Rechtsprechung
| BFH, 23.02.2023 - V R 30/20 |
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AO § 227, AO § 233a, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst b, UStG § 18 Abs 6, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, UStG VZ 2013
Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen - rechtsinformationen.bund.de
Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen
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§ 227 AO, § 233a AO, § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a UStG 2005, § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst b UStG 2005, § 18 Abs 6 UStG 2005
Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen - IWW
§ 18 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes, §§ ... 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 233a der Abgabenordnung (AO), § 233a Abs. 2 Satz 1 AO, § 227 AO, § 233a Abs. 1 Satz 2 AO, § 233a AO, § 136 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 101 Satz 1 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO, § 5 AO, § 102 Satz 1 FGO, § 233a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 AO, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG, § 18 Abs. 6 UStG, § 370 AO, § 378 AO, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, § 135 Abs. 2, Abs. 1 FGO
- Wolters Kluwer
Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aufgrund von mehreren jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen aus Gründen der Billigkeit
- Betriebs-Berater
Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen
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Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen
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Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen
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Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aufgrund von mehreren jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen aus Gründen der Billigkeit
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Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen
Kurzfassungen/Presse (2)
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Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen - bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer
Besprechungen u.ä. (2)
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Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen
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Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 1 K 610/18
- BFH, 23.02.2023 - V R 30/20
Papierfundstellen
- BFHE 279, 506
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (18)
- BFH, 11.07.1996 - V R 18/95
Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den …
Auszug aus BFH, 23.02.2023 - V R 30/20
Dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer steht nicht entgegen, dass es zu mehreren aufeinanderfolgenden jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen kommt (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.07.1996 - V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).Rn. 4 Den auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.07.1996 - V R 18/95 (BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259) gestützten Antrag der Klägerin auf Erlass der Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen lehnte das FA ab, weil der Streitfall nicht mit dem Sachverhalt des genannten Urteils vergleichbar sei.
Rn. 7 Mit der Revision macht das FA geltend, das BFH-Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259 sei auf den Streitfall nicht anwendbar.
Nach dem BFH-Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259, das zu einer einmaligen jahresübergreifenden Umsatzverschiebung ergangen sei, sei es ermessengerecht, den Liquiditätsvorteil von jeweils einem Monat abzuschöpfen.
Rn. 16 Bei einer von den ursprünglichen Steuerfestsetzungen abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes durch die Finanzbehörde, die gleichzeitig zu einer Steuernachforderung und zu einer Steuererstattung führt, sollen aber durch § 233a AO keine Zinsvorteile abgeschöpft werden, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sind (BFH-Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259, Leitsatz).
Ergänzend hatte der BFH hierfür zudem darauf abgestellt, dass die der Zinsberechnung zugrunde liegende Steuernachforderung für 1990 mit der Steuererstattung für 1991 verrechnet wurde (BFH-Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259, unter II.2.c).
Diese Besonderheiten ergeben sich zum einen daraus, dass der Steueranspruch bereits mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Umsatzausführung oder Entgeltvereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG) und daher anders als bei anderen Steuerarten nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, und zum anderen daraus, dass die Änderung der zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes anders als die "Gewinnverlagerung" bei unveränderter Rechtslage aufkommensneutral ist (BFH-Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259, unter II.2.c).
Rn. 19 a) Auf der Grundlage des BFH-Urteils in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259 hat das FG zutreffend entschieden, dass für die Frage, inwieweit die Klägerin Zinsvorteile erlangt hat, die einem Billigkeitserlass entgegenstehen, die Liquiditätsvorteile außer Betracht zu bleiben haben, die für die Klägerin durch die verspätete Anmeldung der bereits im Vormonat ausgeführten Umsätze unterjährig entstanden waren.
Daher steht der Berücksichtigung nur des tatsächlichen Liquiditätsvorteils hinsichtlich der Jahressteuer nicht entgegen, dass das Senatsurteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259, unter II.2.c die Fallkonstellation einer einmaligen jahresübergreifenden Umsatzverlagerung behandelt.
