Weitere Entscheidung unten: KG, 04.11.2002

Rechtsprechung
   BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03   

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https://dejure.org/2004,1196
BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03 (https://dejure.org/2004,1196)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2004 - VI ZR 46/03 (https://dejure.org/2004,1196)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 (https://dejure.org/2004,1196)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall; Ersatz der Kosten für behindertengerechten Umbau eines Motorrades; Qualifizierung als Vermögensschaden wegen unfallbedingter Mehrbedürfnisse; Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen im Rahmen der Bemessung des ...

  • Judicialis

    BGB § 249 Gb; ; BGB § 251; ; BGB § 843; ; ZPO § 287

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 251; BGB § 843; ZPO § 287
    Kein Anspruch des querschnittsgelähmten Geschädigten auf behinderten-gerechten Umbau seines Motorrads nach dem Umbau seines Pkw

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249 251 843; ZPO § 287
    Umfang des Schadensersatzes bei Querschnittslähmung; Umbau eines Motorrades

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Behindertengerechter Umbau eines Motorrades

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf behinderten- gerechten Motorradumbau

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 9 (Kurzinformation)

    Kein Ersatz der Umbaukosten eines Motorrades

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Querschnittsgelähmter will wieder Motorrad fahren - Versicherung des Unfallverursachers muss behindertengerechten Umbau nicht finanzieren

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    "Vermehrte Bedürfnisse" im Sinne von § 843 BGB - Was ist darunter zu verstehen?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Der Personenschaden nach Verkehrsunfall - der Ersatz vermehrter Bedürfnisse // Vermehrte Bedürfnisse nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 671
  • MDR 2004, 684
  • NZV 2004, 195
  • VersR 2004, 482
  • VersR 2004, 483
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.05.1981 - VI ZR 108/79

    Umfang des Schadensersatzes zur Abgeltung vermehrter Bedürfnisse eines

    Auszug aus BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03
    Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse" umfaßt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (Senatsurteile vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162 und vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238).

    Es muß sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - VersR 1956, 22, 23 und vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 aaO).

    Diese Voraussetzung kann etwa bei der Anschaffung eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen oder einer elektronischen Schreibhilfe für einen Querschnittgelähmten erfüllt sein (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO).

    Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepaßten Eigenheims (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO; OLG Frankfurt, VersR 1990, 912; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1449; OLG Stuttgart, VersR 1998, 366) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (Senatsurteil vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - aaO; OLG München, VersR 1984, 245).

  • BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90

    Schadensersatz wegen verletzungsbedingten Mehraufwands

    Auszug aus BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03
    Zu den typischen Aufwendungen, die in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unter dem Begriff "Vermehrung der Bedürfnisse" zusammengefaßt sind, können auch verletzungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge gehören, z.B. die Kosten für den Einbau von Sonderausrüstungen oder die Ausstattung mit einem automatischen Getriebe (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - VersR 1992, 618, 619).

    Ob derartige Aufwendungen im Einzelfall vom Schädiger zu ersetzen sind, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die gemäß § 287 ZPO der tatrichterlichen Würdigung unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - aaO).

  • BGH, 30.06.1970 - VI ZR 5/69

    Klage auf Schadensersatz wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls - Rückgriff der

    Auszug aus BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03
    Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse" umfaßt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (Senatsurteile vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162 und vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238).

    Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepaßten Eigenheims (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO; OLG Frankfurt, VersR 1990, 912; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1449; OLG Stuttgart, VersR 1998, 366) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (Senatsurteil vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - aaO; OLG München, VersR 1984, 245).

