Rechtsprechung
| EuGH, 21.12.2021 - C-124/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Bank Melli Iran
Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 2271/96 - Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte - Restriktive Maßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika gegen Iran - Von diesem ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Handelspolitik; Verordnung (EG) Nr. 2271/96; Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte; Restriktive Maßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika gegen Iran; Von diesem Drittland ...
- Betriebs-Berater
EU-Blocking-VO vs. US-Sekundärsanktionen - Bank Melli Iran vs. Telekom
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 2271/96 - Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte - Restriktive Maßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika gegen Iran - Von diesem ...
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Freier Kapitalverkehr - Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die Vereinigten Staaten gegen Iran verhängt haben, kann in einem Zivilprozess geltend gemacht werden
- lto.de (Kurzinformation)
Blocking-Verordnung der EU: Durfte Telekom Verträge mit Bank Melli kündigen?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die US-Sanktionen gegen den Iran - und das Verbot, es in der EU zu befolgen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuGH zu Kündigung von Verträgen der Telekom mit iranischer Bank - EuGH zu Kündigung von Verträgen der Telekom mit iranischer Bank
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Bank Melli Iran
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Bank Melli Iran
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2022, 2383
- NVwZ 2022, 238
- EuZW 2022, 227
- WM 2022, 223
Wird zitiert von ... (50) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 22.01.2013 - C-283/11
Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
Rn. 80 Die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern ist zum einen im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen (…Urteil vom 20. Dezember 2017, Polkomtel, C-277/16, EU:C:2017:989, Rn. 50) und zum anderen gegen die anderen von der Unionsrechtsordnung geschützten Interessen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 60) wie auch gegen die Rechte und Freiheiten anderer abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48).Rn. 81 In Anbetracht des Wortlauts von Art. 16 der Charta, der vorsieht, dass die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht sowie den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wird, wodurch er sich vom Wortlaut der anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten, die in ihrem Titel II verankert sind, unterscheidet und dabei dem Wortlaut einiger Bestimmungen des Titels IV der Charta ähnelt, kann die unternehmerische Freiheit mithin einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 46).
Rn. 82 Dieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise die Unionsregelung sowie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten nach Art. 52 Abs. 1 der Charta im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 47).
Rn. 83 Nach dieser Bestimmung muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, deren Wesensgehalt achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48).
- EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
Rn. 73 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 26).Rn. 74 Hinzuzufügen ist, dass den innerstaatlichen Gerichten, die allein für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig sind, die Prüfung obliegt, ob die Sanktionen angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalls diesen Anforderungen entsprechen sowie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 27).
Rn. 75 Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um den nationalen Gerichten eine Richtschnur für ihre Würdigung zu geben (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 28).
- EuGH, 17.09.2002 - C-253/00
Muñoz und Superior Fruiticola - "Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 2200/96 - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
Rn. 55 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es den nationalen Gerichten, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung seiner Bestimmungen, wie der in der Verordnung Nr. 2271/96 enthaltenen, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, EU:C:2002:497, Rn. 28).Rn. 56 Außerdem hat die Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Urteil vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, EU:C:2002:497, Rn. 27).
Rn. 59 Da es, wie sich aus Rn. 55 des vorliegenden Urteils ergibt, den nationalen Gerichten obliegt, die volle Wirksamkeit der Verordnung Nr. 2271/96 zu gewährleisten, muss die Beachtung des in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung aufgestellten Verbots im Rahmen eines Zivilprozesses wie dem im Ausgangsverfahren durchgesetzt werden können, der von einer Person gegen eine andere Person angestrengt wird, an die sich das Verbot richtet (vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, EU:C:2002:497, Rn. 30).
