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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,6045
BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24 (https://dejure.org/2025,6045)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2025 - V ZR 1/24 (https://dejure.org/2025,6045)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2025 - V ZR 1/24 (https://dejure.org/2025,6045)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Wohnungeigentum: Haftung des vermietenden Wohnungseigentümer für die Beseitigung mit seiner Einwilligung und ohne Gestattungsbeschluss vom Mieter vorgenommener baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zum Umbau eines Restaurants in eine Shisha-Bar; Einwand eines ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, § 20 Abs 1 WoEigG, § 20 Abs 3 WoEigG, § 44 Abs 1 S 2 WoEigG
    Wohnungeigentum: Haftung des vermietenden Wohnungseigentümer für die Beseitigung mit seiner Einwilligung und ohne Gestattungsbeschluss vom Mieter vorgenommener baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zum Umbau eines Restaurants in eine Shisha-Bar; Einwand eines ...

  • IWW

    § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § ... 9a Abs. 2 WEG, § 20 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB, § 314 ZPO, § 320 ZPO, § 547 Nr. 6 ZPO, § 559 ZPO, § 139 ZPO, § 242 BGB, § 20 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 33 ZPO, § 301 Abs. 2 ZPO, § 533 Nr. 2 ZPO, § 148 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 20 Abs. 1 u. 3
    Wohnungseigentumsrechtliche Folgen einer nicht gestatteten baulichen Veränderung durch den Mieter; Verhältnis von Beseitigungsanspruch zu Gestattungsanspruch hinsichtlich der baulichen Veränderung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 242, 1004 Abs. 1; WEG §§ 20 Abs. 1 und 3, 44 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 148 Abs. 1, 301
    Haftung des Wohnungseigentümers als mittelbarer Handlungsstörer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1; WEG § 20 Abs. 1, 3, § 44 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 148 Abs. 1, § 301
    Kein Dolo-agit-Einwand gegenüber Beseitigungsanspruch der GdWE bei ohne Gestattungsbeschluss durchgeführter baulicher Veränderung/Widerklage bei verlangter Beschlussersetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Wohnungeigentum: Haftung des vermietenden Wohnungseigentümer für die Beseitigung mit seiner Einwilligung und ohne Gestattungsbeschluss vom Mieter vorgenommener baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zum Umbau eines Restaurants in eine Shisha-Bar; Einwand eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Gestattungsbeschluss, keine baulichen Veränderungen!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung eines vermietenden Wohnungseigentümers bei baulichen Veränderungen durch Mieter

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Störereigenschaft und Verhältnis Beseitigung/Gestattungsanspruch

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beseitigungsanspruch: Einrede aus § 242 wegen Anspruch auf Gestattung? (IMR 2025, 198)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Prozessuale Möglichkeit gegen eine Störungsklage: Widerklage auf Gestattung! (IMR 2025, 219)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2025, 586
  • NZM 2025, 432
 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (17)

  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22

    BGH bejaht "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums …

    Auszug aus BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24
    Ein Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommen hat, kann dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegenhalten, dass ein Gestattungsanspruch besteht (Fortführung von Senat, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22, NJW-RR 2023, 791).

    Verhalte er sich sehenden Auges gesetzeswidrig, setze er sich auf eigenes Risiko einem Beseitigungsverlangen aus; ein Unterschied zu einem Unterlassungsanspruch, über den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. März 2023 (V ZR 140/22) entschieden habe, bestehe im Grundsatz nicht.

    Anders liegt es nur, wenn das Beschlusserfordernis ausdrücklich abbedungen ist oder wenn es sich um übliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums innerhalb des räumlichen Bereichs des Sondereigentums handelt, die ohne weiteres als gestattet anzusehen sind (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22, NJW-RR 2023, 791 Rn. 12, 30).

    Das gilt nicht nur im Fall der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, sondern nach der eindeutigen Konzeption des WEMoG auch für Beseitigungsansprüche (so bereits Senat, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22, aaO Rn. 12, 29).

