Rechtsprechung
| BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 11 Abs 1 S 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 6
Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts - rechtsinformationen.bund.de
Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 11 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 1997
Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts - IWW
§ 173 Abs. ... 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 1 AO, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, § 367 Abs. 2 Satz 2 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, § 52 Abs. 36 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Rechtsfolgen der Änderung eines Lebensversicherungsvertrages vor Ablauf der Versicherungslaufzeit; Maßgeblicher Zeitpunkt für den Zufluss von Zinsen
- Betriebs-Berater
BFH:: Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6
Rechtsfolgen der Änderung eines Lebensversicherungsvertrages vor Ablauf der Versicherungslaufzeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag - und die Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts
- versr.de (Kurzinformation)
EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 6
Neuvertrag bei nachträglichen Änderungen eines Lebensversicherungsvertrags und Zufluss zum verlegten Fälligkeitszeitpunkt - wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Besteuerung von Zinserträgen aus einer Lebensversicherung
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Zufluss von Zinsen nach Änderung des Lebensversicherungsvertrags auf einen späteren Fälligkeitszeitpunkt
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Zufluss-/Abfluss-Prinzip
- ABC der wichtigsten Zuflussvarianten
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 05.12.2012 - 9 K 2235/07
- BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
Papierfundstellen
- BFHE 256, 214
- NJW 2017, 1262
- VersR 2017, 1035
- BB 2017, 725
- DB 2017, 1882
- BStBl II 2017, 626
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (23)
- BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08
Zufluss von Einnahmen bei einer Lebensversicherung englischen Rechts - Vorliegen …
Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
Denn auf der Grundlage seiner Auffassung, dass die 1989 getroffenen Änderungsvereinbarungen zu einem neuen Lebensversicherungsvertrag geführt hätten, hätte das FG konsequenterweise hinsichtlich des Altvertrages im Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung einen Zufluss der Zinsen in Höhe von 625.875 DM annehmen müssen, weil die Änderung nach dem BFH-Urteil vom 30. November 2010 VIII R 40/08 (BFH/NV 2011, 592) zu einem Zufluss kraft Novation durch Verfügung über die bis dahin bereits erwirtschafteten Zinserträge geführt habe.Rn. 33 Danach kann ein Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.a; in BFH/NV 2011, 592).
Rn. 35 Die Novation stellt sich dann als eine bloße Verkürzung des Leistungswegs dar (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190; in BFH/NV 2011, 592) und setzt mithin eine Zahlungspflicht des Schuldners voraus.
Fehlt eine solche Zahlungspflicht, ist die Annahme einer Schuldumschaffung nicht veranlasst (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592, Rz 25).
Rn. 39 Eine entsprechende Vereinbarung wirkt als Vorausverfügung auf die Zeitpunkte der späteren Wiederanlage fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525, und vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499; in BFH/NV 2011, 592).
Rn. 41 ee) Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt und ausgeübt hat und ob eine Schuldumschaffung im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers lag, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt (…vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2000 XI B 10/00, BFH/NV 2000, 1469: keine Fiktion des Zuflusses; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592).
Rn. 54 Für die Annahme eines Zuflusses im Zeitpunkt der 1989 vereinbarten Änderung des Lebensversicherungsvertrages fehlt es schon an einer in diesem Zeitpunkt bestehenden Zahlungspflicht des Gläubigers (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592, Rz 25); denn die Vertragsänderung erfolgte noch vor Fälligkeit der Zinszahlungen nach Maßgabe des Altvertrages und bezweckte lediglich, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zu erreichen.
