Weitere Entscheidung unten: VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020

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   VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20   

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VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20 (https://dejure.org/2021,3395)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 01.03.2021 - VerfGH 18/20 (https://dejure.org/2021,3395)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 01. März 2021 - VerfGH 18/20 (https://dejure.org/2021,3395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung sowie einzelner Bußgeldregelungen der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung und der Zweiten Thüringer ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    DSGVO Art 4 Nr 2; DSGVO Art ... 4 Nr 7; DSGVO Art 6 Abs 1 Buchstabe c; DSGVO Art 6 Abs 1 Buchstabe e; DSGVO Art 6 Abs 2; DSGVO Art 6 Abs 3 Satz 1; DSGVO Art 6 Abs 3 Satz 3; GG Art 103 Abs 2; GG Art 80 Abs 1; ThürVerf Art 2 Abs 1; ThürVerf Art 3 Abs 2; ThürVerf Art 6 Abs 1; ThürVerf Art 6 Abs 2; ThürVerf Art 10; ThürVerf Art 35 Abs 1; ThürVerf Art 44 Abs 1 Satz 2; ThürVerf Art 84; IfSG § 28 Abs 1 Satz 1; IfSG § 32 Satz 1; IfSG § 32 Satz 2; IfSG § 73 Abs 1a Nr 24; ThürIfSGZustVO § 7; ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO § 1; ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO § 2; ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO § 6; ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO § 12; ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO § 14; ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO § 1; ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO § 2; ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO § 3 Abs 4; ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO § 6; ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO § 7; ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO § 14; 2. ThürSARS-CoV-2-Ifs-GrundVO § 1; 2. ThürSARS-CoV-2-Ifs-GrundVO § 2; 2. ThürSARS-CoV-2-Ifs-GrundVO § 3 Abs 4; 2. ThürSARS-CoV-2-Ifs-GrundVO § 6; 2. ThürSARS-CoV-2-Ifs-GrundVO § 14
    Staats- und Verfassungsrecht; abstrakte Normenkontrolle ; Corona-Verordnungen; Infektionsschutz; Verordnungsermächtigung; infektionsschutzrechtliche Generalklausel; Bestimmtheitsgebot; Wesentlichkeitstheorie; Parlamentsvorbehalt; Zitiergebot; Subdelegation; ...

  • Justiz Thüringen

    Art 4 Nr 2 EUV 2016/679, Art 4 Nr 7 EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 S 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 S 1 Buchst e EUV 2016/679, Art 6 Abs 2 EUV 2016/679
    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung sowie einzelner Bußgeldregelungen der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung und der Zweiten Thüringer ...

  • doev.de PDF

    Überprüfung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung sowie einzelner Bußgeldregelungen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Corona-Verordnungen im Sommer teilweise verfassungswidrig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Corona-Verordnungen in Thüringen teilweise aus formalen Gründen nichtig - Corona-Virus

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung sowie einzelner Bußgeldregelungen der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung und der Zweiten Thüringer ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Corona-Bußgeldvorschriften nichtig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (114)

  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20
    VerfGH 18/20 56 schließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. BVerfGE 55, 207 [226] = juris Rn. 86; BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [277] = juris Rn. 62; BVerfGE 123, 39 [78] = juris Rn. 133; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, juris Rn. 101).

    Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, juris Rn. 102).

    Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an; so muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, juris Rn. 102).

    Der Gesetzgeber hat folglich selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39 und BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).

    Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten, müssen somit die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung voraussehbar sein (BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39; BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).

    Sie hat einerseits eine freiheitsgewährleistende Funktion und dient dem rechtsstaatlichen Schutz der Normadressaten, denn jeder soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 37 und BVerfGE 153, 310 [340] = juris Rn. 73).

    VerfGH 18/20 140 werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet und es somit der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt ist, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 36 und BVerfGE 153, 310 [339] = juris Rn. 72).

    Vielmehr muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zur werden (BVerfGE 143, 38 [54 f.] = juris Rn. 40; BVerfGE 153, 310 [341] = juris Rn. 76).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfGE 143, 38 [54 f.] = juris Rn. 40; BVerfGE 153, 310 [341] = juris Rn. 76).

    Aus diesem Grund schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41; BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).

    Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41; BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).

    Der Gesetzgeber muss den Tatbestand auch nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben, sondern darf auf andere Vorschriften verweisen (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 42; BVerfGE 153, 310 [342] = juris Rn. 78).

    So ersetzt der Gesetzgeber bei einem sog. Blankettstrafgesetz die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44; BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).

    VerfGH 18/20 141 klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht; hierzu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44; BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).

    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot wird folglich nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (BVerfGE 143, 38 [57] = juris Rn. 46; BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 82).

    Denn um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (BVerfGE 143, 38 [57 f.] = juris Rn. 47; BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 83).

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20
    Ebenso kann es nahe liegen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag, als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 [61] = juris Rn. 57 m. w. N.).

    Der Gesetzgeber hat folglich selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39 und BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).

    Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten, müssen somit die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung voraussehbar sein (BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39; BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).

    Sie hat einerseits eine freiheitsgewährleistende Funktion und dient dem rechtsstaatlichen Schutz der Normadressaten, denn jeder soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 37 und BVerfGE 153, 310 [340] = juris Rn. 73).

    VerfGH 18/20 140 werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet und es somit der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt ist, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 36 und BVerfGE 153, 310 [339] = juris Rn. 72).

    Vielmehr muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zur werden (BVerfGE 143, 38 [54 f.] = juris Rn. 40; BVerfGE 153, 310 [341] = juris Rn. 76).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfGE 143, 38 [54 f.] = juris Rn. 40; BVerfGE 153, 310 [341] = juris Rn. 76).

