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Weitere Entscheidung unten: EuG, 12.01.1994

Rechtsprechung
   EuG, 16.04.1997 - T-554/93   

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https://dejure.org/1997,3718
EuG, 16.04.1997 - T-554/93 (https://dejure.org/1997,3718)
EuG, Entscheidung vom 16.04.1997 - T-554/93 (https://dejure.org/1997,3718)
EuG, Entscheidung vom 16. April 1997 - T-554/93 (https://dejure.org/1997,3718)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    EG Art. 215; ; Verordnung Nr. 2187/93 Art. 8; ; Verordnung Nr. 2187/93 Art. 14; ; Verfahrensordnung Art. 44 § 1 Buchst. c; ; EWG-Satzung Art. 43

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für einen Schaden aus der Hinderung an der Milcherzeugung auf Grund von Maßnahmen des Rates; Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage; Anforderungen an die Darstellung des Streitgegenstands in der ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    6 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    12 Nach dem Urteil Mulder II haben alle Erzeuger, die nur wegen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung an der Vermarktung von Milch gehindert waren, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden.

    Durch diese Handlung will die Gemeinschaft die Erzeuger entschädigen, die die im Urteil Mulder II festgelegten Voraussetzungen erfuellen (siehe oben, Randnrn. 13 und 14).

    63 In bezug auf die Schadensersatzanträge geht aus dem Urteil Mulder II hervor, daß die Gemeinschaft jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen entschädigungspflichtigen Schaden erlitten hat, daß er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war; dies haben die Organe in ihrer Mitteilung vom 5. August 1992 anerkannt (Nrn. 1 und 3).

    71 Der Rat könne diesem Vorbringen nicht entgegenhalten, daß das Urteil Mulder I auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84 zurückwirke.

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1980 in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Slg. 1980, 1237) kläre ein gemäß Artikel 177 EG-Vertrag ergangenes Urteil wie das Urteil Mulder I die Rechtslage vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Gemeinschaftshandlung, nicht erst von seiner Verkündung an.

  • EuGH, 13.11.1984 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    69 Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85; im folgenden: Urteil Birra Wührer I, und vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693; im folgenden: Urteil Birra Wührer II), wonach die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginne, bevor alle Voraussetzungen erfuellt seien, von denen die Schadensersatzpflicht abhänge.

    73 Der Rat trägt vor, der Gerichtshof habe im Urteil Birra Wührer II (Randnr. 22) klargestellt, daß die Verjährung nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Handlung zu laufen beginne, die die Rechtswidrigkeit einer früheren Handlung korrigiere.

    93 Dieser Zeitraum erstreckt sich auf fünf Jahre vor dem 5. August 1992 (vgl. Urteil Birra Wührer II, Randnr. 16).

  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    69 Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85; im folgenden: Urteil Birra Wührer I, und vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693; im folgenden: Urteil Birra Wührer II), wonach die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginne, bevor alle Voraussetzungen erfuellt seien, von denen die Schadensersatzpflicht abhänge.

    79 Die Verjährungsfrist des Artikels 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes läuft nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind (vgl. Urteil Birra Wührer I, Randnr. 10).

  • EuG, 01.02.1994 - T-278/93

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die einstweilige …

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    18 Am 22. Dezember 1993 haben Abbott Trust und 314 weitere Kläger der vorliegenden Rechtssache beantragt, die Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2187/93 durch einstweilige Anordnung für einen Zeitraum von drei Wochen ab Erlaß des Beschlusses in der Rechtssache T-555/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission), in der die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 2187/93, insbesondere der Artikel 8 und 14 Absatz 4, beantragt war, zumindest aber für den Zeitraum von zwei Monaten ab Eingang des in dieser Verordnung vorgesehenen Entschädigungsangebots auszusetzen.

    In der Rechtssache T-555/93 R ist der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Februar 1994 in den Rechtssachen T-278/93 R, T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-11) zurückgewiesen worden.

