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Rechtsprechung
   EuGH, 27.02.2025 - C-517/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,3415
EuGH, 27.02.2025 - C-517/23 (https://dejure.org/2025,3415)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2025 - C-517/23 (https://dejure.org/2025,3415)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2025 - C-517/23 (https://dejure.org/2025,3415)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Apothekerkammer Nordrhein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 86 Abs. 1 - Begriff "Werbung für Arzneimittel" - Art. 87 Abs. 3 - Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel - Werbung für das gesamte Arzneimittelsortiment einer Apotheke - ...

  • Betriebs-Berater

    Mitgliedstaaten dürfen Werbeaktionen für Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen oder Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags erlauben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 86 Abs. 1 - Begriff ,Werbung für Arzneimittel' - Art. 87 Abs. 3 - Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel - Werbung für das gesamte Arzneimittelsortiment einer Apotheke - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 86 Abs. 1 - Begriff ,Werbung für Arzneimittel' - Art. 87 Abs. 3 - Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel - Werbung für das gesamte Arzneimittelsortiment einer Apotheke - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Mitgliedstaaten dürfen Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen oder Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags erlauben

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Gutscheine oder Rabatte einer Versandapotheke beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel für nachfolgende Käufe - DocMorris

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Apothekenboni: Nach dem EuGH ist vor dem EuGH

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rabattwerbung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeaktionen für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Apothekerkammer Nordrhein

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Apothekerkammer Nordrhein

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 10. August 2023 - Apothekerkammer Nordrhein gegen DocMorris NV

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Apothekerkammer Nordrhein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2025, 424
  • WRP 2025, 583
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.12.2022 - C-530/20

    Die lettische Regelung, die Werbung für Arzneimittel verbietet, die sich auf die …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-517/23
    Unter Bezugnahme u. a. auf die Urteile des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), und vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA (C-530/20, EU:C:2022:1014), fragt es sich, ob diese Aktionen unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 dieser Richtlinie fallen oder vielmehr nur darauf abzielen, die Entscheidung für die Apotheke zu beeinflussen, bei der ein Kunde ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel kauft, wobei eine solche Entscheidung dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen sei.

    Rn. 32 Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 definiert den Begriff "Werbung für Arzneimittel" sehr weit als "alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern", einschließlich insbesondere der "Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel", soweit diese Maßnahmen nicht ausdrücklich unter die Ausnahme nach Art. 86 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 32).

    Rn. 33 Da diese Bestimmung nicht auf die nationalen Rechtsordnungen verweist, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Begriff um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 31).

    Rn. 34 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich aus einer grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 ergibt, dass der Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne dieser Bestimmung alle in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen unabhängig davon umfasst, ob sie sich auf ein bestimmtes Arzneimittel oder auf unbestimmte Arzneimittel beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 47).

    Zielt die Botschaft darauf ab, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern, handelt es sich um Werbung im Sinne der Richtlinie 2001/83 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 52).

    Rn. 36 Dagegen fällt eine Werbeaktion, mit der nicht darauf abgezielt wird, den Kunden in der Entscheidung für ein bestimmtes Arzneimittel zu beeinflussen, sondern in der - nachgelagerten - Entscheidung für die Apotheke, bei der er das Arzneimittel kauft, nicht unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 21 und 22, sowie vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 50).

    Rn. 47 Erstens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Werbeaktionen, die den Kauf von Arzneimitteln fördern, indem sie auf einen kombinierten Verkauf zusammen mit anderen von einer Apotheke verkauften Produkten Bezug nehmen, unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 53 und 54).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Werbung für Arzneimittel der öffentlichen Gesundheit schaden kann, da eine übertriebene oder unvernünftige Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit Risiken verbunden sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 40).

    Aufgrund dieser therapeutischen Wirkungen können Arzneimittel, wenn sie ohne Not oder falsch eingenommen werden, der Gesundheit schweren Schaden zufügen, ohne dass der Patient sich dessen bei ihrer Verabreichung bewusst sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 41).

    Rn. 83 Wie in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unterliegt eine solche Werbung, da die Werbung für Arzneimittel - auch für nicht verschreibungspflichtige - der öffentlichen Gesundheit schaden kann, Verboten, Bedingungen und Beschränkungen nach der Richtlinie 2001/83 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 59).

    Wird den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, andere Regelungen zu treffen, dürfen sie die Arzneimittelwerbung folglich nur den Anforderungen dieser Richtlinie unterwerfen (Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 60).

    Rn. 86 Die in Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 vorgesehene grundsätzliche Zulässigkeit öffentlicher Werbeaktionen, die wie diejenigen, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zum Gegenstand hat, den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern, wird u. a. durch die Bedingungen und Beschränkungen von Art. 87 dieser Richtlinie beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 61).

