Rechtsprechung
| BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 Abs 1 WoEigG, § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 WoEigG, § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 WoEigG, § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 WoEigG, § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 WoEigG
Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung - IWW
§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG, § ... 20 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG, § 20 Abs. 4 WEG, § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 20 Abs. 1 WEG, § 20 Abs. 3 WEG, § 20 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG, §§ 20, 21 WEG, § 21 WEG, § 21 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 100 BGB, § 21 Abs. 3 Satz 1 WEG, § 21 Abs. 3 Satz 2 WEG, § 559 Abs. 1 ZPO, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG, § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG, § 16 Abs. 6 WEG, § 18 Abs. 2 WEG, § 19 Abs. 1 WEG, § 275 Abs. 1 BGB, § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG, § 22 Abs. 2 WEG, § 20 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 49 GKG, § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 47 Abs. 1 GKG, § 49 Satz 2 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG
- Deutsches Notarinstitut
WEG §§ 20, 21
Beschlussfassung zur Durchführung einer baulichen Veränderung; Zuweisung eines ausschließlichen Nutzungsrechts; grundlegende Umgestaltung einer Wohnanlage; unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers - Wolters Kluwer
Beschluss der Wohnungseigentümer über eine bauliche Veränderung nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht; Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum als Folge einer Beschlussfassung
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Aufzug zur Herstellung der Barrierefreiheit; § 20 WEG
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
WEG § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2
Beschlussersetzung: Voraussetzungen des Grundlagenbeschlusses über privilegierte bauliche Veränderung - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
WEG §§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1, 2, 21 Abs. 1 Satz 2
Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 20 Abs. 1 ; WEG § 21 Abs. 1 S. 2
Beschluss der Wohnungseigentümer über eine bauliche Veränderung nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht; Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum als Folge einer Beschlussfassung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Aufzug am Jugendstilhaus? Barrierefreiheit geht vor!
Kurzfassungen/Presse (12)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bauliche Veränderungen im Gemeinschaftseigentum - zur Barrierereduzierung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
WEG: Zulässigkeit einer baulichen Veränderung in Form von Errichtung eines Personenaufzugs
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Aufzug am Jugendstilhaus? Barrierefreiheit geht vor
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Beschluss einer baulichen Veränderung durch Wohnungseigentümer
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Wohnungseigentumsrecht - Beschluss privilegierter baulicher Veränderungen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Privilegierte bauliche Veränderung - WEG
- anwalt.de (Kurzinformation)
Bauliche Veränderung im Gemeinschaftseigentum mit ausschließlicher Nutzungszuweisung nun durch Beschluss möglich!
- anwalt.de (Kurzinformation)
Prüfungsrahmen einer baulichen Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 4 WEG
- anwalt.de (Kurzinformation)
Wohnungseigentumsrecht: Aufzüge in denkmalgeschützten Gebäuden erlaubt
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung
Besprechungen u.ä. (5)
- fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)
Wohnungseigentumsrecht: Erleichterte Beschlussfassung in der Wohnungseigentümergemeinschaft für privilegierte bauliche Veränderungen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Beschlussersetzungsklage: Kann ein Grundlagenbeschluss erzwungen werden? (IMR 2024, 108)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Bauliche Veränderung: Verlust der Nutzungsmöglichkeit ist in Ordnung (Rechtsprechungsänderung)! (IMR 2024, 109)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Von der Angemessenheit zur Nachteilsprüfung: Surprise! Surprise! (IMR 2024, 111)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Bauliche Veränderung und Ordnungsmäßigkeit: Erste Pflöcke! (IMR 2024, 110)
Verfahrensgang
- AG München, 10.02.2022 - 1294 C 13970/21
- LG München I, 08.12.2022 - 36 S 3944/22
- BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Papierfundstellen
- NJW 2024, 1030
- MDR 2024, 355
- NZBau 2024, 334
- NZM 2024, 241
Wird zitiert von ... (32) Zitiert selbst (17)
- BGH, 13.01.2017 - V ZR 96/16
Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen
Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat; einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 30 ff.).Insoweit spricht viel dafür, dass es bei der Errichtung eines Aufzugs wegen des massiven konstruktiven Eingriffs in den Baukörper und der insoweit bestehenden Haftungsrisiken (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 26 f.) im Rahmen einer Beschlussersetzung eher ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen dürfte, die GdWE mit der Durchführung der Maßnahme zu betrauen, wie dies dem von den Klägern in der Eigentümerversammlung vom 26. Juli 2021 gestellten Hauptantrag entspricht.