- BFH, 06.07.2005 - VIII R 71/04
Nachträgliche Laufzeitverlängerung eines Lebensversicherungsvertrages stellt die …
Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
Wird ein Lebensversicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungslaufzeit durch Änderung von Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war oder einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist, liegt hinsichtlich der Änderungen in ertragsteuerlicher Hinsicht ein neuer Vertrag vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, m.w.N.) 29 .Rn. 29 a) Werden Versicherungsverträge vor Ablauf der Zwölfjahresfrist geändert, so ist die Frage, ob sie nach Inhalt und wirtschaftlichem Gehalt unverändert geblieben sind oder ob aufgrund der Änderungen Neuverträge vorliegen, im Wesentlichen nach den den Vertrag prägenden Merkmalen, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633; vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, unter Bezugnahme auf Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 756; Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 288; Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 20 Rz 585; Kreußler, Vertragsänderungen bei Lebensversicherungen im Steuerrecht, Versicherungswirtschaft 1996, 1506; Weinmann, Steuerrechtliche Novationen in der deutschen Lebensversicherung, Zeitschrift für Versicherungswesen 1997, 531; Schoor, Einkommensteuerliche Behandlung von Vertragsänderungen bei Lebensversicherungsverträgen, Versicherungswirtschaft 1996, 1654; kritisch Horlemann, Steuerfragen bei der privaten, insbesondere fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung, Finanz-Rundschau 2000, 749; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. April 1999 IV C 4 -S 2221- 132/99, Der Betrieb 1999, 1298, und vom 22. August 2002 IV C 4 -S 2221- 211/02, BStBl I 2002, 827).
Danach liegt ein neuer Vertrag --mit der Folge einer ab dem Änderungszeitpunkt neu laufenden Zwölfjahresfrist i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG-- vor, wenn der zuvor abgeschlossene Versicherungsvertrag u.a. hinsichtlich der Merkmale Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer nachträglich geändert wird, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war, oder dass einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist (BFH-Urteil in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, unter II.1.b).
Rn. 46 aa) Die Würdigung des FG kann sich auf die von den Beteiligten nicht in Abrede gestellte tatsächliche und damit für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindende Feststellung stützen, dass die für die Annahme eines neuen Vertrages wesentlichen Merkmale wie die Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert wurden (zu diesen Kriterien s. BFH-Urteile in BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633; in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, m.w.N.; BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 827).
Rn. 49 (1) Die Kläger verkennen damit schon im Ausgangspunkt, dass nach dem BFH-Urteil in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53 (unter II.1.b) nur "die über die Ursprungsverträge hinausgehenden Vertragsmodifikationen steuerlich als neue Verträge zu werten sind" und der BFH damit ersichtlich der Auffassung der Finanzverwaltung folgt, dass bei nachträglich vereinbarten Vertragsänderungen grundsätzlich vom Fortbestand des alten Vertrages und nur hinsichtlich der Änderungen von einem neuen Vertrag auszugehen ist (BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 827, Rz 39 f.; vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, unter II.1.a).
Rn. 52 Hinsichtlich des mit den unter dem 17. August 1989 vereinbarten Änderungen abgeschlossenen Neuvertrages fehlt es ebenfalls an der Einhaltung der Zwölfjahresfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, weil insoweit die von der Vorschrift vorausgesetzte zwölfjährige Beitragspflicht mangels laufender Beitragszahlungen nicht gewahrt wurde, nachdem die Versicherung am 5. Juli 1990 (rückwirkend ab dem 1. Juli 1990) bis zum Vertragsablauf am 1. Juli 2001 beitragsfrei gestellt und die Versicherungssumme herabgesetzt wurde (…vgl. dazu BFH-Urteile vom 12. Oktober 2011 VIII R 7/09, BFH/NV 2012, 564; vom 26. November 2014 VIII R 31/10, BFHE 249, 12, BStBl II 2016, 653, sowie vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53).
- BFH, 24.03.1993 - X R 55/91
Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann …
Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
Rn. 39 Eine entsprechende Vereinbarung wirkt als Vorausverfügung auf die Zeitpunkte der späteren Wiederanlage fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525, und vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499;… in BFH/NV 2011, 592).Rn. 40 Ob eine solche Vorausverfügung vorliegt, ist grundsätzlich anhand der für die Annahme einer Novation geltenden Maßstäbe zu prüfen, wobei die Interessenlage der Vertragspartner als Indiz weniger Gewicht hat, wenn die Modalitäten einer Auszahlung bzw. Verrechnung im Vorhinein vereinbart werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3.c bb der Entscheidungsgründe).
- BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95
Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem
Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
Der Gläubiger muss allerdings in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, und vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755).Rn. 36 Die Novation muss sich zudem als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers über den Gegenstand der Altforderung darstellen, also auf seinem freien Entschluss beruhen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 69/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48; in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755).