    Rn. 87 Auch wenn sich aus Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 ergibt, dass Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulässig ist, müssen die Mitgliedstaaten daher, um im Einklang mit dem in den Erwägungsgründen 2 und 45 dieser Richtlinie verankerten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Gefahren für dieselbe zu verhindern, verbieten, dass in die Öffentlichkeitswerbung für solche Arzneimittel Elemente einbezogen werden, die ihren unzweckmäßigen Einsatz fördern könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 63).

    Die Werbung kann also einen besonders großen Einfluss auf die Prüfung und die Entscheidung dieses Verbrauchers ausüben, und zwar sowohl was die Qualität des Arzneimittels betrifft als auch hinsichtlich der zu kaufenden Menge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 65).

    Rn. 90 Somit leistet eine Werbung, die den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ablenkt, ob die Einnahme eines Arzneimittels erforderlich ist, der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung dieses Arzneimittels Vorschub (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 92 Eine solche Gleichstellung kann jedoch zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 68), da sie den ganz besonderen Charakter dieser Arzneimittel verschleiert, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden.

    Rn. 93 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass ein Verbot, wie es in der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung vorgesehen ist, dem wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht, da es die Verbreitung von Werbeelementen verhindert, die die unzweckmäßige und übermäßige Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 69).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-517/23
    Unter Bezugnahme u. a. auf die Urteile des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), und vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA (C-530/20, EU:C:2022:1014), fragt es sich, ob diese Aktionen unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 dieser Richtlinie fallen oder vielmehr nur darauf abzielen, die Entscheidung für die Apotheke zu beeinflussen, bei der ein Kunde ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel kauft, wobei eine solche Entscheidung dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen sei.

    Rn. 36 Dagegen fällt eine Werbeaktion, mit der nicht darauf abgezielt wird, den Kunden in der Entscheidung für ein bestimmtes Arzneimittel zu beeinflussen, sondern in der - nachgelagerten - Entscheidung für die Apotheke, bei der er das Arzneimittel kauft, nicht unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 21 und 22, …sowie vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 50).

    Rn. 42 Daraus folgt, dass die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannten Werbeaktionen die Entscheidung des Kunden für die Apotheke betreffen, bei der er ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel kauft, so dass diese Aktionen nicht unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 21 und 22).

    Rn. 52 Viertens ist die von der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 26. September 2013 betroffene Werbeaktion, mit der ein Anwerbesystem ins Leben gerufen wurde, von derjenigen zu unterscheiden, die in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), ergangen ist.

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 23).

    Rn. 57 Insoweit geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht klar hervor, ob die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannte Werbeaktion ausschließlich mit physischen Werbeträgern durchgeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 26) oder vielmehr multimedial sowohl über die Website der betreffenden Apotheke als auch mit physischen Werbeträgern (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 48).

    Rn. 58 Im erstgenannten Fall sind die Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr maßgeblich, da diese Werbeaktion letztlich darauf abzielt, den Verkauf unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 31 und 32).

    Rn. 61 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (…vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5…, vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 22, und vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 34).

    Rn. 62 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Bestimmung wie § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, auf den das Verbot der Werbeaktion, die Gegenstand der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013 ist, gestützt ist und der das Anbieten von Zuwendungen oder sonstigen geldwerten Werbegaben im Bereich des Verkaufs von Arzneimitteln regelt, als "Bestimmung über Verkaufsmodalitäten" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 37).

    Rn. 63 Nach dem Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), fällt eine solche Verkaufsmodalität jedoch nur dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV, wenn sie die beiden Voraussetzungen erfüllt, dass sie zum einen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und zum anderen den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 35 und 38).

    Rn. 64 Zur ersten Voraussetzung ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass das HWG unterschiedslos für alle Apotheken gilt, die in Deutschland Arzneimittel verkaufen, unabhängig davon, ob sie in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 39).

  • EuGH, 01.10.2020 - C-649/18

    Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-517/23
    Unter Bezugnahme u. a. auf die Urteile des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), und vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA (C-530/20, EU:C:2022:1014), fragt es sich, ob diese Aktionen unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 dieser Richtlinie fallen oder vielmehr nur darauf abzielen, die Entscheidung für die Apotheke zu beeinflussen, bei der ein Kunde ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel kauft, wobei eine solche Entscheidung dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen sei.

    Rn. 57 Insoweit geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht klar hervor, ob die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannte Werbeaktion ausschließlich mit physischen Werbeträgern durchgeführt wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 26) oder vielmehr multimedial sowohl über die Website der betreffenden Apotheke als auch mit physischen Werbeträgern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 48).