Eine solche bauliche Veränderung bedurfte daher einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer und konnte deshalb nicht Gegenstand einer den Beschluss ersetzenden Entscheidung des Gerichts sein (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 30 ff. mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 163).
Die Errichtung eines Aufzugs ist zwar mit Nachteilen verbunden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 25 ff.).
- BGH, 15.05.2020 - V ZR 64/19
Gestatten der Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums …
Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1022 Rn. 14).Denn der Begriff der Kosten in § 21 WEG ist weit auszulegen und erfasst auch derartige Folgekosten (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 68; siehe zu § 16 Abs. 6 WEG aF auch Senat, Urteil vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1022 Rn. 24 mwN).
Eine unbillige Benachteiligung setzt vielmehr weiterhin voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat, Urteil vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1022 Rn. 14;… Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1165 Rn. 29; jeweils zu § 22 Abs. 2 WEG aF; BT-Drucks. 19/18791 S. 66).
- BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16
Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?
Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 12).Die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff der "grundlegenden Umgestaltung" zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 12).
- BGH, 06.03.2020 - V ZR 2/19
Treffen der Darlegungslast und Beweislast des Käufers für die unterbliebene …
Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Vielmehr hat sie in der Regel nur diejenigen Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite das Tatbestandsmerkmal ausschließen (vgl. für das Fehlen eines rechtlichen Grundes im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs BGH…, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 21; siehe zu einem Negativbeweis auch BGH…, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22, BGHZ 236, 246 Rn. 31 mwN; Senat, Urteil vom 6. März 2020 - V ZR 2/19, VersR 2020, 1112 Rn. 10). - BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14
Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten
Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Vielmehr hat sie in der Regel nur diejenigen Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite das Tatbestandsmerkmal ausschließen (vgl. für das Fehlen eines rechtlichen Grundes im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 21; siehe zu einem Negativbeweis auch BGH…, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22, BGHZ 236, 246 Rn. 31 mwN; Senat…, Urteil vom 6. März 2020 - V ZR 2/19, VersR 2020, 1112 Rn. 10). - BGH, 09.03.2023 - III ZR 80/22
Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer von …
Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Vielmehr hat sie in der Regel nur diejenigen Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite das Tatbestandsmerkmal ausschließen (vgl. für das Fehlen eines rechtlichen Grundes im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs BGH…, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 21; siehe zu einem Negativbeweis auch BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22, BGHZ 236, 246 Rn. 31 mwN; Senat…, Urteil vom 6. März 2020 - V ZR 2/19, VersR 2020, 1112 Rn. 10). - BGH, 15.10.2021 - V ZR 225/20
Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist …
Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Senats die Einhaltung der das Gemeinschaftseigentum betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 16;… Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, NZM 2017, 677 Rn. 8 mwN). - BGH, 23.06.2017 - V ZR 102/16
Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines …
Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Senats die Einhaltung der das Gemeinschaftseigentum betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. etwa Senat…, Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 16; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, NZM 2017, 677 Rn. 8 mwN). - BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17
Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von …
Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Eine unbillige Benachteiligung setzt vielmehr weiterhin voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat…, Urteil vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1022 Rn. 14; Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1165 Rn. 29; jeweils zu § 22 Abs. 2 WEG aF; BT-Drucks. 19/18791 S. 66). - BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23
Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur …
Auszug aus BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat (V ZR 33/23, Rn. 15, zur Veröffentlichung bestimmt), gilt dies unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen vorliegen und ob die bauliche Veränderung insbesondere angemessen ist; der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen - unter anderem zur Förderung der Barrierefreiheit - ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen. - BGH, 23.06.2023 - V ZR 158/22
Sondernutzungsrecht in WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses; …
- BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17
Wohnungseigentumssache: Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur …
- BGH, 15.06.2023 - V ZR 222/22
Festsetzung des Gegenstandswerts in WEG-Sache
- BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99
Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum
- BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21
Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die …
- LG München I, 08.12.2022 - 36 S 3944/22
Anspruch auf Beschlussfassung über den Anbau eines Außenaufzugs in einer …
- LG Düsseldorf, 11.11.2022 - 19 S 19/22
Sondernutzungsrecht durch Baubeschluss?
- BGH, 17.07.2026 - V ZR 162/25
Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
Rn. 6 2. Gemäß § 20 Abs. 2 WEG können näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen - sogenannte privilegierte Maßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse etwa dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 18) oder dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen - verlangt werden.Bei einem solchen Verlangen wird im Grundsatz (nur) geprüft, ob die Maßnahme angemessen ist und die Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 WEG nicht entgegensteht, wobei die Versagung allenfalls in atypischen Ausnahmefällen in Betracht kommen und auch eine grundlegende Umgestaltung i.S.v. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG typischerweise nicht anzunehmen sein wird (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, aaO Rn. 22, 40).
