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Rechtsprechung
   BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,27470
BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24 (https://dejure.org/2025,27470)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2025 - XI ZR 29/24 (https://dejure.org/2025,27470)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24 (https://dejure.org/2025,27470)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Musterfeststellungsklage zu den Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zinsansprüche aus Prämiensparverträgen - und ihre Verjährung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Voraussetzungen und Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus …

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Sparen ohne Ende? Zusätzliche Zinsen oft erst am Vertragsende fällig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Musterfeststellungsklage zu Voraussetzungen und Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Musterfeststellungsklage zu den Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 244, 356
  • NJW 2025, 3794
  • ZIP 2025, 2746
  • MDR 2025, 1554
  • VersR 2026, 1129
  • WM 2025, 2019
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (27)

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Auszug aus BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
    Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen mit den Kennungen BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre Monatswerte) und BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte) genügen den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 84 f. …und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18) im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind (…Fortführung von Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f.).

    Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die vorzunehmenden Zinsanpassungen die Verhältnismethode maßgebend (…Bestätigung der Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.).

    Denn die Einbeziehung der zur Überprüfung gestellten Klausel als vorformulierte Vertragsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB in die mit Verbrauchern geschlossenen Sparverträge ist anders als in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (vgl. § 1 UKlaG) keine Voraussetzung für ein zulässiges Feststellungsziel im Musterfeststellungsverfahren (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 22).

    Die Frage der wirksamen Einbeziehung ist vielmehr in den Individualverfahren der angemeldeten Verbraucher zu klären (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 44).

    Rn. 30 Die Unwirksamkeiteiner Zinsänderungsklausel kann zwar taugliches Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF sein, da die Unwirksamkeit der Klausel rechtliche Voraussetzung und damit vorgreiflich für das Bestehen von Ansprüchen der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge sein kann (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 21).

    Denn die Klausel bestimmt bei der gebotenen objektiven Auslegung keine Voraussetzungen, die für eine Änderung des variablen Zinssatzes vorliegen müssen, sondern knüpft eine Zinsänderung allein an einen von der Musterbeklagten vorzunehmenden Aushang in deren Kassen- bzw. Geschäftsraum (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 29 mwN).

    Rn. 35 Im Musterfeststellungsverfahren können nur verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen geklärt werden (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 111).

    Das vorliegende Feststellungsziel ist jedoch - wie der Senat durch eigene Auslegung feststellen kann (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 26 …und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 18) - darauf gerichtet, festzustellen, dass die Musterbeklagte die Kündigungsklausel nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF im Wege der Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB-Sparkassen aF nicht wirksam in die Sparverträge einbezogen hat, wenn der Verbraucher der Einbeziehung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht "aktiv" zugestimmt hat.

    Rn. 37 Das Feststellungsinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung muss auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 108).

    Rn. 41 Nur verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen können im Musterfeststellungsverfahren geklärt werden (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 111).

    Richtig ist zwar, dass der durchschnittliche Marktzins vom typischen Sparer als Grundlage für seine Entscheidung herangezogen wird, den von der Musterbeklagten angebotenen Sparvertrag abzuschließen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 91).

    Rn. 56 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei den von der Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben und nicht eine gleichbleibende absolute Gewinnmarge (…Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25, vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff., vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 21 ff. …und vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 22).

    Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist der Vortrag der Musterbeklagten, ihr sei eine Ausrichtung des internen Risikomanagements auf die mit der Verhältnismethode verbundenen Zinsänderungsrisiken nicht möglich gewesen, unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 101).

    Verschiedene von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Hinblick auf die Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen angeschriebenen Kreditinstitute (vgl. Allgemeinverfügung der BaFin vom 21. Juni 2021 unter "A. Sachverhalt") haben die Vorgabe der Senatsrechtsprechung, die Zinsberechnungen nach der Verhältnismethode durchzuführen, umgesetzt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 102).

    Mit den vom Vorgericht aus dem Schrifttum (Herresthal, WM 2020, 1997; Wimmer/Rösler, WM 2022, 1963; Langner BKR 2022, 305) für die Gegenauffassung vorgebrachten weiteren Argumenten hat sich der Senat bereits befasst (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 95, 98, 101 und 104 …und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 23 und 27).

    Die Verjährung des Anspruchs auf die weiteren Zinsen beginne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 64 ff.) frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags.

