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Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,25212
BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22 (https://dejure.org/2023,25212)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22 (https://dejure.org/2023,25212)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22 (https://dejure.org/2023,25212)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Vorlagefragen zum unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der Datenschutz-Grundverordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 17 EUV 2016/679, Art 18 EUV 2016/679, Art 79 EUV 2016/679, Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, Art 84 EUV 2016/679
    Vorlagefragen zum unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der Datenschutz-Grundverordnung

  • IWW

    Verordnung (EU) 2016/679, Richtlinie 95/46/EG, Art. 17 DSGVO, Art. ... 18 DSGVO, Art. 79 DSGVO, Art. 82 DSGVO, Art. 17, Art. 82 Abs. 1 DSGVO, Art. 17 Abs. 1 DSGVO, Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 823 BGB, § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, Art. 99 Abs. 2 DSGVO, Art. 3 Abs. 1 DSGVO, Art. 2 Abs. 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 7 DSGVO, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DSGVO, Art. 18, Art. 4 Nr. 3 DSGVO, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 253 BGB, Art. 82 der DSGVO

  • JurPC

    Vorlagefragen zum unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der Datenschutz-Grundverordnung

  • Wolters Kluwer

    Grad des Verschuldens eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters und seiner Mitarbeiter als ein relevantes Kriterium bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens; Unterlassungsanspruch einer betroffenen Person wegen der Weitergabe ...

  • Betriebs-Berater

    DSGVO - EuGH-Vorlage zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 17, Art. 18, Art. 79, Art. 82 Abs. 1 und Art. 84 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ...

  • rechtsportal.de

    Grad des Verschuldens eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters und seiner Mitarbeiter als ein relevantes Kriterium bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens; Unterlassungsanspruch einer betroffenen Person wegen der Weitergabe ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlagefragen zum unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der Datenschutz-Grundverordnung

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der Datenschutz-Grundverordnung vor

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Datenschutzrechtliche Ansprüche - Mehrere Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der DSGVO dem EuGH vorgelegt

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  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    DSGVO-Schadensersatz erneut vor dem EuGH

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenschutz - und die Ansprüche auf Unterlassung und immateriellen Schadensersatz

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    BGH legt dem EuGH Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der DSGVO vor

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    DS-GVO - EuGH soll Begriff immateriellen Schadens klären

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Vorlage wegen DSGVO-Unterlassungsanspruch und DSGVO-Schadensersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2472
  • GRUR 2023, 1724
  • WM 2023, 2096
  • BB 2023, 2626 (Ls.)
  • K&R 2023, 798
 
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Wird zitiert von ... (99)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Rn. 32 a) In seiner Entscheidung vom 4. Mai 2023 in der Rechtssache C-300/21 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, sondern darüber hinaus der Eintritt eines Schadens erforderlich ist (ECLI:EU:C:2023:370, WRP 2023, 686 Rn. 31 ff., 42).

    Er hat weiter ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (WRP 2023, 686 Rn. 51).

    Rn. 36 a) In seiner Entscheidung vom 4. Mai 2023 in der Rechtssache C-300/21 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die DSGVO keine Bestimmung enthält, die sich den Regeln für die Bemessung des Schadenersatzes widmet, auf den eine betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung nach deren Art. 82 Anspruch hat, wenn ihr durch einen Verstoß gegen diese Verordnung ein Schaden entstanden ist.

    Daher seien die Ausgestaltung von Klageverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, und insbesondere die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadenersatzes in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten seien (ECLI:EU:C:2023:370, WRP 2023, 686 Rn. 54 mwN, 59).

    Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der sechste Satz des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO besagt, dass dieses Instrument einen "vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden" sicherstellen soll und in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs eine auf diese Bestimmung gestützte finanzielle Entschädigung als "vollständig und wirksam" anzusehen ist, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (ECLI:EU:C:2023:370, WRP 2023, 686 Rn. 56 ff.).

    Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 in der Rechtssache C-300/21 deuten darauf hin, dass dies der Fall sein könnte (…ECLI:EU:C:2022:756, Celex-Nr. 62021CC0300 Rn. 29, juris: "Die Auslegung, die den Begriff 'Verstoß' automatisch, ohne Erfordernis eines Schadens, mit dem Begriff 'Ausgleich' in Verbindung bringt, steht daher nicht mit dem Wortlaut von Art. 82 der DSGVO im Einklang. Sie steht auch nicht mit dem Hauptziel der durch die DSGVO eingeführten zivilrechtlichen Haftung im Einklang, das darin besteht, der betroffenen Person gerade durch den 'vollständigen und wirksamen' Ersatz des ihr zugefügten Schadens Genugtuung zu verschaffen").

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer …

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Rn. 26 Der auf eine bereits erfolgte Rechtsverletzung gestützte, aber in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt nach nationalem Recht voraus, dass künftig weitere Beeinträchtigungen des Rechts des Anspruchsstellers zu besorgen sind, also eine Wiederholungsgefahr vorliegt, wobei hierfür aufgrund des bereits erfolgten Verstoßes eine tatsächliche Vermutung besteht, die vom Anspruchsgegner jedoch entkräftet werden kann (st. Rspr.; vgl. zum Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG vor Inkrafttreten der DSGVO Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, ECLI:DE:BGH:2015:150915UVIZR175.14.0, BGHZ 206, 347 Rn. 30;… zum Unterlassungsanspruch bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, ECLI:DE:BGH:2021:270421UVIZR166.19.0, NJW 2021, 3334 Rn. 21, 23 mwN).

    Nach dem nationalen Recht kann ein Anspruch auf Unterlassung in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 BGB bestehen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (vgl. zum Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, ECLI:DE:BGH:2015:150915UVIZR175.14.0, BGHZ 206, 347 Rn. 18; zum Unterlassungsanspruch beim Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB vgl. BGH…, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, NJW 2008, 3565 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 08.02.2022 - VI ZR 409/19

    Schmerzensgeldbemessung in Arzthaftungssachen: Gesichtspunkt der Genugtuung; …

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr. zu § 253 BGB, vgl. nur Senatsurteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, ECLI:DE:BGH:2022:080222UVIZR409.19.0, VersR 2022, 635 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 22.02.2022 - VI ZR 1175/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Voraussetzungen …

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Nach dem nationalen Recht ist bei der Bemessung einer Geldentschädigung für ideelle Beeinträchtigungen bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die damit verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Senatsrechtsprechung zur Geldentschädigung bei schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, ECLI:DE:BGH:2022:220222UVIZR1175.20.0, VersR 2022, 830 Rn. 44 mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) …

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 in der Rechtssache C-300/21 deuten darauf hin, dass dies der Fall sein könnte (ECLI:EU:C:2022:756, Celex-Nr. 62021CC0300 Rn. 29, juris: "Die Auslegung, die den Begriff 'Verstoß' automatisch, ohne Erfordernis eines Schadens, mit dem Begriff 'Ausgleich' in Verbindung bringt, steht daher nicht mit dem Wortlaut von Art. 82 der DSGVO im Einklang. Sie steht auch nicht mit dem Hauptziel der durch die DSGVO eingeführten zivilrechtlichen Haftung im Einklang, das darin besteht, der betroffenen Person gerade durch den 'vollständigen und wirksamen' Ersatz des ihr zugefügten Schadens Genugtuung zu verschaffen").
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Allerdings hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 25. Mai 2023 in der Rechtssache C-667/21 seine Auffassung, dass der Grad des Verschuldens für die Bemessung der Höhe des nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzenden immateriellen Schadens nicht von Bedeutung ist, unter anderem damit begründet, dass der Schadensersatz "vollständig" sein müsse (ECLI:EU:C:2023:433, Celex-Nr. 62021CC0667 Rn. 118, juris).
  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Rn. 20 a) Der Senat hat allerdings in Fällen, in denen die Kläger Betreiber von Internetsuchmaschinen im Zusammenhang mit dem Begehren auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks auch auf Unterlassung in Anspruch genommen haben, angenommen, dass das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte "Recht auf Löschung" schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen ist, sondern unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren umfasst, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, ECLI:DE:BGH:2020:270720:UVIZR405.18.0, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35;… vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, ECLI:DE:BGH:2023:230523UVIZR476.18.0, juris Rn. 28).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-460/20

    Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"): Der Betreiber einer …

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Davon ist offensichtlich auch der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache C-460/20 ausgegangen (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2022:962, AfP 2023, 42 Rn. 82 f.).
  • BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Rn. 20 a) Der Senat hat allerdings in Fällen, in denen die Kläger Betreiber von Internetsuchmaschinen im Zusammenhang mit dem Begehren auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks auch auf Unterlassung in Anspruch genommen haben, angenommen, dass das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte "Recht auf Löschung" schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen ist, sondern unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren umfasst, eine erneute Listung zu unterlassen (…vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, ECLI:DE:BGH:2020:270720:UVIZR405.18.0, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, ECLI:DE:BGH:2023:230523UVIZR476.18.0, juris Rn. 28).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

    Auszug aus BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
    Nach dem nationalen Recht kann ein Anspruch auf Unterlassung in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 BGB bestehen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (…vgl. zum Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, ECLI:DE:BGH:2015:150915UVIZR175.14.0, BGHZ 206, 347 Rn. 18; zum Unterlassungsanspruch beim Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, NJW 2008, 3565 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 489/19

    Ärztebewertungsportal "JAMEDA"

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 166/19

    Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen …

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 54/21

    Unterlassungsanspruch eines Arztes wegen Verwendung seiner personenbezogenen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

  • EuGH, 23.03.2023 - C-732/22

    G-Core Innovations/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von …

  • BGH, 18.11.2024 - VI ZR 10/24

    Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk …

    Rn. 83 2. Soweit der Senat dem Gerichtshof selbst mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, welche die Herleitung und die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung thematisieren (Senat, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, VersR 2024, 582, Fragen 1, 2, 3 sowie 6; beim EuGH anhängig unter C-655/23), besteht derzeit keine Veranlassung zur Aussetzung, da deren Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden kann.

    Rn. 84 3. Die vom Senat weiter vorgelegte Frage, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung bloße negative Gefühle wie z.B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen oder ob für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich ist (Senat, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, VersR 2024, 582, Frage 4), ist angesichts des im vorliegenden Fall geltend gemachten Kontrollverlustes als haftungsbegründendem Schaden (s.o. B.I.4.b) auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nur im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität und Schadenshöhe relevant.

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.09.2023 (VI ZR 97/22 Rn. 33) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob derartige negative Gefühle, wie z.B. auch Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Ängste vor weiteren Verstößen, Sorge vor einer Rufschädigung, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, bereits einen immateriellen Schaden im Sinne der Norm darstellen.

    Es handelt sich um (negative) Gefühle, die - wie früher unerwünschte Werbepost - Teil des allgemeinen Lebensrisikos und des täglichen Erlebens sind, die aber noch keine Beeinträchtigung des Seelenlebens oder der Lebensqualität darstellen, die einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO begründen können (vergleiche dazu auch BGH, Beschluss vom 26.09.2023, VI ZR 97/22 Rn. 33).

    Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 26.09.2023, VI ZR 97/22 Rn. 21 für eine über den Wortlaut des Art. 17 DSGVO hinausgehende Auslegung darauf hingewiesen, dass dies über eine systematische Auslegung von Art. 17, 18 DSGVO erreicht werden kann.

    Dies ergibt sich auch aus der Vorlage des Bundesgerichtshofs an den EuGH im Verfahren VI ZR 97/22.

  • BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23

    Datenschutz: Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seines Geburtsdatums …

    Rn. 72 Ungeachtet der Frage, ob und ggf. inwieweit im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung in Anbetracht des in Erwägungsgrund 9 und 10 der Verordnung angestrebten Ziels eines gleichmäßigen Datenschutzniveaus überhaupt auf Ansprüche aus dem nationalen Recht zurückgegriffen werden könnte (…vgl. dazu etwa Lüttringhaus in Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl., Kap. 30 Rn. 82 ff.; BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, WM 2023, 2096), wären die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1, § 839 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG auf Folgenbeseitigung und/oder künftige Unterlassung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 273/79, BGHZ 80, 311, 319; Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506;… Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 17 f., 28; BVerwGE 69, 366, 370; 82, 76, 95; 105, 288) nicht erfüllt.
  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23

    Facebook-Datenleck: Kein Schadensersatz wegen Unbestimmtheit des Antrags

    Denn die behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge, Unwohlsein sowie Belästigung durch Spam-Anrufe bzw. Spam-SMS könnten, selbst wenn sie beim Kläger tatsächlich vorliegen würden und man sie im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen lassen wollte (vgl. dazu Vorlagefrage 4 im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), jedenfalls nicht kausal auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 DSGVO zurückgeführt werden.

    Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert, hätte der Kläger - was nach der beibehaltenen Antragsfassung aber gerade nicht gewollt ist - ggf. eine Unterlassung der konkret durch die Beklagte begangenen Verletzung verlangen können, wenn man etwa aus Art. 17 DSGVO einen Unterlassungsanspruch ableiten (vgl. Vorlagefragen 1 ff. im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210) bzw. einen solchen über §§ 280, 241 Abs. 2 BGB konstruieren wollte (…BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179) und man dann aus dem (unterstellten) Verstoß gegen die DSGVO bzw. die damit korrespondierenden Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr hätte ableiten können.

    Rn. 85 c. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

    Rn. 101 Auch die vom Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 97/22 formulierten Vorlagefragen führen hier nicht zu einer Pflicht des Senats, das Verfahren auszusetzen.

  • BGH, 04.06.2024 - II ZB 10/23

    Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im …

    Rn. 83 Das gilt ungeachtet der Frage, ob und ggf. inwieweit im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung in Anbetracht des in Erwägungsgrund 9 und 10 der Verordnung angestrebten Ziels eines gleichmäßigen Datenschutzniveaus überhaupt auf Ansprüche aus dem nationalen Recht zurückgegriffen werden könnte (…vgl. dazu etwa Lüttringhaus in Gebauer/Wiedmann,Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl., Kap. 30 Rn. 82 ff.; BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, WM 2023, 2096).

    Rn. 86 Die vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für vorlagebedürftig gehaltene Frage, ob Art. 17 DS-GVO dahingehend auszulegen ist, dass der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der Daten verlangt, oder sich ein solcher Unterlassungsanspruch (auch) aus Art. 18 DS-GVO ergeben kann (BGH, Beschluss vom 26. September 2023- VI ZR 97/22, WM 2023, 2096 Rn. 17 f. Vorlagefragen 1a) und b)), stellt sich hier nicht.

    Verlangt sie dagegen, wie hier der Antragsteller, (auch) die Löschung von Daten, kann sie - auch nach Ansicht des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zugleich die künftige Unterlassung der von ihr beanstandeten Datenverarbeitung verlangen (BGH Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, WM 2023, 2096 Rn. 20 f.).

    Rn. 99 Die vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für vorlagebedürftig gehaltene Frage, ob Art. 17 DS-GVO dahingehend auszulegen ist, dass der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung dieser Daten zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der Daten verlangt, oder sich ein solcher Unterlassungsanspruch (auch) aus Art. 18 DS-GVO ergeben kann (BGH, Beschluss vom 26. September 2023- VI ZR 97/22, WM 2023, 2096 Rn. 17 f. Vorlagefragen 1a) und b)), stellt sich, wie oben ausgeführt, hier nicht.

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23

    Keine Ansprüche gegen Meta (Facebook) nach Datenschutzvorfall

    Denn die behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge, Unwohlsein sowie Belästigung durch Spam-Anrufe bzw. Spam-SMS könnten, selbst wenn sie beim Kläger tatsächlich vorliegen würden und man sie im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen lassen wollte (vgl. dazu Vorlagefrage 4 im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), jedenfalls nicht kausal auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 DSGVO zurückgeführt werden.

    Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert, hätte der Kläger - was nach der beibehaltenen Antragsfassung aber gerade nicht gewollt ist - ggf. eine Unterlassung der konkret durch die Beklagte begangenen Verletzung verlangen können, wenn man etwa aus Art. 17 DSGVO einen Unterlassungsanspruch ableiten (vgl. Vorlagefragen 1 ff. im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210) bzw. einen solchen über §§ 280, 241 Abs. 2 BGB konstruieren wollte (…BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179) und man dann etwa aus dem (unterstellten) Verstoß gegen die DSGVO bzw. die damit korrespondierenden Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr hätte ableiten können.

    Rn. 81 c. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

    Rn. 90 Auch die vom Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 97/22 formulierten Vorlagefragen führen hier nicht zu einer Pflicht des Senats, das Verfahren auszusetzen.

  • OLG Schleswig, 22.11.2024 - 17 U 2/24

    Einmeldung rückständiger Forderungen bei Wirtschaftsauskunfteien kann gegen die …

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22 - (juris) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob dem Betroffenen gegen den Verantwortlichen, der Daten unrechtmäßig weitergeleitet hat, ein Anspruch auf Unterlassung erneuter unrechtmäßiger Weiterleitung der Daten zusteht.
  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 108/23

    Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem …

    Denn die behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge, Unwohlsein sowie Belästigung durch Spam-Anrufe bzw. Spam-SMS könnten, selbst wenn sie beim Kläger tatsächlich vorliegen würden und man sie im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen lassen wollte (vgl. dazu Vorlagefrage 4 im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), jedenfalls nicht kausal auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 DSGVO zurückgeführt werden.

    Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert, hätte der Kläger - was nach der beibehaltenen Antragsfassung aber gerade nicht gewollt ist - ggf. eine Unterlassung der konkret durch die Beklagte begangenen Verletzung verlangen können, wenn man etwa aus Art. 17 DSGVO einen Unterlassungsanspruch ableiten (vgl. Vorlagefragen 1 ff. im Verfahren BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210) bzw. einen solchen über §§ 280, 241 Abs. 2 BGB konstruieren wollte (…BGH, Urt. v. 29.7.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179) und man dann aus dem (unterstellten) Verstoß gegen die DSGVO bzw. die damit korrespondierenden Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr hätte ableiten können.

    Rn. 81 c. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge kommt es auf die Frage, ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und auf die weitere Frage, ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschl. v. 26.9.2023 - VI ZR 97/22, GRUR-RS 2023, 30210), ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich mit dem oben Ausgeführten nicht auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB herleiten lassen würden.

    Rn. 97 Auch die vom Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 97/22 formulierten Vorlagefragen führen hier nicht zu einer Pflicht des Senats, das Verfahren auszusetzen.

  • BAG, 20.06.2024 - 8 AZR 124/23

    Datenschutz - Schadenersatz

    Rn. 14 cc) Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Erfordernis eines Schadens und der entsprechenden Darlegungslast der Klagepartei kommt es nach Auffassung des Senats auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2023 (- VI ZR 97/22 - Rn. 30 ff.) nicht an.
  • OLG Schleswig, 24.04.2025 - 5 U 59/23

    Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen des Verlusts der Kontrolle über …

    Eine Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin, dass der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne dieser Bestimmung keine Situationen umfasst, in denen sich eine betroffene Person nur auf ihre Befürchtung beruft, dass ihre Daten in Zukunft von Dritten missbräuchlich verwendet werden, wäre jedoch nicht mit der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union vereinbar, die mit diesem Rechtsakt bezweckt wird (EuGH…, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-340/21, Rn. 83; vgl. zum Ganzen auch: BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, Vorlagefrage 4 und Rn. 31).

    Denn die behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst, Sorge, Unwohlsein sowie Belästigung durch Spam-Anrufe bzw. Spam-SMS könnten, selbst wenn man sie im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen lassen wollte (vgl. dazu Vorlagefrage 4 in: BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, Rn. 31), jedenfalls nicht kausal auf einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 DSGVO zurückgeführt werden.

