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Weitere Entscheidung unten: EuG, 06.03.2009

Rechtsprechung
   EuG, 09.06.2010 - T-237/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,26768
EuG, 09.06.2010 - T-237/05 (https://dejure.org/2010,26768)
EuG, Entscheidung vom 09.06.2010 - T-237/05 (https://dejure.org/2010,26768)
EuG, Entscheidung vom 09. Juni 2010 - T-237/05 (https://dejure.org/2010,26768)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Éditions Jacob / Kommission

    Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu einem Verfahren betreffend einen Unternehmenszusammenschluss - Verordnung (EG) Nr. 4064/89 - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Verordnung (EG) Nr. 802/2004 - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme ...

  • EU-Kommission PDF

    Éditions Jacob / Kommission

    Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu einem Verfahren betreffend einen Unternehmenszusammenschluss - Verordnung (EG) Nr. 4064/89 - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Verordnung (EG) Nr. 802/2004 - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme ...

  • EU-Kommission

    Éditions Odile Jacob SAS gegen Europäische Kommission.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Éditions Jacob / Kommission

    Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu einem Verfahren betreffend einen Unternehmenszusammenschluss - Verordnung (EG) Nr. 4064/89 - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Verordnung (EG) Nr. 802/2004 - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Editions Odile Jacob SAS gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Juni 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. April 2005, mit der ein Antrag der Klägerin auf Zugang zu bestimmten Dokumenten bezüglich eines Unternehmenszusammenschlusses (Sache COMP/M.2978 - Lagardère/Natexis/VUP) (ABl. 2004 L 125, S. 54) teilweise abgelehnt ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (16)

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN …

    Auszug aus EuG, 09.06.2010 - T-237/05
    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, im Folgenden: Urteil VKI, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 115).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 70, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 116).

    Rn. 43 Daraus folgt, dass eine konkrete und individuelle Prüfung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn - auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft - nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglicht, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 73, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 117).

    Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung hat das Gericht im Übrigen eine Prüfung von Dokumenten anhand von Kategorien statt anhand der in diesen Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen bereits für grundsätzlich unzureichend erachtet, da die Prüfung, zu der ein Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn.

    Rn. 44 Die Verpflichtung eines Organs, den Inhalt der in dem Zugangsantrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu prüfen, besteht als Grundsatz (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn.

    Dies mag insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang zugänglich sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden waren (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 75).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 115).

    Rn. 88 Zwar hat die Kommission versucht, diese Gefahr zu veranschaulichen, indem sie in ihrer Klagebeantwortung auf die Publikation einer Anwaltskanzlei verwiesen hat, die im Anschluss an das oben in Randnr. 41 erwähnte Urteil VKI Unternehmen, die von einer Untersuchung der Kommission betroffen waren, dazu aufforderte, bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission Vorsicht walten zu lassen, da aufgrund des Anspruchs auf Zugang zu Dokumenten die Gefahr bestehe, dass die Dokumente später verbreitet würden.

    Rn. 118 Im Übrigen liegen die Voraussetzungen, unter denen das betroffene Organ nach der Rechtsprechung (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 75) auf eine konkrete und individuelle Prüfung verzichten kann, nicht vor.

    Rn. 170 Nach der Rechtsprechung kommt eine Befreiung von dieser Prüfungspflicht nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 112).

    Rn. 171 Da das Recht auf Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten die Regel darstellt, trägt zudem das Organ, das sich auf eine Ausnahme aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der durch den Antrag bedingten Arbeit beruft, die Beweislast für den Arbeitsumfang (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 113, und Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T-42/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 86).

    Da das Recht auf Zugang zu den Dokumenten die Regel darstellt, ist das Organ in diesem Zusammenhang gleichwohl verpflichtet, der Lösung den Vorzug zu geben, die, ohne einen Aufwand zu verursachen, der die Grenzen dessen überschreiten würde, was vernünftigerweise verlangt werden kann, so günstig wie möglich für das Zugangsrecht des Antragstellers ist (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 114).

