Rechtsprechung
| EuG, 29.11.2012 - T-590/10 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Thesing und Bloomberg Finance / EZB
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Institutionelles Recht - Die EZB hat rechtmäßig den Zugang zu zwei Dokumenten verweigert, die sich mit der wirtschaftlichen Lage Griechenlands befassen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zugang zu den Dokumenten der EZB
- spiegel.de (Pressemeldung, 29.11.2012)
EZB darf Geheimnisse zu Griechenland haben
- bista.de (Kurzinformation)
EZB durfte Herausgabe von Griechenland-Dokumenten verweigern
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
EZB darf Journalistin Zugang zu Dokumenten über wirtschaftliche Lage Griechenlands verweigern - Verbreitung der Dokumente hätte Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf Wirtschaftspolitik der Union und Griechenlands beeinträchtigt
Besprechungen u.ä.
- lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)
Zum Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten nach Art 42 GRC im Lichte der Art 10 EMRK und Art 11 GRC
Sonstiges (2)
- EU-Kommission (Verfahrensdokumentation)
Gabi Thesing und Bloomberg Finance LP gegen Europäische Zentralbank (EZB).
[fremdsprachig] Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente betreffend den öffentlichen Schuldenstand und das öffentliche Defizit eines Mitgliedstaats -Verweigerung des Zugangs - Ausnahme in Bezug auf die Wirtschaftspolitik der Union oder eines ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 21. Oktober 2010, mit der den Klägerinnen der Zugang zu zwei Dokumenten über den öffentlichen Schuldenstand und das öffentliche Defizit verweigert wurde
Verfahrensgang
- EuG, 14.07.2011 - T-590/10
- EuG, 29.11.2012 - T-590/10
- EuG, 04.02.2013 - T-590/10
- EuGH, 06.11.2013 - C-28/13
- EuGH, 06.02.2014 - C-28/13
Wird zitiert von ... (14)
- EuG, 27.09.2018 - T-116/17
Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss …
Nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV gilt dieser Absatz für den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 39).Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2004/3 verleiht daher jedem Unionsbürger sowie jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der EZB (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 40).
Da mit den Ausnahmen vom Zugangsrecht, wie sie in Art. 4 des Beschlusses 2004/3 geregelt sind, vom Recht auf Zugang zu Dokumenten abgewichen wird, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 41).
Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 42, …und vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 73).
Rn. 28 Als Erstes sind die Kläger der Ansicht, die EZB habe nicht aufgezeigt, dass eine Situation vorliege, die mit derjenigen vergleichbar sei, welche der Rechtssache zugrunde gelegen habe, in der das Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635), ergangen sei.
Rn. 48 Als Erstes kann das Argument der Kläger nicht überzeugen, dass die EZB nicht aufgezeigt habe, dass eine Situation vorliege, die mit derjenigen vergleichbar sei, welche der Rechtssache zugrunde gelegen habe, in der das Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635), ergangen sei, also eine Situation, die durch eine erhöhte Anfälligkeit der Wirtschaft und insbesondere des Bankensektors der Hellenischen Republik im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung gekennzeichnet sei.
Rn. 66 Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger unter ausdrücklicher Berufung auf das Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635), im Wesentlichen geltend, die EZB habe ihre Begründungspflicht verletzt.
- EuG, 06.10.2021 - T-827/17
Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im …
Rn. 101 Da mit den Ausnahmen vom Zugangsrecht, wie sie in Art. 4 des Beschlusses 2004/258 geregelt sind, vom Recht auf Zugang zu Dokumenten abgewichen wird, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 41, …sowie vom 12. März 2019, De Masi und Varoufakis/EZB, T-798/17, EU:T:2019:154, Rn. 17).Rn. 146 Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, ist bereits entschieden worden, dass mit den Ausnahmen vom Recht auf Zugang, wie sie in Art. 4 des Beschlusses 2004/258 geregelt sind, vom Recht auf Zugang zu Dokumenten abgewichen wird und sie deshalb eng auszulegen und anzuwenden sind (Urteile vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 41…, vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB, T-116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614, Rn. 22, …sowie vom 12. März 2019, De Masi und Varoufakis/EZB, T-798/17, EU:T:2019:154, Rn. 17).
Rn. 158 In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und siebter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 ist ein solcher Spielraum nämlich ausdrücklich in mehreren Urteilen, u. a. den Urteilen vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 43 und 44), vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB (…T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 53), sowie vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB (…T-116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614, Rn. 42), anerkannt worden.