    Aus diesem Grund schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41; BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).

    Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41; BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).

    Der Gesetzgeber muss den Tatbestand auch nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben, sondern darf auf andere Vorschriften verweisen (BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 42; BVerfGE 153, 310 [342] = juris Rn. 78).

    So ersetzt der Gesetzgeber bei einem sog. Blankettstrafgesetz die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44; BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).

    VerfGH 18/20 141 klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht; hierzu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44; BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).

    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot wird folglich nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (BVerfGE 143, 38 [57] = juris Rn. 46; BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 82).

    Denn um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (BVerfGE 143, 38 [57 f.] = juris Rn. 47; BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 83).

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20
    Dies entspricht der Praxis des Bundesverfassungsgerichts, welches in dem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle von Rechtsverordnungen ebenfalls als Vorfrage prüft, ob die gesetzliche Ermächtigung ihrerseits gültig ist und ob der Inhalt der Rechtsverordnung in der in Anspruch genommenen gesetzlichen Ermächtigung eine Grundlage findet und von ihr gedeckt wird (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1 [12] = juris Rn. 49; st. Rspr. vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 [30] = juris Rn. 112 f.; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 -, BVerfGE 8, 71 [75] = juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1953 - 1 BvF 1/53 -, BVerfGE 2, 307 [320 f.] = juris Rn. 50).

    Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt werden muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (vgl. BVerfGE 101, 1 [34] = juris Rn. 125; BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, BVerfGE 123, 39 [78] = juris Rn. 132; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, BVerfGE 139, 19 [47] = juris Rn. 54).

    VerfGH 18/20 51 Regelung dem unmittelbar demokratisch legitimierten Parlament vorbehalten sind, sind in der Regel solche des grundrechtsrelevanten Bereichs, also solche, die wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 -, BVerfGE 47, 46, [79] = juris Rn. 26; Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 [126] = juris Rn. 77; Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 [142] = juris Rn. 39; BVerfGE 101, 1 [34]).

    Der Verordnungsgeber wird zudem durch die Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage angehalten, sich der Reichweite seiner Rechtsetzungsbefugnis zu vergewissern; Normadressaten und Gerichten wird ermöglicht zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei Erlass der Norm von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch machen wollte und ob die getroffene Regelung sich im Rahmen der Ermächtigung gehalten hat (vgl. hinsichtlich Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1968 - 2 BvE 2/66 -, BVerfGE 24, 184 [196] = juris Rn. 25; BVerfGE 101, 1 [34]; hinsichtlich Art. 84 Abs. 1 Satz 3 ThürVerf: Bathe, in: Linck/u.a. (Hrsg.), Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 2013, Art. 84 Rn. 36 ff.).

    Eine Missachtung des Zitiergebots verletzt ein unerlässliches Element des demokratischen Rechtsstaates, weshalb ein solcher Mangel grundsätzlich zur (Teil-)Nichtigkeit einer Verordnung führt (vgl. BVerfGE 101, 1 [42 f.] = juris Rn. 159; so auch hinsichtlich Art. 84 ThürVerf: Bathe, in: Linck/u.a. (Hrsg.), Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 2013, Art. 84 Rn. 45 f.; umfangreiche Nachw. aus der Fachgerichtsbarkeit bei Wienbracke NJW 2020, 3351).

    Der Verstoß der subdelegierenden Verordnung gegen das Zitiergebot aus Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfG i. V. m. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der betreffenden Rechtsverordnung (BVerfGE 101, 1 [42 f] = juris Rn. 159).

  • VerfGH Thüringen, 24.06.2020 - VerfGH 17/20

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen die Thüringer

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20
    Ursprünglich hat die Antragstellerin mit ihrer Antragsschrift vom 12. Juni 2020 ein abstraktes Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der MaßnFortentwVO eingeleitet und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (VerfGH 17/20).

    Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 hat die Antragstellerin ihren Antrag im einstweiligen Rechtsschutz (VerfGH 17/20) dahin gehend abgeändert, die IfS-GrundVO vom 9. Juni 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

    Mit Beschluss vom 24. Juni 2020 hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägungsentscheidung den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die IfS- GrundVO vorläufig außer Kraft zu setzen (VerfGH 17/20).

    Der Ausschluss des Mitglieds Dr. von der Weiden wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG ergibt sich, wie bereits im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Juni 2020, VerfGH 17/20, dargelegt, aufgrund seiner Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat zum Corona-Pandemiemanagement, der sich am 4. Juni 2020 konstituiert hat und seither seine beratende Tätigkeit für die Landesregierung ausübt.

    Konkrete Ausführungen zur IfS-GrundVO erfolgten seitens der Antragstellerin lediglich im Rahmen ihres geänderten Antrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (VerfGH 17/20) vom 17. Juni 2020.

    Ein solches Vorbringen ließe sich allenfalls in ergänzender Auslegung den Ausführungen der Antragstellerin im Rahmen ihres geänderten Antrags vom 17. Juni 2020 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (VerfGH 17/20) entnehmen, wonach die Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 9. Juni 2020 die bereits beanstandeten Mängel nicht beseitigt habe.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 1 S 3405/20

    Grundsätzliches Beherbergungsverbot für private Reisende während der

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20
    Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22), sondern muss vielmehr den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 18).

    Dies hat zur Folge, dass sich die Regelungen an den Zwecken dieser bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung auszurichten haben, wenn durch diese Ungleichbehandlungen erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 - juris, Rn. 19).

    Ungleichbehandlungen dürfen somit grundsätzlich allein aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen, da nur zu diesem Zweck die Verordnungsermächtigung erteilt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 19).

    Über diese infektionsschutzrechtlichen Gründe hinaus kommen allenfalls noch andere überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls in Betracht, um Ungleichbehandlungen rechtfertigen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 20).