    Rn. 71 Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist die Fälligkeit des Anspruchs auf (weitere) Zinsgutschriften hinausgeschoben, bis der Kunde einen solchen Anspruch geltend macht, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge mit Beendigung des Sparvertrags (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 64 ff. …und vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 49).

    Nur eine einheitliche Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung des angesparten Kapitals einschließlich der tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen einerseits und des Anspruchs auf Zahlung der weiteren bislang nicht gutgeschriebenen Zinsbeträge andererseits wird der berechtigten Erwartungshaltung des Kunden gerecht (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 67).

  • BGH, 09.07.2024 - XI ZR 44/23

    Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

    Auszug aus BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
    Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen mit den Kennungen BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre Monatswerte) und BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte) genügen den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung (…Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 84 f. …und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18) im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind (Fortführung von Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f.).

    Der Senat hat bereits im Jahr 2004 unter Bezugnahme auf eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1986 (Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 222 f.) entschieden (Senatsurteil vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff.), dass Zinsanpassungsklauseln der vorliegenden Art unwirksam sind (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 50).

    Es ist vielmehr aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 23 mwN).

    Dabei hat der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufsrendite auch widerzuspiegeln, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN).

    Der Zeitpunkt des Abschlusses eines einzelnen Sparvertrags hat für die Bestimmung eines geeigneten Referenzzinses im Rahmen einer Musterfeststellungsklage keine Bedeutung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 36).

    Dieses Ergebnis lässt auch Laufzeiten des Referenzzinses von unter 15 Jahren zu (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 34).

    Rn. 69 Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, genügt die vorgenannte Zeitreihe den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Sparverträgen zu stellen sind (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f.).

    Rn. 71 Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist die Fälligkeit des Anspruchs auf (weitere) Zinsgutschriften hinausgeschoben, bis der Kunde einen solchen Anspruch geltend macht, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge mit Beendigung des Sparvertrags (…Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 64 ff. und vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 49).

  • BGH, 03.06.2025 - XI ZR 45/24

    Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten

    Auszug aus BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
    An einem Klärungsbedürfnis für eine Rechtsfrage fehlt es auch dann, wenn sie höchstrichterlich entschieden ist, der Musterbeklagte dem nicht entgegentritt und keine neuen Umstände, wie etwa eine abweichende jüngere Instanzrechtsprechung, oder wesentliche neue Argumente ersichtlich sind (Senatsurteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 57 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Rn. 38 b) Das Feststellungsziel ist jedoch unbegründet, weil die begehrte Feststellung zu weit gefasst ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 27).

    Das führt zur Zurückweisung des Feststellungsziels als unbegründet (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 27).

    Hierzu zählt die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht aber von Individualerklärungen (Senatsurteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 85 mwN).

  • OLG München, 21.07.2025 - 17 U 5659/21

    Prämiensparvertrag, Prämienstaffel, Zinsanspruch, Sparzinsanpassung, ergänzende …

    Auszug aus BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
    Die obergerichtliche Rechtsprechung ist der Senatsrechtsprechung überwiegend gefolgt (vgl. OLG Dresden…, Urteil vom 19. Juni 2023 - 8 U 669/21, juris Rn. 65;… OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 46 f., Urteile vom 3. Mai 2024 - 4 MK 1/21, juris Rn. 137 ff. …und vom 30. Oktober 2024 - 4 U 56/22, juris Rn. 129 ff.; aA OLG München, Urteil vom 21. Juli 2025 - 17 U 5659/21, juris Rn. 23 ff.).

    Das aufsichtsrechtliche Argument, das in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise weiterhin als durchgreifend erachtet wird (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Juli 2025 - 17 U 5659/21, juris Rn. 27 f.), verfängt schließlich auch deswegen nicht, weil die Zinsen, die im Rahmen der Sparverträge von den Sparkassen an die Verbraucher nachzuzahlen sind, lediglich einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen.

    Rn. 58 Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG München, Urteil vom 21. Juli 2025 - 17 U 5659/21, juris Rn. 29 ff.) gegen die Zinsanpassung nach der Verhältnismethode wiederholt vorgebrachten mathematischen Argumente geben dem Senat ebenfalls keinen Anlass, seine gefestigte Rechtsprechung zu ändern.