    Rn. 229 Ob ein solcher Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Verarbeitung von Daten (allein) aus Art. 17 DSGVO hergeleitet werden kann und ob alternativ oder daneben möglicherweise auch Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht aus §§ 823, 1004 analog BGB geltend gemacht werden können (vgl. zum Streitstand die Ausführungen bei OLG Stuttgart…, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23 Rn. 261 ff. sowie Vorlagenfragen 1 ff. bei BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22), kann offen bleiben, da es jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich der genannten Verstöße fehlt (siehe oben).

    Rn. 249 Auch die vom Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 97/22 (BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 97/22, Vorlagefragen 1 bis 6) formulierten Vorlagefragen führen hier nicht zu einer Pflicht des Senats, das Verfahren auszusetzen.

  • BAG, 20.06.2024 - 8 AZR 91/22

    Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO - Darlegung des Schadens - Nichterfüllung …

  • OLG Hamm, 24.07.2024 - 11 U 69/23

    Verfolgen von Schadensersatzansprüchen aus einer rechtswidrigen Verarbeitung …

  • OLG Köln, 04.07.2024 - 15 U 60/23

    Betreiber einer Internetsuchmaschine als Verantwortlicher bzgl. der angezeigten …

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter …

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22

    dejure.org muss namensbezogenes Suchergebnis nicht auslisten

  • OLG Nürnberg, 23.07.2024 - 3 U 2469/23

    Plattformbetreiber wie YouTube haften auch nach Art. 6 Abs.1 Digital Services Act …

  • OLG Stuttgart, 13.12.2023 - 4 U 51/23

    Beanspruchung von Schadenersatz, der Feststellung einer weiteren Ersatzpflicht …

  • OLG Schleswig, 27.03.2025 - 5 U 61/23

    Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen des Verlusts der Kontrolle über …

  • BGH, 23.01.2024 - II ZB 8/23

    Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und …

  • OLG Schleswig, 10.04.2025 - 5 U 99/23

    Scraping - Schadensersatz wegen Datenschutzverstoß bei einem Sozialen Netzwerk; …

  • LG Lübeck, 10.01.2025 - 15 O 269/23

    Instagram, Meta Business Tools, Unterlassungsklage

  • OLG Schleswig, 20.03.2025 - 5 U 96/23

    Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall bei einem sozialen …

  • OLG Schleswig, 20.03.2025 - 5 U 101/23

    Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen des Verlusts der Kontrolle über …

  • BVerwG, 02.05.2024 - 6 B 66.23

    Anspruch auf Unterlassung einer kommunalen Videoüberwachung

  • OLG Hamm, 17.11.2023 - 7 U 71/23

    Annahme eines immateriellen Schadens im Rahmen eines Anspruchs aus Art. 82 DSGVO …

  • OLG München, 13.12.2023 - 31 U 1786/23

    Aussetzung des Verfahrens, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vorlagebeschluß, …

  • OLG Hamm, 18.10.2023 - 7 U 77/23

    Erfolglose Klage auf Schadenersatz wegen Facebook-Datenleck

  • BGH, 12.12.2023 - VI ZR 277/22

    Datenschutzgrundverordnung: Darlegungs- und Beweislast für datenschutzrechtlichen …

  • OLG Hamm, 21.06.2024 - 7 U 154/23

    Erfordernis einer konkret individuellen Darlegung der über den Kontrollverlust …

  • OLG Koblenz, 11.02.2025 - 3 U 145/24

    Scraping - Kontrollverlust über persönliche Daten in einem sozialen Netzwerk …

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter …

  • KG, 14.08.2024 - 20 U 73/23

    Auskunftsrecht einer betroffenen Person über die Verarbeitung personenbezogener …

  • OLG Oldenburg, 21.05.2024 - 13 U 100/23

    Anspruch gegen eine Social-Media-Plattform auf Schadensersatz in einem sog. …

  • OLG Dresden, 09.01.2024 - 4 U 1274/23

    Datenschutzrechtlich zulässige Zweckänderung im Einzelfall; Nutzung von durch …

  • OLG Braunschweig, 05.06.2025 - 2 U 71/24

    Scraping; Schadensersatz; Kontrollverlust; DSGVO; zeitlicher Anwendungsbereich; …