Die GdWE trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast; der einen Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG verfolgende Wohnungseigentümer muss daher nur diejenigen Umstände ausräumen, die nach dem Vorbringen der GdWE dem Anspruch entgegenstehen (so bereits zum Merkmal der Angemessenheit i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG, Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 334 Rn. 30).
- BGH, 25.09.2026 - V ZR 165/25
Streetart-Fassadengemälde in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff der "grundlegenden Umgestaltung" zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 38;… Urteil vom 11. Oktober 2024 - V ZR 22/24, NJW-RR 2025, 13 Rn. 11;… Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, NJW 2025, 1569 Rn. 7).Stattdessen hat er den enger zu verstehenden Begriff der "grundlegenden Umgestaltung" gewählt, um den Wohnungseigentümern die bauliche Veränderung von Wohnungseigentumsanlagen zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 66; dazu Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 39;… Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 33/23, aaO Rn. 15).
Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 44 mwN;… Urteil vom 11. Oktober 2024 - V ZR 22/24, NJW-RR 2025, 13 Rn. 16).
Die Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG soll, wie auch aus der Gesetzesbegründung hervorgeht (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 66), nur eine solche Maßnahme erfassen, die einen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigt als andere (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Mai 2025 - V ZR 128/24, ZWE 2025, 454 Rn. 7; Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 44 mwN).
Rn. 36 a) Ein von den Wohnungseigentümern auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG gefasster Beschluss muss über die von § 20 Abs. 4 WEG gezogenen Grenzen hinaus ordnungsmäßiger Verwaltung i.S.v. § 18 Abs. 2 WEG entsprechen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 33).
Dies ist aber regelmäßige Folge eines solchen Beschlusses und begründet daher keinen erheblichen Nachteil (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 45; BT-Drucks. 19/18791 S. 66 f.).
- BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23
Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur …
Auf diese Voraussetzungen kommt es nur an, wenn der Individualanspruch des Wohnungseigentümers abgelehnt worden ist und sich dieser mit einer Anfechtungsklage gegen den Negativbeschluss wendet und/oder den Anspruch mit der Beschlussersetzungsklage weiterverfolgt (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, zur Veröffentlichung bestimmt).Denn durch § 20 Abs. 2 und Abs. 3 WEG wird den einzelnen Wohnungseigentümern lediglich ein Anspruch auf Beschlussfassung gewährt, ohne dass eine eigenständige Beschlusskompetenz begründet wird (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, Rn. 10, zur Veröffentlichung bestimmt).
Rn. 21 a) Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, Rn. 44, zur Veröffentlichung bestimmt).
- LG Berlin II, 25.07.2025 - 56 S 40/24
Bodentiefe Duschwanne ist privilegiert
Es ist regelmäßig ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung eines so genannten Grundlagenbeschlusses vorliegen, mit dem zunächst nur über das "Ob" der Maßnahme entschieden werden soll, während das "Wie" der Ausgestaltung durch die Wohnungseigentümer vorbehalten bleibt (vgl. BGH…, Urteil vom 23. Mai 2025 - V ZR 39/24 -, juris Rn. 9; Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, juris Rn. 8).Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die bauliche Veränderung jedenfalls dem Grunde nach zu beschließen, ohne dass insoweit ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer besteht (…vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 63; BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, juris Rn. 10).
Das Gesetz trägt mit der Privilegierung der in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG aufgeführten Veränderungen der Anlage einem gesamtgesellschaftlichen Bedürfnis Rechnung und dient nicht nur dem besonderen Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, juris Rn. 18).
Die Beurteilung ist damit in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, juris Rn. 20).
Typischerweise eintretende Nachteile wie erforderliche Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten können die Unangemessenheit daher regelmäßig nicht begründen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, juris Rn. 22).
Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, juris Rn. 21).
Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände, die sich nicht bereits aus dem Begehren selbst ergeben (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, juris Rn. 28).
Zwar kann der Bauwillige auf Alternativen verwiesen werden, mit denen er den verfolgten Zweck in ähnlicher Weise erreichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, juris Rn. 26).
Rn. 65 Für den Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG ist nämlich regelmäßig ausreichend, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften der späteren Prüfung im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Durchführung der Maßnahme (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG) vorzubehalten (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, juris Rn. 34).