- EuGH, 16.07.2020 - C-686/18
Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
Rn. 50 Die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2271/96 lässt sich im Übrigen mit dem weiteren Ziel der Verordnung Nr. 2271/96 vereinbaren, die Interessen der von Art. 11 erfassten Personen zu schützen, einschließlich ihrer unternehmerischen Freiheit als einer in Art. 16 der Charta verankerten Grundfreiheit, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb umfasst (Urteil vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 82).Rn. 79 Der durch diesen Artikel gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (Urteil vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.12.2016 - C-201/15
Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
Rn. 87 Zu der Bedingung, den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit zu achten, ist darauf hinzuweisen, dass eine potenzielle Beeinträchtigung u. a. dann vorliegt, wenn ein Unternehmen keine Möglichkeit hat, im Rahmen eines zu einem Vertragsschluss führenden Verfahrens seine Interessen wirksam geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 87). - EuGH, 30.06.2016 - C-134/15
Lidl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 543/2008 - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
Rn. 78 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf unternehmerische Freiheit insbesondere das Recht jedes Unternehmens umfasst, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können (Urteil vom 30. Juni 2016, Lidl, C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 27). - EuGH, 17.10.2013 - C-101/12
Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
Rn. 80 Die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern ist zum einen im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen (…Urteil vom 20. Dezember 2017, Polkomtel, C-277/16, EU:C:2017:989, Rn. 50) und zum anderen gegen die anderen von der Unionsrechtsordnung geschützten Interessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 60) wie auch gegen die Rechte und Freiheiten anderer abzuwägen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48). - EuGH, 15.04.2021 - C-798/18
Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u.a. - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
Er beinhaltet u. a. die freie Wahl des Geschäftspartners sowie die Freiheit, den Preis für eine Leistung festzulegen (Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche [Anie] u. a., C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 57). - EuGH, 20.12.2017 - C-277/16
Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
Rn. 80 Die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern ist zum einen im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Polkomtel, C-277/16, EU:C:2017:989, Rn. 50) und zum anderen gegen die anderen von der Unionsrechtsordnung geschützten Interessen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 60) wie auch gegen die Rechte und Freiheiten anderer abzuwägen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48). - EuGH, 12.05.2021 - C-505/19
Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist, …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
Rn. 43 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 25.05.2016 - C-559/14
Meroni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 11.02.2021 - C-77/20
K. M. (Sanctions infligées au capitaine de navire) - Vorlage zur …
- EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
Rn. 121 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen …
Rn. 130 Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat und die nun in der Charta verankert sind (…Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 68…, vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 45, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 70). - BGH, 18.03.2025 - XI ZR 59/23
Zur Schadensersatzforderung einer iranischen Bank gegen die deutsche …
Dadurch beeinträchtigen sie die bestehende Rechtsordnung und haben nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Union und die Interessen der bezeichneten Personen, indem sie das Völkerrecht verletzen und die Verwirklichung der Ziele der Union behindern (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20, WM 2022, 223 Rn. 37 - Bank Melli Iran).Der Leitfaden enthält zwar keine verbindlichen Regelungen oder Auslegungen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20, WM 2022, 223 Rn. 61 - Bank Melli Iran).
Rn. 48 (2) Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, es ergebe sich aus den übrigen Vorschriften und aus den Erwägungsgründen der EU-Blocking-VO sowie aus den Schlussanträgen des Generalanwalts H. vom 12. Mai 2021 (C-124/20, juris Rn. 74 ff.) zu dem Verfahren des EuGH in Sachen "Bank Melli Iran" (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20, WM 2022, 223), dass sie entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 11 EU-Blocking-VO zu den nach Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO anspruchsberechtigten Personen zähle.
Auch aus den Erwägungsgründen 5 und 6 der EU-Blocking-VO ergibt sich, dass die Verordnung neben der bestehenden Rechtsordnung und den Interessen der Europäischen Union die Interessen der natürlichen und juristischen Personen schützt, die ihre Rechte gemäß dem AEUV ausüben (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20, WM 2022, 223 Rn. 35 - Bank Melli Iran; EuG…, Urteil vom 12. Juli 2023 - T-8/21, juris Rn. 70).
Rn. 50 Die Ausführungen des Generalanwalts H. vom 12. Mai 2021 (C-124/20, juris Rn. 74 ff.) und des EuGH (Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20, WM 2022, 223 - Bank Melli Iran) befassen sich nicht mit der Frage, ob eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung einer Bank mit Sitz in einem Drittstaat gemäß Art. 11 EU-Blocking-VO zu den Personen zählt, die berechtigt sind, nach Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO Schadensersatz zu verlangen.
Sie setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten außerhalb der Europäischen Union Sanktionen der Vereinigten Staaten ausgesetzt ist, die für die Beklagte unverhältnismäßige Auswirkungen haben können (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20, WM 2022, 223 Rn. 90 - Bank Melli Iran, zur Beschränkung der unternehmerischen Freiheit durch das Befolgungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO;… Ebenroth/Boujong/v. Spannenberg, HGB, 5. Aufl., A Rn. 156 zur Kollision des Bankgeheimnisses mit Embargo-Bestimmungen).
- BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20
Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)
Rn. 48 (aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es - soweit der jeweils maßgebliche unionsrechtliche Rechtsakt keine spezifischen Bestimmungen hierzu enthält - Sache des nationalen Gerichts, die Beweislastregelungen der nationalen Rechtsordnung anzuwenden, sofern damit die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt und die Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen sichergestellt wird (…vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2013 - C-113/12 [ECLI:EU:C:2013:627] - Rn. 61…, vom 9. Juli 2020 - C-86/19 [ECLI:EU:C:2020:538] - Rn. 44 und vom 21. Dezember 2021 - C-124/20 [ECLI:EU:C:2021:1035] - Rn. 65;… siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 20. Juni 2019 - C-212/18 [ECLI:EU:C:2019:520] - Rn. 47). - OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21
Berücksichtigung drittstaatlicher Sanktionsnormen bei Kaufvertrag
Das Urteil des EuGH v. 21.12.2021 - C-124/20, Bank Melli Iran ./. Telekom Deutschland GmbH, NJW 2022, 2383, zeige, dass die Klägerin für die Behauptung, die Beklagte verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO darlegungs- und beweisbelastet sei.Die in EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2386, Rn. 68 vorgesehene Ausnahme, dass eine Beweislastumkehr erfolge, wenn alle Beweismittel auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass eine Person eines der in der Blocking-VO genannten Gesetze befolgt, sei nicht einschlägig.
Der EuGH, a. a. O., NJW 2022, 2383, habe im dortigen Fall die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung verlangt, weil nicht klar gewesen sei, welcher US-Sanktion die Telekom Deutschland GmbH habe folgen wollen.
Die Entscheidung des EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, zeige, dass eine Listung der betreffenden Executive Order im Anhang der Blocking-VO nicht notwendig sei.
Da die Beklagte selbst einräume, dass sie rein äußerlich den Verboten einer Iran-Sanktion nachkomme, deute "auf den ersten Blick" i. S. v. EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, alles darauf hin, dass sie gegen Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO verstoße.
Zudem sei die Entscheidung EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, auf Dauerschuldverhältnisse bezogen, weshalb eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im vorliegenden Fall - bei dem es sich um einen Kaufvertrag handele - nicht angezeigt sei.
Vor diesem Hintergrund ist die in EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2386, Rn. 68, angenommene Beweislastumkehr vorliegend ohne Bedeutung.
Nehme man an, dass der Kündigungsempfänger nachweisen müsse, dass die ohne Gründe ausgesprochene Kündigung von dem Willen getragen gewesen sei, den im Anhang zur Blocking-VO genannten Rechtsakten nachzukommen, drohe er in Beweisnot zu geraten (EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2386, Rn. 66).
Deshalb hat der EuGH eine Beweislastumkehr postuliert, wenn alle Beweismittel auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass der Kündigende einem gelisteten Rechtsakt nachgekommen ist (EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2386, Rn. 68).
Dabei sind die von der Blocking-VO verfolgten Ziele, nämlich der Schutz der bestehenden Rechtsordnung sowie der Interessen der Union im Allgemeinen und damit Verwirklichung des Ziels eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern gegen die Wahrscheinlichkeit abzuwägen, dass der Verbotsadressat wirtschaftlichen Verlusten ausgesetzt wird sowie gegen deren Ausmaß für den Fall, dass er Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO befolgt (EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2388, Rn. 90 und 92).
Dass sich ein Verbotsadressat durch Unterlassen der Antragstellung nach Art. 5 Abs. 2 Blocking-VO der Möglichkeit begibt, eine Beschränkung seiner unternehmerischen Freiheit zu vermeiden, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen (EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2388, Rn. 93;… OLG Hamburg, Urt. v. 14.10.2022 - 11 U 116/19, RdTW 2023, 23, 27, Rn. 78;… Gernert, a. a. O., S. 215).
- EuGH, 15.10.2026 - C-842/24
DNO Yemen
Es ist daher Sache dieser Gerichte, die Beachtung des in Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung aufgestellten Verbots im Rahmen eines Zivilprozesses zu gewährleisten, in dem eine Partei geltend macht, dass die Zahlung der aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung geschuldeten Beträge an andere Parteien des Verfahrens gegen dieses Verbot verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 55, 56 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 84 In dieser Hinsicht kann diese Verpflichtung eine Anpassung der Regeln über die Beweislast dahin rechtfertigen, dass, wenn sämtliche Beweismittel, über die ein nationales Gericht verfügt, dem ersten Anschein nach darauf hindeuten, dass die Zahlung dieser Beträge gegen diese Bestimmung zu verstoßen droht, es den Empfängern dieser Beträge obliegt, die Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ein solches Risiko rechtlich hinreichend auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 85 Beweismittel, die den Nachweis erlauben könnten, dass die in Anhang I der Verordnung Nr. 1352/2014 aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen tatsächlich über Mittel verfügen, um sich unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung die für die betreffende öffentliche Einrichtung bestimmten Gelder zu verschaffen, sind nämlich einer Privatperson, die keine Verbindung zu dieser Einrichtung hat, normalerweise nicht zugänglich (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 66).