    Rn. 59 Soweit das Oberlandesgericht München (Urteil vom 21. Juli 2025 - 17 U 5659/21, juris Rn. 31) ein Rechenbeispiel anführt, bei dem der Referenzzins bei Abschluss des Sparvertrags negativ ist, handelt es sich um ein akademisches Beispiel, das für die im Streit stehenden Sparverträge offenkundig keine praktische Relevanz hat, da die Referenzzinsen bei Abschluss der vorliegenden Sparverträge durchweg deutlich im positiven Bereich lagen.

  • BGH, 09.07.2024 - XI ZR 40/23

    Musterfeststellungsklagen zur Bestimmung des Referenzzinssatzes für …

    Auszug aus BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
    Die vom Musterkläger vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist somit gegenstandslos (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 16 mwN).

    Rechtsfragen, die rechtliche Voraussetzungen im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF darstellen, sind aber dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinlänglich geklärt, in Instanzrechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt und zwischen den Parteien unstreitig sind (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Prämiensparverträgen eine Zinsuntergrenze von 0% immanent, was auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 29 mwN).

    Rn. 74 Da sich die Revisionen nicht gegen den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Teil der Feststellung zum Feststellungsziel III. 6. b) wenden, wonach der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann (zur fehlenden Klärungsbedürftigkeit Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 27 ff.), bleibt diese auch im Rahmen der Feststellung zu dem vom Musterkläger in dem Zusammenhang in erster Linie verfolgten Feststellungsziel III. 6. a) bestehen.

  • BGH, 24.01.2023 - XI ZR 257/21

    Musterfeststellungsklage zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in …

    Auszug aus BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
    Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen mit den Kennungen BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre Monatswerte) und BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte) genügen den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung (…Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 84 f. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18) im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind (…Fortführung von Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f.).

    Rn. 56 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei den von der Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben und nicht eine gleichbleibende absolute Gewinnmarge (…Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25, vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff., vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 21 ff. …und vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 22).

    Mit den vom Vorgericht aus dem Schrifttum (Herresthal, WM 2020, 1997; Wimmer/Rösler, WM 2022, 1963; Langner BKR 2022, 305) für die Gegenauffassung vorgebrachten weiteren Argumenten hat sich der Senat bereits befasst (…Senatsurteile vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 95, 98, 101 und 104 und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 23 und 27).

    Soweit erneut vorgebracht wird, es sei nicht richtig, dass die relative Methode den Sparer davor schütze, dass der Vertragszins negativ werde (…OLG München, aaO Rn. 29), hat der Senat (Urteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 27) bereits klargestellt, dass ein negativer Vertragszins aus mathematischer Sicht auch bei Anwendung der Verhältnismethode nicht ausgeschlossen ist.

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
    Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.".

    [...] Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.", formularmäßig so auszulegen ist, dass den betroffenen Verbrauchern ausschließlich nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen gekündigt werden sollte, und dass die Kündigungserklärung nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Musterbeklagte von einem anderen ordentlichen Kündigungsrecht oder einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte (Feststellungsziel III. 1. d)), hilfsweise zum Feststellungsziel II., dass die Musterbeklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge formularmäßig durch Verwendung der Formulierung im Antragsformular "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, [...]" keine wirksame Zinsanpassungsvereinbarung getroffen hat (Feststellungsziel III. 2.), dass es nach dem Konzept der im Feststellungsziel III. 2. genannten Sparverträge allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung vorzunehmen auf der Grundlage der Werte einer von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken veröffentlichten Zinsreihe aktueller Umlaufsrenditen - hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen -, welche als Referenz geeignet ist im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe aktueller Umlaufsrenditen - oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses - im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist (Feststellungsziel III. 3. d)), dass es nach dem Konzept der im Feststellungsziel III. 2. genannten Sparverträge allein interessengerecht ist, bei der Zinsanpassung zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist (Feststellungsziel III. 6. a)), hilfsweise zum Feststellungsziel III. 6. a), dass es nach dem Konzept der im Feststellungsziel III. 2. genannten Sparverträge allein interessengerecht ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung im Hinblick auf den Zinsabstand zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz zur Beachtung des Äquivalenzprinzips unter Wahrung eines Verhältnisses vorzunehmen, dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann (Feststellungsziel III. 6. b)), dass der höhere Zinsbetrag, welcher sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neuberechnung ergibt, als Sparkapital anzusehen ist, sowie dass der Anspruch hierauf wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage verjährt, und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt (Feststellungsziel III. 7.) und dass in den Sparverträgen die formularmäßige Bestimmung.