- BFH, 16.08.2001 - V R 72/00
Erlass von Nachzahlungszinsen; sachliche Unbilligkeit
Auszug aus BFH, 23.02.2023 - V R 30/20
Rn. 15 c) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat (BFH-Urteile in BFHE 266, 16, Rz 14; vom 16.08.2001 - V R 72/00, BFH/NV 2002, 545, unter II.2.b …und vom 21.10.1999 - V R 94/98, BFH/NV 2000, 610, unter II.2.b).Abweichendes ergibt sich somit auch nicht aus den BFH-Urteilen in BFH/NV 2002, 545, vom 23.10.2003 - V R 2/02 (BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39) und vom 24.02.2005 - V R 62/03 (…BFH/NV 2005, 1220).
- BFH, 06.12.2012 - V R 1/12
Wirkung des Tabelleneintrags - Kostenpflicht bei Bescheidungsurteil)
Auszug aus BFH, 23.02.2023 - V R 30/20
Zwar ist --worauf das FG zutreffend hinweist-- regelmäßig eine Kostenteilung angebracht, wenn ein Beteiligter mit seinem Verpflichtungsantrag nur ein Bescheidungsurteil erstritten hat (BFH-Urteile vom 06.12.2012 - V R 1/12, BFH/NV 2013, 906, Rz 18;… vom 16.09.1992 - X R 169/90, BFH/NV 1993, 510, unter II.).Dies gilt jedoch nur, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 906, Rz 18;… vom 02.06.2005 - III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184, unter II.3. und in BFH/NV 1993, 510, unter II.).
- BFH, 16.09.1992 - X R 169/90
Teilerlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung - Geltung des …
Auszug aus BFH, 23.02.2023 - V R 30/20
Zwar ist --worauf das FG zutreffend hinweist-- regelmäßig eine Kostenteilung angebracht, wenn ein Beteiligter mit seinem Verpflichtungsantrag nur ein Bescheidungsurteil erstritten hat (…BFH-Urteile vom 06.12.2012 - V R 1/12, BFH/NV 2013, 906, Rz 18; vom 16.09.1992 - X R 169/90, BFH/NV 1993, 510, unter II.).Dies gilt jedoch nur, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (…BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 906, Rz 18; vom 02.06.2005 - III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184, unter II.3. und in BFH/NV 1993, 510, unter II.).
- FG Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 1 K 610/18
Zur Billigkeit des Erlasses von Zinsfestsetzungen bzgl. der Umsatzsteuer wegen um …
Auszug aus BFH, 23.02.2023 - V R 30/20
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.08.2020 - 1 K 610/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.08.2020 - 1 K 610/18 dahin abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat.
- BFH, 02.06.2005 - III R 66/04
Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten i.S. des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG …
Auszug aus BFH, 23.02.2023 - V R 30/20
Dies gilt jedoch nur, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (…BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 906, Rz 18; vom 02.06.2005 - III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184, unter II.3. und in BFH/NV 1993, 510, unter II.). - BFH, 22.04.2004 - V R 72/03
Entgeltkorrektur bei Forderungsausfall
Auszug aus BFH, 23.02.2023 - V R 30/20
Rn. 28 4. Die Anschlussrevision, die die Klägerin zulässigerweise auf die Anfechtung der Entscheidung im Kostenpunkt beschränken konnte (BFH-Urteile vom 02.06.1971 - III R 105/70, BFHE 102, 563, BStBl II 1971, 675, unter II.1.; vom 22.04.2004 - V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684, unter II.2.a), ist begründet. - BFH, 08.02.1994 - VII R 88/92
Zum Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Benennung des Namens eines …
Auszug aus BFH, 23.02.2023 - V R 30/20
Das BFH-Urteil vom 08.02.1994 - VII R 88/92 (BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552), auf das sich das FG bezogen hat, betrifft ein Bescheidungsurteil zu einem nicht bezifferbaren Anspruch, bei dem zudem keine besonderen Umstände vorlagen. - BFH, 23.10.2003 - V R 2/02
Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei rückwirkender Umsatzsteueroption
Auszug aus BFH, 23.02.2023 - V R 30/20
Abweichendes ergibt sich somit auch nicht aus den BFH-Urteilen in BFH/NV 2002, 545, vom 23.10.2003 - V R 2/02 (BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39) und vom 24.02.2005 - V R 62/03 (…BFH/NV 2005, 1220). - BFH, 24.02.2005 - V R 62/03
Nachzahlungszinsen - Erlass
Auszug aus BFH, 23.02.2023 - V R 30/20
Abweichendes ergibt sich somit auch nicht aus den BFH-Urteilen in BFH/NV 2002, 545, vom 23.10.2003 - V R 2/02 (BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39) und vom 24.02.2005 - V R 62/03 (BFH/NV 2005, 1220). - BFH, 21.10.1999 - V R 94/98