- BFH, 09.05.1974 - VI R 137/72
Sonderausgabenabzug von Beiträgen, die nach Eintritt in einen von einem anderen …
Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
Rn. 29 a) Werden Versicherungsverträge vor Ablauf der Zwölfjahresfrist geändert, so ist die Frage, ob sie nach Inhalt und wirtschaftlichem Gehalt unverändert geblieben sind oder ob aufgrund der Änderungen Neuverträge vorliegen, im Wesentlichen nach den den Vertrag prägenden Merkmalen, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633; vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, unter Bezugnahme auf Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 756; Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 288; Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 20 Rz 585; Kreußler, Vertragsänderungen bei Lebensversicherungen im Steuerrecht, Versicherungswirtschaft 1996, 1506; Weinmann, Steuerrechtliche Novationen in der deutschen Lebensversicherung, Zeitschrift für Versicherungswesen 1997, 531; Schoor, Einkommensteuerliche Behandlung von Vertragsänderungen bei Lebensversicherungsverträgen, Versicherungswirtschaft 1996, 1654; kritisch Horlemann, Steuerfragen bei der privaten, insbesondere fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung, Finanz-Rundschau 2000, 749; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. April 1999 IV C 4 -S 2221- 132/99, Der Betrieb 1999, 1298, und vom 22. August 2002 IV C 4 -S 2221- 211/02, BStBl I 2002, 827).Rn. 46 aa) Die Würdigung des FG kann sich auf die von den Beteiligten nicht in Abrede gestellte tatsächliche und damit für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindende Feststellung stützen, dass die für die Annahme eines neuen Vertrages wesentlichen Merkmale wie die Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert wurden (zu diesen Kriterien s. BFH-Urteile in BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633; in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, m.w.N.; BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 827).
- BFH, 09.04.1968 - IV 267/64
Zeitpunkt des Zuflusses einer bereits verdienten Provision eines …
Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
Rn. 32 bb) Ebenso kann eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten den Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 9. April 1968 IV 267/64, BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525).Rn. 39 Eine entsprechende Vereinbarung wirkt als Vorausverfügung auf die Zeitpunkte der späteren Wiederanlage fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525, und vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499;… in BFH/NV 2011, 592).
- BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80
Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an …
Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
Der Gläubiger muss allerdings in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, und vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755).Rn. 33 Danach kann ein Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.a;… in BFH/NV 2011, 592).
- FG Hessen, 05.12.2012 - 9 K 2235/07
Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag; …
Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 2012 9 K 2235/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 12 Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 5. Dezember 2012 9 K 2235/07 als unbegründet ab, nachdem der angefochtene Bescheid während des Gerichtsverfahrens durch Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2007 abermals geändert worden war.
- BFH, 09.10.2013 - IX R 2/13
Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung - …
Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
Rn. 44 Seine Würdigung, auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen seien die Voraussetzungen für die Annahme eines steuerbaren Zuflusses der streitigen Zinsen erst im Streitjahr gegeben, ist nach § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend, weil sie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgeht und weder gegen die Denkgesetze noch allgemeinen Erfahrungssätze verstößt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462; vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527;… vom 12. April 2016 VIII R 60/14, BFH/NV 2016, 1455; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488). - BFH, 16.03.2010 - VIII R 4/07
Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen
Auszug aus BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13
Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt des mutmaßlichen Zuflusses an (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147). - BFH, 20.10.2015 - VIII R 40/13
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Testamentarisch angeordnete Verzinsung eines …
- BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10
Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse …
- BFH, 12.10.2005 - VIII R 87/03
Steuerbefreiung von Zinsen aus einer weiter laufenden Kapitallebensversicherung
- BFH, 16.09.2014 - VIII R 15/13
Kein Zufluss steuerbarer Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Verzicht auf …
- BFH, 10.02.2005 - VI B 113/04
Zur Bindung an tatsächliche Feststellungen hinsichtlich eines anderen …
- BFH, 12.04.2016 - VIII R 60/14
Keine Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten bei …
- BFH, 17.07.1984 - VIII R 69/84
Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Überlassung des Gehalts …
- BFH, 14.02.1995 - IX R 95/93
Zahlung eines Entgelts für die Zusage des Immobilienverkäufers, den Verkauf der …
- BFH, 12.10.2011 - VIII R 7/09
Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherung
- BFH, 15.10.1981 - IV R 77/76
Rechtsanwalt - Selbständige Arbeit
- BFH, 29.06.2000 - XI B 10/00
Zuflussprinzip; Verletzung der Sachaufklärungspflicht
- BFH, 28.10.2008 - VIII R 36/04
Zufluss von "(Schein-)Renditen" bei Schneeballsystem
- BFH, 22.07.1997 - VIII R 13/96
Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem
- BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16
Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss
Rn. 28 (1) Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 27. September 2016 VIII R 66/13, BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626).Der Gläubiger muss allerdings in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, und in BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626).