    Rn. 59 In dem in Rn. 57 des vorliegenden Urteils zweitgenannten Fall, in dem die Werbeaktion auch elektronisch umgesetzt wird, fällt sie in den "koordinierten Bereich" im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31, da sie unabhängig von der Art und Weise, wie sie konkret durchgeführt wird, insgesamt betrachtet darauf abzielt, bei potenziellen Kunden Aufmerksamkeit für die Website der betreffenden Apotheke zu erregen und den Online-Verkauf ihrer Produkte zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 55).

    Rn. 75 Daraus folgt, dass, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat ein solches Angebot erlaubt, was hier der Fall zu sein scheint, er bei diesen Dienstleistungen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 grundsätzlich nicht einschränken darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 60).

    Rn. 76 Im vorliegenden Fall ist das von einem Mitgliedstaat angeordnete Verbot einer Werbeaktion wie derjenigen, die Gegenstand der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013 war, geeignet, die Möglichkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Apotheke, sich in dem betreffenden Mitgliedstaat bei potenziellen Kunden bekannt zu machen und für die von ihr angebotene Dienstleistung des Online-Verkaufs ihrer Produkte zu werben, einzuschränken (Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 61).

    Rn. 78 Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Abs. 2 dieses Art. 3 abweichen, wenn die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verbraucher erforderlich sind, einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der diese Schutzziele tatsächlich beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen (Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 63).

    Deshalb ist bei der Beurteilung der Unionsrechtmäßigkeit der in Rede stehenden innerstaatlichen Regelung die zu diesen Vorschriften des AEU-Vertrags ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen (Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 64).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-517/23
    Rn. 20 Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung (C-148/15, EU:C:2016:776), hob das Landgericht Köln mit Urteilen vom 21. und vom 22. März 2017 vier der fünf einstweiligen Verfügungen auf, wobei die am 26. September 2013 erlassene Verfügung zum Anwerbesystem aufrechterhalten blieb.

    Rn. 61 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (…vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 22, …und vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 34).

    Rn. 65 Zur zweiten Voraussetzung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Preiswettbewerb für Versandapotheken ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein kann als für traditionelle Apotheken, weil es von ihm abhängt, ob Versandapotheken einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt finden und auf diesem konkurrenzfähig bleiben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 24).

    Rn. 68 Eine solche Beschränkung lässt sich nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 34).

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-517/23
    Rn. 61 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5…, vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 22, …und vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 34).
  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-517/23
    Rn. 63 Nach dem Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), fällt eine solche Verkaufsmodalität jedoch nur dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV, wenn sie die beiden Voraussetzungen erfüllt, dass sie zum einen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und zum anderen den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 35 und 38).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-517/23
    Diese Bestimmung wiederholt die im 45. Erwägungsgrund dieser Richtlinie angeführte Notwendigkeit, übertriebene und unvernünftige Werbung, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken könnte, zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Gintec, C-374/05, EU:C:2007:654, Rn. 55).
  • EuGH, 13.01.2000 - C-220/98

    Estée Lauder - Freier Warenverkehr - Vertrieb eines kosmetischen Mittels mit der …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-517/23
    Somit sähe sich selbst ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher (Urteile vom 13. Januar 2000, Estée Lauder, C-220/98, EU:C:2000:8, Rn. 27, …und vom 16. Januar 2014, Juvelta, C-481/12, EU:C:2014:11, Rn. 23) nicht in der Lage, die genaue Höhe dieser Prämie zu berechnen.
  • EuGH, 16.01.2014 - C-481/12

    Juvelta - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-517/23
    Somit sähe sich selbst ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher (…Urteile vom 13. Januar 2000, Estée Lauder, C-220/98, EU:C:2000:8, Rn. 27, und vom 16. Januar 2014, Juvelta, C-481/12, EU:C:2014:11, Rn. 23) nicht in der Lage, die genaue Höhe dieser Prämie zu berechnen.
  • EuGH, 10.09.2014 - C-423/13

    Vilniaus energija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-517/23
    Rn. 70 Daraus folgt, dass das Verbot dieser Werbeaktion vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht dem Verbraucherschutz dient, der einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, mit dem eine Beschränkung des freien Warenverkehrs gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Vilniaus energija, C-423/13, EU:C:2014:2186, Rn. 50).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-62/09

    Staatliche Behörden dürfen Ärzten finanzielle Vorteile anbieten, um Anreize für …

  • EuGH, 21.04.2026 - C-769/22

    Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen …

    Rn. 303 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 Maßnahmen ergreifen können, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Abs. 2 dieses Artikels abweichen, wenn die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verbraucher erforderlich sind, einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der diese Schutzziele tatsächlich beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen (Urteil vom 27. Februar 2025, Apothekerkammer Nordrhein, C-517/23, EU:C:2025:122, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 26.03.2026 - I ZR 74/25

    Werbung für ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis

    Auch die Werbung für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl unbestimmter Arzneimittel kann produktbezogen sein (…vgl. BGH, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 21] - PAYBACK;… GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52 f.] - Gutscheinwerbung II; zu Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG vgl. EuGH…, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530/20, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 47] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA; Urteil vom 27. Februar 2025 - C-517/23, GRUR 2025, 424 Rn. 34 = WRP 2025, 583 - Apothekerkammer Nordrhein).

