraussetzungen handelt, die kumulativ vorliegen müssen (vgl. Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, EU:T:2006:104, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat die Kommission im vorliegenden Fall nicht versucht, diese Voraussetzungen klar zu unterscheiden (vgl. 144. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).
  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche …

    Auszug aus EuG, 19.03.2019 - T-98/16
    Rn. 54 Was die Frage angeht, ob der FITD von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Rechtsstellung einer anderen Stelle als eines Mitgliedstaats, die Rechtspersönlichkeit besitzt und eine von der Kommission in einer endgültigen Entscheidung als staatliche Beihilfe eingestufte Maßnahme getroffen hat, durch die Entscheidung individuell betroffen sein kann, wenn diese sie daran hindert, ihre eigenen Befugnisse, die insbesondere in der Gewährung der betreffenden Beihilfe bestehen, in der von ihr gewünschten Weise auszuüben (vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T-457/09, EU:T:2014:683, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.09.2012 - T-139/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von …

  • EuG, 26.01.2018 - T-172/16

    Centro Clinico e Diagnostico G.B. Morgagni/ Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 20.12.2023 - T-415/21

    Die Union muss den Schaden, der der Banca Popolare di Bari durch einen Beschluss …

    Rn. 16 Mit Urteil vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), das durch das Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C-425/19 P, EU:C:2021:154), bestätigt worden ist, wurde der Tercas-Beschluss für nichtig erklärt.

    Rn. 63 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Dokument, in dem die Rechnungen über die Rechtsbeistandskosten im Einzelnen aufgeführt sind, dass diese Rechnungen u. a. Folgendes betreffen: die zwischen Februar und Dezember 2015 geleistete beihilferechtliche Beratung, einschließlich der Prüfung des Tercas-Beschlusses (Rechnungen vom 21. Januar 2016 und vom 29. März 2016), die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verfahren in der Rechtssache T-196/16, in der das Urteil vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), ergangen ist (Rechnung vom 13. Januar 2017), die Tätigkeiten des Rechtsbeistands in dem den Tercas-Beschluss betreffenden Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof bis zum 31. Oktober 2019 (Rechnung vom 26. Mai 2020) und die Zahlung vom 20. Mai 2020 in Bezug auf die Fortsetzung des den Tercas-Beschluss betreffenden Verfahrens (Rechnung vom 7. Juni 2021).

    Rn. 66 Insbesondere ist festzustellen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), ergangen ist, die Klageschrift vom Vertreter der Klägerin am 29. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, während das von der Kommission gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel, das zum Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C-425/19 P, EU:C:2021:154), geführt hat, am 29. Mai 2019 eingereicht wurde.

    Der Gerichtshof und das Gericht hätten jeweils in den Urteilen vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C-425/19 P, EU:C:2021:154), und vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), bestätigt, dass die Kommission bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV schwerwiegende offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der "rechtlichen und tatsächlichen Umstände" begangen und dabei die einschlägige Rechtsprechung außer Acht gelassen habe.

    Rn. 114 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Urteilen vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C-425/19 P, EU:C:2021:154), und vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), dass die Kommission beim Erlass des Tercas-Beschlusses den Begriff "staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel" nicht richtig angewandt hat.

    Rn. 115 Das Gericht und der Gerichtshof haben jedoch entschieden, dass sich die Rechtswidrigkeit des Tercas-Beschlusses aus einem begrifflichen Fehler ergibt, der auf einer Verwechslung der Voraussetzung der Zurechenbarkeit einer Beihilfe mit der Voraussetzung der staatlichen Mittel beruht (…Urteile vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 63, und vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission, T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167, Rn. 70).

    Außerdem ergibt sich die Rechtswidrigkeit daraus, dass die Kommission nicht genügend Hinweise dafür vorgetragen und belegt hat, dass die fragliche Maßnahme dem Staat zuzurechnen war (…Urteile vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 67, und vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission, T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167, Rn. 87 bis 90).

    Der von der Kommission begangene und in den Urteilen vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C-425/19 P, EU:C:2021:154), und vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), festgestellte Beurteilungsfehler reicht nämlich für sich genommen nicht aus, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der oben in Rn. 107 angeführten Rechtsprechung darzustellen.

    Rn. 119 Wie sich aus den Rn. 68 und 69 des Urteils vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), ergibt, musste die Kommission im Rahmen des Erlasses des Tercas-Beschlusses nämlich über einen Komplex von Indizien verfügen, die sich aus den Umständen des Falles ergeben, um das Ausmaß der Beteiligung der Behörden an der Gewährung der fraglichen Maßnahmen, die von einer privaten Einrichtung durchgeführt worden waren, festzustellen.