Fehlt eine solche Zahlungspflicht, ist die Annahme einer Schuldumschaffung nicht veranlasst (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 592, und in BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626).
- BFH, 06.09.2018 - X R 21/16
Steuerliche Behandlung der Leistungen einer Direktversicherung in Form einer …
dd auch Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist (vgl. nur das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2016 VIII R 66/13, BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626, Rz 28).Rn. 28 (1) Werden Versicherungsverträge vor Ablauf der Zwölfjahresfrist geändert, so ist die Frage, ob sie nach Inhalt und wirtschaftlichem Gehalt unverändert geblieben sind oder ob aufgrund der Änderungen Neuverträge vorliegen, im Wesentlichen nach den den Vertrag prägenden Merkmalen, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil in BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626, Rz 29, m.w.N.).
- FG Thüringen, 25.11.2021 - 4 K 122/18
Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gutschriften auf ein Zeitwertkonto infolge einer …
Rn. 16 1. Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 27. September 2016 VIII R 66/13, BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626).Dabei muss der Gläubiger allerdings in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 und vom 27. September 2016 VIII R 66/13, BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626).
Fehlt es demgegenüber an einer Zahlungspflicht des Schuldners ist die Annahme einer Schuldumschaffung nicht veranlasst (…BFH-Urteile vom 30. November 2010 VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592 und vom 27. September 2016 VIII R 66/13, BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626).
- FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14
Zufluss von Arbeitslohn - Antrag auf Änderung nach §§ 164 Abs. 2, 168 AO entgegen …
Rn. 36 (1) Arbeitslohn ist im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zugeflossen; das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 3. Februar 2011 VI R 4/10, BStBl II 2014, 493; vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BStBl II 2014, 495; vom 20. Oktober 2015 VIII R 40/13, BStBl II 2016, 342 und vom 27. September 2016 VIII R 66/13, BStBl II 2017, 626).Die betreffenden Rechtsgrundsätze sind höchstrichterlich ebenfalls geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 22. November 2006 X R 29/05, BStBl II 2007, 402 und vom 16. September 2014 VIII R 15/13, BStBl II 2015, 468 sowie BFH-Urteile in BStBl II 2016, 342 und BStBl II 2017, 626, jeweils mit weiteren Nachweisen), hier aber gleichfalls nicht erfüllt.
- FG Hessen, 05.12.2012 - 9 K 2235/07
Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag; …
- Az. des BFH : VIII R 66/13. - FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7164/18
Veräußerung eines darlehensfinanzierten Grundstücks: Einkommensteuerliche …
In der Konsequenz kann auch der Verlust geltend gemacht werden, zumal davon auszugehen ist, dass sich bei planmäßigem Ablauf ein Überschuss i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ergeben hätte (siehe hierzu BFH, Urteile vom 27.09.2016 - VIII R 66/13, BStBl. II 2017, 626; vom 20.11.2018 - VIII R 39/15, BStBl. II 2019, 239). - SG Marburg, 11.03.2024 - S 4 EG 3/19
Elterngeld
Unter Zufluss wird bei § 38a Abs. 1 S. 3 EStG i. V. m. der LStR R 39b.2 das Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht verstanden (…BFH, Urt. v. 29.05.2008 - VI R 57/05, BStBl. II 2009, S. 147, Juris Rn. 22;… Krüger, in: Schmidt, EStG, Kommentar, 43. Aufl. 2024, § 38a EStG Rn. 2), also der Zeitpunkt ab dem der Steuerpflichtige wirtschaftlich über die Einnahmen verfügen kann und bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist (vgl. ständige Rspr. seit RFH, Urt. v. 13.11.1928 - VI A 155/28, RFHE 24, 272, 274 ff., BFH, Urt. v. 27.09.2016 - VIII R 66/13, BFHE 256, 214, Juris Rn. 31 ff.;… Martini, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Kommentar, 170. EL (Stand: Dezember 2023), § 11 EStG Rn. 20).