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    36 Die Nichtigkeitsklage ist nur gegen Handlungen gegeben, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Beschlüsse des Gerichts vom 30. November 1992 in der Rechtssache T-36/92, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2479, Randnr. 38, und vom 21. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-492/93 und T-492/93 R, Nutral/Kommission, Slg. 1993, II-1023, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-154/94, Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de l'Est/Kommission, Slg. 1996, II-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    Nach ständiger Rechtsprechung setze die Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatzklage keine Feststellung der Rechtswidrigkeit voraus (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975).
  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    58 Zudem kann die Angabe der Klagegründe in der Klageschrift sehr kurz sein, sofern der Kläger, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist (siehe unten, Randnr. 101), im Laufe des Verfahrens insbesondere mittels Sachverständigengutachten alle zweckdienlichen Klarstellungen vornimmt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, Randnr. 4).
  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    Im Urteil vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83 (Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539) habe der Gerichtshof ausgeführt, daß demjenigen, der von dem schadenstiftenden Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangen und somit nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist seinen Anspruch geltend machen könne, die Verjährung nicht entgegengehalten werden könne.
  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1980 in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Slg. 1980, 1237) kläre ein gemäß Artikel 177 EG-Vertrag ergangenes Urteil wie das Urteil Mulder I die Rechtslage vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Gemeinschaftshandlung, nicht erst von seiner Verkündung an.
  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren - …

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    Ihre Anträge seien unzulässig (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 73 bis 76), zumal keine besonderen Umstände angegeben worden seien, die der Bestimmung der tatsächlich entstandenen Schäden entgegengestanden hätten.
  • EuGH, 28.03.1979 - 90/78

    Granaria / Rat und Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/86

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 04.10.1979 - 241/78

    DGV / Rat und Kommission

  • EuG, 30.11.1992 - T-36/92

    Syndicat français de l'Express international und andere gegen Kommission der …

  • EuG, 22.10.1996 - T-154/94

    Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de …

  • EuG, 21.10.1993 - T-492/93

    Nutral / Kommission

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuGH, 17.05.1989 - 151/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 08.03.1991 - C-66/91

    Emerald Meats / Kommission

  • EuG, 13.12.1990 - T-116/89

    Vereniging Prodifarma u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle und Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - …

    Bei den SLOM-I-Erzeugern seien diese Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt erfüllt gewesen, zu dem die Verordnung Nr. 857/84 sie erstmals daran gehindert habe, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, also am Tag nach Ablauf ihrer jeweiligen Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsverpflichtung, frühestens jedoch am 1. April 1984 (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997, Saint und Murray/Rat und Kommission, T-554/93, Slg. 1997, II-563, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, T-20/94, Slg. 1997, II-595, Randnrn.

    An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfüllt (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001, Jestädt/Rat und Kommission, T-332/99, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 41; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130).

    Rn. 64 Der Umstand, dass den Klägern vor der Verkündung des Urteils vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erfüllt waren, berührt nicht den Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist, da im vorliegenden Fall die Kläger in den Rechtssachen T-8/95 und T-9/95 keinen Zweifel daran haben konnten, dass sie infolge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung daran gehindert waren, ab 2. März 1985 bzw. 1. Juli 1984 Milch zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 85, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 112).

    Denn in dieser Mitteilung verpflichteten sich die Beklagten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II ergebenden Voraussetzungen erfüllten und deren Schadensersatzanspruch am 5. August 1992 noch nicht verjährt war, auf die Einrede der Verjährung gemäß Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs bis zu dem Zeitpunkt zu verzichten, zu dem die praktischen Modalitäten der Entschädigung der betroffenen Erzeuger festgelegt sein würden (Urteil Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 90).

    Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).