  • BGH, 25.09.1973 - VI ZR 49/72

    Begriff der vermehrten Bedürfnisse eines Unfallverletzten

    Auszug aus BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03
    Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse" umfaßt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (Senatsurteile vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162 und vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238).
  • OLG Stuttgart, 30.01.1997 - 14 U 45/95

    Umfang der Arzthaftung wegen eines Behandlungsfehlers bei der Geburt eines

    Auszug aus BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03
    Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepaßten Eigenheims (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO; OLG Frankfurt, VersR 1990, 912; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1449; OLG Stuttgart, VersR 1998, 366) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (Senatsurteil vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - aaO; OLG München, VersR 1984, 245).
  • BGH, 11.02.1992 - VI ZR 103/91

    Vermehrte Bedürfnisse und Erwerbsschaden bei erhöhten Ausbildungskosten und

    Auszug aus BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03
    Zudem umfaßt der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen (Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 103/91 - VersR 1992, 1235, 1236).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.1994 - 1 U 87/93

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03
    Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepaßten Eigenheims (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO; OLG Frankfurt, VersR 1990, 912; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1449; OLG Stuttgart, VersR 1998, 366) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (Senatsurteil vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - aaO; OLG München, VersR 1984, 245).
  • OLG Frankfurt, 22.02.1989 - 13 U 291/87

    Behindertengerechter Umbau eines Hauses; Ersatzfähigkeit von Kosten;

    Auszug aus BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03
    Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepaßten Eigenheims (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO; OLG Frankfurt, VersR 1990, 912; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1449; OLG Stuttgart, VersR 1998, 366) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (Senatsurteil vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - aaO; OLG München, VersR 1984, 245).
  • BGH, 19.11.1955 - VI ZR 134/54

    Umfang der Ersatzfähigkeit verletzungsbedingt vermehrter Bedürfnisse

    Auszug aus BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03
    Es muß sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - VersR 1956, 22, 23 und vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 aaO).
  • OLG München, 10.11.1983 - 24 U 243/83

    Lebenshaltungskostenindex; Schadensersatzanspruch; Schadensersatz;

    Auszug aus BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03
    Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepaßten Eigenheims (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO; OLG Frankfurt, VersR 1990, 912; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1449; OLG Stuttgart, VersR 1998, 366) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (Senatsurteil vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - aaO; OLG München, VersR 1984, 245).
  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 130/57

    Rechtsmittel

  • OLG Köln, 17.09.1987 - 7 U 76/87

    Ersatz von Mehraufwendungen: Pflege- und Betreuungsbedarf älterer Frau,

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (Senatsurteile vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, aaO, 369 f. mwN und vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03, VersR 2004, 482; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 182).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 83/04

    Unbeschränkte Haftung von Kapitän, Schiffseigner und Reiseveranstalter für

    Deshalb sind etwa die Kosten der Befriedigung des für jedermann allgemein bestehenden Bedürfnisses nach Wohnraum, das zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten gehört, vom Schädiger nicht zu erstatten (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - VersR 2004, 482; OLG Stuttgart VersR 1998, 366 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 62/97).
  • OLG Nürnberg, 23.12.2015 - 12 U 1263/14

    Bemessung eines Haushaltsführungsschadens nach Tabellenwerk - Pardey/Schulz-Borck

    Nicht hierunter fallen jedoch einmalige Aufwendungen, auch wenn sie auf Dauer wirken; diese sind vielmehr nach § 249 BGB zu ersetzen (BGH, Urteil vom 20.01.2004 - VI ZR 46/03, NJW-RR 2004, 671; Sprau in: Palandt, BGB a. a. O. § 843 Rn. 3; Grüneberg in: Palandt a. a. O. § 249 Rn. 10).

    Zu den danach im Hinblick auf eine Vermehrung der Bedürfnisse erstattungsfähigen Schäden können auch verletzungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge gehören, z. B. die Kosten für den Einbau von Sonderausrüstungen oder die Ausstattung mit einem automatischen Getriebe; ob derartige Aufwendungen im Einzelfall vom Schädiger zu ersetzen sind, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die gemäß § 287 ZPO der tatrichterlichen Würdigung unterliegt (BGH, Urteil vom 18.02.1992 - VI ZR 367/90, VersR 1992, 618; Urteil vom 20.01.2004 - VI ZR 46/03, NJW-RR 2004, 671).