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Rechtsprechung
| BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine
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ZPO § 233
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von Prozesskostenhilfe und Einlegung eines wegen Anwaltszwangs unzulässigen Rechtsmittels; unverschuldete Verhinderung zur wirksamen Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 78 Abs 1 S 1 ZPO, § 233 ZPO, Art 2 Abs 1 GG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von Prozesskostenhilfe und Einlegung eines wegen Anwaltszwangs unzulässigen Rechtsmittels; unverschuldete Verhinderung zur wirksamen Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den ... - IWW
§ 522 Abs. 1 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde; Einlegung eines unzulässigen persönlichen Rechtsmittels wegen bestehenden Anwaltszwangs durch den Rechtsmittelführer; Unverschuldete Verhinderung zur ...
- ra.de
- rechtsportal.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde; Einlegung eines unzulässigen persönlichen Rechtsmittels wegen bestehenden Anwaltszwangs durch den Rechtsmittelführer; Unverschuldete Verhinderung zur ...
- datenbank.nwb.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von Prozesskostenhilfe und Einlegung eines wegen Anwaltszwangs unzulässigen Rechtsmittels; unverschuldete Verhinderung zur wirksamen Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Persönlich eingelegtes Rechtsmittel und Antrag auf Prozesskostenhilfe
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Wiedereinsetzung aufgrund unverschuldeter Verhinderung
Verfahrensgang
- AG Köln, 29.03.2016 - 138 C 584/15
- LG Köln, 22.07.2016 - 20 S 20/16
- BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
Papierfundstellen
- NJW 2017, 2356
- NJW-RR 2017, 895
- MDR 2017, 898
- VersR 2017, 1035
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (7)
- BGH, 04.11.2015 - XII ZB 289/15
Verfahrenskostenhilfe: Behandlung des Verfahrenskostenhilfeantrags für ein wegen …
Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
Das Berufungsgericht hat - wie im Folgenden näher ausgeführt - das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4;… vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 7;… vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 7;… vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227).Rn. 6 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (…vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN).
Da die Prozesskostenhilfe beantragende Partei wegen ihrer Prozesskostenhilfebedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen, ist ihr, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6).
Das Berufungsgericht hat dementsprechend zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Berufungsverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten - durchzuführen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6;… vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 10; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219).
- BGH, 23.03.2011 - XII ZB 51/11
Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist: …
Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
Das Berufungsgericht hat - wie im Folgenden näher ausgeführt - das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (…BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4;… vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 7; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 7;… vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227).Das Berufungsgericht hat dementsprechend zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Berufungsverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten - durchzuführen (…BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 10; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219).
- BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung …
Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
Das Berufungsgericht hat - wie im Folgenden näher ausgeführt - das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (…BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4;… vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 7;… vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 7;… vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227).
- BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur …
Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
Das Berufungsgericht hat - wie im Folgenden näher ausgeführt - das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (…BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4;… vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 7;… vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 7; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227). - BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03
Gleichzeitige Verwerfung der Berufung und Versagung der Prozesskostenhilfe
Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
Das Berufungsgericht hat dementsprechend zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Berufungsverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten - durchzuführen (…BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6;… vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 10; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219). - BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der …
Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
Rn. 6 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, juris Rn. 11; BGH…, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN). - BGH, 23.04.2013 - II ZB 21/11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die …
Auszug aus BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16
Das Berufungsgericht hat - wie im Folgenden näher ausgeführt - das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (…BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 7;… vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 7;… vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227).
- BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18
Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der …
Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. BVerfGK 11, 461, 463;… zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 5 und vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 4, jeweils mwN).Zwar kann einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (…Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6; BGH…, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18, NZFam 2019, 538 Rn. 10).
