Rechtsprechung
| EuG, 15.07.2015 - T-47/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Akzo Nobel u.a. / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Wärmestabilisatoren - Entscheidung, mit der zwei Verstöße gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt werden - Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte und Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Akzo Nobel u.a. / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Wärmestabilisatoren - Entscheidung, mit der zwei Verstöße gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt werden - Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte und Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 - Akzo Nobel u. a./Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG"Vertrag und Artikel 53 EWR"Abkommen (Sache COMP/C 38589 - Wärmestabilisatoren) über Kartelle auf den Märkten für Zinnstabilisatoren und ...
Verfahrensgang
- EuG, 15.07.2015 - T-47/10
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15
- EuGH, 27.04.2017 - C-516/15
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (11)
- EuG, 17.09.2007 - T-125/03
DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER …
Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-47/10
Rn. 19 Mit Klageschrift, die am 11. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Akzo Nobel Chemicals und Akcros Klage im Wesentlichen auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 559/4 vom 10. Februar 2003 und erforderlichenfalls der Entscheidung vom 30. Januar 2003, mit denen ihnen und ihren jeweiligen Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, die fragliche Nachprüfung zu dulden (Rechtssache T-125/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).Rn. 20 Am 17. April 2003 stellten Akzo Nobel Chemicals und Akcros einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der insbesondere auf Aussetzung des Vollzugs der Nachprüfungsanordnungen gerichtet war (Rechtssache T-125/03 R, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).
Rn. 23 Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Akzo Nobel Chemicals und Akcros Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 8. Mai 2003 (Rechtssache T-253/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).
Rn. 24 Außerdem stellten sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 8. Mai 2003 gerichtet war (Rechtssache T-253/03 R, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).
Rn. 25 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, wurde der Antrag in der Rechtssache T-125/03 R bezüglich der Nachprüfungsanordnungen zurückgewiesen, dem Antrag in der Rechtssache T-253/03 R bezüglich des Schutzes der Vertraulichkeit der streitigen Dokumente hingegen teilweise stattgegeben (Beschluss vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 R und T-253/03 R, Slg, EU:C:2003:287).
Rn. 28 Mit Urteil des Gerichts vom 17. September 2007 wurde die Klage in der Rechtssache T-125/03 gegen die Nachprüfungsanordnungen als unzulässig abgewiesen.
Die Klage in der Rechtssache T-253/03 bezüglich der streitigen Dokumente wurde als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen weil die Kommission mit ihrer Entscheidung, dass keines der streitigen Dokumente sachlich unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses falle, keinen Fehler begangen hat (Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, Slg, EU:T:2007:287, Rn. 57 und 184).
Rn. 29 Mit Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C-550/07 P, Slg, EU:C:2012:512), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt (EU:T:2007:287), zurück.
- EuG, 27.06.2012 - T-372/10
Bolloré / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-47/10
Rn. 125 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Eintritt der Verjährung gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht bewirkt, dass eine Zuwiderhandlung entfällt oder dass die Kommission daran gehindert ist, in einer Entscheidung die Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung festzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, Slg, EU:T:2005:349, Rn. 60 bis 63), sondern nur, dass der von ihr Begünstigte den auf die Verhängung von Sanktionen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen entgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, Slg, EU:T:2012:325, Rn. 194).So ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt worden, dass der bloße Umstand, dass der Ablauf der Verjährungsfrist der Tochtergesellschaft einer Gruppe von Gesellschaften im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit zugutekommt, nicht zur Folge hat, dass die Haftung der Muttergesellschaft in Frage gestellt wird, und nicht der Verfolgung dieser Muttergesellschaft entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolloré/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2012:325, Rn. 193 bis 196, insoweit nicht in Frage gestellt durch das Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, EU:C:2014:301, Rn. 109).
Damit sollen lediglich die Handlungen, die die Verjährung unterbrechen, definiert und die Tragweite dieser Handlungen dahin bestimmt werden, dass sie gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, d. h. auch den juristischen Personen, aus denen diese bestehen, wirken (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolloré/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2012:325, Rn. 198 ff.).
- EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …
Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-47/10
Rn. 126 Außerdem ergibt sich aus einer wörtlichen, teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003, dass der Eintritt der Verjährung nach Art. 25 Abs. 1, ebenso wie die individuellen Verfahrensgarantien wie etwa die Verteidigungsrechte und die Verpflichtung der Kommission, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte und eine Entscheidung, mit der solche Sanktionen verhängt werden, der betroffenen juristischen Person zuzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 57 und 59), jeder der juristischen Personen einzeln zugutekommt und von jeder einzeln geltend gemacht werden kann, wenn die Kommission gegen diese juristischen Personen vorgeht.