    Rn. 121 Dass entschieden wurde, dass die Kommission im Tercas-Beschluss unter diesen komplexen rechtlichen und tatsächlichen Umständen nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die italienischen Behörden am Erlass der fraglichen Maßnahme beteiligt waren und diese Maßnahme folglich dem Staat im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zuzurechnen war (…Urteile vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 84, und vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission, T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167, Rn. 132), reicht nicht aus, um diesen Beurteilungsfehler als eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen einzustufen, denen das Ermessen der Kommission unterliegt.

    Rn. 124 Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta und insbesondere gegen die Begründungspflicht geltend macht, zurückzuweisen, da sie zum einen insoweit keine genauen Angaben macht und zum anderen weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus den Urteilen vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C-425/19 P, EU:C:2021:154), und vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), hervorgeht, dass die Kommission die Gesichtspunkte und Argumente der von der Untersuchung betroffenen Parteien ohne Angabe von Gründen nicht berücksichtigt hätte.

    Rn. 154 Was den angeblichen Schaden wegen der Anwaltskosten, die in den Verfahren in der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C-425/19 P, EU:C:2021:154), ergangen ist, und in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), ergangen ist, aufgewandt wurden, anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diese Kosten keine ersetzbaren Schäden im Sinne von Art. 340 AEUV darstellen (…vgl. Urteil vom 8. November 2011, 1dromacchine u. a./Kommission, T-88/09, EU:T:2011:641, Rn. 98 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-549/21

    Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u.a./ Kommission

    Rn. 27 Par arrêt du 19 mars 2019, 1talie e.a./Commission (T-98/16, T-196/16 et T-198/16, EU:T:2019:167), le Tribunal a annulé la décision relative à Banca Tercas.

    Rn. 30 Par arrêt du 2 mars 2021, Commission/Italie e.a. (C-425/19 P, EU:C:2021:154), la Cour a rejeté le pourvoi de la Commission contre l'arrêt du 19 mars 2019, 1talie e.a./Commission (T-98/16, T-196/16 et T-198/16, EU:T:2019:167).

    En effet, il aurait été manifeste que l'intervention du FITD n'était en aucune manière imputable à l'État italien, ce que le Tribunal aurait jugé dans l'arrêt du 19 mars 2019, 1talie e.a/Commission (T-98/16, T-196/16 et T-198/16, EU:T:2019:167).

    Rn. 69 En sixième lieu, les requérantes allèguent, à l'encontre des points 65 et 66 de l'arrêt attaqué, que le lien étroit entre l'affaire relative à Banca delle Marche et celle concernant Banca Tercas est démontré par le dossier de la Commission et ne saurait être démenti par le refus opposé par le président de la Cour à la demande d'intervention présentée par les requérantes dans la procédure de pourvoi introduite par la Commission contre l'arrêt du 19 mars 2019, 1talie e.a/Commission (T-98/16, T-196/16 et T-198/16, EU:T:2019:167).

    Rn. 81 En sixième lieu, les requérantes allèguent que le lien étroit existant entre l'affaire relative à Banca delle Marche et celle concernant Banca Tercas est démontré par le dossier de la Commission et ne saurait être démenti par le refus opposé par le président de la Cour à la demande d'intervention présentée par les requérantes dans la procédure de pourvoi introduite par la Commission contre l'arrêt du 19 mars 2019, 1talie e.a/Commission (T-98/16, T-196/16 et T-198/16, EU:T:2019:167).

    Or, ce n'est qu'à la date du prononcé de l'arrêt du 19 mars 2019, 1talie e.a./Commission (T-98/16, T-196/16 et T-198/16, EU:T:2019:167), et même lors du rejet du pourvoi formé contre cet arrêt, à savoir lors du prononcé de l'arrêt du 2 mars 2021, Commission/Italie e.a. (C-425/19 P, EU:C:2021:154), qu'il a été établi que l'appréciation portée par la Commission sur l'intervention du FITD en faveur de Banca Tercas était entachée d'illégalité.

    Rn. 89 Enfin, la thèse avancée par le Tribunal, au point 65 de l'arrêt attaqué, selon laquelle la résolution de Banca delle Marche n'aurait pas dépendu de la décision de la Commission s'agissant de Banca Tercas, méconnaîtrait l'arrêt du 19 mars 2019, 1talie e.a/Commission (T-98/16, T-196/16 et T-198/16, EU:T:2019:167, point 55).

    Rn. 98 En troisième lieu, les requérantes allèguent que le Tribunal a méconnu l'arrêt du 19 mars 2019, 1talie e.a/Commission (T-98/16, T-196/16 et T-198/16, EU:T:2019:167), en affirmant, au point 65 de l'arrêt attaqué, que la résolution de Banca delle Marche n'a pas dépendu de la décision de la Commission relative à Banca Tercas.

    Rn. 99 Certes, au point 55 de l'arrêt du 19 mars 2019, 1talie e.a/Commission (T-98/16, T-196/16 et T-198/16, EU:T:2019:167), le Tribunal a affirmé que la décision de la Commission déclarant que l'intervention du FITD en faveur de Banca Tercas constituait une aide d'État illégale et incompatible a « également exclu la possibilité d'effectuer à l'avenir d'autres interventions de soutien, en réduisant l'autonomie du FITD et celle des banques qui en sont membres ".