    Rn. 173 Das Organ kann daher von einer konkreten und individuellen Prüfung nur absehen, wenn es tatsächlich alle anderen denkbaren Lösungen untersucht und in seiner Entscheidung eingehend erläutert hat, aus welchen Gründen diese verschiedenen Lösungen gleichfalls zu einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand führen würden (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 115).

  • EuG, 13.09.2010 - T-279/04

    Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7. …

    Auszug aus EuG, 09.06.2010 - T-237/05
    Rn. 1 Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 beantragte die Klägerin, die Éditions Odile Jacob SAS, bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (…ABl. L 145, S. 43) Zugang zu mehreren Dokumenten, die das Verwaltungsverfahren (im Folgenden: fragliches Verfahren) betrafen, das zum Erlass der Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache Nr. COMP/M.2978 - Lagardère/Natexis/VUP) (…ABl. L 125, S. 54, im Folgenden: Vereinbarkeitsentscheidung) geführt hatte, um die Dokumente zur Stützung ihrer Klage in der Rechtssache Odile Jacob/Kommission, T-279/04, zu verwenden, die beim Gericht anhängig war und sich auf die Nichtigerklärung der Vereinbarkeitsentscheidung richtete.

    Rn. 16 Aus dem Umstand, dass die Kommission ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-279/04 die auf Art. 11 der Verordnung Nr. 4064/89 gestützten Auskunftsverlangen beigefügt habe, lasse sich nicht folgern, dass sie verpflichtet sei, das in Randnr. 2 Buchst. h genannte Auskunftsverlangen, das an Lagardère gerichtet sei und sich auf die gleiche Bestimmung stütze, zu veröffentlichen.

    Rn. 17 Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung beantragte die Klägerin gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung in der Rechtssache T-279/04, der Kommission im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme die Vorlage der in Randnr. 1 Buchst. a bis h genannten Dokumente aufzugeben.

    Rn. 28 Einige Dokumente, zu denen die Klägerin gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang beantragt hatte, hat ihr die Kommission vollständig oder teilweise in der Anlage ihrer Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T-279/04 und T-452/04 und in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Klägerin auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme in der Rechtssache T-279/04 übermittelt.

    Rn. 70 Folglich ist zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten zeitlich noch anwendbar war, obwohl die fragliche Untersuchung zum Erlass der zwei Entscheidungen der Kommission, der Vereinbarkeitsentscheidung und der Zulassungsentscheidung, geführt hatte, welche noch keine Bestandskraft erlangt hatten, da beim Gericht zwei Klagen anhängig waren, die sich auf ihre Nichtigerklärung richteten (Rechtssachen T-279/04 und T-452/04).

    Rn. 131 Die Kommission widerspreche dadurch, dass sie sich auf diese Ausnahme stütze, um den Zugang zu den in Randnr. 1 Buchst. g genannten Dokumenten zu verweigern, der Argumentation, die sie zu ihrer Verteidigung in der Rechtssache T-279/04 entwickelt habe: Dort habe sie geltend gemacht, dass die Entscheidung, Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 auf den Erwerb der Vermögenswerte von VUP durch Natexis/Investima 10 anzuwenden, keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeitsentscheidung gehabt habe und daher eine etwaige fehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift die Gültigkeit der Entscheidung nicht beeinträchtigen könne.

    Rn. 180 Die Beurteilung, ob die beantragten Dokumente für die Rechtsvertretung der Klägerin in der Rechtssache T-279/04 notwendig seien, obliege dem Gericht, das die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in dieser Rechtssache zu prüfen habe.

    In ihrem Vorabvorbringen macht die Streithelferin zudem geltend, der Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Dokumenten sei missbräuchlich und laufe der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1049/2001 zuwider, da ihm das besondere Interesse der Klägerin, nämlich die Verteidigung ihrer Rechte in den Rechtssachen T-279/04 und T-452/04, zugrunde liege.

  • EuG, 26.04.2005 - T-110/03

    Sison / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu …

    Auszug aus EuG, 09.06.2010 - T-237/05
    Zum einen reicht nämlich der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht aus, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 75, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 115).

