Rechtsprechung
| BFH, 10.05.2023 - V R 16/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- Bundesfinanzhof
UStG § 3 Abs 9a Nr 2, UStG § ... 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 16 UAbs 2, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, FGO § 51 Abs 1, ZPO § 41 Nr 6, UStG VZ 2015, EStG VZ 2015
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Abs 9a Nr 2 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG 2009, Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 16 UAbs 2 EGRL 112/2006
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen - IWW
§ 3 Abs. 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, § 3 Abs. 9a UStG, § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 41 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 51 Abs. 1 FGO, §§ 41 bis 49 ZPO, § 41 Nr. 6 ZPO, § 126 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, § 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, § 15 Abs. 3 UStG, § 3 Abs. 1b UStG, Art. 16 Unterabs. 2 MwStSystRL, § 1a Abs. 3 Nr. 2, § 2b Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 2, Abs. 2a, § 18a Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Satz 1 Nr. 1, § 23a Abs. 2 UStG, § 24 Abs. 1 UStG, § 90 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Umfang des Vorsteuerabzugs für eine betriebliche Weihnachtsfeier; Berechnung der Freigrenze von 110 EUR jährlich für sog. Aufmerksamkeiten
- Betriebs-Berater
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang des Vorsteuerabzugs für eine betriebliche Weihnachtsfeier; Berechnung der Freigrenze von 110 EUR jährlich für sog. Aufmerksamkeiten
- datenbank.nwb.de
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Kurzfassungen/Presse (7)
- IWW (Kurzinformation)
Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug eines Unternehmers für veranstaltete betriebliche Weihnachtsfeier
- haufe.de (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
- haufe.de (Kurzinformation)
Wann der Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen gesichert ist
- haufe.de (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Besprechungen u.ä.
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 05.12.2019 - 5 K 222/18
- BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
Papierfundstellen
- NZA-RR 2023, 493
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (21)
- BFH, 09.12.2010 - V R 17/10
Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110 …
Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
Der Vorsteuerabzug für sogenannte Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (Fortführung des BFH-Urteils vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53).Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern stellten grundsätzlich eine Leistung für den privaten Bedarf des Personals dar, die Verbesserung des Betriebsklimas als nur mittelbar verfolgter Zweck genüge insoweit nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 38).
Rn. 19 a) Besteht der erforderliche Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsumsätzen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers, die steuerpflichtig sind (gleichgestellt: Umsätze im Sinne von § 15 Abs. 3 UStG), ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 13).
Rn. 20 b) Besteht dieser Zusammenhang demgegenüber nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar zu einer unentgeltlichen Entnahme im Sinne von § 3 Abs. 9a UStG (oder § 3 Abs. 1b UStG), besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 17).
Unterbleibt allerdings die Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG im Hinblick auf sogenannte Aufmerksamkeiten, fehlt es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Ausgangsumsatz (Entnahme), so dass über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden ist (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 23).
Rn. 24 aa) Ein die Entnahmebesteuerung ausschließendes vorrangiges Unternehmensinteresse hat die Rechtsprechung bejaht, wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997 - C-258/95, EU:C:1997:491, Rz 26 ff.), ebenso dann, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 - C-371/07, EU:C:2008:711 sowie BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 22).
Aufgrund des dann fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zu einem konkreten Ausgangsumsatz ist über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 35 bis 39).
Danach lag beim Unterschreiten der seinerzeit geltenden Freigrenze von 110 EUR für Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn vor (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53).
- FG Hamburg, 05.12.2019 - 5 K 222/18
Kein Vorsteuerabzug für eine betriebliche Weihnachtsfeier ("Koch-Event") bei …
Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.12.2019 - 5 K 222/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.das Urteil des FG Hamburg vom 05.12.2019 - 5 K 222/18 aufzuheben und in der Sache zu entscheiden, den Ablehnungsbescheid vom 14.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des FA vom 08.11.2018 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2015 vom 21.07.2016 dahingehend zu ändern, dass weitergehende Vorsteuerbeträge in Höhe von 744, 78 EUR berücksichtigt werden und die Umsatzsteuer entsprechend niedriger festzusetzen ist.