    VerfGH 18/20 107 weder infektionsschutzrechtliche Gründe noch überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls darstellen (vgl. schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 22, juris).

    In solchen Fallkonstellationen können unter Umständen verschiedene, infektionsschutzrechtlich gleichwertige Lösungen in Betracht kommen, unter denen der Normgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums wählen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 22).

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20
    Eine subdelegierende Verordnung muss sowohl die gesetzliche Verordnungsermächtigung als auch die Ermächtigung zur Subdelegation angeben (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 [183] = juris Rn. 24).

    In seiner Entscheidung vom 18. Juni 2019 hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die subdelegierte Verordnung ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage anzugeben hat, die sie in der subdelegierenden Verordnung findet (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 [180, 182] = juris Rn. 18, 23).

    Mit Blick auf diese sowohl im Grundgesetz als auch in Art. 84 ThürVerf verankerten Grundsätze dient das Zitiergebot dem Zweck, die Delegation von Rechtsetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen (vgl. hinsichtlich Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfGE 151, 173 [179] = juris Rn. 17).

    Das Zitiergebot erfordert aus diesem Grund, dass die "Rechtsgrundlage", d.h. die einzelne Vorschrift des Gesetzes, in welcher die Ermächtigung enthalten ist, und nicht lediglich das ganze Gesetzeswerk, dessen Bestandteil sie ist (vgl. BVerfGE 151, 173 [179 f.] = juris Rn. 17), angegeben.

    Mit Beschluss vom 18. Juni 2019 hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG gilt (BVerfGE 151, 173 [179] = juris Rn. 16).

    Hiernach muss die subdelegierende Verordnung zusätzlich zur gesetzlichen Verordnungsermächtigung die Ermächtigung zur Subdelegation angeben (BVerfGE 151, 173 [183] = juris Rn. 24).

  • VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17

    Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20
    Hingegen überprüft der Verfassungsgerichtshof den Prüfungsgegenstand grundsätzlich weder auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz noch mit einfachem Bundesrecht (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 144).

    Soweit die Landesverfassung die Vorgaben der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 GG inkorporiert, bilden außerdem die darin enthaltenen Verfassungsgebote einen vom Verfassungsgerichtshof zu beachtenden Prüfungsmaßstab (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147).

    Die Thüringer Verfassung lässt indes eine Auslegung zu, die dem Homogenitätsgebot des Grundgesetzes in konsistenter Weise Rechnung trägt (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147).

    Dies erfolgt insbesondere für die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG über die Auslegung von Art. 44 Abs. 1, Art. 45 und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147).

    Soweit das Grundgesetz dagegen keine zwingenden Vorgaben für das Landesverfassungsrecht vorsieht, bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Grundgesetz und das Landesverfassungsrecht autonome Verfassungsräume konstituieren, so dass sich die Entscheidungsmaßstäbe des Verfassungsgerichtshofs allein nach der Thüringer Verfassung richten (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20
    Es ist insoweit nicht Sache eines Verfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (zur entsprechenden Beschränkung seines Prüfungsumfangs siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -,.

    VerfGH 18/20 106 BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27).

    Dieser aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf für den parlamentarischen Gesetzgeber resultierende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, allerdings ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger, da ein solcher von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht (vgl. insoweit zu den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG: BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

    In den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (vgl. BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22; BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20
    Der Beurteilung von Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers durch die Verfassungsgerichte sind je nach Zusammenhang differenzierte Maßstäbe zu Grunde zu legen, die von einer Evidenzkontrolle (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1 [17] = juris Rn. 36; und Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL27/72 -, BVerfGE 37, 1 [20] = juris Rn. 59) über eine Vertretbarkeitskontrolle (vgl. etwa BVerfGE 25, 1 [17] = juris Rn. 36 sowie BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290 [333 f.] = juris Rn. 113) bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23. März 1960 - 1 BvR 216/51 -, BVerfGE 11, 30 [45] = juris Rn. 41 und Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 -, BVerfGE 45, 187 [238] = juris Rn. 176) reichen.

    Nach dem strengeren Maßstab der Vertretbarkeit muss die vom Verordnungsgeber angestellte Prognose sachgerecht und vertretbar sein (vgl. BVerfGE 30, 250 [263] = juris Rn. 36); dies setzt wiederum voraus, dass die Prognose aus einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials herrührt (vgl. BVerfGE 50, 290 [333 f.] = juris Rn. 113).

    Der Verordnungsgeber muss die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können und einen Verstoß gegen Verfassungsrecht zu vermeiden (vgl. BVerfGE 50, 290 [333 f.]).

    Wird diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan, so erfüllen sie die Voraussetzung inhaltlicher Vertretbarkeit; sie konstituieren insoweit die Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers, die das Gericht bei seiner Prüfung zu beachten hat (vgl. BVerfGE 50, 290 [333 f.]).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20
    Nicht zuletzt ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass nicht allein Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern in Betracht kommen, sondern dass ebenso Regelungen gegenüber "Nichtstörern" sowie gegenüber der Allgemeinheit ermöglicht werden (BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205 [213] = juris Rn. 26).

    Somit ist innerhalb des dem Verordnungsgeber zuwachsenden Regelungsermessens eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205 [212] = juris Rn. 24).

    Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen können und müssen daher auch infektionsschutzrechtliche "Nichtstörer" und damit die Allgemeinheit erfassen (vgl. hierzu nochmals die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 8/2468, S. 27 f. sowie BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205 [213] = juris Rn. 26).

    Nach ihrem Sinn und Zweck soll diese den zuständigen Stellen ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen ermöglichen, da sich die Bandbreite der notwendigen Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt (vgl. BVerwGE 142, 205 [212] = juris Rn. 24).

  • VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16

    Urteil zum Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - 13 B 695/20

    Kundenkontaktdaten dürfen weiterhin auf Grundlage der Coronaschutzverordnung

  • VerfGH Saarland, 28.08.2020 - Lv 15/20

    Coronakrise: Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung erfordern

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

  • BVerfG, 27.06.2002 - 2 BvF 4/98

    Oberfinanzdirektionen

  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • OVG Thüringen, 03.07.2020 - 3 EN 391/20

    Corona-Pandemie: Abstandsgebot und Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20

    Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14

    Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der unterlassenen Erhöhung von BEG-Renten

  • VerfGH Thüringen, 07.03.2018 - VerfGH 1/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen §§ 24, 25 Abs. 4 Nr. 3, § 29 Thüringer

  • VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11

    Regelung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft verstößt

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2013 - 5 A 607/11

    Dauerobservation eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters von März 2009 bis

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2004 - 1 S 2801/03

    Vereinbarkeit eines Wohnungsverweises mit Rückkehrverbot nach PolG BW mit Art 11

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 22/12

    Polizeiliche Generalklausel wohl keine geeignete Rechtsgrundlage für

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit

  • BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05

    Verletzung des Art 103 Abs 2 GG in seiner Ausprägung als besonderes

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • BVerfG, 20.05.1952 - 1 BvL 3/51

    Ladenschlußgesetze

  • BVerfG, 11.03.1968 - 2 BvL 18/63

    Verfassungswidrigkeit von § 19 Abs. 1 MFG und der VO über die Beimischung

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • BVerfG, 25.10.1991 - 2 BvR 374/90

    Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs. 1 AWG vor dem Hintergrund des

  • VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18

    Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2020 - 13 ME 85/20

    Allgemeinverfügung; Betreuer; Heimbetretungsverbot; Infektionsschutzrecht;

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerfG, 19.12.1991 - 2 BvR 836/85

    Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift der Art. 3 und 6

  • OVG Thüringen, 26.08.2020 - 3 EN 531/20

    Corona-Pandemie; CoronaVGrundV TH 2 vom 07.07.2020; Abstandsgebot; Pflicht zum

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 11 S 43.20

    Coronaepidemie; Eindämmungsmaßnahme; Zulässigkeit der Erfassung von Personalien

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 10.01.1991 - 2 BvR 550/90

    Verbot des Tragens von Ohrschmuck durch männliche Zollbeamte

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

  • VerfGH Thüringen, 18.07.2006 - VerfGH 8/05

    5-vom-Hundert-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 20 NE 20.2360

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen Sperrstundenregelungen und Beschränkung des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

  • VerfGH Bayern, 12.06.2017 - 4-VII-13

    Erfolglose Popularklagen gegen die glücksspielrechtlichen Einschränkungen für

  • VerfGH Thüringen, 02.11.2011 - VerfGH 13/10

    Finanzausstattung der Kommunen in Thüringen

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05

    Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken

  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt -

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 13 MN 98/20

    Corona; Einrichtungshäuser; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 13 B 847/20

    Covid19: Maskenpflicht, Abstandsgebot und Kontaktdatenerhebung sind rechtmäßig

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • VerfGH Bayern, 12.08.2020 - 34-VII-20

    Außervollzugsetzung der Einreise-Quarantäneverordnung sowie von Vorschriften der

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 249/79

    Schokoladenosterhase

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 09.10.1968 - 2 BvE 2/66

    Zustimmungsgesetz

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 13 MN 185/20

    Bordell; Corona-Virus; Infektionsgefahr; Prostitution; Prostitutionsstätte;

  • VerfGH Thüringen, 19.06.1998 - VerfGH 10/96

    abstrakte Normenkontrolle; Rundfunkstaatsvertrag-MDR; Außenwirkung;

  • BVerfG, 20.10.1981 - 2 BvR 201/80

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 2 HOAI

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

  • VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20
  • VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20

    Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten

    Unter Berücksichtigung dessen bestehen nach der mehrheitlichen Überzeugung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. hierzu bereits ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 377 ff.) keine durchgreifenden Bedenken, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Wenn neue und in dieser Form vom Gesetzgeber nicht bedachte Gefährdungslagen entstehen, die zudem - wie im Falle der Covid 19-Pandemie - mit erheblichen prognostischen Unsicherheiten behaftet sind, kann jedenfalls für eine Übergangszeit - auch wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt - auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG auch im Verordnungswege) zurückgegriffen werden (ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 384).

    Den zuständigen Stellen ist es insoweit auf der Grundlage der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel und unter Beachtung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen möglich, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 392).

    So ist die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung insbesondere in formeller Hinsicht mit der Thüringer Verfassung vereinbar, Art. 44 Abs. 1 Satz 2 und Art. 84 ThürVerf. Sie ist - wie bereits im Urteil vom 1. März 2021 umfassend ausgeführt (ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 535 ff.) - vom Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie als gemäß § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürlfSGZustVO) formell ordnungsgemäß ermächtigter Verordnungsgeber erlassen worden.

    In der Eingangsformel der Verordnung waren sowohl § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG als auch § 7 Abs. 1 und Abs. 2 ThürlfSGZustVO und damit sowohl die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage aus der subdelegierenden Verordnung als auch die gesetzlichen Grundlagen der subdelegierenden Verordnung selbst angegeben (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 534).

    So beabsichtigt der Verfassungsgerichtshof insbesondere hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen an seiner Rechtsauffassung aus dem Urteil vom 1. März 2021 festzuhalten (ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 445 ff., 551, 592).

    Für Thüringen gilt deshalb: Soweit die Landesverfassung die Vorgaben der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 GG inkorporiert, bilden auch die darin enthaltenen Verfassungsgebote einen vom Verfassungsgerichtshof zu beachtenden Prüfungsmaßstab (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, juris Rn. 147 und Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368).