    Rn. 22 (2) Das hat sich mit dem Inkrafttreten des WEMoG, wie der Senat bereits im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB entschieden hat (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22, NJW-RR 2023, 791 Rn. 20 ff.), geändert.

    Deshalb kann einem Unterlassungsanspruch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegengehalten werden, dass ein Gestattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 WEG besteht (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22, NJW-RR 2023, 791 Rn. 26).

  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17

    Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von …

    Auszug aus BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24
    Es entsprach aber ständiger Rechtsprechung, dass einem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Gestattung der baulichen Maßnahme gemäß § 22 Abs. 1 WEG aF entgegengehalten werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1165 Rn. 27 mwN).

    Denn vor dem Inkrafttreten des WEMoG entsprach es ständiger Rechtsprechung, dass einem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Gestattung der baulichen Maßnahme gemäß § 22 Abs. 1 WEG aF entgegengehalten werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, NJW-RR 2018 - 1165 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24
    Hierbei kann eine Rolle spielen, ob der Eingriff nach sachkundiger Planung und statischer Berechnung durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Baukunst geschehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 246 ff.).
  • BGH, 05.12.2014 - V ZR 5/14

    Zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in einer …

    Auszug aus BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24
    Nach der bis zum 30. November 2020 geltenden Rechtslage konnten Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums gemäß § 1004 Abs. 1 BGB von der GdWE zwar (nur) durchgesetzt werden, wenn sie diese durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hatte (sog. gekorene Ausübungsbefugnis; vgl. etwa Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 7).
  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 328/17

    Wohnungseigentum: Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für auf …

    Auszug aus BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24
    Diese Fallkonstellation war aber deshalb besonders gelagert und nicht verallgemeinerungsfähig, weil die Abweisung der infolge der Vergemeinschaftung unzulässig gewordenen Beseitigungsklage trotz fehlender Vorgreiflichkeit mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17, NJW 2019, 1216 Rn. 25).
  • BGH, 06.07.2001 - V ZR 246/00

    Zur Unterlassung von Industrielärmimmissionen bei späterer Wohnbebauung in der …

    Auszug aus BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24
    Dieses Vorbringen ist erheblich, weil es für die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2001 - V ZR 246/00, BGHZ 148, 261, 267).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums - …

    Auszug aus BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24
    Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396).
  • BGH, 14.02.2025 - V ZR 86/24

    Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen an die Eigentümerversammlung als …

    Auszug aus BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24
    Wird ein Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Beseitigung einer nicht gestatteten baulichen Veränderung in Anspruch genommen und verlangt er im Wege der Widerklage, einen Beschluss über die Gestattung der baulichen Veränderung zu ersetzen, steht der Widerklage auch das Gebot der Vorbefassung (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24, zur Veröffentlichung bestimmt) regelmäßig nicht entgegen; denn durch die gerichtliche Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs wird der der baulichen Veränderung entgegenstehende Mehrheitswille hinreichend deutlich, und die Befassung der Versammlung wäre unnötige Förmelei.
  • AG Hamburg-Altona, 04.03.2024 - 303b C 17/23

    Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer: Beseitigungsanspruch für bauliche …

    Auszug aus BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24
    Rn. 25 (c) Eine andere Beurteilung ist nicht geboten, wenn die bauliche Veränderung - wie hier - bereits fertiggestellt und die Klage der GdWE deshalb nicht auf Unterlassung, sondern auf Beseitigung gerichtet ist; auch einem Beseitigungsanspruch kann ein Gestattungsanspruch nicht mehr gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden (…ebenso AG Paderborn, ZMR 2022, 1018 Rn. 155; AG Hamburg-Altona, ZMR 2024, 616 Rn. 19;… Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 20 Rn. 427;… BeckOGK/Kempfle, WEG [1.9.2024], § 20 Rn. 278;… MüKoBGB/Rüscher, 9. Aufl., § 20 WEG Rn. 14 f.;… jetzt auch Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl., § 20 Rn. 182;… zweifelnd weiterhin Hogenschurz in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 20 Rn. 120).
  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter …

    Auszug aus BGH, 21.03.2025 - V ZR 1/24
    Es entspricht deshalb ständiger Rechtsprechung, dass der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden kann, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremden Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19

    Wohnungseigentum: Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen …

  • BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13

    Wohnungseigentum: Verpflichtung des Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines …

  • BGH, 07.02.2014 - V ZR 25/13

    Wohnungseigentum: Beeinträchtigung durch eigenmächtig errichtete …

  • BGH, 10.12.2021 - V ZR 32/21

    Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten …

  • BGH, 21.10.2005 - V ZR 169/04

    Beginn des für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoments bei mehrfacher Störung

  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 113/09

    Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsansprüche durch die …

  • BGH, 11.03.2022 - V ZR 77/21

    Wohnungseigentumssache: Berechtigung des Verwalters zur Vertretung der beklagten …

  • BGH, 17.07.2026 - V ZR 162/25

    Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

    Rn. 5 1. Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf (grundlegend zum sogenannten Beschlusszwang Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 10, 23).

    Dementsprechend konnte es auch schon vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1. Dezember 2020 an einem rechtlich erheblichen Nachteil selbst bei größeren Maßnahmen, insbesondere bei der Entfernung einer tragenden Wand, fehlen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 246 ff.; Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 37 f.).

    Ohne dass es darauf ankäme, dürfte eine vorherige statische Berechnung bei einer - hier auf maximal 10 Zentimeter begrenzten - Durchbohrung einer Außenwand zur Leitungsführung, also zur Verbindung des Außengeräts der Klimaanlage mit den Innengeräten, ohnehin entbehrlich sein (zur statischen Berechnung bei der Entfernung einer tragenden Wand vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 37 f. mwN).

  • BGH, 18.07.2025 - V ZR 29/24

    Bauliche Veränderung erfordert keinen Substanzeingriff!

    Rn. 10 aa) Wird ein Wohnungseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung einer baulichen Veränderung in Anspruch genommen, findet das Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung Anwendung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war (so bereits Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 8, 33).

    Fehlt ein erforderlicher Gestattungsbeschluss, darf die bauliche Veränderung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer nicht vorgenommen werden und stellt eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB dar (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 10).

    Rn. 14 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Beseitigungsanspruch, wie der Senat allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (vgl. Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 18 ff.), ein nach § 20 Abs. 3 WEG bestehender Anspruch auf Gestattung nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegengehalten werden.

    Vielmehr muss der bauwillige Wohnungseigentümer während des erstinstanzlichen Beseitigungsverfahrens eine auf Beschlussersetzung gerichtete Widerklage erheben (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, aaO Rn. 26).

    Kommt es für den nach bisherigem Recht einem Beseitigungsverlangen einredeweise entgegengehaltenen Gestattungsanspruch darauf an, ob keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil in diesem Sinne erwächst, ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entscheidend (hierzu Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 38 mwN).

  • BGH, 28.03.2025 - V ZR 105/24

    Kompetenz der Wohnungseigentümer zur Gestattung einer baulichen Veränderung in …

    Auf der anderen Seite muss der bauwillige Wohnungseigentümer nicht mehr befürchten, erfolgreich auf Unterlassung oder Beseitigung wegen unmittelbar mit der (beabsichtigten) baulichen Veränderung an sich verbundener Nachteile - also solchen, die nicht mit ihrer Benutzung zusammenhängen - in Anspruch genommen zu werden, wenn er dem Beschlusszwang genügt und der Gestattungsbeschluss bestandskräftig wird (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, juris Rn. 23 ff.).
  • BGH, 12.06.2026 - V ZR 68/25

    Beschlusszwang auch bei Doppelhaushälfte, allerdings abdingbar

    Fehlt ein entsprechender Beschluss und ist das Beschlusserfordernis nicht abbedungen, stellt eine gleichwohl vorgenommene bauliche Veränderung grundsätzlich eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB dar, die die GdWE nach § 9a Abs. 2 WEG geltend machen kann (sog. Beschlusszwang; vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 7, 9 f. mwN).

