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Rechtsprechung
   EuG, 14.09.2017 - T-504/16, T-505/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,34159
EuG, 14.09.2017 - T-504/16, T-505/16 (https://dejure.org/2017,34159)
EuG, Entscheidung vom 14.09.2017 - T-504/16, T-505/16 (https://dejure.org/2017,34159)
EuG, Entscheidung vom 14. September 2017 - T-504/16, T-505/16 (https://dejure.org/2017,34159)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bodson u.a./ EIB

    Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Vergütung - Jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle - Berechnungsmethode - Wirtschafts- und Finanzkrise

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bodson u.a./ EIB

    Öffentlicher Dienst - Beschäftigte der EIB - Vergütung - Jährliche Anpassung der Grundgehälter - Berechnungsmethode - Wirtschafts- und Finanzkrise

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 24.11.2010 - C-40/10

    Der Gerichtshof erklärt die Vorschriften der Verordnung des Rates betreffend die …

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-504/16
    Rn. 49 Im Rahmen dieses Ermessensspielraums kann die EIB jedoch entscheiden, vorab zunächst und für einen bestimmten Zeitraum Kriterien festzulegen, anhand derer sodann regelmäßige Anpassungen der Grundgehaltstabelle ihres Personals festgelegt werden, und sich so selbst verpflichten, diese Kriterien bei den jährlichen Anpassungen dieser Tabelle innerhalb dieses Zeitraums zu beachten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1973, Kommission/Rat, 81/72, EU:C:1973:60, Rn. 11…, vom 26. Juni 1975, Kommission/Rat, 70/74, EU:C:1975:93, Rn. 20 und 21, und vom 24. November 2010, Kommission/Rat, C-40/10, EU:C:2010:713, Rn. 64 und 71).

    Indem er diese Methode verabschiedet hat, hat der Verwaltungsrat also konkrete Vorschriften zur Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 der Personalordnung und von Anhang I dieser Verordnung festgesetzt, deren Zweck es ist, den Ermessensspielraum der EIB bei der Festlegung der jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle zu regeln und folglich zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2010, Kommission/Rat, C-40/10, EU:C:2010:713, Rn. 67 und 68).

    Die EIB kann sich deshalb im Rahmen der jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle ihres Personals nicht auf einen Ermessensspielraum berufen, der über die von dieser Methode festgelegten Kriterien hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2010, Kommission/Rat, C-40/10, EU:C:2010:713, Rn. 71).

  • EuGöD, 12.02.2014 - F-73/12

    Bodson u.a. / EIB

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-504/16
    Rn. 22 Mit prozessleitenden Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 55 Abs. 2 Buchst. b seiner Verfahrensordnung forderte das Gericht für den öffentlichen Dienst am 13. Februar 2014 die Parteien der Rechtssachen F-41/13 und F-43/13 auf, zu den möglichen Folgen der Urteile vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F-83/12, EU:F:2014:15), und vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F-73/12, EU:F:2014:16), Stellung zu nehmen.

    Rn. 23 Mit Beschlüssen vom 16. Juni 2014 setzte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst das Verfahren in den Rechtssachen F-41/13 und F-43/13 bis zur Verkündung der die Verfahren in den Rechtssachen T-240/14 P und T-241/14 P, Bodson u. a./EIB, betreffend die Rechtsmittel gegen die Urteile vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F-83/12, EU:F:2014:15), und vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F-73/12, EU:F:2014:16), abschließenden Urteile mit der Begründung aus, die Kläger in den zwei vorliegenden Rechtssachen machten wie die Kläger in den Rechtssachen T-240/14 P und T-241/14 P einen Klagegrund geltend, der in der Verletzung der wesentlichen Bestimmungen ihrer Arbeitsverträge bestehe.