  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - …

    Bei den SLOM-I-Erzeugern seien diese Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt erfüllt gewesen, zu dem die Verordnung Nr. 857/84 sie erstmals daran gehindert habe, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, also am Tag nach Ablauf ihrer jeweiligen Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsverpflichtung, frühestens jedoch am 1. April 1984 (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997, Saint und Murray/Rat und Kommission, T-554/93, Slg. 1997, II-563, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, T-20/94, Slg. 1997, II-595, Randnrn.

    An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfüllt (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001, Jestädt/Rat und Kommission, T-332/99, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 41; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130).

    64 Der Umstand, dass den Klägern vor der Verkündung des Urteils vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erfüllt waren, berührt nicht den Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist, da im vorliegenden Fall die Kläger in den Rechtssachen T-8/95 und T-9/95 keinen Zweifel daran haben konnten, dass sie infolge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung daran gehindert waren, ab 2. März 1985 bzw. 1. Juli 1984 Milch zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 85, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 112).

    Denn in dieser Mitteilung verpflichteten sich die Beklagten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II ergebenden Voraussetzungen erfüllten und deren Schadensersatzanspruch am 5. August 1992 noch nicht verjährt war, auf die Einrede der Verjährung gemäß Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs bis zu dem Zeitpunkt zu verzichten, zu dem die praktischen Modalitäten der Entschädigung der betroffenen Erzeuger festgelegt sein würden (Urteil Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 90).

    Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Die Klage ist daher für zulässig zu erklären (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 59, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-38/96, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-1223, Randnr. 42).
  • EuG, 25.05.2004 - T-154/01

    Distilleria Palma / Kommission - Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Gemeinsame …

    Schließlich beträfen die Kritikpunkte der Kommission die Begründetheit und seien folglich in deren Rahmen zu prüfen (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 59, vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-38/96, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-1223, Randnr. 42, und vom 28, April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2001 - C-80/99

    Christoffel

    20: - Urteile Connaughton u. a., Randnr. 35, und vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93 (Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 41).
  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

    Folglich stellte die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 857/84 oder die Feststellung ihrer Ungültigkeit keine Voraussetzung für eine Entschädigung der Kläger dar; diese konnten also ihre Klage gegen die Gemeinschaft einreichen, sobald ihnen durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in ihrer ursprünglichen Fassung ein Schaden entstanden war (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 81).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2001 - C-80/99

    Flemmer

    20: - Urteile Connaughton u. a., Randnr. 35, und vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93 (Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 41).
  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Blom u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung …

    77 Der Kläger macht insbesondere hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten nach den Urteilen des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94 (Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595) und in der Rechtssache T-554/93 (Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563) geltend, dass kein Unterschied zwischen SLOM-1983- und SLOM-1984-Erzeugern gemacht worden sei, so dass es keinen Anhaltspunkt dafür gegeben habe, dass sie die Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft letztlich zurücknehmen könnten.
  • EuG, 07.02.2002 - T-199/94

    Gosch / Kommission

    Falls der Erzeuger das Angebot nicht annahm, behielt er das Recht, Schadensersatzklage gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages zu erheben (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnrn.
  • EuG, 19.05.2004 - T-154/01

    Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung …

    Schließlich beträfen die Kritikpunkte der Kommission die Begründetheit und seien folglich in deren Rahmen zu prüfen (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 59, vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-38/96, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-1223, Randnr. 42, und vom 28, April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 23).
  • EuG, 19.09.2001 - T-332/99

    Paul Jestädt gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen …

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Rechtsprechung
   EuG, 12.01.1994 - T-554/93 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,19125
EuG, 12.01.1994 - T-554/93 R (https://dejure.org/1994,19125)
EuG, Entscheidung vom 12.01.1994 - T-554/93 R (https://dejure.org/1994,19125)
EuG, Entscheidung vom 12. Januar 1994 - T-554/93 R (https://dejure.org/1994,19125)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,19125) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2187/93 Art. 14; ; EWG-Vertrag Art. 173; ; EWG-Vertrag Art. 178; ; EWG-Vertrag § 215 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsleistungen an Milcherzeuger; Anspruch auf Schadensersatz; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • EuG, 01.02.1994 - T-278/93

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die einstweilige …

    Auszug aus EuG, 12.01.1994 - T-554/93
    2 Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Dezember 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben einige Kläger des Verfahrens zur Hauptsache den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2187/93 für einen Zeitraum von drei Wochen ab Verkündung des in der Rechtssache T-555/93 R, Jones u. a./Rat und Kommission, ergehenden Beschlusses beantragt.