Dies trifft auf den Richter am Bundesfinanzhof X zu, der ausweislich des Rubrums als Beisitzer an dem Urteil der Vorinstanz vom 05.12.2019 - 5 K 222/18 beteiligt war.
- EuGH, 16.09.2020 - C-528/19
Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht …
Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
Rn. 21 c) Hieran hat sich durch die in der Folgezeit ergangene Rechtsprechung des EuGH (Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19, EU:C:2020:712) sowie des BFH (Urteil vom 16.12.2020 - XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240) nichts geändert.Denn dem dort genannten Kriterium eines "unversteuerten Endverbrauchs" (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 59 und Rz 66 f., und BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz 38) kommt keine weitergehende Bedeutung zu, als dass die Verwendung von Eingangsleistungen, die "vor allem für die Bedürfnisse des Steuerpflichtigen genutzt" werden (BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz 38), keine Entnahme begründet (BFH-Urteil vom 15.03.2022 - V R 34/20, BFHE 276, 369, Rz 27).
- EuGH, 11.12.2008 - C-371/07
Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 - …
Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
Rn. 24 aa) Ein die Entnahmebesteuerung ausschließendes vorrangiges Unternehmensinteresse hat die Rechtsprechung bejaht, wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997 - C-258/95, EU:C:1997:491, Rz 26 ff.), ebenso dann, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 - C-371/07, EU:C:2008:711 sowie BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 22).Rn. 28 Der Streitfall ist mit der vom EuGH entschiedenen Fallgestaltung einer unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an das Personal (Danfoss und AstraZeneca, EU:C:2008:711) nicht vergleichbar.
- BFH, 29.04.2021 - VI R 31/18
Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen
Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
Rn. 38 Dabei berücksichtigt der Kläger allerdings nicht, dass nach dem BFH-Urteil vom 29.04.2021 - VI R 31/18 (BFHE 273, 183, BStBl II 2021, 606), dem sich der erkennende Senat im Hinblick auf den Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer insoweit anschließt, die Gesamtkosten des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen sind (BFH-Urteil in BFHE 273, 183, BStBl II 2021, 606, Leitsatz 2 sowie Rz 25). - BFH, 26.05.2021 - V R 22/20
EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen
Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
Einheitliche ("komplexe") Leistungen liegen unter anderem dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351, Rz 41). - BFH, 16.12.2020 - XI R 26/20
Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung - Nachfolgeentscheidung zum …
Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
Rn. 21 c) Hieran hat sich durch die in der Folgezeit ergangene Rechtsprechung des EuGH (Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19, EU:C:2020:712) sowie des BFH (Urteil vom 16.12.2020 - XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240) nichts geändert. - BFH, 16.05.2013 - VI R 94/10
Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn
Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
Zudem waren nach dem Grundsatzurteil vom 16.05.2013 - VI R 94/10 (BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186) die Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung --insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters-- grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 241, 519, Leitsatz 3). - EuGH, 16.10.1997 - C-258/95
Fillibeck
Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
Rn. 24 aa) Ein die Entnahmebesteuerung ausschließendes vorrangiges Unternehmensinteresse hat die Rechtsprechung bejaht, wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997 - C-258/95, EU:C:1997:491, Rz 26 ff.), ebenso dann, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 - C-371/07, EU:C:2008:711 sowie BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 22). - BFH, 21.01.2016 - I R 49/14