    Rn. 46 Im Übrigen können die allgemeine Form der Begründung einer Zugangsverweigerung sowie ihre Kürze oder ihr stereotyper Charakter nur dann ein Indiz dafür sein, dass keine konkrete Prüfung stattgefunden hat, wenn es objektiv möglich ist, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu jedem einzelnen Dokument anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokuments oder eines wesentlichen Bestandteils davon bekannt zu machen, wo die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme verfehlt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 5. März 1997, WWF UK/Kommission, T-105/95, Slg. 1997, II-313, Randnr. 65).

    Rn. 120 Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass es der Kommission objektiv nicht möglich war, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu jedem einzelnen Dokument anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokuments oder eines wesentlichen Bestandteils davon bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen, was die allgemeine Form, die Kürze und den stereotypen Charakter der Begründung rechtfertigen könnte (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 83, und Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. entsprechend Urteil WWF UK/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 65).

    Da die Verordnung jedermann ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe eröffnen soll, ist das besondere Interesse dieser oder jener Person am Zugang zu einem dieser Dokumente von dem Organ, das über den Zugangsantrag zu entscheiden hat, nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn.

    Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten (Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 50).

    Rn. 193 Auch wenn die angeforderten Dokumente für das Vorbringen der Klägerin im Rahmen einer Klage erforderlich sein sollten - eine Frage, die im Rahmen dieser Klage zu prüfen ist -, ist dieser Umstand daher für die Beurteilung der Abwägung der öffentlichen Interessen nicht von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 55, und Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2005, SIMSA/Kommission, T-287/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuG, 09.06.2010 - T-237/05
    Zum einen reicht nämlich der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht aus, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 75, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 115).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, im Folgenden: Urteil VKI, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 115).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 70, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 116).

    Rn. 43 Daraus folgt, dass eine konkrete und individuelle Prüfung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn - auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft - nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglicht, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 73, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 117).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 115).

    Eine Prüfung nach Kategorien statt nach den in den Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen ist grundsätzlich unzureichend, da die Prüfung, zu der das Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES …

    Auszug aus EuG, 09.06.2010 - T-237/05
    Nach der Rechtsprechung sind Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Kommission nämlich eng auszulegen und anzuwenden (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, Randnr. 66, und vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg. 2008, I-4723, im Folgenden: Urteil Turco, Randnr. 36, Urteil Franchet und Byk, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 84).

    Die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses kann nur geltend gemacht werden, wenn sie wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch ist (Urteil Turco, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn.

    Rn. 161 Außerdem wurde das streitige Rechtsgutachten im Gegensatz zu den Fällen, in denen die Gemeinschaftsorgane als Gesetzgeber handeln und in denen nach dem Erwägungsgrund 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein umfassenderer Zugang zu Dokumenten gewährt werden sollte (Urteil Turco, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 46), im Rahmen des reinen Verwaltungshandelns der Kommission erstellt.

    Rn. 190 Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den überwiegenden öffentlichen Interessen, die geeignet sind, die Verbreitung eines von einer Ausnahme erfassten Dokuments zu rechtfertigen, insbesondere um die Interessen, die mit der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgt werden (Urteil Turco, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 13.09.2010 - T-452/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …

    Auszug aus EuG, 09.06.2010 - T-237/05
    Rn. 2 Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 beantragte die Klägerin bei der Kommission Zugang zu einer weiteren Reihe von Dokumenten, um sie zur Stützung ihrer Klage in der Rechtssache Éditions Odile Jacob/Kommission, T-452/04, zu verwenden, die beim Gericht anhängig war und sich auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2004 über die Zulassung von Wendel Investissement SA als Erwerber der Vermögenswerte, die von Lagardère gemäß der Vereinbarkeitsentscheidung veräußert worden waren, richtete (im Folgenden: Zulassungsentscheidung).

    Rn. 28 Einige Dokumente, zu denen die Klägerin gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang beantragt hatte, hat ihr die Kommission vollständig oder teilweise in der Anlage ihrer Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T-279/04 und T-452/04 und in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Klägerin auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme in der Rechtssache T-279/04 übermittelt.