Ein Grundlagenbeschluss darf nur dann nicht gefasst oder ersetzt werden, wenn ausnahmsweise bereits bei der Entscheidung, ob die bauliche Veränderung dem Grunde nach durchgeführt werden soll, feststeht, dass das Begehren in jedem Fall und bei jeder in Betracht kommenden Ausführung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, juris Rn. 35).
Dient eine bauliche Veränderung - wie hier - einem der gesetzlich privilegierten Zwecke, bedarf es einer besonders schweren Benachteiligung (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, juris Rn. 44 f.).
- BGH, 19.07.2024 - V ZR 226/23
Nichtigkeitsverfahren gegen einen Wohnungseigentümerbeschluss: …
Die Wohnungseigentümer können seit dem 1. Dezember 2020 eine bauliche Veränderung auch dann beschließen, wenn die Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum dauerhaft nur dem bauwilligen Wohnungseigentümer zustehen soll (Fortführung von Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 14).Die Schaffung außerhalb des Grundbuchs bestehender Nutzungsbefugnisse von einzelnen Wohnungseigentümern (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WEG) oder Gruppen von Wohnungseigentümern (§ 21 Abs. 3 Satz 2 WEG) beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (näher zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 14 ff.).
Der Senat hat die Frage zuletzt offengelassen (vgl. Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 16).
Unabhängig davon müssen auch Beschlüsse nach § 20 Abs. 1 WEG ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 33), was allerdings allein durch den Wegfall der bisherigen Nutzungsmöglichkeit nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in Frage gestellt werden soll (…vgl. BT-Drs. 19/18791 S. 66 und oben Rn. 8).
- BGH, 28.03.2025 - V ZR 105/24
Kompetenz der Wohnungseigentümer zur Gestattung einer baulichen Veränderung in …
Rn. 5 1. Die Kompetenz der Wohnungseigentümer, einem Sondereigentümer eine bauliche Veränderung - hier: den mit einer Kernbohrung durch die im Gemeinschaftseigentum stehende Außenfassade verbundenen Einbau des Split-Klimageräts - durch Beschluss zu gestatten, folgt aus § 20 Abs. 1 WEG (näher Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 12 ff.).Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 44 mwN).
- LG München I, 10.02.2025 - 36 S 12455/24
Wohnungseigentum
Derartige Maßnahmen liegen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht nur im besonderen Interesse des einzelnen Eigentümers, sondern im gesamtgesellschaftlichen Interesse (BGH, NJW 2024, 1030;… Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 967).Barrierereduzierende Maßnahmen können nach der Gesetzesänderung und der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9.2.2024 - V ZR 244/23, NJW 2024, 1030, Rn. 18 beckonline) sogar anlasslos durch Wohnungseigentümer ohne eigene entsprechende Einschränkung verlangt werden, wobei es sich bei dem hier streitgegenständlichen Treppenlift im Vergleich zu einem Innen- bzw. Aufzug (auf den ebenfalls ein Anspruch bestehen kann) sogar noch um die weniger aufwendige Maßnahme handelt (…Hogenschurz/Elzer, WEG, § 20 Rn. 70).
Rn. 27 Die Versagung einer privilegierten Maßnahme aufgrund ihrer Unangemessenheit kommt nach der Rechtsprechung des BGH nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht (so zum Außenaufzug BGH, Urteil vom 09.02.2024, Az.: V ZR 244/22, NJW 2024, 1030, 2. Leitsatz sowie Rn. 19 ff., beckonline).
Typischerweise eintretende Nachteile wie erforderliche Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten können die Unangemessenheit daher nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des BGH regelmäßig nicht begründen (BGH, a.a.O., NJW 2024, 1030 Rn. 22, beckonline).
Es muss sich um Nachteile handeln, die unabhängig von der weiteren Entscheidung der Wohnungseigentümer über die Art und Weise der Bauausführung einschließlich der konkreten baulichen Details eintreten und nicht durch bestimmte Bedingungen und Auflagen gem. § 20 Abs. 2 S. 2 WEG beseitigt bzw. abgemildert werden können (BGH, NJW 2024, 1030 Rn. 23, beckonline).
Das Amtsgericht hat dabei mit Ziff. II. des Tenors des durch Endurteil aufrechterhaltenen Versäumnisurteils - zutreffend und entsprechend dem formulierten Rechtsschutzziel der Klägerin - (nur) den entsprechenden Grundlagenbeschluss für die Gestattung des Einbaus (irgend-) eines Treppenlifts oder anderen Aufzugs ("Ob") ersetzt (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2024, NJW 2024, 1030, Rn. 8 beckonline;… LG München I, Urteil v. 08.12.2022 - 36 S 3944/22 WEG, NZM 2023, 164, Rn. 72 f., beckonline;… MüKoBGB/Rüscher, WEG § 20 Rn. 53, 54, Zschieschack, ZWE 2021, 68, beckonline).
