Rechtsprechung
| BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Kraftfahrzeugleasing: Nichtbestehen eines Widerrufsrechts im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung; Vorliegen eines Kraftfahrzeugvermietungsvertrags
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 312b BGB, § 312c Abs 1 BGB, § 312g Abs 1 BGB, § 312g Abs 2 Nr 9 BGB, § 355 Abs 1 BGB
Kraftfahrzeugleasing: Nichtbestehen eines Widerrufsrechts im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung; Vorliegen eines Kraftfahrzeugvermietungsvertrags - IWW
§ 346 BGB, § ... 506 Abs. 2 BGB, §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB, § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB, § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 BGB, § 495 BGB, § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB, Richtlinie 2008/48/EG, Richtlinie 87/102/EWG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie, § 355 Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 1 BGB, § 312c Abs. 1 BGB, Richtlinie 97/7/EG, Richtlinie 2011/83/EU, Richtlinie 93/13/EWG, Richtlinie 1999/44/EG, Richtlinie 85/577/EWG, § 145 BGB, Art. 2 Nr. 7 der Verbraucherrechterichtlinie, § 312c Abs. 1, 2 BGB, Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 246a § 1 EGBGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB, § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB, § 312b BGB, § 312c BGB, § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie, § 312g Abs. 2 BGB, Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie, Art. 16 der Verbraucherrechterichtlinie, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB, § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB, Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 90/619/EWG, Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG, § 312 Abs. 5 BGB
- urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung; Vorliegen eines Kraftfahrzeugvermietungsvertrags im Sinne von § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB
- datenbank.nwb.de
Kraftfahrzeugleasing: Nichtbestehen eines Widerrufsrechts im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung; Vorliegen eines Kraftfahrzeugvermietungsvertrags
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung - und das Widerrufsrecht
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kein Widerrufsrecht bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zum Widerrufsrecht beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung
Besprechungen u.ä. (2)
- examensgerecht.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Rangsdorfer Hausdrama
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Verfahrensgang
- LG Mainz, 15.03.2022 - 6 O 107/21
- OLG Koblenz, 10.02.2023 - 8 U 620/22
- BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23
Papierfundstellen
- ZIP 2024, 2601
- ZIP 2025, 75
- MDR 2024, 1440
- WM 2025, 410
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (28)
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
Auszug aus BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23
Zum Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. - BMW Bank;… Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 20 ff.).Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Richtlinie, welche Leasingverträge ohne Erwerbspflicht ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich ausnimmt, liegen - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht vor (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21, juris Rn. 30 ff.; vom 14. Juni 2022 - VIII ZR 409/21, juris; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 16. Februar 2023 in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 93).
Ist eine solche Befugnis gegeben, handelt der Vermittler - auch wenn er keine Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags hat - sowohl im Namen als auch im Auftrag des Unternehmers (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 166 - BMW Bank).
Rn. 28 (bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 169 mwN - BMW Bank).
Dementsprechend sieht es der Gerichtshof (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 171 - BMW Bank) als entscheidend an, dass der Vermittler "mit dem Verbraucher verhandeln oder ihm die in Art. 6 der Richtlinie genannten Informationen zur Verfügung stellen konnte", geht mithin von einem Alternativverhältnis aus.
Der Gerichtshof verlangt somit zum Ausschluss des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags nicht, dass "alle" der vorgenannten Informationen von Seiten des Unternehmers erteilt wurden, sondern lediglich diejenigen, welche "für die Zwecke dieser [Vertrags-]Verhandlungen" (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 173) für den Verbraucher erforderlich waren, mithin dessen aufgrund der konkreten Vertragssituation bestehendes Informationsdefizit ausgleichen konnten.
Das Ziel dieser Richtlinie besteht nach deren Erwägungsgründen 21 und 37 darin, den Verbraucher vor der Gefahr zu schützen, psychologischem Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt zu werden, wenn er sich außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers befindet (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 178 - BMW Bank; BGH…, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, aaO Rn. 25;… BT-Drucks. 17/12637, S. 49).