    Rn. 70 Folglich ist zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten zeitlich noch anwendbar war, obwohl die fragliche Untersuchung zum Erlass der zwei Entscheidungen der Kommission, der Vereinbarkeitsentscheidung und der Zulassungsentscheidung, geführt hatte, welche noch keine Bestandskraft erlangt hatten, da beim Gericht zwei Klagen anhängig waren, die sich auf ihre Nichtigerklärung richteten (Rechtssachen T-279/04 und T-452/04).

    In ihrem Vorabvorbringen macht die Streithelferin zudem geltend, der Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Dokumenten sei missbräuchlich und laufe der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1049/2001 zuwider, da ihm das besondere Interesse der Klägerin, nämlich die Verteidigung ihrer Rechte in den Rechtssachen T-279/04 und T-452/04, zugrunde liege.

  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …

    Auszug aus EuG, 09.06.2010 - T-237/05
    Rn. 90 Nach der Rechtsprechung können jedoch Informationen nicht als ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallend angesehen werden, wenn die Öffentlichkeit Anspruch auf Zugang zu Dokumenten hat, die diese Informationen enthalten (Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T-198/03, Slg. 2006, II-1429, Randnr. 74).

    Bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information sind somit einerseits die berechtigten Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und andererseits das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Gemeinschaftsorgane möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Randnr. 71, und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T-474/04, Slg. 2007, II-4225, Randnrn.

    Wie oben in Randnr. 90 festgestellt worden ist, können Informationen nach der Rechtsprechung nicht als ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis fallend angesehen werden, wenn die Öffentlichkeit Anspruch auf Zugang zu Dokumenten hat, die diese Informationen enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 74).

  • EuG, 05.03.1997 - T-105/95

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG …

    Auszug aus EuG, 09.06.2010 - T-237/05
    Rn. 46 Im Übrigen können die allgemeine Form der Begründung einer Zugangsverweigerung sowie ihre Kürze oder ihr stereotyper Charakter nur dann ein Indiz dafür sein, dass keine konkrete Prüfung stattgefunden hat, wenn es objektiv möglich ist, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu jedem einzelnen Dokument anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokuments oder eines wesentlichen Bestandteils davon bekannt zu machen, wo die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme verfehlt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 5. März 1997, WWF UK/Kommission, T-105/95, Slg. 1997, II-313, Randnr. 65).

    Rn. 120 Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass es der Kommission objektiv nicht möglich war, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu jedem einzelnen Dokument anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokuments oder eines wesentlichen Bestandteils davon bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen, was die allgemeine Form, die Kürze und den stereotypen Charakter der Begründung rechtfertigen könnte (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 83, und Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. entsprechend Urteil WWF UK/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 65).

  • EuG, 30.01.2008 - T-380/04

    Terezakis / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2010 - T-237/05
    41 bis 47 angeführten Grundsätze zu prüfen hatte, ob erstens das Dokument, das Gegenstand des Zugangsantrags war, dem Anwendungsbereich einer der Ausnahmeregelungen des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 unterlag, zweitens die Verbreitung dieses Dokuments das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzte und, falls dies bejaht wird, drittens das Schutzbedürfnis für das gesamte Dokument galt (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 88).

    Die Konsultierung des Dritten stellt also im Allgemeinen eine Vorbedingung für die Entscheidung über die Anwendung der Ausnahmen vom Zugang dar, die in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 für den Fall von Dokumenten, die von Dritten stammen, vorgesehen sind (Urteile des Gerichts vom 30. November 2004, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, T-168/02, Slg. 2004, II-4135, Randnr. 55, und Terezakis/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 54).

  • EuG, 18.12.2008 - T-144/05

    Muñiz / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2010 - T-237/05
    Rn. 140 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anwendung dieser Ausnahme den Nachweis voraus, dass der Zugang zu den beantragten Dokumenten geeignet war, den Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission tatsächlich konkret zu beeinträchtigen, und dass die Gefahr der Beeinträchtigung wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch war (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung der Erheblichkeit hängt jedoch von der Gesamtheit der Umstände des Falls ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteil Muñiz/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 75).