    Rn. 46 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beziehungen zwischen den Klägern und der EIB, auch wenn sie vertraglichen Ursprungs sind, im Wesentlichen einer normativen Regelung unterliegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB, F-83/12, EU:F:2014:15, Rn. 107, und vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB, F-73/12, EU:F:2014:16, Rn. 55).

  • EuGöD, 12.02.2014 - F-83/12

    Bodson u.a. / EIB

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-504/16
    Rn. 22 Mit prozessleitenden Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 55 Abs. 2 Buchst. b seiner Verfahrensordnung forderte das Gericht für den öffentlichen Dienst am 13. Februar 2014 die Parteien der Rechtssachen F-41/13 und F-43/13 auf, zu den möglichen Folgen der Urteile vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F-83/12, EU:F:2014:15), und vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F-73/12, EU:F:2014:16), Stellung zu nehmen.

    Rn. 23 Mit Beschlüssen vom 16. Juni 2014 setzte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst das Verfahren in den Rechtssachen F-41/13 und F-43/13 bis zur Verkündung der die Verfahren in den Rechtssachen T-240/14 P und T-241/14 P, Bodson u. a./EIB, betreffend die Rechtsmittel gegen die Urteile vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F-83/12, EU:F:2014:15), und vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F-73/12, EU:F:2014:16), abschließenden Urteile mit der Begründung aus, die Kläger in den zwei vorliegenden Rechtssachen machten wie die Kläger in den Rechtssachen T-240/14 P und T-241/14 P einen Klagegrund geltend, der in der Verletzung der wesentlichen Bestimmungen ihrer Arbeitsverträge bestehe.

    Rn. 46 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beziehungen zwischen den Klägern und der EIB, auch wenn sie vertraglichen Ursprungs sind, im Wesentlichen einer normativen Regelung unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB, F-83/12, EU:F:2014:15, Rn. 107, …und vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB, F-73/12, EU:F:2014:16, Rn. 55).

  • EuG, 26.02.2016 - T-240/14

    Bodson u.a. / EIB

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-504/16
    Rn. 23 Mit Beschlüssen vom 16. Juni 2014 setzte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst das Verfahren in den Rechtssachen F-41/13 und F-43/13 bis zur Verkündung der die Verfahren in den Rechtssachen T-240/14 P und T-241/14 P, Bodson u. a./EIB, betreffend die Rechtsmittel gegen die Urteile vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F-83/12, EU:F:2014:15), und vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F-73/12, EU:F:2014:16), abschließenden Urteile mit der Begründung aus, die Kläger in den zwei vorliegenden Rechtssachen machten wie die Kläger in den Rechtssachen T-240/14 P und T-241/14 P einen Klagegrund geltend, der in der Verletzung der wesentlichen Bestimmungen ihrer Arbeitsverträge bestehe.

    Rn. 24 Nach der Verkündung der Urteile vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB (T-241/14 P, EU:T:2016:103), und vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB (T-240/14 P, EU:T:2016:104), nahm das Gericht für den öffentlichen Dienst die Verfahren wieder auf und forderte die Parteien durch prozessleitende Maßnahmen gemäß Art. 55 Abs. 2 Buchst. b seiner Verfahrensordnung am 3. März 2016 auf, zu den möglichen Folgen dieser Urteile Stellung zu nehmen.

    Rn. 48 Die EIB verfügt aufgrund dieser Vorschriften über einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung und bei der einseitigen Änderung der Vergütung ihrer Mitarbeiter (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T-241/14 P, EU:T:2016:103, Rn. 51 und 57, und vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T-240/14 P, EU:T:2016:104, Rn. 39 und 44) und damit bei der Festlegung und der Aktualisierung der Grundgehaltstabelle dieser Mitarbeiter.