Denn er hat die Geschäftsräume des - den Leasingvertrag für die Beklagte vermittelnden - Autohauses von sich aus aufgesucht, so dass es keine Rolle spielt, ob der Mitarbeiter des Autohauses als Vermittler nur zur Aushandlung des Leasingvertrags oder auch zu dessen Abschluss befugt war (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 180).
Denn der Kläger musste aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 181 f.) damit rechnen, von diesem Autohändler zu kommerziellen Zwecken mit dem Ziel der Aushandlung und des Abschlusses eines Leasingvertrags angesprochen zu werden, da sich die Leasinggeber im Leasinggeschäft mit Verbrauchern zur Anbahnung von Fahrzeugleasingverträgen regelmäßig - wie vorliegend - der Vermittlung durch Fahrzeugverkäufer bedienen.
Rn. 44 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind solche Verträge dadurch gekennzeichnet, dass ihr Hauptgegenstand darin besteht, dem Verbraucher für einen spezifischen Termin oder Zeitraum ein Kraftfahrzeug gegen Zahlung eines Mietpreises oder von monatlichen Raten zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 190, 202 - BMW Bank).
In einer derartigen entgeltlichen Gebrauchsüberlassung des Kraftfahrzeugs auf Zeit besteht der (Haupt-)Gegenstand eines Kilometerleasingvertrags wie dem vorliegenden (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 148 f., 191; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 106; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 139 f.; vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 370 f.;… vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227 Rn. 31;… vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 24).
Rn. 45 Der Umstand, dass ein Kilometerleasingvertrag zusätzlich ein Kreditelement enthält, lässt auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften wie Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie - und § 312g Abs. 2 BGB - grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 189;… C-681/17, NJW 2019, 1507 Rn. 33 f. [zu Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie];… Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 58;… Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10; jeweils mwN), nicht den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber Kilometerleasingverträge vom Geltungsbereich des Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie hätte ausschließen wollen (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 191).
Unter den Begriff des "spezifischen" Zeitraums, den der Vertrag zur Erbringung der Dienstleistung vorsieht, können auch Mietverträge mit einer längeren Laufzeit fallen, sofern die Laufzeit im Vertrag - wie hier mit 36 Monaten - hinreichend genau angegeben ist (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 192, 199;… vgl. auch BT-Drucks. 17/12637, S. 57).
Zum anderen ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie noch aus demjenigen des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB eine konkrete zeitliche Beschränkung im Sinne einer Höchstdauer des Kraftfahrzeugmietvertrags, welche Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestands wäre (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 193).
Dem Unternehmer sollen keine unverhältnismäßigen Nachteile im Zusammenhang mit der kostenlosen und ohne Angabe von Gründen erfolgenden "Stornierung" einer Bestellung von Dienstleistungen dadurch entstehen, dass der Verbraucher kurz vor dem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt einen Widerruf erklärt (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 196 mwN).
Ihm drohen mithin erhebliche wirtschaftliche Schäden (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 199).
Denn solche Verträge werden in der Regel - und so auch hier - von Banken, die mit Automobilherstellern verbunden sind, oder von Unternehmen offeriert, die sich wie Mietwagenfirmen auf das Leasing von Kraftfahrzeugen spezialisiert haben (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 141 f. - BMW Bank).
Rn. 60 Eine Kreditgewährung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie beziehungsweise des § 312 Abs. 5 BGB [aF] ist dadurch gekennzeichnet, dass der entsprechende Vertrag mit einer Finanzierung oder aufgeschobenen Zahlung in Form von Mitteln, Zahlungsfristen oder Finanzierungshilfen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer dem Verbraucher zu diesem Zweck bereitstellt (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 145;… Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-278/22, juris Rn. 40).
