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Rechtsprechung
   EuG, 30.03.2022 - T-341/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,6434
EuG, 30.03.2022 - T-341/17 (https://dejure.org/2022,6434)
EuG, Entscheidung vom 30.03.2022 - T-341/17 (https://dejure.org/2022,6434)
EuG, Entscheidung vom 30. März 2022 - T-341/17 (https://dejure.org/2022,6434)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    British Airways / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird - Abstimmung von Preisbestandteilen für ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (18)

  • EuG, 16.12.2015 - T-48/11

    British Airways / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Rn. 206 Im vorliegenden Fall sind, wie aus den Erwägungsgründen 9, 11, 1091 und 1092 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die im verfügenden Teil festgestellten Zuwiderhandlungen der Klägerin auf jene Aspekte des Beschlusses vom 9. November 2010 beschränkt, die das Gericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), für nichtig erklärt hat.

    Rn. 210 Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Kommission trotz der nur teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses vom 9. November 2010, soweit er sie betreffe, Schlussfolgerungen aus dem Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), hätte ziehen und diesen Beschluss hätte aufheben müssen, ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen mit dem Vorbringen zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes überschneidet.

    Rn. 213 Die Klägerin wirft der Kommission insbesondere vor, sich auf die Feststellungen des Beschlusses vom 9. November 2010 zu stützen, um eine Geldbuße gegen sie zu verhängen, obwohl das Gericht im Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), bestätigt habe, dass diese grundlegend falsch seien.

    Rn. 219 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 88 und 89 seines Urteils vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Klage gegen den Beschluss vom 9. November 2010 lediglich dessen teilweise Nichtigerklärung beantragt hatte, und dass die Nichtigerklärung nicht über den Antrag der Klägerin hinausgehen kann, da sonst ultra petita entschieden würde.

    Rn. 220 So zielte zwar die Begründung des Urteils vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des gesamten Beschlusses vom 9. November 2010 ab, soweit er die Klägerin betrifft (…siehe oben, Rn. 16), doch wurde die Tragweite seines Tenors hinreichend durch die Grenzen umschrieben, die dem Rechtsstreit durch die Anträge der Klägerin gesetzt waren (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 91 und 92).

    Rn. 221 Nach der oben in Rn. 218 angeführten Rechtsprechung galt die Verbindlichkeit der Gründe, die die Kommission gegebenenfalls bei der Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), zu berücksichtigen hatte, nicht für die Teile des Beschlusses vom 9. November 2010, die beim Gericht nicht angefochten worden waren und daher nicht vom Tenor dieses Urteils erfasst werden konnten.

    Rn. 222 Daraus folgt, dass sich die Kommission im angefochtenen Beschluss auf die im Beschluss vom 9. November 2010 festgestellten und durch den Tenor des Urteils vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), nicht in Frage gestellten und mithin bestandskräftig gewordenen Zuwiderhandlungen stützen konnte, ohne damit gegen Art. 266 AEUV zu verstoßen.

    Rn. 225 Erstens sei aber zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine Feststellung des Beschlusses vom 9. November 2010 der Klägerin gegenüber "bestandskräftig" gewesen, da noch ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), anhängig gewesen sei.

    Dass die Klägerin ein Rechtsmittel eingelegt hat, hinderte die Kommission somit nicht daran, das Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), gemäß Art. 266 AEUV durchzuführen.

    Rn. 235 Jedenfalls war das Rechtsmittel, das die Klägerin gegen das Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), eingelegt hat, nicht geeignet, den Umfang der von ihr beim Gericht beantragten teilweisen Nichtigerklärung zu erweitern, da gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs "die Rechtsmittelanträge … darauf gerichtet sein [müssen], dass den erstinstanzlichen Anträgen vollständig oder teilweise stattgegeben wird; neue Anträge sind nicht zulässig".

    Rn. 238 Sollte die Klägerin mit dieser Rüge die Rechtmäßigkeit des Umstands in Frage stellen wollen, dass im angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), auf die nicht beanstandeten Feststellungen des Beschlusses vom 9. November 2010 verwiesen wird, so ist die Rüge als unbegründet zurückzuweisen, da sie darauf beruht, dass, wie oben in Rn. 221 dargelegt, die Verbindlichkeit der Gründe des besagten Urteils in Bezug auf die Feststellungen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren, verkannt wird.

    Rn. 252 Schließlich wurde, wie in den Erwägungsgründen 9 und 11 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, mit dem Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), der Beschluss vom 9. November 2010 u. a. insoweit für nichtig erklärt, als mit ihm eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt worden war, woraufhin die Kommission zur Durchführung dieses Urteils im Rahmen des angefochtenen Beschlusses nochmals eine Bestimmung erließ, mit der sie aufgrund der Beteiligung der Klägerin an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine Geldbuße gegen diese verhängte.

  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Das Gleiche muss für die Teile eines Rechtsakts betreffend eine Person gelten, die nicht vor den Unionsgerichten angefochten wurden, von diesen daher nicht für nichtig erklärt werden können und daher im Hinblick auf diese Person bestandskräftig werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 85).