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung …

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE …

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der …

  • EuG, 30.11.2004 - T-168/02

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang …

  • EuG, 10.09.2008 - T-42/05

    Williams / Kommission

  • EuG, 08.06.2005 - T-287/03

    SIMSA / Kommission

  • EuGH, 28.11.2013 - C-404/10

    Lagardère / Éditions Odile Jacob

    Rn. 2 Par son pourvoi introduit le 10 août 2010, 1a Commission européenne, soutenue par Lagardère, a demandé, conformément à l'article 56 du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 9 juin 2010, Éditions Jacob/Commission (T-237/05, Rec.

    Rn. 5 Aucun accord n'étant intervenu entre Lagardère et Éditions Odile Jacob sur le montant des dépens récupérables, Lagardère demande à la Cour de fixer ce montant à 272 695, 50 euros, pour les dépens exposés dans les affaires T-237/05 et C-404/10 P.

    Rn. 6 Éditions Odile Jacob conclut au rejet de ladite demande et à ce que la Cour fixe le montant total des dépens à 22 000 euros, pour les dépens exposés dans les affaires T-237/05 et C-404/10 P.

    - 152 035, 50 euros au titre des honoraires d'avocats concernant l'affaire T-237/05;.

    Rn. 9 Lagardère estime que les montants réclamés correspondent uniquement à ce qui était indispensable et nécessaire aux fins des procédures relatives aux affaires T-237/05 et C-404/10 P et que les montants facturés correspondent aux périodes durant lesquelles sa défense a été préparée et assurée dans ces affaires.

    Rn. 11 En l'espèce, les honoraires supportés correspondraient à 383 heures de travail au titre de l'affaire T-237/05 et à 244 heures de travail au titre de l'affaire C-404/10 P.

    Rn. 12 Sur l'objet et la nature du litige, Lagardère fait valoir que les affaires T-237/05 et C-404/10 P avaient trait à des demandes d'accès à des documents sensibles et confidentiels de cette dernière ainsi que d'autres parties à l'opération de concentration en cause.

    Rn. 16 En ce qui concerne la difficulté de l'affaire et l'ampleur du travail fourni, Lagardère fait valoir que ces questions juridiques complexes ont imposé un nombre d'heures de travail élevé d'un total de 627 heures correspondant à 383 heures de travail au titre de l'affaire T-237/05 et à 244 heures de travail au titre de l'affaire C-404/10 P.

    Selon cette dernière, les dépens auxquels prétend Lagardère couvrent des prestations dont certaines n'entrent pas dans le cadre chronologique des affaires T-237/05 et C-404/10 P et d'autres ne sont pas justifiées par des actes spécifiques liés à ces affaires.

    À ce titre, le remboursement des débours ne devrait pas dépasser la somme de 1 000 euros pour les affaires T-237/05 et C-404/10 P.

    Rn. 32 Lagardère a distingué les honoraires d'avocats liés à la procédure dans les affaires T-237/05 et C-404/10 P des autres procédures contentieuses ainsi que des autres activités de conseil.

    Rn. 35 En application de cette règle, il convient de ne pas tenir compte de certaines sommes mineures, qui ne correspondent pas à des frais indispensables à la procédure T-237/05, comme dépens récupérables.

    Rn. 36 S'agissant des intérêts économiques en jeu, il ne peut être contesté qu'une partie des documents en cause dans les affaires T-237/05 et C-404/10 P constituaient des documents confidentiels sensibles relatifs à des informations commerciales et financières d'une importance majeure pour Lagardère et pour l'opération de concentration en cause.

    Rn. 37 Il s'ensuit que les sommes au titre d'honoraires d'avocats de 150 000 euros pour la procédure relative à l'affaire T-237/05 et de 111 000 euros pour la procédure relative à l'affaire C-404/10 P doivent être considérées comme indispensables pour assurer la défense des intérêts de cette dernière dans le cadre desdites procédures devant le Tribunal et devant la Cour.

  • EuG, 10.04.2014 - T-279/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

    Le 17 juin 2005, 1es Éditions Odile Jacob ont introduit un recours tendant à l'annulation de cette décision (affaire T-237/05).

    Rn. 14 Par arrêt du 9 juin 2010, 1e Tribunal (sixième chambre) a annulé partiellement la décision de refus de divulgation (affaire T-237/05).

