Rechtsprechung
| BGH, 10.10.2023 - VIII ZR 45/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- rechtsinformationen.bund.de
Mietpreisbremse in Berlin bei Staffelmiete: Fortwirkung qualifizierter Rüge der Mietpreisüberhöhung für nächste Mietpreisstaffel trotz zwischenzeitlicher Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 556d BGB, §§ 556dff BGB, § 556g Abs 2 BGB vom 21.04.2015, § 1 MietBegrV BE vom 28.04.2015
Mietpreisbremse in Berlin bei Staffelmiete: Fortwirkung qualifizierter Rüge der Mietpreisüberhöhung für nächste Mietpreisstaffel trotz zwischenzeitlicher Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete - IWW
§ 319 ZPO, § ... 552a ZPO, § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), §§ 556d ff. BGB, § 556d Abs. 1, 2 BGB, § 556g Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 557a Abs. 4, § 398 BGB, § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB, § 557a Abs. 4 Satz 2 BGB, § 556d Abs. 1 BGB, § 556g Abs. 1 Satz 1, 2, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, §§ 249 ff., 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG, § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG, § 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 556g Abs. 2 BGB, § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB, Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB, § 249 Abs. 1, § 551 BGB, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 9 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Berichtigung des Urteils im Tenor und in den Gründen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (Rechenfehler); Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 319 ; BGB §§ 556d ff.
Berichtigung des Urteils im Tenor und in den Gründen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (Rechenfehler); Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe - datenbank.nwb.de
Mietpreisbremse in Berlin bei Staffelmiete: Fortwirkung qualifizierter Rüge der Mietpreisüberhöhung für nächste Mietpreisstaffel trotz zwischenzeitlicher Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Neukölln, 01.09.2020 - 18 C 44/20
- AG Berlin-Neukölln, 11.05.2021 - 18 C 44/21
- LG Berlin, 28.12.2021 - 65 S 120/21
- BGH, 10.10.2023 - VIII ZR 45/22
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 279/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
Auszug aus BGH, 10.10.2023 - VIII ZR 45/22
Diese Frage hat der Senat mit dem - nach dem Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 30. März 2022 (VIII ZR 279/21, NJW-RR 2022, 1092 Rn. 56 ff.) geklärt.Rn. 25 (1) Der Senat hat mit - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenem - Urteil vom 30. März 2022 (VIII ZR 279/21, NJW-RR 2022, 1092) entschieden, dass bei vereinbarter Staffelmiete eine vom Mieter nach § 556g Abs. 2 BGB aF erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel fortwirkt und nicht wiederholt werden muss.
Rn. 27 (a) Die Erhebung einer (qualifizierten) Rüge im Sinne von § 556g Abs. 2 BGB aF soll ausweislich des in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Regelungszwecks dazu dienen, den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen, aus welchen Gründen, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt eine Rückerstattung verlangt wird (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21, aaO Rn. 60 mwN).
Rn. 28 (b) Dieses Ziel wird - zumal der Vermieter bei Erhebung einer Rüge, die sich gegen die Miethöhe einer niedrigeren Staffelstufe richtet, grundsätzlich nicht davon ausgehen darf, dass der Mieter die für nachfolgende Mietstaffeln vereinbarte höhere Miete billigen will (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21, aaO Rn. 60) - durch die (einmalige) Erhebung einer Rüge zweifelsohne erreicht.
- BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19
Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei …
Auszug aus BGH, 10.10.2023 - VIII ZR 45/22
Rn. 32 b) Das Berufungsgericht hat nach Maßgabe der hierzu vom Senat in seinem Urteil vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352, Rn. 113, 116 ff.) aufgestellten Grundsätze im Ergebnis auch rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 729, 23 EUR bejaht.Der Wertberechnung des Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, die sich nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO richtet (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 117), ist hingegen - da die hier getroffene Staffelmietvereinbarung zu sich verändernden Jahresbeträgen führt - der höchste für die Berechnung maßgebliche Einzelwert innerhalb des gemäß § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachtenden Zeitraums von dreieinhalb Jahren zugrunde zu legen (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, ZIP 2017, 1879 Rn. 5).