    Denn grundsätzlich sollen die anderen Wohnungseigentümer nicht in die Rolle gedrängt werden, auf die Erhebung einer Klage durch die GdWE hinwirken zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 24).

    Rn. 23 c) Dem aufgrund des erforderlichen, aber fehlenden Gestattungsbeschlusses gegebenen Anspruch der Klägerin auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Beklagte, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend sieht, einen eventuellen Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderungen aus § 20 Abs. 3 WEG von vorneherein nicht entgegenhalten (ausführlich Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 18 ff.).

    Einen solchen Anspruch kann der auf Beseitigung einer nicht gestatteten baulichen Veränderung in Anspruch genommene Wohnungseigentümer mit einer auf gerichtliche Ersetzung eines Gestattungsbeschluss gerichteten Widerklage, der das Gebot der Vorbefassung regelmäßig - und so auch hier - nicht entgegensteht, geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 27).

    Es handelt sich nämlich um einen grundsätzlich veränderlichen Zustand; ein - ggf. gerichtlich ersetzter - Beschluss nach § 20 Abs. 3 WEG würde aber dauerhaft, rechtssicher und auch gegenüber eventuellen Rechtsnachfolgern (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 23) zu einer Gestattung der baulichen Veränderung führen, die auch dann Bestand hätte, wenn die Anpflanzung entfernt oder durch natürliche Ereignisse zerstört würde.

    Eine sinnvolle Verfahrensgestaltung, wie sie etwa im Unterbleiben eines Teilurteils über die entscheidungsreife Beseitigungsklage zu sehen ist, wenn die auf Gestattung gerichtete Widerklage noch weiterer Aufklärung bedarf (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 27), ist nicht (mehr) möglich, wenn über die Revision gegen die Verurteilung zur Beseitigung - hier: der baulichen Veränderungen an der Nord- und Südfassade und des Gartenhauses - abschließend entschieden werden kann, die Revision gegen die Abweisung der auf Gestattung dieser Maßnahmen gerichteten Hilfswiderklage aber zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

  • BGH, 23.03.2026 - VI ZR 334/23

    Sog. "Klimaklagen" gegen das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotoren

    Letztlich geht es um den Zuschnitt von Verantwortungsbereichen (Senat…, Urteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 33; BGH, Urteile vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 15;… vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 13).
  • BGH, 18.12.2025 - I ZR 115/25

    Auskunftsanspruch gegen Versicherer über den Versicherungsverlauf aus …

    Die darauf bezogene Verfahrensrüge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon deshalb ausgeschlossen, weil die Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen worden ist (vgl. nur BGH…, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20, NJW-RR 2021, 1598 [juris Rn. 11] mwN;… Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, NJOZ 2022, 1110 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 [juris Rn. 13] mwN).
  • LG Itzehoe, 28.03.2025 - 11 S 44/23

    Sondernutzungsrecht an Gartenteil erlaubt kein Gartenhäuschen!

    Eine solche Zulassung des dolo-agit-Einwands würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen und das vorgesehene Verfahren konterkarieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24 -, juris Rn. 22 ff.).

    Rn. 66 Eine andere Beurteilung ist nicht geboten, wenn die bauliche Veränderung - wie hier - bereits fertiggestellt und die Klage der GdWE deshalb nicht auf Unterlassung, sondern auf Beseitigung gerichtet ist; auch einem Beseitigungsanspruch kann ein Gestattungsanspruch nicht gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24 -, juris Rn. 23 ff.).

    Rn. 69 aa) Die Geltendmachung des Anspruchs auf Beschlussersetzung im Wege der Widerklage ist möglich (BGH, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24 -, juris Rn. 26 ff.).