    Der Gerichtshof hat das gegen das betreffende Urteil eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen und somit im Wesentlichen die Feststellung und die Schlussfolgerungen des Gerichts zu dieser Frage bestätigt (Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861).

    Rn. 220 So zielte zwar die Begründung des Urteils vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des gesamten Beschlusses vom 9. November 2010 ab, soweit er die Klägerin betrifft (…siehe oben, Rn. 16), doch wurde die Tragweite seines Tenors hinreichend durch die Grenzen umschrieben, die dem Rechtsstreit durch die Anträge der Klägerin gesetzt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 91 und 92).

    Rn. 236 Da die in Rede stehenden Feststellungen des Beschlusses vom 9. November 2010 vor dem Gericht nicht angefochten worden waren und dies im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist, waren sie gegenüber der Klägerin also zum Zeitpunkt des Ablaufs der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Klagefrist bestandskräftig geworden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 98).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Rn. 204 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung eines Rechtsakts folgerichtig sein muss und insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen darf, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 151).

    Rn. 240 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen hat, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV und des Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, …und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a. - Rechtsmittel - Drittwirkung eines …

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Rn. 217 Wie bereits oben aus Rn. 184 hervorgeht, hat die Berücksichtigung der Begründung, die die spezifischen Gründe der von den Unionsgerichten festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen lässt, nur den Zweck, die genaue Bedeutung des Tenors zu bestimmen (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 55).

    Rn. 218 Ein Punkt der Begründung eines Nichtigkeitsurteils hat somit keine Verbindlichkeit für Personen, die nicht Partei des Verfahrens waren und für die das Urteil daher keine wie auch immer geartete Entscheidung enthalten kann (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 55).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Rn. 232 Für die Rechtsakte der Unionsorgane spricht nämlich grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit, und diese Akte entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (Urteil vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, EU:C:2004:585, Rn. 18).
  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für …

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Rn. 417 Die Kommission verfügt bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen (Urteile vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 88, …und vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 177).
  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Rn. 418 Dass die Kommission sämtliche ihr vorliegenden Beweise und damit auch die von der Klägerin in deren Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung mitgeteilten Informationen verwertet, belegt im Übrigen noch nicht, dass diese Informationen gegenüber den der Kommission bereits vorliegenden Beweisen einen erheblichen Mehrwert darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, EU:T:2011:364, Rn. 398).
  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate …

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Rn. 417 Die Kommission verfügt bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen (…Urteile vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 88, und vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 177).
  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV und des Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (…Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-691/15

    Kommission / Bilbaína de Alquitranes u.a.

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Rn. 234 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts nach Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Beschluss vom 7. Juli 2016, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a., C-691/15 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:597, Rn. 16).
  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an …

  • EuGH, 26.01.2017 - C-638/13

    Roca / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, …

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in …

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission - "Rechtsmittel - Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom - …

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission - "Kostenfestsetzung - Für das Verfahren notwendige …

  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der …

  • EuGH, 29.11.2007 - C-417/06

    Rechtsmittel-Zurückweisung

  • EuGH, 26.02.2026 - C-401/22

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …

    Rn. 228 Diese drei Kontakte, die vom Gericht in den Rn. 493, 497 und 499 des angefochtenen Urteils als Stütze für die Feststellung der Kommission zu ihrer Beteiligung an der Nichtzahlung von Provisionen herangezogen worden seien, auf die in den Erwägungsgründen 503, 560 und 695 des streitigen Beschlusses eingegangen werde, seien, wie sich aus Rn. 386 des Urteils vom 30. März 2022, British Airways/Kommission (T-341/17, EU:T:2022:182), ergebe, bei British Airways aber nicht verwertet worden, obwohl die Erwägungsgründe 503 und 560 des streitigen Beschlusses multilaterale Treffen beträfen, an denen sowohl sie als auch British Airways beteiligt gewesen seien.
  • EuGH, 26.02.2026 - C-370/22

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …

    In dem Urteil vom 30. März 2022, British Airways/Kommission (T-341/17, EU:T:2022:182), habe das Gericht jedoch angenommen, dass dieses Unternehmen an dem Tatkomplex der Zuwiderhandlung, der die Nichtzahlung von Provisionen betroffen habe, nicht beteiligt gewesen sei.
  • EuGH, 26.02.2026 - C-369/22

    Luftfrachtkartell: Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von zwölf Fluggesel …

    In dem Urteil vom 30. März 2022, British Airways/Kommission (T-341/17, EU:T:2022:182), habe das Gericht jedoch angenommen, dass dieses Unternehmen an dem Tatkomplex der Zuwiderhandlung, der die Nichtzahlung von Provisionen betroffen habe, nicht beteiligt gewesen sei.
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   EuG, 11.08.2026 - T-341/17   

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EuG, 11.08.2026 - T-341/17 (https://dejure.org/2026,26628)
EuG, Entscheidung vom 11.08.2026 - T-341/17 (https://dejure.org/2026,26628)
EuG, Entscheidung vom 11. August 2026 - T-341/17 (https://dejure.org/2026,26628)
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