- BGH, 23.05.2017 - II ZR 169/16
Wertberechnung bei auf Dauer verlangten wiederkehrenden Leistungen mit sich …
Auszug aus BGH, 10.10.2023 - VIII ZR 45/22
Der Wertberechnung des Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, die sich nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO richtet (…vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 117), ist hingegen - da die hier getroffene Staffelmietvereinbarung zu sich verändernden Jahresbeträgen führt - der höchste für die Berechnung maßgebliche Einzelwert innerhalb des gemäß § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachtenden Zeitraums von dreieinhalb Jahren zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, ZIP 2017, 1879 Rn. 5).
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 125/23
Ausnahmetatbestand der Vormiete ist immer zu berücksichtigen
Rn. 43 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein solcher Anspruch dem Grunde nach bestehen, wenn der Vermieter seine aus §§ 556d ff. BGB folgende Pflicht, von dem Mieter nur die nach diesen Vorschriften höchstzulässige Miete zu verlangen, schuldhaft verletzt und dadurch Anlass gegeben hat, dass der Mieter - beziehungsweise ein Dritter aus abgetretenem Recht - seine Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) geltend macht (st. Rspr.;… vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 116;… vom 29. November 2023 - VIII ZR 75/23, NJW-RR 2024, 282 Rn. 45;… vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, NJW 2024, 2456 Rn. 43;… vom 27. November 2024 - VIII ZR 278/23, NJW-RR 2025, 269 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2023 - VIII ZR 45/22, WuM 2024, 30 Rn. 32). - BGH, 15.05.2024 - VIII ZR 52/23
Wohnraummietrechtsstreit: Wirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch …
Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete im Sinne von § 557a Abs. 1 BGB (…im Anschluss an Senatsurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21, WuM 2022, 600 Rn. 47; Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2023 - VIII ZR 45/22, juris Rn. 35).Der von der Klägerin mit dieser Aufforderung verfolgte Anspruch ist deshalb gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO (…vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117) mit dem 42-fachen des von ihr geltend gemachten Überschreitungsbetrags in Höhe von 194, 19 EUR als dem höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert innerhalb des gemäß § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachtenden Zeitraums von dreieinhalb Jahren (…vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21, WuM 2022, 600 Rn. 47; Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2023 - VIII ZR 45/22, juris Rn. 35; jeweils mwN) zu bemessen.
Rn. 48 c) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Gegenstandswerts zum einen verkannt, dass der von der Klägerin mit dem Rügeschreiben vom 26. November 2019 geltend gemachte Anspruch auf Teilrückzahlung der Mietkaution sich auf die zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlte Mietkaution in Höhe von drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB iVm dem Mietvertrag) bezieht und die Klägerin deshalb die Rückzahlung des dreifachen und nicht - wie von den Tatgerichten angenommen - lediglich des zweifachen Überschreitungsbetrags verlangen konnte (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2023 - VIII ZR 45/22, juris Rn. 35).
- BGH, 27.11.2024 - VIII ZR 278/23
Gegenstandswert eines Anspruchs auf Herabsetzung der Miete bei einer zwischen den …
Rn. 22 cc) Der von der Klägerin mit dieser Aufforderung verfolgte Anspruch ist deshalb gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO (…vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117) mit dem 42-fachen des von ihr berechtigterweise verlangten Überschreitungsbetrags in Höhe von monatlich 524, 40 EUR als dem höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert innerhalb des gemäß § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachtenden Zeitraums von dreieinhalb Jahren (…vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21, WuM 2022, 600 Rn. 47; Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2023 - VIII ZR 45/22, juris Rn. 35; jeweils mwN) zu bemessen (…vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, NZM 2024, 755 Rn. 47).
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