Vorsteuerabzug; Bezeichnung des Leistenden
- BFH, 02.06.1971 - III R 105/70
Ertragswertverfahren - Bewertung bebauter Grundstücke - Reinertrag - Übernahme …
- BFH, 24.04.2014 - V R 52/13
Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV
- BFH, 31.05.2017 - I R 92/15
Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen
- BFH, 26.09.2019 - V R 13/18
Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners
- BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10
Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom …
- BFH, 21.01.2015 - X R 40/12
Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei …
- BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12
Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund …
- FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2024 - 3 K 1447/23
Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer
Rn. 9 Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 beantragte die Klägerin den Erlass der festgesetzten Zinsen aus Billigkeitsgründen, der vom Beklagten mit Bescheid vom 31. Mai 2023 teilweise abgelehnt wurde, wobei die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen, die durch "Periodenverschiebungen innerhalb der Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO" entstanden sind, bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Verfahren V R 30/20 zurückgestellt wurde.Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 5. September 2023 - V R 30/20 sei dem Erlassantrag hinsichtlich der bei der C GmbH im Streitjahr wegen noch nicht fakturierter Lieferungen berechneter Nachzahlungszinsen zu entsprechen.
In dem Ablehnungsbescheid vom 31. Mai 2023 hatte der Beklagte die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen für Umsatzsteuern in Höhe von 448.779 Euro, die durch "Periodenverschiebungen innerhalb der Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO" entstanden sind, zunächst bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Verfahren V R 30/20 zurückgestellt.
Mit Urteil vom 23. Februar 2023 hat der BFH entschieden, dass unterjährige Zinsvorteile bei der Prüfung eines Liquiditätsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO unbeachtlich sind und dass dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer mehrere aufeinanderfolgende jahresübergreifende Umsatzverlagerungen nicht entgegenstehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2023 - V R 30/20, HFR 2023, 854).
Diese Besonderheiten ergeben sich zum einen daraus, dass der Steueranspruch bereits mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Umsatzausführung und daher anders als bei anderen Steuerarten nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, und zum anderen daraus, dass die Änderung der zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes anders als die "Gewinnverlagerung" bei unveränderter Rechtslage aufkommensneutral ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2023 - V R 30/20, HFR 2023, 854).
Denn diese Auswirkungen sind für die Prüfung der sachlichen Billigkeit unbeachtlich, weil sie den tatsächlich bestehenden Liquiditätsvorteil für die jeweilige Jahressteuer nicht beeinflussen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2023 - V R 30/20, HFR 2023, 854).
§ 233a AO schöpft lediglich die nach der gesetzgeberischen Wertung im Rahmen der Festsetzung der Jahressteuer angenommenen Liquiditätsvorteile ab, sanktioniert aber nicht die vorsätzliche oder leichtfertige unzutreffende Erklärung der Umsätze in den Voranmeldungen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2023 - V R 30/20, HFR 2023, 854).
Da die Nachzahlungszinsen aber bereits für den Veranlagungszeitraum 2007 festgesetzt wurden und es sich bei dem erlangten Liquiditätsvorteil durch eine spätere Anmeldung und die entsprechende Vorauszahlung vor Beginn des Zinslaufs um einen unterjährigen Zinsvorteil (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2023 - V R 30/20, HFR 2023, 854) handelte, waren auch die auf diesen Zeitraum entfallenden Zinsen zu erstatten.
Dies entspricht den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 23. Februar 2023 (BFH-Urteil vom 23. Februar 2023 - V R 30/20, HFR 2023, 854), da hier eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 2024 - V B 34/23 (ADV), DStR 2024, 684).