  • BGH, 28.08.2018 - VI ZR 518/16

    Zugehörigkeit der Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson und der

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse einen Ausgleich für die Nachteile schaffen soll, die dem Geschädigten infolge dauernder Störungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79, VersR 1982, 238, 239; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03, VersR 2004, 482; Zoll NJW 2014, 967).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Aufwendungen zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse von Heilungskosten abzugrenzen (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54, VersR 1956, 22, 23; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79, VersR 1982, 238 f.; vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84, VersR 1986, 96, juris Rn. 10 ff.; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03, VersR 2004, 482, juris Rn. 4; Zoll, NJW 2014, 967, 969; Staudinger/Vieweg, aaO, Rn. 4).

    Die Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse umfasst alle unfreiwilligen Mehraufwendungen, die den Zweck haben, die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen, dauernd und regelmäßig erforderlich sind und außerdem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54, VersR 1956, 22, 23; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79, VersR 1982, 238 f.; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03, VersR 2004, 482, juris Rn. 4).

  • OLG Karlsruhe, 16.03.2020 - 1 U 16/19

    Schadenersatz wegen unfallbedingt vereitelter Eigenleistungen?

    a) Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse" umfasst nach der Rechtsprechung des BGH alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten in Folge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (vgl. BGH VersR 1956, 22 [23]; VersR 1958, 454; VersR 1970, 899; VersR 1974, 162; VersR 1982, 238; NJW-RR 2004, 671 = NZV 2004, 195, sub II 1 = VersR 2004, 482 Rn. 4; NJW 2019, 362 = NJW-Spezial 2019, 74 Rn. 22).

    Da dies bei irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen - wie hier - unmöglich ist, hat der Schädiger grundsätzlich dafür zu sorgen, dass die materielle Lebensqualität des Geschädigten nicht unter den früheren Standard sinkt (BGH NJW-RR 2004, 671 [672] mwN).

    Wirtschaftlich auszugleichen sind verletzungsbedingte Defizite gegenüber dem bisherigen Lebenszuschnitt (vgl. BGH NJW 1989, 2539 = NZV 1989, 387 = NJW-RR 1989, 1253 Ls.; NJW-RR 2004, 671 = NZV 2004, 195.

    Rn. 9; BeckOK BGB/Spindler/Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Stand: 1.11.2019, § 843 BGB Rn. 23: Der Mehrbedarf, der zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards vor der Verletzung erforderlich ist), also im Vergleich zum Lebensbedarf eines unbeeinträchtigten Menschen in Folge des haftungsbegründenden Geschehens erhöhte oder zusätzlich anfallende Lasten in Folge eines Sonderbedarfs sowie wegen erforderlicher Hilfen oder Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung der Kommunikation und Mobilität, angesichts häuslicher Belange oder auch zur Freizeit sowie Urlaubsgestaltung (zu Recht im Einzelfall abl. zur Urlaubsbegleitung OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 352 = VersR 1995, 548), zur Teilnahme am Kulturleben oder wegen erforderlicher Betreuung und Pflege, nicht jedoch allgemeine Lebenshaltungskosten wie sie auch unabhängig von der Schädigung angefallen wären (vgl. BGH NJW-RR 2004, 671 = NZV 2004, 195; Geigel-Pardey, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, 4. Kap. Rn. 61 u. 64 mwN).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse einen Ausgleich für die Nachteile schaffen soll, die dem Geschädigten in Folge dauernder Störungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (vgl. BGH NJW 1982, 757 = r + s 1982, 125; NJW-RR 2004, 671; Zoll NJW 2014, 967).

    Auch insoweit dient der Anspruch gem. § 843 BGB (nur) dazu, dem Geschädigten seinen Lebenszuschnitt von vor der Schädigung so weit wie möglich zu bewahren (BGH NJW-RR 2004, 671 = NZV 2004, 195 Rn. 9).