Rn. 159 Zum einen ist dieser weite Ermessensspielraum - analog zur Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (…ABl. 2001, L 145, S. 43) - auf die Erwägung gestützt worden, wonach die in Frage stehende, von dem Unionsorgan zu treffende Entscheidung, da die von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 geschützten Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und das Organ nach dem Wortlaut der Vorschrift verpflichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung diese Interessen beeinträchtigen würde, einen komplexen und diffizilen Charakter aufweist, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 44;… vgl. auch entsprechend Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 35…, vom 27. November 2019, 1zuzquiza und Semsrott/Frontex, T-31/18, EU:T:2019:815, Rn. 64, …sowie vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission, T-166/19, EU:T:2020:557, Rn. 34).
Rn. 160 Zum anderen ist die Anerkennung eines weiten Ermessensspielraums der EZB auch damit begründet worden, dass die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 genannten Kriterien sehr allgemein sind (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 43;… vgl. auch entsprechend Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 36).
- EuG, 27.04.2020 - T-116/17
Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/ EZB - Verfahren - Kostenfestsetzung
Die Frage des Zugangs der Öffentlichkeit zu den betreffenden Dokumenten sei zwar bereits in der Rechtssache aufgeworfen worden, in der das Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635), und der Beschluss vom 6. Februar 2014, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (C-28/13 P, EU:C:2014:230), ergangen seien.Rn. 24 Was die unionsrechtliche Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad des Rechtsstreits betreffe, sei die Bedeutung der Rechtssache gering gewesen, da durch das Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635), und den Beschluss vom 6. Februar 2014, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (C-28/13 P, EU:C:2014:230), sowohl die Rechtsprechung als auch der rechtliche Rahmen des Verfahrens vorgeklärt gewesen seien.
Auch sei die für die EZB mit der Bearbeitung der Rechtssache betraute Juristin nur eine Referendarin gewesen; überhaupt sei nicht nachvollziehbar, warum die EZB für eine Angelegenheit in ausschließlich deutscher Sprache eine spanische Anwaltskanzlei beauftragt habe; es wäre durchaus zumutbar gewesen, die Anwälte zu beauftragen, die die EZB erfolgreich in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635), und der Beschluss vom 6. Februar 2014, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (C-28/13 P, EU:C:2014:230), ergangen seien, vertreten hätten.
Die Klage gegen diese Weigerung war vom Gericht mit Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635), abgewiesen worden, das der Gerichtshof mit Beschluss vom 6. Februar 2014, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (C-28/13 P, EU:C:2014:230), bestätigte.
Rn. 34 Zweitens hatte die Rechtssache deshalb keine besondere unionsrechtliche Bedeutung, weil die aufgeworfenen Fragen und die Grundsätze, aus denen sich die Antworten auf diese Frage ergaben, bereits ausführlich vom Gericht in seinem Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635), und etwas knapper vom Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit in seinem Beschluss vom 6. Februar 2014, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (C-28/13 P, EU:C:2014:230), abgehandelt worden waren.
- EuG, 04.06.2015 - T-376/13
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein / EZB - Zugang zu …
Rn. 53 Die EZB verfügt zwar über ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage, ob das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats, die internen Finanzen der EZB oder der NZBen des Eurosystems und die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat durch die Offenlegung der in den Anhängen A und B enthaltenen Informationen beeinträchtigt werden könnte, und die darauf bezogene Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch den Unionsrichter muss sich folglich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutrifft, ob bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und ob kein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, EU:T:2012:635, Rn. 43).Demgemäß muss die EZB, wenn sie beschließt, den Zugang zu einem Dokument gemäß Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses zu verweigern, zu dem bei ihr Zugang beantragt wurde, grundsätzlich darlegen, weshalb der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihr in Anspruch genommene Ausnahme nach dieser Bestimmung geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteil Thesing und Bloomberg Finance/EZB, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2012:635, Rn. 41 und 42).
Wie das Gericht jedoch bereits entschieden hat, ist es üblich, dass die Marktteilnehmer die von den Zentralbanken verbreiteten Informationen verwenden, da deren Analysen und Entscheidungen als eine besonders wichtige und vertrauenswürdige Quelle angesehen werden, um die aktuellen und zukünftigen Entwicklungen des Finanzmarkts einzuschätzen (Urteil Thesing und Bloomberg Finance/EZB, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2012:635, Rn. 52, 57 und 63).