    Zwar handelt es sich bei Art. 28 Abs. 1 GG um eine bundesverfassungsrechtliche Verpflichtung, die für die Länder, aber nicht in den Ländern gilt; die Thüringer Verfassung lässt indes eine Auslegung zu, die dem Homogenitätsgebot des Grundgesetzes in konsistenter Weise Rechnung trägt (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - 24/17 -, juris Rn. 147 und Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368).

    Dies erfolgt für die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG über die Auslegung von Art. 44 Abs. 1, Art. 45 und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - 24/17 -, juris Rn. 147 und Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368).

    Eine Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung setzt jedoch voraus, dass die gesetzliche Ermächtigung ihrerseits gültig ist und die Rechtsverordnung ihrem Inhalt nach den durch die Ermächtigungsnorm gesetzten Rahmen wahrt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368 m. w. N.).

    Bei der Überprüfung exekutiver Landesnormen, die - wie im vorliegenden Fall - auf einer bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, ist über das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip sowohl die Möglichkeit eröffnet, die bundesrechtliche Ermächtigungsnorm am Maßstab höherrangigen Bundesrechts einschließlich des Bundesverfassungsrechts zu prüfen als auch die landesrechtliche Verordnung daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hält und mit sonstigem Bundesrecht einschließlich Bundesverfassungsrecht vereinbar ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368).

    Nach Auffassung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs sollte ein Landesverfassungsgericht - ähnlich den Fachgerichten - eine Landesrechtsverordnung umfassend daraufhin überprüfen, ob der Verordnungsgeber die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm zutreffend beurteilt hat (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, Rn. 418 ff., 454 ff., 467 ff., 544 ff., 553 ff. und 592).

  • VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer

    Die Bestimmungen der §§ 3a, 3b und 6a der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO sind als Teile einer Rechtsverordnung, die zum Landesrecht gehört, taugliche Antragsgegenstände (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 110; zuletzt: ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 395 f.).

    Schließlich ist das objektive Klarstellungsinteresse gegeben, das grundsätzlich durch die Stellung des Antrags indiziert ist (ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 111; zuletzt Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 397 ff., Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 25).

    Diese könnten anderenfalls kaum jemals überprüft werden, was mit dem Zweck des Normenkontrollverfahrens nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf nicht zu vereinbaren wäre (vgl. hierzu ThürVerfGH, Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 - LVerfGE 22, 547 [558] = juris Rn. 71; zuletzt ausdrücklich ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 399; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 25).

    Prüfungsmaßstab ist nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf, § 11 Nr. 4, § 42 Nr. 1 ThürVerfGHG die Thüringer Verfassung (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 144; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 365).

    Zusätzlicher Prüfungsmaßstab kann sog. hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht sein, das als ungeschriebener Bestandteil des Landesverfassungsrechts gilt, wie es etwa für Art. 21 Abs. 1 GG anerkannt ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515] = juris Rn. 23; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368).

    Dies erfolgt für die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG über die Auslegung von Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 78).

    Eine Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung setzt jedoch voraus, dass die gesetzliche Ermächtigung ihrerseits gültig ist und die Rechtsverordnung ihrem Inhalt nach den durch die Ermächtigungsnorm gesetzten Rahmen wahrt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368 m. w. N., Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 25).

    Bei der Überprüfung exekutiver Landesnormen, die - wie im vorliegenden Fall - auf einer bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, ist über das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip sowohl die Möglichkeit eröffnet, die bundesrechtliche Ermächtigungsnorm am Maßstab des Bundesverfassungsrechts zu prüfen als auch die landesrechtliche Verordnung daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hält und mit sonstigem Bundesrecht einschließlich Bundesverfassungsrecht vereinbar ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 - juris Rn. 79).

    Daher kann der Verfassungsgerichtshof eigenständig und abschließend prüfen, ob ein Verstoß gegen bundesrechtliche Ermächtigungsvorschriften und damit zugleich ein Verstoß gegen die Thüringer Landesverfassung vorliegt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 370 ff.; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 82).

    aa) Es ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass die §§ 28, 28a IfSG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und das Wesentlichkeitsprinzip nicht wahren (ebenso VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, juris Rn. 29; VerfGH Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - 4/21 -, juris Rn. 92; vgl. zu § 28 IfSG auch ThürVerfGH, Beschluss vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 385 ff.).

    Sie geht mit weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielräumen einher (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 431 f.).

    Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310 [353 f.] = juris Rn. 100; ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 386).

    dd) Da die Vorschrift nunmehr den Inhalt der vom Verordnungsgeber zu treffenden Maßnahmen durch den Katalog in § 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 17 IfSG, die Bezugnahme auf eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Absatz 6 Satz 1 sowie die Pflicht zur Abstufung der Maßnahmen nach Maßgabe von Absatz 3 detailliert regelt, bestehen auch mit Blick auf eine Bußgeldbewährung der Ge- und Verbote keine Bedenken bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit dem aus Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf i. V. m. Art. 103 Abs. 2 GG folgenden besonderen Bestimmtheitsgebot (anders als hinsichtlich der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 593 ff. und Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 85 ff.).

    Die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO wird auch dem Zitiergebot gerecht (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 535 ff.).

    Für die Eignung reicht bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 36; zuletzt zur Einschätzungsprärogative: ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 431).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 25/20

    Achte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungswidrig, Verordnungsermächtigung

    Vielmehr schafft es durch eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit auch einer bereits außer Kraft getretenen Norm des Landesrechts Klarheit und Rechtssicherheit für das nachfolgende Recht und die künftige Normsetzung (vgl. zum objektiven Klarstellungsinteresse nach dem Außerkrafttreten der angegriffenen Norm auch ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. II. 1. c.).