    Dies bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGH NJW-RR 2004, 671 = NZV 2004, 195).

  • OLG Stuttgart, 12.05.2021 - 4 U 358/20

    Schadensersatzpflicht für den Betreuungsaufwand naher Angehöriger (hier: die

    Neben der in § 843 Abs. 1 BGB genannten Geldrente können auch einmalige Kosten als Mehrbedarf zu ersetzen sein (BGHZ 163, 351 [360]; BGH BeckRS 2004, 2239 unter II. 1.).

    Zudem umfasst der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicherweise vor und nach einem Unfall anfallen (BGHZ 163, 351 [360-362]; BGH BeckRS 2004, 2239 unter II. 1.).

    In diesem Fall beruhen die vermehrten Bedürfnisse auf dem Mobilitätsbedürfnis des Geschädigten (BGH BeckRS 2004, 2239 unter II. 2.).

    Als vermehrte Bedürfnisse sind grundsätzlich nur materielle Nachteile der privaten Lebensführung ersatzfähig, jedoch nicht Aufwendungen, die dem Ausgleich immaterieller Einbußen zu dienen bestimmt sind (BGH BeckRS 2004, 2239 unter II. 2.; BGH NJW-RR 1992, 792 [793]; OLG Koblenz BeckRS 2011, 26254; Eichelberger in BeckOGK zum BGB, Stand 01.12.2020, § 843 Rn. 321 mit Beispielen aus der Rechtsprechung in Rn. 321.1 und 321.2).-12-.

  • OLG Hamm, 22.01.2021 - 7 U 18/20

    Bemessung Schmerzensgeld; Orientierung an vergleichbaren Gerichtsentscheidungen;

    In Abgrenzung hierzu stellen vermehrte Bedürfnisse materielle Nachteile der privaten Lebensführung dar, nicht hingegen Aufwendungen, die dem Ausgleich immaterieller Einbußen wie etwa einer verletzungsbedingt beeinträchtigten Lebensfreude zu dienen bestimmt sind (BGH, NZV 2004, 195, 196; BGH NJW-RR 1992, 792, 793; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann beck-online.Großkommentar BGB, Stand: 1.12.2020, § 842 BGB, Rn. 321).

    Für letzteres kommt nur Ersatz in Form der Zahlung eines Schmerzensgeldes unter den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO in Betracht (Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 264 unter Verweis auf BGH, VersR 2004, 482; BGH, NZV 2004, 195, 196; OLG Düsseldorf, r+s 1997, 504).

  • OLG Brandenburg, 27.04.2023 - 12 U 65/21

    Berechnung unfallbedingten Verdienstausfallschadens; Ausgleich von Erwerbsschäden

    Vermehrte Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB sind alle unfallbedingten, ständig wiederkehrenden Aufwendungen, die den Zweck haben, diejenige Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH VersR 2004, S. 482; Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 262).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2016 - 17 U 122/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Kosten eines Zahnimplantats als vermehrte

    Einmalige Aufwendungen fallen allerdings dann auch hierunter, wenn durch sie das vermehrte - dauerhaft bestehende - Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße auf Dauer befriedigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1981, VI ZR 108/79, NJW 1982, 757, juris-Rn. 8 f.; Urteil vom 20.01.2004, VI ZR 46/03, NJW-RR 2004, 671, juris-Rn. 4 f.; Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearb. 2015, § 843 Rn. 7, 9 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 31.10.2011 - 19 U 128/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Kosten für die Anschaffung eines

    Er kann - wie etwa bei Mehraufwendungen für Verpflegung oder bei der Anschaffung orthopädischer Hilfsmittel, beispielsweise eines Rollstuhls (Staudinger/Vieweg BGB [2007] § 843 Rdnr. 23) - eine unmittelbare Folge der Verletzung sein (BGH, Urt. v. 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 BGHR BGB § 843 Abs. 1 Bedürfnisse, vermehrte 2).