- BGH, 23.05.2025 - V ZR 128/24
Gestattung einer baulichen Veränderung durch Beschluss der Wohnungseigentümer …
Rn. 5 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Kompetenz der Wohnungseigentümer, einem Sondereigentümer eine bauliche Veränderung - hier: den mit Bohrungen durch die im Gemeinschaftseigentum stehende Außenfassade und die Regenrinne verbundenen Einbau des Klimageräts - durch Beschluss zu gestatten, aus § 20 Abs. 1 WEG folgt (näher zur Beschlusskompetenz Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 12 ff.).Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rn. 44 mwN).
- LG Frankfurt/Main, 06.06.2024 - 13 S 48/23
Einbau eine Klimaanlage: Auch Nachteile durch deren bestimmungsgemäßen Gebrauch …
Eine unbillige Benachteiligung setzt vielmehr voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (BGH NZM 2024, 241 Rn. 44). - BGH, 23.05.2025 - V ZR 39/24
Kostentragungspflicht eines Teilerbbauberechtigten für Prüfung der …
Rn. 9 1. Die Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ist begründet, wenn der klagende Wohnungseigentümer (bzw. hier der klagende Teilerbbauberechtigte) einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hat, weil nur eine Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NZM 2024, 241 Rn. 8). - LG Frankfurt/Main, 01.08.2024 - 13 S 581/23
Anspruch auf Einbau eines Fahrstuhls?
- BGH, 11.10.2024 - V ZR 22/24
Wohnungseigentümergemeinschaft: Aufstellen eines Gedenksteins in dem als …
- LG Frankfurt/Main, 19.12.2024 - 13 S 40/23
Kein Nutzungsvorteil für Menschen mit Behinderungen - keine Privilegierung!
- AG Hamburg-Altona, 17.10.2024 - 303a C 1/24
Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Gültigkeit eines Beschlusses über …
- LG Itzehoe, 15.11.2024 - 11 S 32/23
Genehmigte Maßnahme ist schwer anzugreifen
- LG Stuttgart, 04.12.2024 - 19 S 26/23
- LG Düsseldorf, 21.07.2025 - 25 S 2/25
Fassadenkunstwerk: Beschlusskompetenz und Bestimmtheitsanforderungen
- AG Berlin-Mitte, 25.09.2025 - 22 C 5001/25
Beseitigungsanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich eines …
- LG Frankfurt/Main, 19.02.2024 - 13 S 575/23
Verstoß gegen Bauordnungsrecht: Beschluss entspricht nicht ordnungsmäßiger …
- AG Hamburg-St. Georg, 23.05.2025 - 980b C 37/24
Gestaltet die Erneuerung einer Garage durch eine größere die Wohnanlage …
- LG München I, 09.10.2024 - 1 S 2535/24
Sondereigentum, Wohnungseigentümergemeinschaft, Bauliche Veränderung, …
- AG Wuppertal, 11.12.2024 - 95b C 72/24
Fassadengemälde ist keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage
- LG München I, 14.04.2025 - 36 S 1221/24
Wohnungseigentum
- KG, 22.07.2026 - 10 W 52/26
Streitwert von Anfechtungsklage gegen zwei Erhaltungsbeschlüsse?
- LG München I, 27.02.2025 - 36 S 13190/23
Wohnungseigentum
- LG Dortmund, 26.03.2024 - 1 S 98/23
Instandsetzung von Pflastersteinen vor der Wohnungseingangstür
- LG Dortmund, 21.11.2025 - 17 S 54/25
Behindertengerechtem Umbau ist (fast) immer nachzukommen
- LG Stuttgart, 19.03.2025 - 19 S 30/23
Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines …
- LG München I, 23.10.2024 - 1 S 4107/24
Eigentümerversammlung, Negativbeschluss, Wohnungseigentümergemeinschaft, …
- LG Dortmund, 31.10.2025 - 17 S 54/25
- AG München, 18.12.2024 - 1295 C 22916/23
Teilungserklärung, Unbilligkeit, Bauliche Veränderung, Eigentümerversammlung, …
- AG München, 09.07.2025 - 1292 C 17648/23
Beschlussanfechtung, Gemeinschaftseigentum, Bauliche Veränderung, Unbillige …
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