    Entgegen der Meinung der Musterbeklagten fehlt es an einem solchen Interesse nicht deswegen, weil ordentliche Kündigungen der Sparverträge nach ihrer Auffassung auch auf § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB gestützt werden können (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 22 ff., 40…, vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 23 ff., 28 f. …und vom 22. Oktober 2024 - XI ZR 214/23, WM 2024, 2191 Rn. 12 ff., 17).

  • BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22

    Kündigungsrecht einer Sparkasse bei einem Prämiensparvertrag mit …

    Auszug aus BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
    Das vorliegende Feststellungsziel ist jedoch - wie der Senat durch eigene Auslegung feststellen kann (…vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 26 und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 18) - darauf gerichtet, festzustellen, dass die Musterbeklagte die Kündigungsklausel nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF im Wege der Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB-Sparkassen aF nicht wirksam in die Sparverträge einbezogen hat, wenn der Verbraucher der Einbeziehung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht "aktiv" zugestimmt hat.

    Entgegen der Meinung der Musterbeklagten fehlt es an einem solchen Interesse nicht deswegen, weil ordentliche Kündigungen der Sparverträge nach ihrer Auffassung auch auf § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB gestützt werden können (…vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 22 ff., 40, vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 23 ff., 28 f. …und vom 22. Oktober 2024 - XI ZR 214/23, WM 2024, 2191 Rn. 12 ff., 17).

  • OLG Brandenburg, 30.10.2024 - 4 U 56/22

    Wirksamkeit der Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"; …

    Auszug aus BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
    Eine Zeitreihe, die auf einer nach der Svensson-Methode berechneten Zinsstrukturkurve beruht und die von der Deutschen Bundesbank ermittelt und regelmäßig veröffentlicht wird, ist hinreichend präzise und genügt den an die Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen zu stellenden Anforderungen (vgl. Kaserer, BKR 2024, 802, 803;… aA OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 36 und Urteil vom 30. Oktober 2024 - 4 U 56/22, juris Rn. 121).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung ist der Senatsrechtsprechung überwiegend gefolgt (vgl. OLG Dresden…, Urteil vom 19. Juni 2023 - 8 U 669/21, juris Rn. 65;… OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 46 f., Urteile vom 3. Mai 2024 - 4 MK 1/21, juris Rn. 137 ff. und vom 30. Oktober 2024 - 4 U 56/22, juris Rn. 129 ff.; aA OLG München…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 17 U 5659/21, juris Rn. 23 ff.).

  • OLG Brandenburg, 27.03.2024 - 4 U 91/22

    Anspruch des Versicherten auf Nachzahlung von Zinsen aus einem gekündigten …

    Auszug aus BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
    Eine Zeitreihe, die auf einer nach der Svensson-Methode berechneten Zinsstrukturkurve beruht und die von der Deutschen Bundesbank ermittelt und regelmäßig veröffentlicht wird, ist hinreichend präzise und genügt den an die Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen zu stellenden Anforderungen (vgl. Kaserer, BKR 2024, 802, 803; aA OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 36 …und Urteil vom 30. Oktober 2024 - 4 U 56/22, juris Rn. 121).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung ist der Senatsrechtsprechung überwiegend gefolgt (vgl. OLG Dresden…, Urteil vom 19. Juni 2023 - 8 U 669/21, juris Rn. 65; OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 46 f., Urteile vom 3. Mai 2024 - 4 MK 1/21, juris Rn. 137 ff. …und vom 30. Oktober 2024 - 4 U 56/22, juris Rn. 129 ff.; aA OLG München…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 17 U 5659/21, juris Rn. 23 ff.).

  • BGH, 23.09.2010 - III ZR 246/09

    Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die Verletzung eines …

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08

    BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen …

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23

    Kündigungsausschluss bei Prämiensparvertrag

  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14

    Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

  • BGH, 18.03.2021 - VIII ZR 305/19

    Musterfeststellungsklage zur Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

  • BGH, 25.04.2023 - XI ZR 225/21

    Oberlandesgericht entscheidet über Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassungen …

  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 154/77

    Bankenaufsicht

  • BGH, 22.10.2024 - XI ZR 214/23

    Prämiensparvertrag: Recht einer Sparkasse zur Kündigung nach Erreichen der …

  • OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21

    Verbraucherschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung von …

  • OLG Dresden, 19.06.2023 - 8 U 669/21

    Wirksamkeit der Kündigung von Prämien-Sparverträgen durch eine Sparkasse …

  • BGH, 10.09.2024 - XI ZR 86/22

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags …

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …

  • BGH, 30.07.2019 - VI ZB 59/18

    Verpflichtung zur Erfüllung des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Nr. 2 ZPO für …