    Kommt das Landesverfassungsgericht zur Überzeugung, daß die bundesgesetzliche Ermächtigung mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig ist, hat es unter den weiteren Voraussetzungen der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (BVerfG, Beschl. v. 15.01.1985 - 2 BvR 128/84 -, BVerfGE 69, 112); ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 1.).

    gegen einfaches Recht nur dann mittelbar zum Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und LVerf qualifizieren, wenn er offensichtlich und schwerwiegend ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 09.02.2021 - Vf. 6-VII-20, Rn. 40; BayVerfGH, Entscheidung vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-90, Rn. 10; weitergehend wohl ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 1. a.-b. mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13, Rn. 54).

    ("Nichtstörer") (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16/11, BVerwGE 142, (213), Rn. 26; ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 2. b. bb.

    Dass in der rechtspolitischen Diskussion im Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung Ende März 2020 bereits Maßnahmen größerer Reichweite im Raum standen, mag dem Gesetzgeber die Notwendigkeit vor Augen geführt haben, solchen Maßnahmen die nötige parlamentsgesetzliche Legitimation zu geben (vgl. ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 2. b. aa.

    (b.) Es kann dahinstehen, ob innerhalb einer engen Frist nach dem Auftreten einer völlig neuen Gefahrenlage Ausnahmen von den Anforderungen an die Regelungsdichte einer Verordnungsermächtigung begründet werden können, so dass in einer Übergangszeit auch solche unmittelbaren Gefahren effektiv durch die Regelung von Maßnahmen auf dem Verordnungswege abgewehrt werden können, bis der Gesetzgeber darauf zu reagieren in der Lage ist (für eine solche Abweichung von dem durch Rechtsstaats- und Demokratieprinzip geforderten Parlamentsvorbehalt "in besonders gelagerten Ausnahmesituationen für einen überschaubaren Zeitraum [...], wenn dies dem klar geäußerten Willen des Parlamentsgesetzgebers entspricht und andernfalls das angestrebte Gesetzesziel nicht hinreichend erfolgversprechend herbeigeführt werden kann", ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 2. b. aa.

    Die stillschweigende Billigung (vgl. ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 2. b. aa.

    Daher muss die 8. SARS-CoV EindV an der Verordnungsermächtigung des § 32 S. 1 IfSG mit der Reichweite gemessen werden, die sich aus den dargelegten allgemeinen Grundsätzen des Parlamentsvorbehalts im Gefahrenabwehrrecht ergibt (unentschieden zum grundsätzlichen Problem, da die "Übergangszeit" für die dort zu überprüfenden Rechtsverordnungen "noch nicht überschritten" sei, ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 2. b. aa.

    Dass die damit förmlich festgestellte Lage mit weitreichenden Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung tatsächlich bestand, ist allgemein bekannt (siehe auch die ausführlichere Darstellung zu den früheren Phasen der Pandemie bei ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. II. 2. b. aa.

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

    7 Die Verordnung verstoße auch gegen das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot aus Art. 28 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 1. März 2021 (- Az. VerfGH 18/20 -) lege zudem dar, dass die §§ 32, 28 IfSG den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügten.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21

    Neunte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungsgemäß, verfassungskonforme

    Vielmehr schafft es durch eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit auch einer bereits außer Kraft getretenen Norm des Landesrechts Klarheit und Rechtssicherheit für das nachfolgende Recht und die künftige Normsetzung (vgl. zum objektiven Klarstellungsinteresse nach dem Außerkrafttreten der angegriffenen Norm auch ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. II. 1. c.).

    unter den weiteren Voraussetzungen der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. Abs. 1 S. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (BVerfG, Beschl. v. 15.01.1985 - 2 BvR 128/84 -, BVerfGE 69, 112; ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 1.).

    Verstoß gegen einfaches Recht nur dann mittelbar zum Verstoß gegen Art. 2 Abs. und 4 LVerf qualifizieren, wenn er offensichtlich und schwerwiegend ist (vgl. BayVerfGH, ebd.; weitergehend wohl ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 1. a.-b. mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13, Rn. 54).

    Damit hat sich zugleich für § 32 S. 1 IfSG die Frage erledigt, ob und in welchen Grenzen der Landesgesetzgeber durch eine konkretisierende Regelung die mit dem Vorbehalt des Gesetzes geforderte parlamentarische Legitimation gemäß Art. 80 Abs. 4 GG sichern könnte (vgl. LVerfG, Beschl. v. 19.08.2020 - LVG 21/20 [K3]; LVerfG, Beschl. v. 08.12.2020 - LVG 25/20 -, Rn. 42; ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. I. 2. b. aa.

    Dass die damit förmlich festgestellte Lage mit weitreichenden Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung tatsächlich bestand, ist allgemein bekannt (siehe auch die ausführlichere Darstellung zu den früheren Phasen der Pandemie bei ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. II. 2. b. aa.

    Diese besondere Ausprägung des Parlamentsvorbehalts gilt im Grundsatz für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten entsprechend (so für Art. 103 Abs. 2 GG ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter C. I. 1. (Umdruck S. 142) m. w. N.).

    Ein gesetzlicher Blankettverweis auf Tatbestände, an die die Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit geknüpft werden können, unterliegt aber nicht den gleichen Anforderungen aus dem Parlamentsvorbehalt wie eine Strafnorm (anders offenbar ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter C. I. (Umdruck S. 140-147); ausdrücklich offengelassen hingegen durch die dort dafür in Anspruch genommene Entscheidung des BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38,.

    Die Anforderungen an die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen auf die Exekutive im Hinblick auf die Bestimmung der Ordnungswidrigkeitentatbestände folgen daher grundsätzlich denen, die an die Delegation der Bestimmung der zugrundeliegenden Gebote und Verbote gemäß Art. 79 Abs. 1 LVerf (wie gemäß Art. 80 Abs. 1 GG) zu stellen sind (anders die fallentscheidende Differenzierung bei ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter C. I. (Umdruck S. 140-147) gegenüber B. I. 2 b. aa.-bb., II. 2. b. aa.