- EuGH, 14.09.2010 - C-550/07
Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit …
Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-47/10
Rn. 29 Mit Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C-550/07 P, Slg, EU:C:2012:512), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt (EU:T:2007:287), zurück. - EuGH, 29.03.2011 - C-201/09
Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen …
Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-47/10
Rn. 52 Mit Schreiben an die Kanzlei des Gerichts vom 29. Juli 2011 hat die Kommission das Gericht auf die Auswirkung des Urteils ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 48 angeführt (EU:C:2011:190), auf den vorliegenden Fall aufmerksam machen wollen, was das Gericht zur Kenntnis genommen hat. - EuG, 06.02.2014 - T-27/10
AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und …
Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-47/10
Rn. 324 Hat die Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte geführt, kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer das Gericht dazu veranlassen, die verhängten Geldbußen in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung herabzusetzen (Urteil vom 6. Februar 2014, AC-Treuhand/Kommission, T-27/10, Slg, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:59, Rn. 278). - EuG, 06.10.2005 - T-22/02
Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der …
Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-47/10
Rn. 125 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Eintritt der Verjährung gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht bewirkt, dass eine Zuwiderhandlung entfällt oder dass die Kommission daran gehindert ist, in einer Entscheidung die Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, Slg, EU:T:2005:349, Rn. 60 bis 63), sondern nur, dass der von ihr Begünstigte den auf die Verhängung von Sanktionen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen entgeht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, Slg, EU:T:2012:325, Rn. 194). - EuGH, 08.05.2014 - C-414/12
Rechtsmittel; Wettbewerb; Kartelle; Markt für Selbstdurchschreibepapier; …
Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-47/10
So ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt worden, dass der bloße Umstand, dass der Ablauf der Verjährungsfrist der Tochtergesellschaft einer Gruppe von Gesellschaften im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit zugutekommt, nicht zur Folge hat, dass die Haftung der Muttergesellschaft in Frage gestellt wird, und nicht der Verfolgung dieser Muttergesellschaft entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolloré/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2012:325, Rn. 193 bis 196, insoweit nicht in Frage gestellt durch das Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, EU:C:2014:301, Rn. 109). - EuGH, 06.08.2012 - C-108/12
SC Volksbank România
Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-47/10
Rn. 29 Mit Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C-550/07 P, Slg, EU:C:2012:512), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt (EU:T:2007:287), zurück. - EuGH, 27.09.2004 - C-7/04
Kommission / Akzo und Akcros
Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-47/10
Rn. 26 Dieser Beschluss wurde durch den Beschluss vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros (C-7/04 P [R], Slg, EU:C:2004:566) aufgehoben. - EuGH, 15.05.2003 - C-484/01
Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 27.04.2017 - C-516/15
Akzo Nobel u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Akzo Nobel NV, die Akzo Nobel Chemicals GmbH und die Akzo Nobel Chemicals BV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juli 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-47/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:506), mit dem das Gericht ihrer auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. - Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15
Akzo Nobel u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für …
Rn. 1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juli 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-47/10, EU:T:2015:506) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), eingelegt worden ist, ist der Gerichtshof aufgefordert, sich näher zu den Konsequenzen zu äußern, die im Einzelnen aus den Grundsätzen zu ziehen sind, die er im Bereich der Zurechnung der Verantwortlichkeit für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen aufgestellt hat.Der Gerichtshof hat jedoch bereits mit seinem Urteil AEG-Telefunken/Kommission{FN-VERWEIS:10} und unmissverständlich seit dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission{FN-VERWEIS:11} festgestellt, dass bei einer 100%igen Beteiligung einer Muttergesellschaft am Kapital ihrer Tochtergesellschaft vermutet werden kann, dass sie tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juli 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-47/10, EU:T:2015:506) wird aufgehoben, soweit entschieden wurde, dass die ursprünglich gegen die Akzo Nobel Chemicals GmbH und die Akzo Nobel Chemicals BV wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung verhängten Geldbußen gleichwohl gegen die Akzo Nobel NV für den Zeitraum vor dem 28. Juni 1993 festgesetzt werden konnten.
- EuG, 01.06.2022 - T-481/17
The actions seeking annulment of the resolution scheme in respect of Banco …
Rn. 328 Als Viertes kann die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Verfahren vor dem Erlass einer Entscheidung grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden sind (…vgl. Urteile vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-47/10, EU:T:2015:506, Rn. 349 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 01.06.2022 - T-523/17
Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …
Rn. 501 Viertens kann die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Verfahren vor dem Erlass einer Entscheidung grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden sind (…vgl. Urteile vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-47/10, EU:T:2015:506, Rn. 349 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23
Westfälische Drahtindustrie u. a./ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
{FN:47} Vgl. z. B. Urteile vom 10. März 1992, 1CI/Kommission (T-13/89, EU:T:1992:35), vom 15. Juli 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-47/10, EU:T:2015:506), vom 9. September 2015, Panasonic und MT Picture Display/Kommission (T-82/13, EU:T:2015:612), und vom 18. November 2020, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (T-814/17, EU:T:2020:545). - EuG, 01.06.2022 - T-510/17
Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …
Rn. 462 Viertens kann die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Verfahren vor dem Erlass einer Entscheidung grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden sind (…vgl. Urteile vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-47/10, EU:T:2015:506, Rn. 349 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 15.07.2015 - T-485/11
Akzo Nobel und Akcros Chemicals / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
Rn. 81 Zum anderen bildeten Elementis und die Klägerinnen während des zweiten Zeitraums der Zuwiderhandlung ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV, wie dies in Rn. 405 des heute in der Rechtssache T-47/10 verkündeten Urteils festgestellt worden ist.
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