  • OLG Hamm, 12.10.2026 - 2 VKl 1/23

    Preisgleitklausel, Fernwärme, Verbraucherklage; Preisänderung; Gaspreis; …

    Rn. 136 b) Bei - wie hier - mehreren Feststellungszielen ist für jedes das Quorum zu erfüllen, da jedes Feststellungsziel einen eigenen Streitgegenstand bildet (BGH…, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 10; BGH, Urteil vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 17 [jeweils zu § 606 Abs. 2 und 3 ZPO aF]).
  • OLG Hamm, 16.04.2026 - 2 MK 1/22

    Musterfeststellungssache Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen Stromio GmbH u. …

    Enthält die Musterfeststellungsklage - wie regelmäßig - mehrere Feststellungsziele, muss für jedes einzelne das Quorum von 10 betroffenen Verbrauchern erfüllt sein (BGH, Urteil vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 17 mwN).

    Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 23. September 2025 über eine gegen die Sparkasse gerichtete Musterfeststellungsklage zur fehlenden Verallgemeinerbarkeit der Frage, wie eine an verschiedene Verbraucher gerichtete Kündigungserklärung auszulegen sei (XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 41), steht dem nicht entgegen, sondern bestärkt den vom Musterkläger eingenommenen Rechtsstandpunkt.

    Ob diese vorliegen, kann grundsätzlich abstrakt-generell geklärt werden (…vgl. BGH, Urteile vom 18. März 2021 - VIII ZR 305/19, BGHZ 229, 139 Rn. 28 [zur Wirksamkeit einer Modernisierungsankündigung gemäß § 555c BGB] und vom 23. September 2025, aaO Rn. 42).

    Rn. 102 a) Allerdings sind Rechtsfragen, die rechtliche Voraussetzungen im Sinne von 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF darstellen, dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinlänglich geklärt, in Instanzrechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt und zwischen den Parteien unstreitig sind (…BGH, Urteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 28 und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 30).

    An einem Klärungsbedürfnis für eine Rechtsfrage fehlt es auch dann, wenn sie höchstrichterlich entschieden ist, der Musterbeklagte dem nicht entgegentritt und keine neuen Umstände, wie etwa eine abweichende jüngere Instanzrechtsprechung, oder wesentliche neue Argumente ersichtlich sind (…BGH, Urteile vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 57 und vom 23. September 2025, aaO).

    Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen zu Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (…vgl. BGH, Urteile vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 27 und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 38 f.) kann (und muss) diesem Defizit - wie erfolgt - durch eine entsprechende Einschränkung im Urteilsausspruch Rechnung getragen werden.

    Aus demselben Grund, weshalb die Auslegung von Individualerklärungen einer Klärung im Musterfeststellungsverfahren nicht zugänglich ist (…BGH, Urteile vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24, BGHGZ 244, 77 Rn. 85 und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 41), kann die vom Musterkläger begehrte Feststellung nicht einheitlich für alle betroffenen Verbraucher und damit nicht mit der das Musterverfahren kennzeichnenden "Breitenwirkung" (…vgl. BT-Drucks. 19/2507, S. 21) getroffen werden.

  • BGH, 14.07.2026 - XI ZR 46/25

    Unwirksam ist unwirksam: Verbraucher hat keine Wahl!

    Rn. 43 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (…Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25…, vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff., vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 22 und vom 30. September 2025 - XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 56 ff.) muss bei den von der Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzins gewahrt bleiben und nicht eine gleichbleibende absolute Gewinnmarge.

    Sie wahrt das Äquivalenzprinzip, indem sie gewährleistet, dass günstige Zinskonditionen günstig bleiben und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen (Senatsurteil vom 30. September 2025, aaO Rn. 56).

    Mit den von der Musterbeklagten für die Gegenauffassung vorgebrachten Argumenten hat sich der Senat bereits befasst (…Senatsurteile vom 6. Oktober 2021, aaO, vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 21 ff., vom 25. April 2023, aaO und vom 30. September 2025, aaO Rn. 57 ff.).