Da - wie ausgeführt - der Hauptgegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kilometerleasingvertrags eine Miete des Kraftfahrzeugs betrifft und der Vertrag nicht auf einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers sowie eine (Vor-)Finanzierung des Anschaffungspreises gerichtet ist, liegt grundsätzlich eine Kreditgewährung - unabhängig von der Vertragslaufzeit - nicht vor (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 149 [eindeutig auf den Vertragszweck und nicht auf die Vertragslaufzeit abstellend];… vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 47).
Rn. 62 Da einer der sonstigen in Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie und § 312 Abs. 5 BGB [aF] genannten Fälle einer Finanzdienstleistung "offensichtlich" (so zutreffend EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 150) nicht gegeben ist, liegt eine solche und damit ein Fall der Ausnahme von dem aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erlöschen des - unterstellten - Widerrufsrechts des Klägers (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]) nicht vor.
- BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20
Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen
Auszug aus BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23
Zum Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung (im Anschluss an EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. - BMW Bank; Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 20 ff.).Der Senat folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20), wonach die Erteilung einer vorformulierten "Widerrufsinformation" kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts darstelle, welches der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können.
Der Senat hat mit dem - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Urteil vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59) entschieden, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die von § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen gestellten Voraussetzungen erfüllt, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2, § 495 BGB - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - berufen kann.
Diese Richtlinie nimmt in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen - wie hier - weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich aus, so dass die richtige Auslegung dieser Norm angesichts ihres Wortlauts und ihrer Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair"; Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 22).
Die Bestimmung des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält dementsprechend eine abschließende Sonderregelung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung eines Gegenstands als "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe" gilt (Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 25).
Auch hat er nicht - wie bei einer Restwertgarantie - in jeder Hinsicht für die Vollamortisation einzustehen, da er nicht das Risiko trägt, dass sich der von der Beklagten bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 66).
Da - wie ausgeführt - der Hauptgegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kilometerleasingvertrags eine Miete des Kraftfahrzeugs betrifft und der Vertrag nicht auf einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers sowie eine (Vor-)Finanzierung des Anschaffungspreises gerichtet ist, liegt grundsätzlich eine Kreditgewährung - unabhängig von der Vertragslaufzeit - nicht vor (…vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 149 [eindeutig auf den Vertragszweck und nicht auf die Vertragslaufzeit abstellend]; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 47).
Denn er hat - wie bereits ausgeführt - nicht das Risiko zu tragen, dass sich der von der beklagten Leasinggeberin bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 66).
Rn. 63 6. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - und von der Revision insoweit nicht angegriffen - auch das Bestehen eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts verneint (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 68 ff.;… Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 - VIII ZR 101/22, juris Rn. 41 mwN).
- BGH, 06.07.2023 - VII ZR 151/22
Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen
Auszug aus BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23
Rn. 37 aa) Die Vorschrift des § 312b BGB dient der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in das nationale Recht und stimmt mit der Regelung in Art. 2 Nr. 8 dieser Richtlinie inhaltlich überein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, NJW 2023, 3082 Rn. 23).Das Ziel dieser Richtlinie besteht nach deren Erwägungsgründen 21 und 37 darin, den Verbraucher vor der Gefahr zu schützen, psychologischem Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt zu werden, wenn er sich außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers befindet (…vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 178 - BMW Bank; BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, aaO Rn. 25;… BT-Drucks. 17/12637, S. 49).
Anhaltspunkte dafür, dass dennoch eine den Außergeschäftsraumvertrag kennzeichnende Druck- oder Überraschungssituation auf Seiten des Klägers vorgelegen hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, aaO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 317/21
Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der …
Auszug aus BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23
Die fehlende Information über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht führt nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts (Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 46).Die Bestimmung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB setzt Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie um (…vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 56), wonach ein Widerrufsrecht unter anderem bei - in vorgenanntem Sinne termingebundenen - Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen nicht besteht, und ist demnach richtlinienkonform auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 44, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 43).
- BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 329/21
Coronabedingtes Veranstaltungsverbot: Anspruch eines Käufers von …
Auszug aus BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23
Die fehlende Information über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht führt nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts (Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 46).Die Bestimmung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB setzt Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie um (…vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 56), wonach ein Widerrufsrecht unter anderem bei - in vorgenanntem Sinne termingebundenen - Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen nicht besteht, und ist demnach richtlinienkonform auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 44, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 43).