- EuGH, 12.05.2026 - C-797/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte …
Rn. 92 Zweitens kann eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, da sie weder jede unternehmerische Tätigkeit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ausschließt noch dazu führt, dass ihnen die Möglichkeit genommen wird, ihre Interessen allgemein im Rahmen einer Vertragsbeziehung geltend zu machen, sondern diese Möglichkeit lediglich einschränkt, den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit nicht beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 87 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 10. Juli 2025, 1NTERZERO u. a., C-254/23, EU:C:2025:569, Rn. 150).Rn. 93 Was drittens die Bedingung betrifft, dass die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen muss, ergibt sich aus den Ausführungen oben in den Rn. 78 und 79, dass die Einschränkung, die aus einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden folgen kann, auch diese Bedingung erfüllt, da sie zu den oben in den Rn. 54 und 55 genannten Zielen der Richtlinie 2019/790 beiträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 89).
- OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 17 U 90/22
EU-Unternehmen kann seiner Rückzahlungsverpflichtung an Unternehmen mit …
Nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Auslegung von Art. 5 der EU-Blocking-VO (EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, juris) habe die Beklagte rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass ihr Verhalten nicht darauf abgezielt habe, dem IFCA nachzukommen.Nach dieser Regelung, bei der es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 55 ff., 76, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg…, Urteil vom 14.10.2022 - 11 U 116/19 -, Rn. 54, juris), darf eine im Unionsgebiet eingetragene juristische Person weder selbst noch durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewusste Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.
Deuten alle dem Gericht vorliegenden Beweismittel darauf hin, dass die betreffende Person einem in der Verordnung gelisteten Gesetz nachgekommen ist, obliegt es der betreffenden Person, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, diesen Gesetzen nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 67 f., 76, juris).
Relevant ist insoweit auch, ob die betroffene Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich eine Genehmigung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO zur Befolgung des Verbots erteilen zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 92 f., juris).
Hiermit hat sie sich der Möglichkeit begeben, eine Beschränkung ihrer unternehmerischen Freiheit zu vermeiden; dass ihr ein solches Verfahren nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie nicht dargelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 93, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg…, Urteil vom 14.10.2022 - 11 U 116/19 -, Rn. 99 f., juris).
- OLG Hamburg, 14.10.2022 - 11 U 116/19
Ausschluss der Kündigung von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber einer …
Rn. 39 Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21. Dezember 2021 (C-124/20) diese Vorlagefragen beantwortet.Rn. 54 1. Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20 -, Rn. 55, 68, 76).
- EuG, 12.07.2023 - T-8/21
Das Gericht bestätigt die Beschlüsse der Kommission, mit denen der Clearstream …
Rn. 15 Die Verordnung Nr. 2271/96 soll, wie sich aus ihrem sechsten Erwägungsgrund ergibt, die bestehende Rechtsordnung, die Interessen der Union und die Interessen natürlicher oder juristischer Personen, die ihre Rechte aus dem AEU-Vertrag ausüben, schützen, insbesondere durch Aufhebung, Neutralisierung, Blockierung oder anderweitige Bekämpfung der Auswirkungen der im Anhang der Verordnung aufgeführten Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte (im Folgenden: aufgeführte Gesetze) (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 35).Rn. 16 In Art. 1 der Verordnung Nr. 2271/96 heißt es hierzu, dass der Unionsgesetzgeber mit den in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung der aufgeführten Gesetze sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen sorgen und den Folgen der extraterritorialen Anwendung entgegenwirken will, soweit diese Anwendung die Interessen von Personen im Sinne von Art. 11 beeinträchtigt, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Union und Drittländern teilnehmen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 36).
Diese soll nämlich zur harmonischen Entwicklung des Welthandels und zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr beitragen, indem sie den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern möglichst weitgehend fördert, und sie soll jegliche Beschränkungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beseitigen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 37).
Rn. 18 Zu den aufgeführten Gesetzen gehört der "Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012" (Gesetz von 2012 über die Freiheit und die Bekämpfung der Proliferation im Iran), auf dessen Anwendung die Vereinigten Staaten, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 2271/96 (ABl. 2018, L 199 I, S. 1) ergibt, nach ihrem Rückzug aus der Nuklearvereinbarung mit dem Iran nicht mehr verzichteten, wie sie am 8. Mai 2018 angekündigt hatten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 38).