  • BGH, 09.12.2025 - XI ZR 64/24

    Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen - und der Referenzzins

    Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe mit der Kennung BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A, ehemalige Zeitreihe WZ9820, Zinsstrukturkurve (Svensson-Methode) / Börsennotierte Bundeswertpapiere / 7,0 Jahr(e) RLZ / Monatswerte) und die in den Kapitalmarktstatistiken der Deutschen Bundesbank (Statistische Beihefte zum Monatsbericht) veröffentlichte Zeitreihe für Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Tabelle 7e, "Renditenstruktur am Rentenmarkt - Schätzwerte") genügen den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung (…Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 84 f., vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18 …und vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN) im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind (…Fortführung von Senatsurteilen vom 9. Juli 2024, aaO Rn. 33 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, WM 2025, 2019 Rn. 44 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze diesen Anforderungen genügen (…vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2024, aaO Rn. 33 f., vom 1. Juli 2025 - XI ZR 16/24, WM 2025, 1411 Rn. 15 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, WM 2025, 2019 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), macht die vom Oberlandesgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung nicht rechtsfehlerhaft.

    Anders als nach der Marktzinsmethode institutsintern ermittelte Zinssätze sind die nach der Svensson-Methode für die Zinsstrukturkurve aus Nullkuponanleihen berechneten Renditen, die von der Deutschen Bundesbank regelmäßig veröffentlicht werden, hinreichend präzise und genügen den an die Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen zu stellenden Anforderungen (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, WM 2025, 2019 Rn. 50, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze den an den Referenzzins zu stellenden Anforderungen genügen (…vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f., vom 1. Juli 2025 - XI ZR 16/24, WM 2025, 1411 Rn. 15 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, WM 2025, 2019 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), macht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht rechtsfehlerhaft (siehe oben, 2.b)).

  • BGH, 28.04.2026 - XI ZR 61/25

    Kosten für unbrauchbares Privatgutachten werden nicht erstattet!

    Entgegen der seit dem Jahr 2010 gefestigten Senatsrechtsprechung (…Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25…, vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff., vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 21 ff., vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 22 und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 56) hat die Beklagte bei den von ihr vorgenommenen Zinsanpassungen nicht das Verhältnis des bei Vertragsbeginn konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzins gewahrt, sondern ist von einem gleichbleibenden absoluten Abstand zwischen Referenzzins und anfänglichem Vertragszinssatz ausgegangen.
  • BGH, 09.12.2025 - XI ZR 65/24

    Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere …

    Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze, insbesondere die hier mit dem Feststellungsziel 1.c) geltend gemachten Umlaufsrenditen, diesen Anforderungen genügen (…vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2024, aaO Rn. 33 f., vom 1. Juli 2025 - XI ZR 16/24, WM 2025, 1411 Rn. 15 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, WM 2025, 2019 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), macht die vom Oberlandesgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung nicht rechtsfehlerhaft.

    Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze den an den Referenzzins zu stellenden Anforderungen genügen (…vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f., vom 1. Juli 2025 - XI ZR 16/24, WM 2025, 1411 Rn. 15 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, WM 2025, 2019 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), macht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht rechtsfehlerhaft (siehe oben, 2.b)).

  • LG Karlsruhe, 05.02.2026 - 13 O 19/25

    Volksbank pur eG

    Danach sind als Referenz veröffentlichte Marktzinssätze oder Umlaufrenditen zugrunde zu legen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommen (…BGH NJW 2024, 2751 Rn. 29 m.w.N.; BGH BKR 2025, 1128 Rn. 45).

    Rn. 31 b) Im Hinblick auf den bereits nach den Ausführungen zu oben, 2., gegebenen Unterlassungsanspruch kann diese Frage indes ebenso unentschieden bleiben wie der weitere Angriff des Klägers unter Verweis auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (…vgl. nur BGH NJW 2022, 311 Rn. 95 ff.; BGH BKR 2025, 1128 Rn. 56; je m.w.N.), wonach bei den vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben, also der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beibehalten werden müsse und die Beklagte diesen Umstand verschleiert habe.

  • OLG Brandenburg, 08.10.2025 - 4 U 7/25
    Diese Sichtweise steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20 - vom 24.11.2021 - XI ZR 461/20 und XI ZR 310/20 -, vom 24.01.2023 - XI ZR 257/21, vom 25.04.2023 - XI ZR 225/21 - sowie ausweislich der Pressemitteilung vom 23.09.2025 ebenso weiterhin mit Urteil vom 23.09.2025 - XI ZR 29/24).
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