- BGH, 15.05.2024 - VIII ZR 226/22
Widerrufsrecht eines in Deutschland wohnhaften Verbrauchers bei Abschluss von …
Auszug aus BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23
Rn. 45 Der Umstand, dass ein Kilometerleasingvertrag zusätzlich ein Kreditelement enthält, lässt auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften wie Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie - und § 312g Abs. 2 BGB - grundsätzlich eng auszulegen sind (…vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 189;… C-681/17, NJW 2019, 1507 Rn. 33 f. [zu Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie]; Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 58;… Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10; jeweils mwN), nicht den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber Kilometerleasingverträge vom Geltungsbereich des Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie hätte ausschließen wollen (…vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 191).Rn. 57 bb) Nach der somit - auch hier - gebotenen richtlinienkonformen Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 64;… Senatsbeschluss vom 30. August 2022 - VIII ZR 305/21, juris Rn. 5;… MünchKommBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312 Rn. 128) ist der zwischen den Parteien geschlossene Kilometerleasingvertrag weder eine Bankdienstleistung noch eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung im vorgenannten Sinne.
- BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 94/17
Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer …
Auszug aus BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23
Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wurde ihm - zunächst nach Maßgabe der früher geltenden Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; Fernabsatzrichtlinie) - ein Widerrufsrecht eingeräumt (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 242 f. [noch zu § 3 FernAbsG];… vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 43;… vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 21, 52, insoweit in BGHZ 212, 248 nicht vollständig abgedruckt; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 24 mwN).Somit soll das Widerrufsrecht des Verbrauchers dessen typischerweise bestehendes und unter Umständen zu Fehlentscheidungen führendes Informationsdefizit ausgleichen (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, aaO Rn. 56 mwN).
- BGH, 21.10.2004 - III ZR 380/03
Anbahnung eines Fernabsatzvertrages durch einen Boten; Einholung der Unterschrift …
Auszug aus BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23
Denn ein solcher Bote vermag die durch das Distanzgeschäft begründeten Defizite - fehlende Prüfbarkeit der Ware oder Dienstleistung; fehlende Informationsmöglichkeit durch eine natürliche Person - nicht auszugleichen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 398 f.;… vom 16. April 2019 - XI ZR 755/17, juris Rn. 20).Etwas anderes gilt dann, wenn die - durch den Unternehmer - eingeschaltete Person nicht lediglich darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern diese in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, wie dies etwa bei Vermittlern der Fall sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, aaO S. 399;… BT-Drucks. 14/2658, S. 30 [zu § 1 FernAbsG]).
- EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine …
Auszug aus BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23
Rn. 45 Der Umstand, dass ein Kilometerleasingvertrag zusätzlich ein Kreditelement enthält, lässt auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften wie Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie - und § 312g Abs. 2 BGB - grundsätzlich eng auszulegen sind (…vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 189; C-681/17, NJW 2019, 1507 Rn. 33 f. [zu Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie];… Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 58;… Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10; jeweils mwN), nicht den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber Kilometerleasingverträge vom Geltungsbereich des Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie hätte ausschließen wollen (…vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 191). - BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22
Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung; …
Auszug aus BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23
Somit sind die entsprechenden Informationspflichten nur dann zu erfüllen, wenn dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 22 f. [zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB]). - BGH, 15.11.2017 - VIII ZR 194/16
EuGH-Vorlage zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf
- BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07
Rücktrittsrecht in den AGB eines Leasingvertrags über eine noch anzupassende und …
- BGH, 25.04.2013 - IX ZR 62/12
Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des …
- BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 91/85
Verpflichtung des Leasingnehmers zur Entrichtung der Leasingraten nach Erhebung …