- BGH, 21.08.2018 - VIII ZB 22/18
Entscheidung über Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist
Auch die Einlegung der Berufung kann die bedürftige Partei bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückstellen (…Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10;… vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO); zudem ist es auch unschädlich, wenn gleichzeitig mit dem Prozesskostenhilfegesuch eine unzulässige Berufung eingelegt wird (…BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, aaO;… vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6).Rn. 9 b) Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden (…BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 12;… vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO; …sowie vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 229/17, juris Rn. 73, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Bei Versagung der Prozesskostenhilfe, insbesondere mangels Erfolgsaussicht in der Sache, ist der Partei hingegen die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten, etwa unter Einsatz von Mitteln, auf die die Partei im Rahmen von Prozesskostenhilfe nicht verwiesen werden kann, durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich etwa versäumter Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen zu stellen (…BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO;… vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22;… vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).
- BGH, 24.11.2022 - IX ZB 9/22
Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der …
Dieses verbietet es den Gerichten, Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227;… vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10;… vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 4;… vom 21. August 2018 - VIII ZB 22/18, NJW-RR 2018, 1271 Rn. 5).Rn. 6 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur BGH…, Beschluss vom 4. November 2015, aaO Rn. 6; vom 14. März 2017, aaO Rn. 6;… vom 21. August 2018, aaO Rn. 7).
Da die Prozesskostenhilfe beantragende Partei wegen ihrer Hilfebedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen, ist ihr, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BGH…, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6; vom 14. März 2017, aaO Rn. 6).
Das Berufungsgericht hat folglich vorab über das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, anschließend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Berufungsverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe gegebenenfalls auf eigene Kosten - durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017, aaO).
- BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen …
a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat (…siehe zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 8 PKH 3/12, juris Rn. 3 mwN;… vom 22. Mai 2013 - 3 PKH 7/13, juris Rn. 3; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1998, 208;… Happ in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 43;… R. Schenke in Kopp/W. Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124a Rn. 42), ist allerdings bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG…, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 8 PKH 3/12, aaO;… BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, VersR 2017, 1035 Rn. 6;… vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16, NJW-RR 2018, 61 Rn. 14; jeweils mwN;… vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 14/11, juris Rn. 4; vom 10. Dezember 2012 - AnwZ (Brfg) 57/12, juris Rn. 4; jeweils mwN).Das gilt auch dann, wenn neben dem Prozesskostenhilfegesuch - wie hier - ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO mwN; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).
Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2;… vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 12;… vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22;… vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).
- BGH, 22.09.2020 - II ZB 25/20
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur …
Da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzubringen, mit seinem am 20. Dezember 2019 eingereichten Antrag noch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht hat und vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, ist die Versäumung dieser Frist unverschuldet im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO (st. Rspr., vgl. nur BGH…, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11; Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/17, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6 mwN). - BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Prozesskostenhilfeantrag …
Rn. 14 (1) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6 m.w.N.). - BGH, 25.04.2019 - III ZB 104/18
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe …
Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227;… vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10, FamRZ 2013, 1720 Rn. 7 und vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 4 jew. mwN). - OLG Düsseldorf, 09.05.2019 - 12 U 13/19
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Rn. 37 Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen und zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftiger Weise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., BGH, Beschl. v. 14.03.2017 - VI ZB 36/16, Rn. 6, juris m.w.N.; Vossler, MDR 2018, 576 (578)). - BGH, 24.05.2018 - III ZA 30/17
Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte …
Rn. 7 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der - wie hier die Beklagte - innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (…vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6; jeweils mwN). - BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22
Dritte haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Veröffentlichung der …
Rn. 7 In der Rechtsprechung herrscht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen ist, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16-, juris Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 6 VA 1/19 -, juris). - OLG Düsseldorf, 17.07.2025 - 12 U 19/25
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist …
- BGH, 28.05.2020 - III ZB 57/19
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.e. Zahlungsanspruchs auf …
- BGH, 20.04.2018 - AnwZ (Brfg) 17/18
Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.02.2022 - 2 L 16/22
Beschwerde wegen Nichtbearbeitung eines Antrags auf Gewährung von …
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