    Es muss sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (BGH, Urt. v. 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 BGHR BGB § 843 Abs. 1 Bedürfnisse, vermehrte 2).

  • OLG Naumburg, 18.11.2009 - 5 U 73/09

    Umfang der Ersatzfähigkeit wegen verletzungsbedingter Unmöglichkeit der

  • OLG Hamm, 07.10.2009 - 3 U 275/07

    Zum verletzungsbedingten Mehrbedarf des Geschädigten wegen des

  • LG Wiesbaden, 27.05.2014 - 1 O 44/14

    Zur Auslegung des Begriffs "vermehrte Bedürfnisse" im Sinne von § 843 BGB

  • OLG Koblenz, 07.11.2011 - 12 U 480/10

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Vermögensschaden unter dem Gesichtspunkt

  • OLG Schleswig, 18.07.2006 - 3 U 162/05

    Kein Verhandeln iSd § 203 BGB bei schlichter Entgegennahme eines gerichtlichen

  • LG Bochum, 04.07.2012 - 6 O 217/10

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen Privatpatienten aufgrund

  • LSG Thüringen, 21.10.2015 - L 4 AS 1751/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte

  • OLG Brandenburg, 17.01.2013 - 12 U 95/12

    Schadensersatz bei einem durch einen ärztlichen Behandlungsfehler

  • OLG Frankfurt, 06.06.2012 - 15 U 178/09

    Schadenersatz und Schmerzensgeld für Bauarbeiter, der durch Unfall

  • LG Kiel, 04.05.2007 - 12 O 93/06
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZR 358/03

    Ausgleich verletzungsbedingt vermehrter Wohnbedürfnisse

  • OLG Brandenburg, 27.04.2023 - 12 U 153/22

    Umfang des Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall; Mehrkosten für die

  • OLG München, 14.12.2006 - 24 U 103/06

    Geburtsschaden: Mehraufwand bei Unterbringung eines Kindes in einem Pflegeheim

  • LG Essen, 05.11.2007 - 3 O 364/99

    Erstattung der Kosten für den behindertengerechten Ausbau eines Elternhauses

  • LG Siegen, 20.08.2021 - 2 O 257/16

    Schmerzensgeld; Behandlungsfehler

  • VG Lüneburg, 27.02.2007 - 3 A 362/05

    Abzug; Alternative; Anpassung; Anrechnung; Aufwand; Ausbau; Bad ; Baumaßnahme;

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Rechtsprechung
   KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3613
KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00 (https://dejure.org/2002,3613)
KG, Entscheidung vom 04.11.2002 - 12 U 4705/00 (https://dejure.org/2002,3613)
KG, Entscheidung vom 04. November 2002 - 12 U 4705/00 (https://dejure.org/2002,3613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfall; Anspruch auf entgangenen Gewinns eines Selbständigen; Berechnung des Verdienstausfalls eines Freiberuflers; Minderung der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten; Entscheidung des Gerichts nach freiem Ermessen durch ...

  • Judicialis

    StVG § 823 Abs. 1; ; StVG § 823 Abs. 2; ; StVG § ... 7; ; StVG § 18; ; PflVG § 2; ; BGB § 252; ; BGB § 252 Satz 2; ; BGB § 288; ; BGB § 291 a. F.; ; BGB § 852; ; ZPO § 287; ; ZPO § 139; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 2; ; ZPO § 344; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; EGZPO § 26 Nr. 8

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung von Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall durch einen Freiberufler

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 191
  • VersR 2004, 483
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Kläger dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Male festlegen (BGHZ 54, 45, 56).

    Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was der Kläger vorbringen muss, um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen (BGHZ 54, 45, 56; BGHZ 100, 50; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 252 Rdnr. 5).

    Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393, 400; BGHZ 54, 45, 55), oder wenn die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich ist (BGH NJW 1964, 661, 663).

  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Nach § 252 Satz 2 BGB muss der geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393, 398; BGH WM 1986, 622, 623; BGH NZV 2001, 210, 211; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2001 - 12 U 1077/99 -), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661/663).

    Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf (BGH VersR 1960, 786, 788; BGHZ 29, 393, 400).

    Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393, 400; BGHZ 54, 45, 55), oder wenn die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich ist (BGH NJW 1964, 661, 663).

  • BGH, 06.02.2001 - VI ZR 339/99

    Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Nach § 252 Satz 2 BGB muss der geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393, 398; BGH WM 1986, 622, 623; BGH NZV 2001, 210, 211; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2001 - 12 U 1077/99 -), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661/663).
  • BGH, 02.05.2002 - III ZR 135/01

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilklage

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Auf die weitere Frage, ob die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verjährungsunterbrechung auch dann eingreift, wenn die Erhöhung des Klageanspruchs auf einer grundsätzlich im Belieben des Klägers stehenden Änderung der Schadensberechnung beruhen und nicht auf äußeren Umständen, wie Preissteigerungen etc., auf die der Anspruchsteller keinen Einfluss hat (vgl. BGH NJW 2002, 2167), bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.
  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 21/85

    Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen der Arzthaftung wegen

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Sowohl § 252 Satz 2 BGB als auch § 287 ZPO, der auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird (BGH = NJW 1987, 705 VersR 1987, 310), gewähren eine Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist.
  • BGH, 06.07.1993 - VI ZR 228/92

    Verdienstausfall eines Selbständigen bei neugegründetem Unternehmen

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Es genügt, wenn der Kläger hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert (BGH NJW 1988, 3017; 1993, 2673, 1998, 1633, 1635).
  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 186/94

    Anforderungen an die Darlegung entgangenen Gewinns

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Steht fest, dass ein der Höhe nicht bestimmbarer aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich in der Regel aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens (BGH NJW-RR 1996, 1077).
  • BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393, 400; BGHZ 54, 45, 55), oder wenn die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich ist (BGH NJW 1964, 661, 663).
  • BGH, 19.02.1982 - V ZR 251/80

    Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Erhebung einer Schadensersatzklage

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Der Kläger hat gerade nicht seinen gesamten Schaden geltend gemacht, mit der Folge, dass die Verjährungsunterbrechung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beispielsweise auf für eine auf nachträgliche Preissteigerung beruhende Erhöhung des Klageanspruchs gelten würde (vgl. BGH NJW 1982, 1809).
  • BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 172/71

    Entgangener Gewinn eines Unternehmers im Falle der ausserordentlichen Kündigung

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht er nicht anzugeben (BGH VersR 1968, 888), denn § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO mindern auch die Darlegungslast (BGH VersR 1968, 888 f.; BAG NJW 1972, 1437,1438).
  • BGH, 06.02.1986 - I ZR 92/84

    Verantwortlichkeit des Unternehmers für die Kündigung des Handelsvertreters

  • KG, 20.10.2005 - 12 U 31/03

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Verdienstausfall eines Studenten, dessen

    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393, 398; BGH WM 1986, 622, 623; BGH NZV 2001, 210, 211; Senat NZV 2003, 191, 192), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Verlauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661, 663).

    Es wäre Sache der Beklagten als Schädiger gewesen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die tatsächlich ersparten Aufwendungen höher sind (vgl. Senat, NZV 2003, 191 ff.; Palandt-Heinrichs, BGB, 64.Aufl., vor § 249 Rdnr.123 m.w.N.).

