Rechtsprechung
| BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Wohnraummiete: Ordentliche Kündigung wegen bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen des Mieters im Mietrechtsstreit; Einbeziehung eines vorausgegangenen vertragswidrigen Verhaltens des Vermieters; Berücksichtigung von im Kündigungsschreiben nicht angegebenen ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 554a aF BGB, § 573 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB, § 573 Abs 3 S 2 BGB
Wohnraummiete: Ordentliche Kündigung wegen bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen des Mieters im Mietrechtsstreit; Einbeziehung eines vorausgegangenen vertragswidrigen Verhaltens des Vermieters; Berücksichtigung von im Kündigungsschreiben nicht angegebenen ... - IWW
§§ 535, ... 241 BGB, § 193 StGB, § 546 Abs. 1, § 985 BGB, § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 573 Abs. 1 BGB, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 554a BGB, § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 543 Abs. 1 BGB, 2 Nr. 1 BGB, § 564 ZPO, § 138 Abs. 3 ZPO, § 185 StGB, § 278 BGB, § 561 ZPO, § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 564b Abs. 3 BGB, § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 556a Abs. 1 Satz 3, § 564a Abs. 1 BGB, § 533 Nr. 2 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Aufstellens bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen durch den Mieter innerhalb eines Rechtsstreits mit seinem Vermieter; Bewertung der Bedeutung und Tragweite der unwahren Behauptung des Mieters unter Berücksichtigung des ...
- mietrechtsiegen.de
Mieter behauptet unwahre Tatsachen im Mietprozess - Grund für Mietvertragskündigung?
- ra.de
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Unlauteres Prozessverhalten des Mieters als Kündigungsgrund? - §§ 573 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
Unwahre Tatsachenbehauptungen des Mieters als Kündigungsgrund - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Aufstellens bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen durch den Mieter innerhalb eines Rechtsstreits mit seinem Vermieter; Bewertung der Bedeutung und Tragweite der unwahren Behauptung des Mieters unter Berücksichtigung des ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Unwahre Tatsachenbehauptung = Grund für ordentliche Kündigung?
Kurzfassungen/Presse (9)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Rechtfertigt eine Lüge des Mieters in einem Rechtsstreit die Kündigung?
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Unwahre Behauptungen des Mieters vs. Vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Unwahre Äußerungen im Räumungsprozess nicht automatisch Kündigungsgrund
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Falsche Vorwürfe im Räumungsprozess - Mieterin wollte eine unberechtigte Kündigung abwehren: Fehlverhalten vor Gericht als neuer Kündigungsgrund?
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rechtmäßigkeit der Kündigung wegen unwahrer Behauptung des Mieters
- haufe.de (Kurzinformation)
Lüge des Mieters rechtfertigt Kündigung nicht automatisch
- haufe.de (Kurzinformation)
Lüge des Mieters rechtfertigt Kündigung nicht automatisch
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bewusst unwahre Tatsachenbehauptung des Mieters rechtfertigt nicht stets eine ordentliche Kündigung - Umstände des Einzelfalls kann Pflichtenverstoß milder erscheinen lassen
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Unwahre Behauptungen des Mieters
Besprechungen u.ä. (2)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kündigung: Unwahre Prozesserklärungen rechtfertigen nur ausnahmsweise Kündigung (IMR 2024, 44)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Wedding, 22.10.2021 - 8 C 291/20
- LG Berlin, 03.06.2022 - 63 S 242/21
- BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22
Papierfundstellen
- NJW-RR 2024, 566
- MDR 2024, 95
- NZM 2024, 30
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (18)
- BGH, 04.12.1985 - VIII ZR 33/85
Verpachtung eines Imbiss-Kiosks - Fristlose Kündigung nach Vornahme eines …
Auszug aus BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22
So ist etwa zu berücksichtigen, ob das unredliche Prozessverhalten des Mieters der Abwehr einer unberechtigten Kündigung des Vermieters dienen sollte (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1985 - VIII ZR 33/85, WuM 1986, 60 unter II 1 [zur fristlosen Kündigung eines Pachtverhältnisses nach § 554a BGB aF]).Es kann daher auch von Bedeutung sein, ob dem Verhalten des Mieters eine unberechtigte Kündigung durch den Vermieter vorausgegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1985 - VIII ZR 33/85, WuM 1986, 60 unter II 1 [zur fristlosen Kündigung eines Pachtverhältnisses nach § 554a BGB aF]).
Allerdings sind auch hier die Schwere des Pflichtverstoßes des Mieters sowie das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1985 - VIII ZR 33/85, WuM 1986, 60 unter II 1; KG, GE 1987, 571 [jeweils zur fristlosen Kündigung eines Pachtverhältnisses nach § 554a BGB aF]).