Besteuerung von Sonderbetriebseinnahmen (hier Dividenden aus …
Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
"Sofern" bedeutet nach seinem Wortsinn "vorausgesetzt" im Sinne einer Bedingung, die entweder erfüllt sein kann oder nicht (vgl. auch zu "wenn" BFH-Urteile vom 20.05.2015 - I R 68/14, BFHE 250, 96, BStBl II 2016, 90;… I R 69/14, BFH/NV 2015, 1395; vom 21.01.2016 - I R 49/14, BFHE 253, 115, BStBl II 2017, 107). - BFH, 06.06.2019 - V R 18/18
Vorsteuerabzug aus Umzugskosten
- BFH, 20.05.2015 - I R 68/14
Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer der britischen …
- EuGH, 30.09.2010 - C-581/08
EMI Group - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 6 Satz 2 - Begriff …
- BFH, 20.05.2015 - I R 69/14
Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer irischen …
- BFH, 15.03.2022 - V R 34/20
Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk
- EuGH, 13.03.2008 - C-437/06
Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich …
- BFH, 06.05.2010 - V R 29/09
Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von …
- BFH, 04.07.2013 - V R 8/10
Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen - …
- BFH, 30.06.2022 - V R 32/20
Vorsteuerabzug und Personalabbau
- BFH, 31.01.2001 - II R 49/00
Vermögensteuer - Rechtslage - Revisionsbegründungsfrist - Zeitpunkt der …
- BFH, 06.02.1996 - X B 95/95
Ablehnung eines Richters im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der …
- BFH, 23.01.2025 - III R 33/24
Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung, Sonderausgabenabzug von …
Die Regelung betrifft nur die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung selbst in einer früheren (unteren) Instanz (BFH-Urteile vom 04.07.2013 - V R 8/10, BFHE 242, 271, BStBl II 2015, 969, Rz 23 und vom 10.05.2023 - V R 16/21, BFHE 280, 357, BStBl II 2023, 1023, Rz 14 sowie BFH-Beschlüsse vom 06.02.1996 - X B 95/95, BFH/NV 1996, 752, unter 2. …und vom 31.01.2001 - II R 49/00, BFH/NV 2001, 931, unter II.a). - FG Berlin-Brandenburg, 25.02.2026 - 7 K 7087/24
Umsatzsteuerliche Behandlung von Reisekosten für die Fahrt der Mitarbeiter zu …
Daran habe sich auch nach der Novellierung der einschlägigen einkommensteuerlichen Vorschriften zum 01.01.2015 dem Grunde nach nichts geändert (vgl. BFH, Urteil vom 10.05.2023 - V R 16/21, BStBl. II 2023, 1023).Aufgrund des dann fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zu einem konkreten Ausgangsumsatz ist über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden (BFH…, Urteil vom 09.12.2010 - V R 17/10, BStBl. II 2012, 53, Rn. 35 bis 39; siehe zum Ganzen BFH, Urteil vom 10.05.2023 - V R 16/21, BStBl. II 2023, 1023).
Dies gilt für die gesamten (nicht nur für die den Betrag von 110, 00 EUR übersteigenden) Aufwendungen für die Jubiläumsfeier selbst (BFH, Urteil vom 10.05.2023 - V R 16/21, BStBl. II 2023, 1023).
Rn. 48 Die vorstehend dargelegten Wertungen des Einkommensteuerrechts sind im Interesse der Rechtseinheit für das Umsatzsteuerrecht und die dort zu prüfende Frage, ob bezogene Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, zu übernehmen (vgl. BFH, Urteil vom 10.05.2023 - V R 16/21, BStBl. II 2023, 1023).
- FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20
Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Bezahlsystem …
Rn. 93 Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10.05.2023 V R 16/21, BFH/NV 2023, 1161, Rn. 17;… vom 30.06.2022 V R 32/20, BStBl II 2023, 45, Rn. 15 f.;… vom 20.10.2021 XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543, Rn. 30;… vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, Rn. 16; EuGH, Urteil vom 13.03.2008 C-437/06, Securenta, BStBl II 2008, 727).Rn. 143 Besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang eines Eingangsumsatzes nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar zu einer unentgeltlichen Entnahme im Sinne von § 3 Abs. 9a UStG (oder § 3 Abs. 1b UStG), besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (BFH…, Urteil vom 09.12.2010 V R 17/10, BStBl II 2012, 53, Rn. 17; vom 10.05.2023 V R 16/21, BFH/NV 2023, 1161, Rn. 20).