  • KG, 21.06.2010 - 12 U 20/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schmerzensgeldanspruch bei Thoraxprellung,

    aa) Ein Verdienstausfall lässt sich namentlich bei Selbständigen und Freiberuflichen in der Regel nur mit Hilfe des § 252 BGB und des § 287 ZPO ermitteln (Senat, VersR 2004, 483 = DAR 2003, 168 = NZV 2003, 191; OLG München, Urteil vom 29. Juni 2007 - 10 U 4379/01 - juris).
  • OLG Köln, 24.05.2005 - 3 U 195/04

    Transportrecht - Verspätete Zustellung einer Expresssendung (Angebotsunterlagen)

    Soweit die Beklagte allerdings meint, das Landgericht habe den im Sachverständigengutachten ermittelten Wert um ersparte Aufwendungen kürzen müssen, hat sie ihr diesbezügliches tatsächliches Vorbringen trotz Bestreitens der Klägerin nicht unter Beweis gestellt; das geht, da sie für diese in den Bereich der Vorteilsausgleichung fallende Frage (vgl. MüKo-Oetker, 4. Auflage, § 249 BGB Rn222, Rn234) darlegungs- und beweispflichtig ist (KG VersR 2004, 483 f.; allgemein zur Vorteilsausgleichung Palandt-Heinrichs, Vorb. vor § 249 BGB Rn 123 a.E. mit zahlr. Nachw. aus der BGH-Rechtsprechung), zu ihren Lasten.
  • OLG Hamm, 27.04.2018 - 11 U 8/15

    Voraussetzungen der Schätzung eines unfallbedingten Verdienstausfallschadens

    Eine Schadenschätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH, NJW-RR 2010, 946; BGH, NJW 1999, 136; KG, NZV 2003, 191).

    Der Verletzte muss hinreichende Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung liefern (BGH, NJW-RR 2010, 946; KG, NZV 2003, 191), Unterlagen beibringen, Anhaltspunkte vortragen sowie die für Wahrscheinlichkeitsprüfung und Schätzung beachtlichen Aspekte darlegen (BGH, r+s 2010, 528; BGH, BeckRS 2005, 05205; BGH, NJW 1999, 954; OLG, Celle OLGR 2007, 505; OLG Karlsruhe, VersR 1988, 1164; BAG, NJW 1972, 1437).

  • OLG Saarbrücken, 02.08.2010 - 5 U 492/09

    Wettkampfsport: Voraussetzung für eine deliktische Haftung bei Verletzung des

    Dies befreit den Kläger aber nicht davon, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Schadensermittlung vorzutragen (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1993 - VI ZR 228/92 - NJW 1993, 2673; KG, VersR 2004, 483 jew. m.w.N.).
  • KG, 08.07.2010 - 12 U 81/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Erwerbsschaden eines Inhabers und

    Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis entwickelt hätten (BGH, NZV 2004, 344, 346; Senat, NZV 2003, 191).
  • KG, 12.01.2004 - 12 U 139/02

    Gewerberaummietvertrag: Darlegungs- und Beweislast eines Imbissstubenbetreibers

    Zwar mindern die §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast (BGH VersR 1968, 888 ff.; KG DAR 2003, 168 m.w.N.), so dass eine volle Substantiierung nicht gefordert werden kann.
  • OLG München, 04.05.2006 - 24 U 681/05
    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Erwerb nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393/398; BGH WM 1986, 622/623; BGH, NZV 2001, 210/211; KG NZV 2003, 191/192), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Verlauf der Dinge gehören, nicht bewiesen werden müssen (BGH NJW 1968, 616/663).
  • KG, 10.06.2004 - 12 U 315/02

    Erwerbsschadenersatz wegen Verkehrsunfalltods der Ehefrau: Darlegungslast eines

    Im Falle einer verdeckten Teilklage entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Klageeinreichung nach § 209 BGB a. F. die Verjährung nur im beantragten Umfang unterbricht, während später nachgeschobene Mehrforderungen verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen sind (BGH NJW 2002, 2167; 2002, 3769, 3770; vgl. Auch Senat, DAR 2003, 168, 169).
  • LG Düsseldorf, 26.05.2009 - 6 O 189/08

    Verdienstausfallschaden im Hinblick auf einen Verkehrsunfall und damit verbundene

    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH NZV 2001, 210, 211; KG NZV 2003, 191, 192), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Verlauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661, 663).
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