    Hier durfte die Beklagte angesichts des von der Klägerin geführten Rückbauprozesses sowie der Mehrheitsverhältnisse in der Zweiergemeinschaft bei Erhebung der Widerklage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass eine Beschlussfassung zur nachträglichen Genehmigung ihrer Baumaßnahmen nicht erfolgen würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24 -, juris Rn. 27).

  • LG Berlin II, 25.07.2025 - 56 S 40/24

    Bodentiefe Duschwanne ist privilegiert

    Rn. 74 Bei Wanddurchbrüchen kann es selbst an einer Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG fehlen, wenn die Maßnahme nach fachkundiger Planung und ggf. statischer Berechnung durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Baukunst durchgeführt wird; das gilt insbesondere für tragende Innenwände (vgl. BGH…, Urteil vom 14. Februar 2025 - V ZR 86/24 -, juris Rn. 22 m. w. N.; ähnlich BGH, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24 -, juris Rn. 37).
  • BGH, 10.10.2025 - V ZR 41/24

    Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu der Verlegung durch die …

    Die Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung, die zur Entstehung eines Beseitigungsanspruchs führt, beurteilt sich, wie der Senat allerdings ausdrücklich erst nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war (vgl. Senat…, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, ZWE 2025, 367 Rn. 10; Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 8, 33).

    Mit einem solchen von den Beklagten der Sache nach geltend gemachten Gestattungsanspruch hat sich das Berufungsgericht - auf der Grundlage der (fehlerhaften) Anwendung neuen Rechts für sich genommen folgerichtig (vgl. insoweit Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 18 ff.) - nicht befasst.

    Für die Beurteilung eines solchen Nachteils kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an (vgl. Senat…, Urteil vom 18. Juli 2025 - V ZR 29/24, ZWE 2025, 367 Rn. 27; Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 38 mwN).

    Dabei sind nach der ständigen Senatsrechtsprechung Durchbrüche einer tragenden Wand nicht ohne weiteres als Nachteil in diesem Sinne einzuordnen; ob sich andere Wohnungseigentümer durch derartige Eingriffe in die bauliche Substanz des Gemeinschaftseigentums verständlicherweise beeinträchtigt fühlen können, hängt vielmehr von einer tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab (näher Senat, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 Rn. 37 f. mwN).

  • BGH, 05.12.2024 - I ZR 38/24

    Zulässigkeit des Sonntagsverkaufs von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck …

    Die darauf bezogene Verfahrensrüge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon deshalb ausgeschlossen, weil die Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen worden ist (vgl. nur BGH…, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20, NJW-RR 2021, 1598 [juris Rn. 11] mwN;… Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, NJOZ 2022, 1110 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 [juris Rn. 13] mwN).
  • BGH, 23.03.2026 - VI ZR 365/23

    Kein Anspruch auf vorzeitiges "Verbrenner-Aus"

  • BGH, 10.10.2025 - V ZR 192/24

    Bauliche Veränderung ermöglicht Umnutzung: Gestattungsbeschluss anfechtbar?

  • BGH, 16.05.2025 - V ZR 270/23

    Teilender Bauträger ist kein Eigentümer!

  • BGH, 10.10.2025 - V ZR 67/25

    Maßgebliche Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes für die Beurteilung der …

  • AG Berlin-Mitte, 25.09.2025 - 22 C 5001/25

    Beseitigungsanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich eines …

  • BGH, 10.10.2025 - V ZR 2/24

    Maßgebliche Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes für die Beurteilung der …

  • LG Köln, 05.02.2026 - 15 S 17/25

    Streit um Bienen: Verbot der Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon

  • KG, 02.12.2025 - 5 U 87/22

    Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Marktverhaltensregelung § 312a Abs. 3 BGB durch …

  • LG München I, 22.12.2025 - 1 S 4433/24

    Sondernutzungsrecht, Gemeinschaftseigentum, Brandschutzkonzept, …

  • AG Hamburg, 04.02.2026 - 9 C 254/24

    Anspruch auf Rückbau nach baulichen Veränderungen in einer Gemeinschaft der …

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