    Mildere Mittel, die gleich geeignet gewesen wären, standen nicht zur Verfügung (siehe allgemein dazu auch ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - VerfGH 18/20, unter B. II. 2. b. aa.

  • VerfGH Thüringen, 06.03.2024 - VerfGH 23/18

    Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der

    Zudem hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass sich die Verpflichtung zur Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben für den Freistaat Thüringen aus Art. 23 Abs. 1 GG ergibt (ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 527).
  • OLG Jena, 10.08.2021 - 1 OLG 121 SsRs 30/21

    Wirksamkeit der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO

    Der Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG ist es, die Überprüfung des parlamentarischen Gesetzgebers bei den Verfassungsgerichten zu konzentrieren, während die Kontrolle von Rechtsetzungsakten der Exekutive der allgemeinen richterlichen Zuständigkeit überlassen bleiben kann (vgl. BVerfGE 1, 184, 189; ThürVerfGH, Urteil v. 01.03.2021 Az.: VerfGH 18/20, bei juris, Rdnr. 373 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2021, Az.: 2 Rb 34 Ss 198/21, bei juris, Rdnr. 35, m.w.N.).

    In seinem Urteil vom 01.03.2021 (Az.: VerfGH 18/20, a.a.O.) hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Mai 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 4. Juni 2020 (GVBl. S. 265), [im Folgenden: MaßnFortentwVO], mangels Verordnungskompetenz des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, wegen formellen Verstoßes gegen die Thüringer Verfassung für nichtig erklärt und hierzu folgendes ausgeführt (ThürVerfGH, a.a.O., bei juris, Rdnrn. 403 ff., 609):.

    In seiner Entscheidung vom 01.03.2021 (a.a.O., Rdnr. 417 ff.) stellt der Thüringer Verfassungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass die Regelungen zum Mindestabstand und zur Kontaktbeschränkung in § 1 der MaßnFortentwVO weder gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen noch durch sie Grundrechte der Thüringer Verfassung in unzulässiger Weise eingeschränkt werden.

  • AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21

    § 3 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und nichtig

    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat dies mit Urteil vom 01.03.2021 (Az. VerfGH 18/20, juris) für die Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12.05.2020 entschieden, die dafür maßgebliche Begründung gilt aber nicht nur für die Verordnung vom 12.05.2020, sondern in gleicher Weise für alle vorangegangenen Thüringer Corona-Verordnungen und damit auch für die vom 26.03.2020:.

    Diese Missachtung des Zitiergebots führt zur Nichtigkeit des § 7 ThürIfSGZustVO (ThürVerfGH, Urteil vom 01.03.2020 - VerfGH 18/20, juris, Rn. 414) mit der Folge, dass die Zuständigkeit nicht wirksam auf das Gesundheitsministerium übertragen wurde.

    Andererseits ist aber ein allgemeines Kontaktverbot, das zudem stets mit weiteren schwerwiegenden Eingriffen wie der Schließung von Geschäften, Gastronomie und anderen Einrichtungen einhergeht (vgl. AG Weimar, aaO, Rn. 44), ein so schwerwiegender Grundrechtseingriff, dass hier eine Evidenzkontrolle nicht genügen kann, sondern die Entscheidung des Verordnungsgebers zumindest einer Vertretbarkeitskontrolle unterworfen werden muss (ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 01.03.2021 - VerfGH 18/20 - juris, Rn. 430-432).

  • OVG Saarland, 31.05.2022 - 2 C 319/20

    Corona-Krise; nachträgliche Normenkontrolle; Betriebsuntersagung in der

    [vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.3.2021, - LVG 25/20 -;ThürVerfGH, Urteil vom 1.3.2021 - VerfGH 18/20; juris] Erst der Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944) vom 3.11.2020 sah die Einführung des § 28a IfSG mit einem Beispielskatalog für notwendige Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor.
  • VG Gera, 10.06.2021 - 3 K 1012/20

    Die landkreisweite Schließung von Fitnessstudios mittels Allgemeinverfügung im

    In einer besonderen Ausnahmesituation, in der zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung ein sofortiges Handeln notwendig wird, sind der Exekutive Handlungsmöglichkeiten einzuräumen, um dem Gesetzgeber die Schließung eventueller Regelungslücken zu ermöglichen (vgl. (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 - juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28/17 - juris Rn. 11, 17; ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 - juris Rn. 383 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -juris Rn. 59 f.; Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 - juris, Rn. 97 ff.; Saarl.

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen die inhalts- und schrankenbestimmenden Normen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowie berufsregelnde Gesetze i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 - 1 BvR 638/64 u. a. - juris Rn. 99 ff. und Beschlüsse vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80 u. a. - juris Rdn. 26 ff. sowie vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - juris Rdn. 45; ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 - juris Rn. 490; ThürOVG, Beschluss des Senat vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rdn. 18).

    Es stand nicht mehr nur die Verhütung übertragbarer Krankheiten im Raum sondern bereits die Verhinderung der Verbreitung entsprechender Krankheiten (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 - juris Rn. 413.; ThürOVG; Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - juris Rn. 33; VG Hamburg, Urteil vom 8. September 2020 - 19 K 1761/20 - juris Rn. 47 ff., 50; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. April 2020 - 1 S 925/20 - juris Rn. 17 ff.; LG Erfurt, Urteil vom 29. Januar 2021 - 10 O 962/20 - n.v.; LG Hannover, Urteil vom 20. November 2020 - 8 O 4/20 - juris Rn. 42; Kießling (Hrsg.), Kommentar IfSG, 2020, § 16 Rn. 10).