  • OLG Dresden, 10.09.2024 - 4 U 602/24

    Anspruch gegen einen Online-Musikstreamingdiens auf Zahlung von Schadensersatz, …

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23

    Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem …

  • OLG München, 18.12.2025 - 14 U 881/25

    Berufung, Werbung, Schadensersatzanspruch, Unterlassungsanspruch, …

  • OLG Hamm, 22.11.2024 - 25 U 33/24

    Anforderungen an Schutzmaßnahmen gegen Scraping-Vorfälle

  • OLG Saarbrücken, 03.05.2024 - 5 U 72/23

    Ansprüche des Nutzers eines sozialen Netzwerks bei Veröffentlichung seiner …

  • LG Ellwangen/Jagst, 08.01.2026 - 6 O 56/24

    Bemessung der Ansprüche auf Hinterbliebenengeld bzw. Schmerzensgeld im Fall der …

  • LG Mannheim, 15.03.2024 - 1 O 99/23

    Anspruch auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz aufgrund eines …

  • LG Aachen, 15.04.2025 - 15 40/24
  • OLG Hamm, 21.12.2023 - 7 U 137/23

    Aussetzung; Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Fortbildung des Rechts; …

  • LG Mannheim, 15.03.2024 - 1 O 93/23

    Darlegung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur …

  • ArbG Düsseldorf, 15.02.2024 - 2 Ca 4416/23

    Kein Anspruch auf Schadensersatz durch bloßer Verstoß gegen die Bestimmungen der …

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1168/23

    Ausgestaltung der Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks nach dem Grundsatz …

  • OLG Naumburg, 26.06.2025 - 9 U 88/23

    Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung; Kontrollverlust und Streitwert …

  • OLG Dresden, 16.04.2024 - 4 U 213/24

    Streit um Ansprüche im Zusammenhang mit einem sogenannten Scraping-Vorfall auf …

  • LAG Düsseldorf, 07.08.2024 - 4 SLa 235/24

    Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ; Darlegung des Schadens; Nichterfülung …

  • OLG München, 27.07.2026 - 18 W 1007/26
  • LG Dortmund, 24.01.2024 - 3 O 37/23

    Meta, Scraping, Darlegung, Schaden, Streitwert

  • LG Hamburg, 01.07.2025 - 301 O 20/24

    DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools - 3.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 …

  • LG Stuttgart, 24.01.2024 - 27 O 92/23

    Nachweis der Betroffenheit von einem Scraping-Vorfall auf Twitter

  • OLG München, 06.06.2025 - 36 U 1891/24

    Datenschutzgrundverordnung, Streitwertfestsetzung, Materielle Rechtskraft, …

  • OLG Schleswig, 16.10.2024 - 5 U 56/24

    Verlässlichkeit von haveibeenpwned.com zu vernachlässigen - Zur Darlegungs- und …

  • OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 6 U 63/25

    Immaterieller Schadenersatz nach § 82 Abs. 1 DSGVO für Datenscraping

  • OLG München, 26.09.2025 - 36 U 1368/24

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Mitverschulden, Berufung, Verletzung, …

  • OLG Hamm, 29.11.2024 - 25 U 25/24

    Zum 2. Mal: Auch nach BGH-Urteil für Facebook-Scraping u.U. kein …

  • OLG Naumburg, 05.02.2026 - 9 U 44/25
  • LG Erfurt, 04.02.2025 - 8 O 211/24

    Vorlage von Fragen an den EuGH zur Auslegung von Art. 267 AEUV mit Blick auf die …

  • OLG Köln, 25.04.2024 - 15 U 204/22

    Anspruch des Klägers auf immateriellen Schadensersatz gegen die Beklagte wegen …

  • LG Erfurt, 22.04.2025 - 8 O 211/24

    Vorlage von Fragen an den EuGH zur Auslegung von Art. 267 AEUV mit Blick auf die …