Rn. 34 (bb) Dem Fehlverhalten des Beklagten zu 2 könnte zum anderen auch dann ein geringeres Gewicht beizumessen sein, wenn es der Abwehr einer unberechtigten Kündigung durch die Klägerin gedient haben sollte, weil es dann die Folge einer ihrerseits begangenen Vertragsverletzung wäre (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1985 - VIII ZR 33/85, WuM 1986, 60 unter II 1 a; vgl. auch Senatsurteile vom 11. Januar 1984, BGHZ 89, 296, 302; vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 1 [jeweils zur Einordnung einer unberechtigten Kündigung als positive Vertragsverletzung nach altem Schuldrecht]).
- BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem …
Auszug aus BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22
In die gebotene Würdigung ist zum anderen in der Regel ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 14).In diese Würdigung ist ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen, insbesondere, wenn es das nachfolgende vertragswidrige Verhalten des Mieters provoziert hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 14).
- BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04
Verfassungsrechtliche Grenzen der Untersagung ehrverletzender Behauptungen; …
Auszug aus BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22
Rn. 16 a) Im Ausgangspunkt gilt, dass es mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in einem Strafverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder zivilrechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17).Rn. 17 Grundsätzlich nicht geschützt sind allerdings missbräuchliche Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Anliegen stehen oder wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufstellen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 18).
- BGH, 08.08.2023 - VIII ZR 234/22
Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Strafanzeige gegen den Vermieter
Auszug aus BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22
Ob der Vermieter angesichts einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (…vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 1065 Rn. 20;… Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 31; vom 8. August 2023 - VIII ZR 234/22, juris Rn. 11 mwN).Dementsprechend können etwa eine grundlose Strafanzeige gegen den Vermieter und ebenso wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben im Rahmen einer Strafanzeige - je nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere auch in Abhängigkeit von dem Verhalten des Angezeigten (vgl. BVerfG, NZM 2002, 61 mwN [zu einer fristlosen Kündigung nach § 554a BGB aF]) - einen zur (fristlosen oder ordentlichen) Kündigung des Mietverhältnisses berechtigenden Umstand darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2023 - VIII ZR 234/22, juris Rn. 25 mwN).
- BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 91/20
Berufung im Räumungsrechtsstreit für eine Mietwohnung: Verletzung des rechtlichen …
Auszug aus BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22
Ob der Vermieter angesichts einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (…vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 1065 Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 31;… vom 8. August 2023 - VIII ZR 234/22, juris Rn. 11 mwN).Ebenso kann ein Kündigungsgrund vorliegen, wenn sich eine Mietpartei in einem Zivilprozess unredlicher oder unverhältnismäßiger Mittel bedient (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 40 mwN).
- BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14
Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters
Auszug aus BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22
Soweit die Revisionserwiderung Gegenteiliges andeutet, übersieht sie, dass das Berufungsgericht die auf diese weiteren Kündigungen gestützte (hilfsweise) Klageänderung (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 14) in der Berufungsinstanz ausweislich des Sitzungsprotokolls nach Maßgabe des § 533 Nr. 2 ZPO als unzulässig erachtet und zu den diesen Kündigungen zugrunde liegenden Sachverhalten schon deshalb keinerlei Feststellungen getroffen hat. - BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16
Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters …
Auszug aus BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22
Rn. 32 Vielmehr handelte es sich bei dem behaupteten Verhalten des Hausverwalters der Klägerin auch um eine die Beklagten schwer kränkende und diskriminierende Straftat (§ 185 StGB), die - unabhängig von der Frage, ob das Verwalterhandeln der Klägerin gemäß § 278 BGB zuzurechnen wäre und deshalb eine Vertragsverletzung ihrerseits darstellte - jedenfalls dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnen wäre (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, NJW-RR 2017, 134 Rn. 17 [zu einer Beleidigung des Hausverwalters durch die Mieterseite];… Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 15. Aufl., § 543 BGB Rn. 51). - BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 281/13
Fristlose Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten: …
Auszug aus BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22
Zwar unterliegt die Beurteilung der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, angesichts derer ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB zu bejahen ist, der tatrichterlichen Würdigung, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt und ob die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417 Rn. 19;… vom 16. Dezember 2020 - VIII ZR 70/19, NJW-RR 2021, 204 Rn. 21 mwN [zu einer Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB]). - BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03
Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadenersatzprozeß des Mieters wegen …
Auszug aus BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22
Rn. 34 (bb) Dem Fehlverhalten des Beklagten zu 2 könnte zum anderen auch dann ein geringeres Gewicht beizumessen sein, wenn es der Abwehr einer unberechtigten Kündigung durch die Klägerin gedient haben sollte, weil es dann die Folge einer ihrerseits begangenen Vertragsverletzung wäre (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1985 - VIII ZR 33/85, WuM 1986, 60 unter II 1 a; vgl. auch Senatsurteile vom 11. Januar 1984, BGHZ 89, 296, 302; vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 1 [jeweils zur Einordnung einer unberechtigten Kündigung als positive Vertragsverletzung nach altem Schuldrecht]). - BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 74/10
Wohnraummiete: Unerlaubte Untervermietung als Kündigungsgrund; …
Auszug aus BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22
Ob der Vermieter angesichts einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 1065 Rn. 20;… Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 31;… vom 8. August 2023 - VIII ZR 234/22, juris Rn. 11 mwN). - BGH, 28.04.2021 - VIII ZR 6/19
Räumungsprozess nach Eigenbedarfskündigung: Erforderlichkeit der Einholung eines …
- BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07
Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung …
- BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 255/82
Ersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung eines Mietverhältnisses
- BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 70/19
Kündigung eines Wohnraummietvertrags zum Zwecke des Abbruchs eines Teils des …
- BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
Verurteilung wegen ehrverletzender Behauptungen in einem Prozeß
- BVerfG, 02.10.2001 - 1 BvR 1372/01
Vereinbarkeit einer Verurteilung zur Räumung mit dem Rechtsstaatsprinzip
- OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94
Änderungen am Verwendungszweck der Mietsache - außerordentliche Kündigung durch …
- BVerfG, 22.09.1992 - 2 BvR 1035/92
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung nachträglich …
- BGH, 14.05.2025 - VIII ZR 256/23
Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses bei ausstehender Bankbürgschaft
Jedoch ermöglichen sie - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen, insbesondere der gebotenen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unter II 3;… vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, NZM 2017, 26 Rn. 20 [jeweils zu § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB]; vom 25. Oktober 2023 - VIII ZR 147/22, NZM 2024, 30 Rn. 14 mwN [zu § 573 BGB]) - dem Vermieter das Mietverhältnis aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Mieters zu beenden. - BGH, 02.12.2025 - VIII ZR 274/23
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen der durchgeführten baulichen …
Denn durch die Rechtsprechung des Senats sind auch die Voraussetzungen, unter denen bewusst unrichtiges Vorbringen eines Mieters innerhalb eines Mietrechtsstreits im Einzelfall einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB oder eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründende Pflichtverletzung darstellen können, bereits seit längerem geklärt (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1985 - VIII ZR 33/85, WuM 1986, 60 unter II 1 [zur fristlosen Kündigung eines Pachtverhältnisses nach § 554a BGB aF];… Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, WuM 2021, 753 Rn. 40) und jüngst - nach Erlass des Berufungsurteils - nochmals bekräftigt worden (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2023 - VIII ZR 147/22, WuM 2024, 36 Rn. 15), so dass die Anwendung dieser Grundsätze (auch) auf Fallgestaltungen wie die vorliegende vorgezeichnet ist.Ob der Vermieter angesichts einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (…vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 1065 Rn. 20; vom 25. Oktober 2023 - VIII ZR 147/22, WuM 2024, 36 Rn. 14;… Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, WuM 2021, 753 Rn. 31;… vom 8. August 2023 - VIII ZR 234/22, juris Rn. 11; jeweils mwN).
Rn. 22 Die Beurteilung der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegt - ebenso wie die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB vorliegt - der tatrichterlichen Würdigung, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt und ob die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt worden sind (…vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417 Rn. 19 [zu § 543 Abs. 1 Satz 2 und § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB];… vom 16. Dezember 2020 - VIII ZR 70/19, NJW-RR 2021, 204 Rn. 21 [zu § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB]; vom 25. Oktober 2023 - VIII ZR 147/22, WuM 2024, 36 Rn. 15 [zu § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB]; jeweils mwN).
Rn. 28 Das Berufungsgericht hat insoweit maßgeblich auf die Bedeutung und Tragweite des unzutreffenden Sachvortrags der Beklagten und damit die Schwere und die Folgen der Pflichtverletzung abgestellt und dabei das eigene vorangegangene vertragswidrige Verhalten der Klägerin berücksichtigt (…vgl. dazu Senatsurteile vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 14; vom 25. Oktober 2023 - VIII ZR 147/22, WuM 2024, 36 Rn. 14).