Unterbleibt allerdings die Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG im Hinblick auf sogenannte Aufmerksamkeiten, fehlt es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Ausgangsumsatz (Entnahme), so dass über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden ist (…BFH, Urteile vom 09.12.2010 V R 17/10, BStBl II 2012, 53, Rn. 23; vom 10.05.2023 V R 16/21, BFH/NV 2023, 1161, Rn. 20).
- FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2024 - 7 K 7122/22
Vorsteuerabzug aus anwaltlichen Beratungsleistungen zur Erlangung von …
Rn. 55 2. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10.05.2023 - V R 16/21, BFH/NV 2023, 1161, Rn. 17;… vom 30.06.2022 - V R 32/20, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2023, 45, Rn. 15 f.;… vom 20.10.2021 - XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543, Rn. 30;… vom 06.05.2010 - V R 29/09, BStBl. II 2010, 885, Rn. 16; EuGH, Urteil vom 13.03.2008 - C-437/06, Securenta - BStBl. II 2008, 727). - BFH, 12.10.2023 - V R 11/21
Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § …
Dieses Recht auf Vorsteuerabzug besteht für den Unternehmer, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 10.05.2023 - V R 16/21, BFHE 280, 357, Rz 17; vom 30.06.2022 - V R 32/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45, Rz 15 und 16 sowie vom 06.05.2010 - V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz 16; EuGH-Urteil Securenta vom 13.03.2008 - C-437/06, EU:C:2008:166, Leitsatz 1). - BFH, 11.12.2024 - XI R 4/23
Unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel zur Erlangung eines KWK-Bonus …
Rn. 39 (2) Ein vorrangiges Unternehmensinteresse hat die Rechtsprechung des EuGH und BFH hinsichtlich Dienstleistungen für den privaten Bedarf seines Personals zum Beispiel bejaht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10.05.2023 - V R 16/21, BFHE 280, 357, BStBl II 2023, 1023, Rz 24), wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (vgl. EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997 - C-258/95, EU:C:1997:491, Rz 26 ff.), ebenso dann, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 - C-371/07, EU:C:2008:711 sowie BFH-Urteil vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 22). - FG Münster, 03.04.2025 - 5 K 2339/21
Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen nebst zum Betrieb …
Rn. 154 Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10.05.2023, V R 16/21, BFH/NV 2023, 1161, Rn. 17;… vom 30.06.2022, V R 32/20, BStBl. II 2023, 45, Rn. 15 f.; EuGH, Urteil vom 13.03.2008, C-437/06, Securenta, BStBl. II 2008, 727). - FG Münster, 26.08.2025 - 5 V 609/25
Verfahren - Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, die das sog. Finetrading …
Rn. 255 Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSyst-RL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10.05.2023 V R 16/21, BFH/NV 2023, 1161, Rn. 17;… vom 30.06.2022 V R 32/20, BStBl. II 2023, 45, Rn. 15 f.;… vom 20.10.2021 XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543, Rn. 30;… vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl. II 2010, 885, Rn. 16; EuGH, Urteil vom 13.03.2008 C-437/06, Securenta, BStBl. II 2008, 727). - FG Münster, 11.12.2025 - 5 K 1900/23
Umsatzsteuer - Ordnungsgemäße Rechnung, Handel mit sog. "Mixpaletten", …
Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10.05.2023, V R 16/21, BFHE 280, 357, BStBl. II 2023, 1023, Rn. 17; vom 30.06.2022, V R 32/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45, Rn. 15 f.).
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