- BFH, 01.03.2024 - V B 34/23
Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und …
Rn. 36 Zudem genügt es, dass nach dem nationalen Recht die Möglichkeit besteht, einen Zinserlass aus Billigkeitsgründen gemäß §§ 163, 227 i.V.m. § 239 Abs. 1 AO zu beantragen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.12.2019 - VIII R 25/17, BFHE 266, 501, BStBl II 2020, 214, Rz 13; vom 23.02.2023 - V R 30/20, BFHE 279, 506, BStBl II 2023, 1079 und nunmehr auch § 233a Abs. 8 Satz 4 AO in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022, BGBl I 2022, 1142, der gemäß Art. 97 § 15 Abs. 14 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in allen am 21.07.2022 anhängigen Verfahren anzuwenden ist), so dass übermäßige Besteuerungsfolgen im Einzelfall verhindert werden können.Im Übrigen lässt die Antragstellerin mit ihren weiteren Einwendungen gegen die Berücksichtigung eines Billigkeitsverfahrens außer Betracht, dass in diesem gleichermaßen Gerechtigkeitsgesichtspunkte wie auch der Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 23.02.2023 - V R 30/20, BFHE 279, 506, BStBl II 2023, 1079, Rz 14), so dass sich die Annahme der Antragstellerin, bestimmte Umstände seien von vornherein nicht berücksichtigungsfähig, als unzutreffend erweist.
- BFH, 11.12.2025 - V R 8/24
Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
Das ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte-- im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteil vom 23.02.2023 - V R 30/20, BFHE 279, 506, BStBl II 2023, 1079, Rz 14).Rn. 22 3. Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO ist danach grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile hatte (BFH-Urteil vom 23.02.2023 - V R 30/20, BFHE 279, 506, BStBl II 2023, 1079, Rz 15).
- BFH, 11.12.2025 - V R 28/25
Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) und Unionsrecht sowie …
Das ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte-- im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteil vom 23.02.2023 - V R 30/20, BFHE 279, 506, BStBl II 2023, 1079, Rz 14).Rn. 18 c) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO ist danach grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile hatte (BFH-Urteil vom 23.02.2023 - V R 30/20, BFHE 279, 506, BStBl II 2023, 1079, Rz 15).
- FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2024 - 3 K 1936/22
Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer
Über den Billigkeitserlass der Zinsen, welche auf die als Fälle des Fakturierungsüberhangs bezeichneten Umsatzsteuerbeträge entfallen, die im Veranlagungszeitraum 2007 entstanden, aber erst im Veranlagungszeitraum 2008 angemeldet und abgeführt wurden, ist in Hinblick auf den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. August 2020 (Finanzgericht Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 4. August 2020 - 1 K 610/18, EFG 2021, 518) und das Urteil des BFH vom 23. Februar 2023 (BFH-Urteil vom 23. Februar 2023 - V R 30/20, UR 2023, 615) in dem Verfahren 3 K 1447/23 entschieden. - FG Münster, 10.12.2024 - 1 K 3869/18
Sonderausgaben - Besteuerung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs, wenn sich …
Das ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2023 V R 30/20, BStBl II 2023, 1079 m.w.N.). - FG Hamburg, 11.11.2025 - 4 K 101/21
Ein typische Arbeitsfehler ist grundsätzlich kein sachlicher Billigkeitsgrund für …
Rn. 32 Allerdings dürfen Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem - sich lediglich in einem Einzelfall zeigenden - ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen (BFH, Urteil vom 23. Februar 2023, V R 30/20, BFHE 279, 506, Rn. 14;… Urteil vom 26. September 2019, V R 13/18, BFHE 266, 16, Rn. 11;… Urteil vom 17. Dezember 2013, VII R 8/12, BFHE 244, 184, Rn. 30; FG Hamburg…, Urteil vom 19. März 2025, 4 K 24/23 , ZfZ 2025, 228 , Rn. 26 ). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2024 - 3 LZ 663/20
Billigkeitserlass eines Anschlussbeitrags für die Schmutzwasserbeseitigung; …
Dies wiederum kann seinen Grund entweder in Gerechtigkeitsgesichtspunkten oder in einem Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Zweck haben (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2023 - V R 30/20 -, BFHE 279, 506, juris Rn. 14 m. w. N.).
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