Ferner sieht Art. 6 der Verordnung Nr. 2271/96 zum Schutz der Interessen der von ihrem Art. 11 erfassten Personen vor, dass diejenigen, die an einer Tätigkeit gemäß Art. 1 der Verordnung teilnehmen, Anspruch auf Ersatz aller Schäden haben, die ihnen aufgrund der Anwendung der genannten Gesetze oder Maßnahmen entstanden sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 39).
Solche Sanktionen muss es daher insbesondere für den Fall geben, dass eine von Art. 11 der Verordnung erfasste Person gegen das in ihrem Art. 5 Abs. 1 aufgestellte Verbot verstößt (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 40).
- EuG, 08.05.2024 - T-393/21
Max Heinr.Sutor/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …
- OLG Frankfurt, 27.06.2025 - 10 U 137/23
Kündigung von Kontoverträgen nach Aufnahme in Sanktionsliste des Office of Asset …
- EuG, 14.05.2025 - T-427/20
Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …
- EuG, 29.05.2024 - T-360/21
Portigon/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …
- EuG, 31.01.2024 - T-745/20
Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff: Das Gericht bestätigt das Verbot des …
- EuGH, 12.01.2023 - C-356/21
Die sexuelle Ausrichtung stellt keinen Grund dar, aus dem der Abschluss eines …
- EuG, 30.04.2025 - T-499/20
Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …
- EuG, 17.07.2024 - T-403/21
Norddeutsche Landesbank - Girozentrale/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …
- EuG, 22.01.2025 - T-407/22
Norddeutsche Landesbank - Girozentrale/ SRB (Contributions ex ante 2022) - …
- EuG, 17.07.2024 - T-412/21
Norddeutsche Landesbank - Girozentrale/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …
- EuG, 26.05.2025 - T-428/20
Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …
- OLG Frankfurt, 01.04.2026 - 17 U 20/25
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Insolvenzverfahren
- EuG, 26.05.2025 - T-413/20
Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …
- EuG, 17.01.2025 - T-413/18
Portigon/ SRB (Contributions ex ante 2018) - Wirtschafts- und Währungsunion - …
- EuG, 17.01.2025 - T-481/19
Portigon/ SRB (Contributions ex ante 2019) - Wirtschafts- und Währungsunion - …
- EuGH, 10.07.2025 - C-254/23
INTERZERO u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und …
- OLG Schleswig, 24.04.2025 - 5 U 59/23
Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen des Verlusts der Kontrolle über …
- BGH, 30.08.2023 - III ZR 198/22
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- OLG Frankfurt, 28.02.2023 - 11 U 180/21
Zum Verhältnis US-Sekundärsanktionen - EU-Blocking-VO bei noch nicht beschiedenem …
- EuG, 19.11.2025 - T-367/23
Digitale Dienste - Verordnung (EU) 2022/2065 - Benennung einer sehr großen …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-64/21
Rigall Arteria Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21
Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-480/24
Ciekuri-Shishki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …
- LG Frankfurt/Main, 01.04.2022 - 5 O 406/18
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-356/21
Generalanwältin Capeta: Der Abschluss eines Vertrags mit einem Selbständigen darf …
- EuGH, 27.02.2025 - C-674/23
oder Mietpreises nicht entgegen
- BFH, 17.09.2024 - VII R 28/21
Zollwertrechtliche Behandlung von Druckvorlagen für Umschließungen, Beistellungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-519/22
MAX7 Design - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- OLG Schleswig, 27.03.2025 - 5 U 61/23
Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen des Verlusts der Kontrolle über …
- EuGH, 28.09.2023 - C-671/21
Gargždų geležinkelis - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- OLG Schleswig, 10.04.2025 - 5 U 99/23
Scraping - Schadensersatz wegen Datenschutzverstoß bei einem Sozialen Netzwerk; …
- OLG Schleswig, 20.03.2025 - 5 U 96/23
Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall bei einem sozialen …
- OLG Schleswig, 20.03.2025 - 5 U 101/23
Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen des Verlusts der Kontrolle über …
- OLG Dresden, 14.11.2023 - 4 U 2637/22
Anforderungen an die Berufungsbegründung Zulässigkeit der Ergänzung einer …
- EuGH, 30.04.2024 - C-395/22
"Trade Express-L" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-842/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- EuG, 10.12.2025 - T-518/23
Handelspolitik - Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-175/22
BK (Requalification de l'infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- OLG Celle, 05.01.2026 - 3 W 41/25
Rechtmäßige Kündigung des Geschäftskontos gegenüber Unternehmen mit Bezug zum …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-313/24
Opera Laboratori Fiorentini - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".