  • EuGH, 03.09.2026 - C-145/24

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe nationaler Behörden zugunsten …

    16 Mit Urteil vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), das durch das Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C-425/19 P, EU:C:2021:154), bestätigt worden ist, wurde der Tercas-Beschluss für nichtig erklärt.

    Rn. 32 Insoweit macht sie als Erstes geltend, dass es das Gericht versäumt habe, die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichts vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), zu ziehen, das im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a.(C-425/19 P, EU:C:2021:154), bestätigt worden sei.

    Rn. 50 Was den vorliegenden Fall betrifft, ist im Urteil des Gerichts vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167, Rn. 70 und 87 bis 90), und im Rechtsmittelverfahren im Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (…C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 63 und 67), entschieden worden, dass die Rechtswidrigkeit des Tercas-Beschlusses im Wesentlichen auf zwei konzeptionelle Fehler zurückzuführen war.

    Rn. 57 Was den vorliegenden Fall betrifft, hat - wie bereits oben in Rn. 50 ausgeführt - das Gericht in seinem Urteil vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), das im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a.(C-425/19 P, EU:C:2021:154), bestätigt worden ist, festgestellt, dass die Kommission mit dem Erlass des Tercas-Beschlusses zwei konzeptionelle Fehler im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Begriffs "staatliche Beihilfe" begangen habe, die sich auf die grundlegenden Kriterien für den staatlichen Ursprung der fraglichen Beihilfemaßnahmen bezogen hätten.

  • EuG, 30.06.2021 - T-635/19

    Die Abwicklung der Banca delle Marche durch die italienischen Behörden war im …

    Rn. 30 Mit Urteil vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), erklärte das Gericht den Beschluss über die Banca Tercas für nichtig.

    Rn. 31 Am 29. Mai 2019 legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), ein, das unter dem Aktenzeichen C-425/19 P eingetragen wurde.

    Rn. 34 Mit Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C-425/19 P, EU:C:2021:154), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), zurück.

    Rn. 46 Die Klägerinnen machen geltend, das rechtswidrige Verhalten der Kommission, insbesondere ihre Verkennung des Begriffs der staatlichen Beihilfe, wie durch das Urteil vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), bestätigt worden sei, sei der tatsächliche und ausschließliche Grund für den von ihnen erlittenen Schaden gewesen.

    Rn. 65 Fünftens zeigt das Parallelverfahren in der die Banca Tercas betreffenden Rechtssache, dass die italienischen Behörden, die Bank von Italien und der FITD, wenn sie tatsächlich von der Notwendigkeit und der Möglichkeit der Rettung der Banca delle Marche überzeugt gewesen wären, den gleichen kontradiktorischen Ansatz hätten wählen können wie in dieser anderen Rechtssache, in der die Entscheidung über die Banca Tercas im Urteil vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167), und im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-425/19 P ergangen ist.

  • EuGH, 02.03.2021 - C-425/19

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. März 2019, 1talien u. a./Kommission (T-98/16, T-196/16 und T-198/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:167), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 [2015/C] [ex 2015/NN]) (…ABl. 2016, L 203, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Rn. 25 Die Italienische Republik (T-98/16), BPB (T-196/16) und der FITD, unterstützt durch die Bank von Italien (T-198/16), erhoben jeweils Klage gegen den streitigen Beschluss.

  • EuGH, 13.11.2019 - C-425/19

    Kommission/ Italien u.a.

    Rn. 1 Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 19 mars 2019, 1talie e.a./Commission (T-98/16, T-196/16 et T-198/16, EU:T:2019:167), par lequel celui-ci a annulé la décision (UE) 2016/1208 de la Commission, du 23 décembre 2015, concernant l'aide d'État SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN) mise à exécution par l'Italie en faveur de Banca Tercas (JO 2016, L 203, p. 1, ci-après la « décision litigieuse ").

    Rn. 7 En l'espèce, en raison de la jonction des affaires T-98/16, T-196/16 et T-198/16 décidée par le Tribunal, le litige oppose la Commission non seulement à BPB, au FITD, consortium de droit privé, et à la Banca d'Italia, mais aussi à la République italienne.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission …

    {FN:2} T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-145/24

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der italienischen Behörden …

    {FN:5} T-98/16, T-196/16 und T-198/16, im Folgenden: Urteil Tercas des Gerichts, EU:T:2019:167.
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Rechtsprechung
   EuG, 15.02.2017 - T-198/16   

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https://dejure.org/2017,4481
EuG, 15.02.2017 - T-198/16 (https://dejure.org/2017,4481)
EuG, Entscheidung vom 15.02.2017 - T-198/16 (https://dejure.org/2017,4481)
EuG, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - T-198/16 (https://dejure.org/2017,4481)
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