- BGH, 09.10.1985 - VIII ZR 217/84
Kein Aufwendungsersatz des Leasinggebers bei Scheitern des Vertrages
- BGH, 14.12.1989 - IX ZR 283/88
Fälligkeit von Leasingraten; Vorausverfügung über den Erlös der Leasingsache
- BGH, 09.01.2024 - VIII ZR 101/22
Widerruf eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung
- BGH, 30.08.2022 - VIII ZR 305/21
Aussetzen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des beim …
- EuGH, 21.12.2023 - C-278/22
AUTOTECHNICA FLEET SERVICES - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15
Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen …
- BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15
BGH bejaht Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines …
- BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17
Verbraucherdarlehensvertrag: Vorliegen eines Fernabsatzvertrages bei persönlichem …
- BGH, 19.03.2003 - VIII ZR 295/01
Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
- BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 149/21
Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags: …
- BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 279/10
Haftung des Leasinggebers für die Verletzung von Aufklärungspflichten des …
- BGH, 28.09.1988 - VIII ZR 160/87
Täuschung des Leasinggebers durch den Lieferanten
- BGH, 14.06.2022 - VIII ZR 409/21
Einordnung von Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung in …
- BGH, 16.04.2019 - XI ZR 755/17
Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten …
- BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Auch die Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie sollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Sinne verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte zu erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind (vgl. auch EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 169 mwN - BMW Bank; Senatsurteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601 Rn. 28 [zur Bedeutung der Informationspflichten im Fernabsatz]). - BGH, 22.07.2025 - VIII ZR 5/25
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Rn. 13 Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (…zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2022 - C-179/21, NJW 2022, 1871 Rn. 41, 48 - Victorinox;… vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 181 ff., 235, 238 ff., 251, 256 - BMW Bank;… vom 27. Februar 2025 - C-517/23, WRP 2025, 583 Rn. 72 mwN - Apothekerkammer Nordrhein;… BGH, Urteile vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 44; vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, WM 2025, 410 Rn. 39;… vom 8. Oktober 2024 - XI ZR 19/23, WM 2024, 2231 Rn. 19 mwN), auf den auch die Nichtzulassungsbeschwerde abstellt, würde selbst bei einer fehlerhaften Angabe der Telefaxnummer nicht irregeführt und von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten, wenn der Unternehmer - wie hier - sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail-Adresse mitteilt, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann. - BGH, 03.12.2024 - VIII ZR 271/22
Widerrufsrecht des Verbrauchers (Leasingnehmers) aufgrund des Vorliegens eines …
Rn. 15 Die vom Berufungsgericht als Grund für die Zulassung der Revision angeführte Frage des Bestehens eines Widerrufsrechts des Klägers aufgrund des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags (§§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB) oder eines Außergeschäftsraumvertrags (§§ 312b, 312g Abs. 1, § 355 BGB), insbesondere die Frage, ob derartige Vertragssituationen deshalb anzunehmen seien, weil die dem Kläger persönlich gegenübergetretene Mitarbeiterin des Autohauses zwar sämtliche Fragen zum Leasingvertrag beantwortet, zu dessen Abschluss jedoch keine Vertretungsmacht besessen hat, ist nunmehr durch das - nach Erlass des Berufungsurteils ergangene und eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation betreffende - Senatsurteil vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) - im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (…EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. - BMW Bank) - im verneinenden Sinne geklärt.Rn. 18 a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kilometerleasingvertrag weder im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist noch einen Außergeschäftsraumvertrag darstellt, so dass der Kläger den von ihm erklärten Widerruf weder auf §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB noch auf §§ 312b, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB stützen kann (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601 Rn. 16 ff. und 33 ff.).
Entgegen der Ansicht der Revision liegt ein Fernabsatzvertrag (und auch ein Außergeschäftsraumvertrag) nicht deshalb vor, weil die Mitarbeiterin des Autohauses eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags nicht besaß; entscheidend kommt es darauf an, dass sie - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - zur Auskunfts- und Informationserteilung befugt und in der Lage war (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, aaO Rn. 24 f.).