  • EuG, 26.02.2016 - T-241/14

    Bodson u.a. / EIB

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-504/16
    Rn. 23 Mit Beschlüssen vom 16. Juni 2014 setzte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst das Verfahren in den Rechtssachen F-41/13 und F-43/13 bis zur Verkündung der die Verfahren in den Rechtssachen T-240/14 P und T-241/14 P, Bodson u. a./EIB, betreffend die Rechtsmittel gegen die Urteile vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F-83/12, EU:F:2014:15), und vom 12. Februar 2014, Bodson u. a./EIB (F-73/12, EU:F:2014:16), abschließenden Urteile mit der Begründung aus, die Kläger in den zwei vorliegenden Rechtssachen machten wie die Kläger in den Rechtssachen T-240/14 P und T-241/14 P einen Klagegrund geltend, der in der Verletzung der wesentlichen Bestimmungen ihrer Arbeitsverträge bestehe.

    Rn. 24 Nach der Verkündung der Urteile vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB (T-241/14 P, EU:T:2016:103), und vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB (T-240/14 P, EU:T:2016:104), nahm das Gericht für den öffentlichen Dienst die Verfahren wieder auf und forderte die Parteien durch prozessleitende Maßnahmen gemäß Art. 55 Abs. 2 Buchst. b seiner Verfahrensordnung am 3. März 2016 auf, zu den möglichen Folgen dieser Urteile Stellung zu nehmen.

    Rn. 48 Die EIB verfügt aufgrund dieser Vorschriften über einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung und bei der einseitigen Änderung der Vergütung ihrer Mitarbeiter (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T-241/14 P, EU:T:2016:103, Rn. 51 und 57, …und vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T-240/14 P, EU:T:2016:104, Rn. 39 und 44) und damit bei der Festlegung und der Aktualisierung der Grundgehaltstabelle dieser Mitarbeiter.

  • EuGH, 05.06.1973 - 81/72

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-504/16
    Rn. 49 Im Rahmen dieses Ermessensspielraums kann die EIB jedoch entscheiden, vorab zunächst und für einen bestimmten Zeitraum Kriterien festzulegen, anhand derer sodann regelmäßige Anpassungen der Grundgehaltstabelle ihres Personals festgelegt werden, und sich so selbst verpflichten, diese Kriterien bei den jährlichen Anpassungen dieser Tabelle innerhalb dieses Zeitraums zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1973, Kommission/Rat, 81/72, EU:C:1973:60, Rn. 11…, vom 26. Juni 1975, Kommission/Rat, 70/74, EU:C:1975:93, Rn. 20 und 21, …und vom 24. November 2010, Kommission/Rat, C-40/10, EU:C:2010:713, Rn. 64 und 71).

    Rn. 54 Schließlich ergibt sich aus dem Wortlaut des Beschlusses vom 22. September 2009 und den Umständen seines Zustandekommens, dass die EIB entgegen ihrer Behauptung diesem Beschluss einen zwingenden Charakter geben wollte, so dass dieser nicht mit einer einfachen internen Richtlinie gleichgesetzt werden kann, von der die EIB, sofern sie dies begründet hätte, hätte abweichen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1973, Kommission/Rat, 81/72, EU:C:1973:60, Rn. 8).

  • EuGH, 04.03.2010 - C-297/08

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die …

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-504/16
    Rn. 68 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der höheren Gewalt zwar nach der Rechtsprechung keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, er jedoch verlangt, dass der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (…Urteile vom 8. März 1988, McNicholl, 296/86, EU:C:1988:125, Rn. 11, vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, EU:C:2010:115, Rn. 85, …und vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 76).
  • EuGH, 07.02.1990 - 343/87

    Culin / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-504/16
    Rn. 77 Was zweitens den immateriellen Schaden anbelangt, den die Kläger angeblich erlitten haben, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein kann, den die Maßnahme möglicherweise verursacht hat, es sei denn, der Kläger weist nach, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C-343/87, EU:C:1990:49, Rn. 27 bis 29, …und vom 9. Dezember 2010, Kommission/Strack, T-526/08 P, EU:T:2010:506, Rn. 58).
  • EuG, 30.06.2016 - T-424/13