    Angesichts dessen bestand für den Beklagten auch in tatsächlicher Hinsicht ein Einschätzungsspielraum (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 - juris Rn. 418).

    Gleichzeitig fehlten mangels hinreichender Kenntnisse über das tatsächliche Risiko und die Langzeitfolgen einer Covid-19-Erkrankung die ansonsten vorhandenen Instrumente der Prävention, Linderung und Heilung (ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 - juris Rn. 436).

  • VerfGH Bayern, 22.03.2021 - 23-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen

  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.794

    Corona-Schutzmaßnahmen in Bayern: Verstoß von Betriebsschließungen gegen

  • OLG Oldenburg, 03.01.2022 - 2 Ss OWi 240/21

    § 28a IfSG keine notwendige Grundlage für Bußgelder wegen Corona-Verstoß; Verstoß

  • VerfGH Thüringen, 04.02.2022 - VerfGH 5/22

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen Thüringer

  • OLG Bremen, 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21

    Einordnung der Bremischen Coronaverordnung als Zeitgesetz; kein Verstoß gegen das

  • OLG Oldenburg, 13.04.2021 - 2 Ss OWi 91/21

    Verfolgung von Verstößen gegen pandemiebedingtes Ansammlungsverbot als bloße

  • OLG Jena, 09.11.2021 - 7 U 16/21

    Grundschulschachmeisterschaft wegen Corona abgesagt: Keine Erstattung der

  • AG Erfurt, 23.03.2021 - 65 OWi 523 Js 202214/20

    Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen Corona-Infektionsschutzregeln

  • VG Gera, 03.11.2022 - 3 K 673/20

    Feststellungsinteresse bei Klage gegen die Anordnung einer Maskenpflicht sowie

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Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 18/20.VB-2   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,10317
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 18/20.VB-2 (https://dejure.org/2020,10317)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.04.2020 - VerfGH 18/20.VB-2 (https://dejure.org/2020,10317)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 (https://dejure.org/2020,10317)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.12.2018 - 2 BvR 1594/17

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 18/20
    Wird mit der Verfassungsbeschwerde - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 -, juris, Rn. 28, und vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, und vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3 -, juris, Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 18).

    Insbesondere liegt mit der Rüge, das Oberlandesgericht habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Fragestellungen nicht hinreichend in den Blick genommen, kein Fall eines sogenannten perpetuierten Gehörsverstoßes vor, in welchem das Rechtsbehelfsgericht einen etwaigen Gehörsverstoß lediglich nicht geheilt hat (keine "sekundäre Anhörungsrüge", vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 15, und vom 24. Juli 2019 - 2 BvR 686/19 -, juris, Rn. 26).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 18/20
    Wird mit der Verfassungsbeschwerde - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 -, juris, Rn. 28, und vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, und vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3 -, juris, Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 18).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.2019 - VerfGH 13/19

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 18/20
    Wird mit der Verfassungsbeschwerde - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 -, juris, Rn. 28, und vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, und vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3 -, juris, Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 18).

  • BVerfG, 24.07.2019 - 2 BvR 686/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem asylrechtlichen Verfahren gerichtet

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 18/20
    Insbesondere liegt mit der Rüge, das Oberlandesgericht habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Fragestellungen nicht hinreichend in den Blick genommen, kein Fall eines sogenannten perpetuierten Gehörsverstoßes vor, in welchem das Rechtsbehelfsgericht einen etwaigen Gehörsverstoß lediglich nicht geheilt hat (keine "sekundäre Anhörungsrüge", vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 15, und vom 24. Juli 2019 - 2 BvR 686/19 -, juris, Rn. 26).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - VerfGH 3/19

    Beschluss Individualverfassungsbeschwerde und Einstweilige Anordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 18/20
    Wird mit der Verfassungsbeschwerde - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 -, juris, Rn. 28, und vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 14).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - VerfGH 39/19

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in einem

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 18/20
    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, und vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3 -, juris, Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 18).
  • VerfGH Thüringen, 24.06.2020 - VerfGH 17/20

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen die Thüringer

    Am 12. Juni 2020 hat die Antragstellerin beim Thüringer Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung, zuletzt geändert am 4. Juni 2020, eingeleitet (Az. VerfGH 18/20) und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

    a) Unerheblich ist, dass die Antragstellerin ihren Antrag in der Hauptsache (Az.: VerfGH 18/20) nicht geändert hat und folglich die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung im dortigen Verfahren von ihr bislang nicht angegriffen wird.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 62/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Klage auf Erstattung von

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 18).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 - VerfGH 73/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die in einem Zivilverfahren nach beiderseitiger

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 18).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 117/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bestellung eines

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 -, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3 -, juris, Rn. 7 und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 18).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2020 - VerfGH 131/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge

    Die gegen den zugrundeliegenden Bußgeldbescheid und die genannten Gerichtsentscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2020 (Az. VerfGH 18/20.VB-2, juris) wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurück.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.03.2022 - VerfGH 131/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3, VerfGH 4/19.VB-3, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 18).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.12.2020 - VerfGH 194/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung von Ablehnungsgesuchen in einem

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 18).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.10.2020 - VerfGH 118/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 -, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3 -, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3 -, juris, Rn. 7 und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 18).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2022 - VerfGH 62/21

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW , Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 , BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 , juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 , BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 , juris, Rn. 18).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.03.2021 - VerfGH 35/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend nachehelichen Unterhalt

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 14).

    Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12, vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 180/20.VB-2, juris, Rn. 14, und vom 21. Dezember 2020 - VerfGH 194/20.VB-1, juris, Rn. 6, vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 18).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.02.2022 - VerfGH 2/22

    Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde (hier:

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 89/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 102/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen einer

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