Rn. 19 b) Überdies wäre selbst bei Annahme eines Fernabsatzvertrags (§ 312c BGB) oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags (§ 312b BGB) ein Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen, da es sich bei dem hier in Rede stehenden Kilometerleasingvertrag um einen Kraftfahrzeugmietvertrag im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, aaO Rn. 40 ff.).
Denn der hier in Rede stehende Kilometerleasingvertrag ist kein solcher Vertrag (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, juris Rn. 55 ff.).
- OLG Köln, 15.05.2026 - 6 U 85/25 Das Widerrufsrecht des Verbrauchers soll dessen typischerweise bestehendes und unter Umständen zu Fehlentscheidungen führendes Informationsdefizit ausgleichen (vgl. BGH BKR 2024, 1099, 1101 Rn. 18 m.w.N.), was sowohl der vormals geltenden Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz als auch der jetzt maßgeblichen Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher zugrunde liegt.
- OLG Stuttgart, 21.10.2025 - 10 U 79/25
Keine Drucksituation, kein Widerrufsrecht!
Diese Zielsetzung des Unionsgesetzgebers ist bei Kodifizierung der § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB aufgegriffen worden (…vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 49; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23 -, Rn. 37, juris; BGH…, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22 -, Rn. 25, juris). - LG Hanau, 08.01.2026 - 7 O 945/25
Nutzungsüberlassung einer Photovoltaikanlage gegen Zahlung als Mietkaufvertrag in …
Allerdings nimmt die Verbraucherkreditrichtlinie in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich aus (BGH…, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, BGHZ 229, 59-94, Rn. 22 bei juris; BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23 -, Rn. 14 bei juris).Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der gewählten Gesetzessystematik, wonach Abs. 2 eine Konkretisierung der sonstigen Finanzierungshilfe nach Abs. 1 darstellt (so auch BGH…, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 - BGHZ 229, 59-94, Rn. 22 bei juris; fortführend BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23 -, Rn. 14, 15 bei juris).
Hier fehlt es an der Planwidrigkeit der Regelungslücke, da § 506 Abs. 2 BGB wie dargelegt eine abschließende Regelung treffen soll (s. BGH…, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, BGHZ 229, 59-94, Rn. 22 bei juris; fortführend BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23 -, Rn. 14, 15 bei juris).
- BGH, 03.12.2024 - VIII ZR 149/21 Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/31, C-232/21, NJW 2024, 809 - BMW Bank) sowie das auf dieser Grundlage ergangene Senatsurteil vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) entschieden und damit geklärt.
- LG Bielefeld, 12.05.2026 - 9 O 185/25 Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Regelungssystematik handelt es sich bei § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB um eine abschließende Sonderregelung, welche Miet- und Leasingverträge ohne Erwerbsverpflichtung nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23 -, Rn. 14, juris, zum Kilometerleasingvertrag).
- LG Bielefeld, 08.09.2026 - 9 O 232/25 Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Regelungssystematik handelt es sich bei § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB um eine abschließende Sonderregelung, welche Miet- und Leasingverträge ohne Erwerbsverpflichtung nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2024, VIII ZR 58/23, juris, Rn. 14, zum Kilometerleasingvertrag).
- LG Limburg, 07.08.2026 - 1 O 195/25 Allerdings nimmt die Verbraucherkreditrichtlinie in Art. 2 Abs. 2 Buchst, d Miet- und Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich aus (BGH…, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20-, BGHZ 229, 59-94, Rn. 22 bei juris; BGH, Urteil vom 25. September 2024 -VIII ZR 58/23 -, Rn. 14 bei juris).
- BGH, 03.12.2024 - VIII ZR 314/21
- BGH, 03.12.2024 - VIII ZR 270/21
- BGH, 03.12.2024 - VIII ZR 310/21
- BGH, 03.12.2024 - VIII ZR 73/22
- BGH, 03.12.2024 - VIII ZR 174/21
- LG Berlin II, 03.02.2026 - 3 O 314/23
Widerruf des Kaufvertrags: Tesla-Widerruf scheitert
- LG Bielefeld, 25.02.2026 - 9 O 197/25
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".