    Rn. 20 Le 17 janvier 2013, Lagardère a adressé aux Éditions Odile Jacob un courrier sollicitant le paiement des dépens relatifs aux affaires T-279/04, C-551/10 P, T-237/05 et C-404/10 P, pour un montant global de 504 272 euros.

    Rn. 26 Lagardère a également saisi la Cour de deux demandes de taxation des dépens dans l'affaire C-551/10 P et dans les affaires T-237/05 et C-404/10 P.

    Par ordonnances du 28 novembre 2013, 1a Cour a fixé le montant des dépens que les Éditions Odile Jacob doivent rembourser à Lagardère à 95 000 euros pour l'affaire C-551/10 P et à 267 000 euros pour les affaires T-237/05 et C-404/10 P.

    Rn. 53 Parmi les documents fournis par Lagardère à l'appui de cette demande figurent, d'une part, des factures adressées par ses conseils pour l'ensemble des affaires T-279/04, C-551/10 P, T-237/05 et C-404/10 P et, d'autre part, un tableau relatif aux dépens propres à l'affaire T-279/04. Lesdites factures ne font cependant aucune distinction entre les différentes procédures juridictionnelles concernées et ne comportent aucun détail quant aux différentes tâches effectuées, au nombre d'heures travaillées ou à l'identification des avocats.

    Rn. 62 Lagardère n'ayant cependant présenté aucun autre justificatif à l'appui de ces montants que les factures adressées par ses conseils pour l'ensemble des affaires T-279/04, C-551/10 P, T-237/05 et C-404/10 P, il sera fait une juste appréciation des débours récupérables en fixant leur montant à 1 000 euros.

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Lagardère / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05, Slg. 2010, II-2245, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, soweit mit ihm die Entscheidung D (2005) 3286 der Kommission vom 7. April 2005 (im Folgenden: streitige Entscheidung), den Antrag der Éditions Odile Jacob SAS (im Folgenden: Odile Jacob) auf Zugang zu Dokumenten des Verfahrens zur Kontrolle eines Zusammenschlusses Nr. COMP/M.2978 - Lagardère/Natexis/VUP abzulehnen, teilweise für nichtig erklärt wird.

    Die Nrn. 2 bis 6 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05), werden aufgehoben..

  • EuG, 22.05.2012 - T-344/08

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …

    Auch sei das Gericht in seinem Urteil vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05, Slg. 2010, II-2245), der Auffassung gewesen, dass ein Vermerk der GD "Wettbewerb" an den Juristischen Dienst der Kommission mit der Bitte um Stellungnahme zur Anwendung einer Rechtsvorschrift und ein Vermerk mit einer Zusammenfassung des Sachstands für das für den Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied Stellungnahmen dieser Art enthalten hätten.
  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im …

    Die Urteile vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05, EU:T:2010:224, Rn. 90), und vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission (…T-109/05 und T-444/05, EU:T:2011:235, Rn. 140), beziehen sich nämlich auf die Anwendung des Grundsatzes des Berufsgeheimnisses durch die Kommission im Kontext des Wettbewerbsrechts.
  • EuG, 26.03.2020 - T-646/18

    Bonnafous/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …

    Dies habe das Gericht in seinem Urteil vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/2005, EU:T:2010:224) im Übrigen bereits festgestellt.

    Auf bestimmte allgemeine Vermutungen könne sich ferner nicht systematisch in allen Untersuchungs- oder Auditverfahren berufen werden, da die Ausnahmen vom Transparenzgrundsatz Gegenstand einer restriktiven und auf die Besonderheit des betreffenden Verfahrens beschränkten Auslegung sein müssten, wie sich aus Rn. 123 des Urteils vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/2005, EU:T:2010:224) ergebe.