- EuGH, 06.02.2014 - C-28/13
Thesing und Bloomberg Finance / EZB - Rechtsmittel - Art. 181 der …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Frau Thesing und die Bloomberg Finance LP (im Folgenden: Bloomberg) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 übermittelten Beschlusses des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB) abgewiesen wurde. - EuG, 12.05.2021 - T-119/17
Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete auf Zeit - Vertragsbedienstete - …
Außerdem ist nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T-115/13, EU:T:2015:497, Rn. 80), oder die Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellen und mit diesem eng zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 12.03.2019 - T-798/17
De Masi und Varoufakis/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - …
Da mit den Ausnahmen vom Recht auf Zugang, wie sie in Art. 4 des Beschlusses 2004/258 geregelt sind, vom Recht auf Zugang zu Dokumenten abgewichen wird, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 41). - EuG, 02.09.2014 - T-538/13
Verein Natura Havel und Vierhaus / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …
Doch selbst wenn man annimmt, dass die im vorliegenden Fall an die Kläger gerichtete Weigerung auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit zu prüfen wäre, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte niedergelegt ist, der Rechte enthält, die den durch Art. 10 EMRK garantierten Rechten entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 69 bis 72), kann die Ausübung dieser Freiheit gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden, ohne dass dies einen behördlichen Eingriff im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Charta darstellt. - EuG, 22.03.2023 - T-72/20
Satabank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute …
Rn. 124 Ferner ist zu beachten, dass Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2004/258 jedem Unionsbürger sowie jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der EZB verleiht (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 40). - EuG, 15.07.2015 - T-115/13
Dennekamp / Parlament - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
Nach Art. 76 Buchst. d in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift jedoch den Streitgegenstand nennen und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel oder Argumente können im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (…Urteil vom 21. Oktober 2010, Umbach/Kommission, T-474/08, EU:T:2010:443, Rn. 60), oder stellen eine Erweiterung eines bereits vorher - ausdrücklich oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes dar und weisen einen engen Zusammenhang mit diesem auf (vgl. Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, EU:T:2012:635, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 12.06.2015 - T-296/12
Health Food Manufacturers' Association u.a. / Kommission - Verbraucherschutz - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2019 - C-442/18
EZB/ Espírito Santo Financial (Portugal) - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - …
- EuG, 14.12.2017 - T-136/15
Evropaïki Dynamiki/ Parlament - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …
- EuG, 22.11.2017 - T-558/16
von Blumenthal u.a./ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Reform des …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| EuG, 14.07.2011 - T-590/10 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Thesing und Bloomberg Finance / EZB
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 - Thesing und Bloomberg Finance/EZB
Verfahrensgang
- EuG, 14.07.2011 - T-590/10
- EuG, 29.11.2012 - T-590/10
- EuG, 04.02.2013 - T-590/10
- EuGH, 06.11.2013 - C-28/13
- EuGH, 06.02.2014 - C-28/13
Wird zitiert von ...
- EuG, 06.10.2021 - T-827/17
Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im …
Rn. 101 Da mit den Ausnahmen vom Zugangsrecht, wie sie in Art. 4 des Beschlusses 2004/258 geregelt sind, vom Recht auf Zugang zu Dokumenten abgewichen wird, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 41, …sowie vom 12. März 2019, De Masi und Varoufakis/EZB, T-798/17, EU:T:2019:154, Rn. 17).Rn. 146 Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, ist bereits entschieden worden, dass mit den Ausnahmen vom Recht auf Zugang, wie sie in Art. 4 des Beschlusses 2004/258 geregelt sind, vom Recht auf Zugang zu Dokumenten abgewichen wird und sie deshalb eng auszulegen und anzuwenden sind (Urteile vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 41…, vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB, T-116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614, Rn. 22, …sowie vom 12. März 2019, De Masi und Varoufakis/EZB, T-798/17, EU:T:2019:154, Rn. 17).
Rn. 158 In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und siebter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 ist ein solcher Spielraum nämlich ausdrücklich in mehreren Urteilen, u. a. den Urteilen vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 43 und 44), vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB (…T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 53), sowie vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB (…T-116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614, Rn. 42), anerkannt worden.
Rn. 159 Zum einen ist dieser weite Ermessensspielraum - analog zur Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (…ABl. 2001, L 145, S. 43) - auf die Erwägung gestützt worden, wonach die in Frage stehende, von dem Unionsorgan zu treffende Entscheidung, da die von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 geschützten Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und das Organ nach dem Wortlaut der Vorschrift verpflichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung diese Interessen beeinträchtigen würde, einen komplexen und diffizilen Charakter aufweist, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 44;… vgl. auch entsprechend Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 35…, vom 27. November 2019, 1zuzquiza und Semsrott/Frontex, T-31/18, EU:T:2019:815, Rn. 64, …sowie vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission, T-166/19, EU:T:2020:557, Rn. 34).
Rn. 160 Zum anderen ist die Anerkennung eines weiten Ermessensspielraums der EZB auch damit begründet worden, dass die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 genannten Kriterien sehr allgemein sind (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 43;… vgl. auch entsprechend Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 36).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| EuG, 04.02.2013 - T-590/10 REC |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Thesing und Bloomberg Finance / EZB
Verfahrensgang
- EuG, 14.07.2011 - T-590/10
- EuG, 29.11.2012 - T-590/10
- EuG, 04.02.2013 - T-590/10 REC
- EuGH, 06.11.2013 - C-28/13
- EuGH, 06.02.2014 - C-28/13
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".