    12 In Anbetracht der Anberaumung des Termins für die Anhörung in der Rechtssache T-555/93 R auf den 6. Januar 1994 ist nach Auffassung der Antragsteller davon auszugehen, daß der Beschluß des Präsidenten des Gerichts in dieser Rechtssache nicht ergeht, bevor eine Reihe der Antragsteller bereits eine Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Entschädigungsangebots haben treffen müssen.

    13 Dadurch, daß den Antragstellern der in der Rechtssache T-555/93 R ergehende Beschluß nicht vor Ablauf der Frist für die Annahme oder Ablehnung des Entschädigungsangebots zugänglich sein werde, werde ihnen die Möglichkeit genommen, die Auswirkungen dieses Beschlusses auf ihren eigenen Fall zu bedenken, und sie würden gezwungen, eine Entscheidung zu treffen, die sie womöglich nicht getroffen hätten, wenn sie den Beschluß zur Kenntnis hätten nehmen können.

    16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine Reihe von Anträgen auf einstweilige Anordnung, darunter der in der Rechtssache T-555/93 R gestellte Antrag, mit denen die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2187/93 begehrt wird, gegenwärtig anhängig sind.

    19 Aufgrund dessen und vor allem in Anbetracht der befristeten Wirkung der beantragten Anordnung erscheint es im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtspflege gerechtfertigt, als Maßnahme der Sicherung anzuordnen, daß die in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehene Frist erst zwei Wochen nach Verkündung des Beschlusses, mit dem das Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-555/93 R abgeschlossen wird, abläuft.

    1) Die in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, vorgesehene Frist läuft erst zwei Wochen nach Verkündung des Beschlusses, mit dem das Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-555/93 R abgeschlossen wird, ab.

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 12.01.1994 - T-554/93
    6 Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder, u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061) hat der Gerichtshof entschieden, daß der Rat und die Kommission verpflichtet sind, den Schaden zu ersetzen, den die Kläger durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (…ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung insoweit erlitten haben, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen, die in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (…ABl. L 131, S. 1) des Rates vom 17. Mai 1977 eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.
  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der …

    Der Präsident des Gerichts hat mit Beschluß vom 25. Januar 1994 in der Rechtssache T-20/94 R (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; im folgenden: Beschluß vom 25. Januar 1994) entschieden, daß die durch den Beschluß im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache T-554/93 R (Abbott Trust u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-1) erfolgte Aussetzung der Frist in Artikel 14 Absatz 3 der fraglichen Verordnung Wirkungen für den Kläger äussert.

    Das von ihm eingeleitete Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-20/94 R stehe in engem Zusammenhang mit den Verfahren in den Rechtssachen T-278/93 R, T-554/93 R und T-555/93 R. Der Präsident des Gerichts habe aber in seinem Beschluß vom 25. Januar 1994 auf die gesamte Begründung des vorerwähnten Beschlusses in der Rechtssache T-554/93 R (Abbott Trust u. a./Rat und Kommission) Bezug genommen, in dem der Rat und die Kommission anerkannt hätten, daß Erzeuger, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen pauschalen Entschädigung erfuellten, unzweifelhaft Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Schäden hätten.

    56 Im Rahmen dieses Angriffsmittels würden zum einen unzutreffende Zitate verwendet, denn im Beschluß in der Rechtssache T-20/94 R sei nur von einer Übereinstimmung zwischen ihr und der Rechtssache T-554/93 R und nicht der Rechtssache T-555/93 R die Rede.

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