    Jinan Meide Casting / Rat - Dumping - Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, …

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-504/16
    Rn. 68 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der höheren Gewalt zwar nach der Rechtsprechung keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, er jedoch verlangt, dass der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (…Urteile vom 8. März 1988, McNicholl, 296/86, EU:C:1988:125, Rn. 11…, vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C-297/08, EU:C:2010:115, Rn. 85, und vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 76).
  • EuG, 15.09.2005 - T-132/03

    Casini / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-504/16
    Rn. 76 Was erstens den von den Klägern geltend gemachten finanziellen Schaden anbelangt, ist festzustellen, dass es der EIB gemäß Art. 266 AEUV obliegt, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit jede für den gerechten Ausgleich des Nachteils, den die Kläger infolge der aufgehobenen Handlungen erlitten haben, erforderliche Handlung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 15. September 2005, Casini/Kommission, T-132/03, EU:T:2005:324, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung), unbeschadet der Möglichkeit für die Kläger, gegen die von der EIB in Durchführung des vorliegenden Urteils ergriffenen Maßnahmen Klage zu erheben.
  • EuG, 09.12.2010 - T-526/08

    Kommission / Strack - Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst …

  • EuG, 23.02.2001 - T-7/98

    Carlo De Nicola gegen Europäische Investitionsbank.

  • EuG, 11.12.2012 - T-15/11

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuGH, 15.06.1976 - 110/75

    Mills / EIB

  • EuGH, 08.03.1988 - 296/86

    McNicholl / Minister for Agriculture

  • EuGH, 26.06.1975 - 70/74

    Kommission / Rat

  • EuGöD, 07.06.2011 - F-84/09

    Larue und Seigneur / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Vergütung - …

  • EuGöD, 28.09.2011 - F-13/10

    De Nicola / EIB

  • EuGöD, 29.09.2011 - F-114/10

    Bowles u.a. / EZB

  • EuG, 10.03.2021 - T-134/19

    AM/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - Zulässigkeit - …

    Dies kann jedoch nicht der Fall sein, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (…vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, BZ/Kommission, T-336/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:210, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. September 2017, Bodson u. a./EIB, T-504/16 und T-505/16, EU:T:2017:603, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.07.2018 - T-616/15

    Transtec - EEF - AKP-Staaten - Cotonou-Abkommen - Programm zur Unterstützung …

    Rn. 165 Im Übrigen kann die Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Handlung als solche eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung des gesamten immateriellen Schadens sein, den diese Handlung möglicherweise verursacht hat, sofern der Kläger nicht nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 14. September 2017, Bodson u. a./EIB, T-504/16 und T-505/16, EU:T:2017:603, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.09.2025 - T-1189/23

    Institutionelles Recht - Behörde für europäische politische Parteien und …

    Rn. 145 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein kann, den die Maßnahme möglicherweise verursacht hat, es sei denn, der Kläger weist nach, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Nichtigerklärung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Nichtigerklärung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 14. September 2017, Bodson u. a./EIB, T-504/16 und T-505/16, EU:T:2017:603, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.06.2025 - T-335/24

    Ferrocarriles de Gran Canaria/ CINEA

    Rn. 43 En second lieu, s'agissant de l'argument de la requérante tiré de l'existence d'un cas de force majeure, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, si la notion de force majeure ne présuppose pas une impossibilité absolue, elle exige néanmoins que la non-réalisation du fait en cause soit due à des circonstances étrangères à celui qui l'invoque, anormales et imprévisibles, dont les conséquences n'auraient pu être évitées malgré toutes les diligences déployées (arrêt du 30 septembre 2021, Cour des comptes/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, point 781 ; voir, également, arrêt du 14 septembre 2017, Bodson e.a./BEI, T-504/16 et T-505/16, EU:T:2017:603, point 68 et jurisprudence citée).
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