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1398/23

    Ausgestaltung der Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks nach dem Grundsatz …

  • LAG Düsseldorf, 21.08.2024 - 4 SLa 233/24

    Sorge vor einem Datenmissbrauch als immaterieller Schaden

  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23

    Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem sog. Scraping-Vorfall auf …

  • KG, 20.02.2026 - 14 U 44/25

    Erfolglreiche Berufung der Beklagten wegen rechtswidriger Verurteilung u.a. zur …

  • LG Freiburg, 24.05.2024 - 8 O 304/23

    API-Bug - Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem API-Bug bei …

  • OLG Dresden, 02.04.2024 - 4 U 1743/23

    Scraping; Voreinstellung; datenschutzfreundlich; Kontrollverlust; Schaden

  • SG Dresden, 22.10.2025 - S 15 SF 304/24
  • LG Wuppertal, 06.11.2024 - 6 O 31/24
  • LG Stuttgart, 16.10.2024 - 27 O 60/24

    Standardisierte SCHUFA-Unterrichtung - Wahrnehmung berechtigter Interessen bei …

  • OLG Oldenburg, 14.05.2024 - 13 U 114/23

    Anspruch gegen eine Social-Media-Plattform auf Schadensersatz in einem sog. …

  • OLG Koblenz, 11.03.2025 - 3 U 950/24

    Bestimmung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch in einem …

  • OLG Dresden, 23.01.2024 - 4 U 1313/23

    Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft mit …

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2024 - 16 U 47/23

    Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft aufgrund angenommener …

  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1634/23

    Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem sog. Scraping-Vorfall auf …

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2024 - 16 U 45/23

    Scraping, immaterieller Schaden, Kontrollverlust, Handynummer

  • LG Köln, 19.04.2024 - 12 S 4/23
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1481/23

    Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft mit …

  • OLG Oldenburg, 30.04.2024 - 13 U 89/23

    Schadensersatzanspruch eines Nutzers wegen verordnungswidriger Datenverarbeitung …

  • OLG München, 13.02.2025 - 24 U 3020/24

    Dsgvo, Datenschutzgrundverordnung, Zeitlicher Anwendungsbereich, …

  • LG Aschaffenburg, 23.12.2024 - 62 O 194/23

    Dsgvo, Berechtigtes Interesse, Personenbezogene Daten, Telekommunikationsvertrag, …

  • LG Würzburg, 05.08.2024 - 92 O 2018/23

    Rechtsschutzversicherung, Datenschutzgrundverordnung, Feststellungsinteresse, …

  • OLG Koblenz, 20.05.2025 - 4 U 779/23
  • ArbG Düsseldorf, 18.10.2024 - 11 Ca 67/24
  • LG Freiburg, 07.11.2024 - 8 O 56/24
  • LG Flensburg, 23.12.2024 - 8 O 100/23

    Datenschutzgrundverordnung: Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch bei der …

  • OLG München, 11.03.2024 - 21 U 2766/23

    Dsgvo, Personenbezogene Daten, Technische und organisatorische Maßnahmen, …

  • LG Regensburg, 04.11.2024 - 72 O 72/24

    Dsgvo, Feststellungsinteresse, Streitwert, Unterlassungsantrag, Personenbezogene …

  • LG Düsseldorf, 08.05.2024 - 2b O 107/23
  • LG Freiburg, 07.11.2024 - 8 O 24/24
  • LG Hamburg, 17.04.2025 - 325 O 22/24
  • LG Hamburg, 17.04.2025 - 325 O 261/23
  • LG Duisburg, 06.08.2025 - 2 O 109/24
  • LG Hamburg, 17.04.2025 - 325 O 56/24
  • LG Mönchengladbach, 19.06.2024 - 12 O 215/23
  • LG Hamburg, 19.01.2024 - 307 O 117/22

    Ansprüche im Zusammenhang mit einem Scraping-Vorfall auf einer Social-Media …

  • LG Berlin II, 13.09.2024 - 85 O 51/24

    Umgang mit Daten innerhalb eines Nutzungsvertrages des Netzwerkes Instagram

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