  • EuGH, 31.01.2011 - C-404/10

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Éditions Odile Jacob SAS. - …

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 7. April 2005 (D [2005]3286) für nichtig erklärt hat, soweit sie der Klägerin den Zugang zu den Dokumenten über das Fusionskontrollverfahren Nr. COMP/M.2978: Lagardère/Natexis/VUP verweigert hat - Dokumente, die Fusionskontrollverfahren betreffen - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Pflicht des betroffenen Organs zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts der im Zugangsantrag angeführten Dokumente.
  • EuGH, 06.11.2012 - C-551/10

    Der Gerichtshof weist den Antrag von Odile Jacob zurück, das Urteil des Gerichts, …

    Rn. 17 Mit Urteil vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05, Slg. 2010, II-2245), erklärte das Gericht die Entscheidung D (2005) 3286 der Kommission vom 7. April 2005 für nichtig, mit der ein Antrag der Rechtsmittelführerin auf Gewährung von Zugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (…ABl. L 145, S. 43) zu bestimmten, das Verfahren der Prüfung des fraglichen Zusammenschlusses betreffenden Dokumenten abgelehnt worden war.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-506/08

    Schweden / MyTravel und Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - …

    {FN:14} - Urteile vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission (T-144/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Leitsätze abgedruckt in Slg. 2008, II-335, Randnr. 75), vom 11. März 2009, Borax Europe/Kommission (T-121/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Leitsätze abgedruckt in Slg. 2009, II-27, Randnrn. 66 ff., und T-166/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Leitsätze abgedruckt in Slg. 2009, II-28, Randnrn. 101 ff.), vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 141, angefochten mit dem Rechtsmittel C-404/10 P, mitgeteilt im ABl.
  • EuG, 13.09.2010 - T-452/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …

    Rn. 60 Mit Urteil vom 9. Juni 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-237/05, Slg. 2010, I-0000), hat das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 7. April 2005 für nichtig erklärt, mit der ein Antrag der Klägerin abgelehnt wurde, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (…ABl. L 145, S. 43) Zugang zu bestimmten Dokumenten zu erhalten, um sie zur Stützung der vorliegenden Klage zu verwenden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung Nr. 1049/2001 und Verordnung …

  • EuG, 08.05.2014 - T-452/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 06.03.2009 - T-237/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,41444
EuG, 06.03.2009 - T-237/05 (https://dejure.org/2009,41444)
EuG, Entscheidung vom 06.03.2009 - T-237/05 (https://dejure.org/2009,41444)
EuG, Entscheidung vom 06. März 2009 - T-237/05 (https://dejure.org/2009,41444)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • EuG, 13.09.2010 - T-279/04

    Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7. …

    Auszug aus EuG, 06.03.2009 - T-237/05
    Rn. 9 Lagardère affirme par ailleurs que l'annulation de la décision attaquée et la communication des documents demandés par les Éditions Odile Jacob auraient une incidence directe sur les affaires T-279/04, Éditions Jacob/Commission, et T-452/04, Éditions Jacob/Commission, dans lesquelles elle a été admise à intervenir.

    Rn. 10 La requérante répond que Lagardère n'a pas d'intérêt à la solution du litige, au motif que cette dernière n'a pas déposé d'observations sur la demande d'une mesure d'organisation de la procédure qu'elle a proposée dans l'affaire T-279/04 visant à enjoindre à la Commission de communiquer certains des documents auxquels l'accès a été refusé par la décision attaquée.

  • EuG, 25.02.2003 - T-15/02

    BASF / Kommission - Streithilfe

    Auszug aus EuG, 06.03.2009 - T-237/05
    Rn. 12 Il résulte d'une jurisprudence constante que la notion d'intérêt à la solution du litige, au sens de ladite disposition, doit se définir au regard de l'objet même du litige et s'entendre comme un intérêt direct et actuel au sort réservé aux conclusions elles-mêmes, et non comme un intérêt par rapport aux moyens et aux arguments soulevés (ordonnance du Tribunal du 25 février 2003, BASF/Commission, T-15/02, Rec.
  • EuG, 27.07.2018 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB

    Rn. 11 Comme le soulève à juste titre la BCE, il a été jugé, en matière d'accès aux documents, qu'une personne morale a un intérêt direct et actuel à intervenir dans un litige lorsque la décision par laquelle l'accès à certains documents a été refusé est fondée, notamment, sur la protection des intérêts commerciaux de cette personne (ordonnance du 6 mars 2009, Éditions Odile Jacob/Commission, T-237/05, non publiée, EU:T:2009:58, point 14).
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