- LG Berlin II, 22.10.2024 - 65 S 139/24
Modernisierungsarbeiten verpflichten nur im Ausnahmefall zum Auszug - Kündigung …
Rn. 78 Zwar können bewusst wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen den Ausspruch einer fristlosen oder fristgemäßen Kündigung rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.10.2021 - VIII ZR 91/20;… Urt. v. 08.08.2023 - VIII ZR 234/22; Urt. v. 25.10.2023 - VIII ZR 147/22; jew. zit. nach juris).
- LG Berlin II, 05.03.2024 - 67 S 179/23
Beweislast für ein schuldhaftes Verhalten des gekündigten Wohnraummieters bei der …
Rn. 17 Davon ausgehend bedurfte es keiner Entscheidung der Kammer, ob sich die Kläger vor Ausspruch der Kündigungen gegenüber dem Beklagten ihrerseits pflichtwidrig verhalten haben, indem sie dem Beklagten trotz seiner Bitte vom 23. Dezember 2021 keinen Ersatzschlüssel für den in Verlust geratenen Haustürschlüssel zur Verfügung gestellt haben, und die darin liegende Pflichtwidrigkeit geeignet war, sich kündigungsrechtlich ebenfalls zu Gunsten des Beklagten auszuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2023 - VIII ZR 147/22, DWW 2024, 12, Tz. 34 f.).Soweit die Kläger dem Beklagten darin unzutreffenden Prozessvortrag zur Last gelegt haben, ist ein solcher zwar grundsätzlich geeignet, eine Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2023 - VIII ZR 147/22, NZM 2024, 30, beckonline Tz. 17).
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.05.2017 - 7 Sa 410/15
Nutzung des Privatfahrzeug des Arbeitnehmers in dienstlichem Interesse - …
Zwar können die Bestimmungen über die Klageänderung (§§ 263 ff. ZPO) jedenfalls auf einen gewillkürten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite im Berufungsverfahren nicht angewendet werden (BGH, Urteil vom 13. Februar 1974 - VIII ZR 147/22 - NJW 1974, 750 m. w. N.).Als persönlich haftende Gesellschafter der zu 1. beklagten OHG hatten die Beklagten zu 2. und zu 3. von vornherein die Möglichkeit, auf die Gestaltung des Prozesses Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1974 - VIII ZR 147/22 - NJW 1974, 750, 751).
- LG Lübeck, 26.06.2024 - 14 S 38/24
Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Verwertungskündigung bei grundlegender …
Zweck des in § 573 Abs. 3 S. 1 BGB enthaltenen Begründungserfordernisses ist es, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn so in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (BGH vom 25.10.2023, Az. VIII ZR 147/22).Demgegenüber führt eine wegen Fehlens der Voraussetzungen von Anfang an unwirksame Kündigung auch dann nicht zu einer Vertragsbeendigung, wenn nach ihrem Ausspruch neue Kündigungsgründe entstehen (BGH vom 25.10.2023, Az. VIII ZR 147/22).
- LG Lübeck, 26.06.2024 - 33 C 1094/23
Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Verwertungskündigung bei grundlegender …
Zweck des in § 573 Abs. 3 S. 1 BGB enthaltenen Begründungserfordernisses ist es, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn so in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (BGH vom 25.10.2023, Az. VIII ZR 147/22).Demgegenüber führt eine wegen Fehlens der Voraussetzungen von Anfang an unwirksame Kündigung auch dann nicht zu einer Vertragsbeendigung, wenn nach ihrem Ausspruch neue Kündigungsgründe entstehen (BGH vom 25.10.2023, Az. VIII ZR 147/22).
- LG Berlin II, 17.06.2025 - 65 S 9/25
Ortsübliche Vergleichsmiete bei einer Wohngemeinschaft?
Einer unwirksamen Kündigung, wie hier der vom 28. März 2024, kann nicht durch das Nachschieben von Gründen zur Wirksamkeit verholfen werden (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 1992 - 2 BvR 1035/92 -, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 - VIII ZR 147/22 -, juris Rn. 39, Kammer, Urteil vom 4. Juli 2023 - 65 S 163/22 -, juris). - LG Lübeck, 26.06.2024 - 33 C 1094/2314 S 38/24 Zweck des in § 573 Abs. 3 S. 1 BGB enthaltenen Begründungserfordernisses ist es, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn so in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (BGH vom 25.10.2023, Az. VIII ZR 147/22).
Demgegenüber führt eine wegen Fehlens der Voraussetzungen von Anfang an unwirksame Kündigung auch dann nicht zu einer Vertragsbeendigung, wenn nach ihrem Ausspruch neue Kündigungsgründe entstehen (BGH vom 25.10.2023, Az. VIII ZR 147/22).
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