    Rn. 25 bb) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Entscheidung "Apothekerkammer Nordrhein" des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2025, 424) der Annahme auf Arzneimittel bezogener Angaben im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG nicht entgegen.

    Rn. 26 (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen und Zahlungen nicht unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG fallen (EuGH, GRUR 2025, 424 Leitsatz 1 erster Spiegelstrich und Rn. 81 - Apothekerkammer Nordrhein).

    Gegenstand der Entscheidung waren Werbeaktionen einer Apotheke, mit denen sie ihren Kunden für die Einlösung von Rezepten Geldprämien, Preisnachlässe oder unmittelbar wirkende Zahlungen versprochen hatte (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 39 - Apothekerkammer Nordrhein).

    Einem Kunden bleibe, wenn er ein Rezept erhalte, im Hinblick auf das verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch die Entscheidung für die Apotheke, bei der er es beziehe (EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 41 - Apothekerkammer Nordrhein).

    Die Werbeaktionen der Apotheke beträfen daher die Entscheidung des Kunden für die Apotheke, bei der er ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel kaufe, und fielen somit nicht unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG (EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 42 - Apothekerkammer Nordrhein).

    Da ein verschreibender Arzt ein Arzneimittel nach den Berufsregeln nicht verschreiben darf, wenn es für die therapeutische Behandlung seines Patienten nicht geeignet ist, kann in derartigen Fällen möglicherweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Botschaft einer solchen Aktion die Verschreibung oder den Verbrauch unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördert (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 41 - Apothekerkammer Nordrhein; vgl. auch EuGH…, Urteil vom 5. Mai 2011 - C-316/09, Slg. 2011, I-3249 = GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 36 f.] - MSD Sharp & Dohme).

    Rn. 29 Die Entscheidung "Apothekerkammer Nordrhein" des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfte allerdings dahin zu verstehen sein, dass auch in derartigen Fällen eine "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG vorliegen kann, weil solche Aktionen nicht allein darauf abzielen, den Kunden in der - einer Verschreibung des Arzneimittels nachgelagerten - Entscheidung für die Apotheke zu beeinflussen, bei der er das Arzneimittel kauft (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 36 f. und 42 - Apothekerkammer Nordrhein;… BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 53] - Gutscheinwerbung II).

    Rn. 32 a) Maßgebliches Merkmal für die Annahme einer Werbung in Abgrenzung zu einer einfachen Information ist, ob die Botschaft der verbreiteten Information darauf abzielt, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (…EuGH, GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 32] - MSD Sharp & Dohme;… GRUR 2023, 268 [juris Rn. 52] - EUROAPTIEKA; GRUR 2025, 424 Rn. 35 - Apothekerkammer Nordrhein).

  • OLG Frankfurt, 06.03.2025 - 6 U 74/24

    Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis

    Zwar ist die vom Bundesgerichtshof dem Gerichthof der Europäischen Union nach dessen EUROPATIEKA-Entscheidung zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, ob Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten Warensortiment einer Apotheke in den Anwendungsbereich der Werberegelungen der RL 2001/83/EG fällt, da der Gerichtshof unter "Werbung für Arzneimittel" auch alle Maßnahmen (u.a.) zur Information und Schaffung von Anreizen mit dem Ziel die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch unbestimmter Arzneimittel zu fördern, gefasst habe (…vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 50 ff. [54 mwN]), durch das Urteil des Gerichtshofs vom 27.02.2025 beantwortet (C-517/23, GRUR-RS 2025, 2557 ff. - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris).
  • BGH, 17.07.2025 - I ZR 74/24

    Bonus auf verschreibungspflichtige Arzneimittel

    Sie fallen daher nicht unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-517/23, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 37 bis 42 und 81] = WRP 2025, 583 - Apothekerkammer Nordrhein).

    Klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen sich mithin auch insoweit nicht (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 95] - Apothekerkammer Nordrhein).

  • BGH, 06.11.2025 - I ZR 182/22

    Gutscheinwerbung II

    Rn. 14 Hierauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 27. Februar 2025 (C-517/23, GRUR 2025, 424 = WRP 2025, 583 - Apothekerkammer Nordrhein) geantwortet:.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel, mit der allein die Entscheidung für die Apotheke beeinflusst werden soll, bei der ein Kunde bereits verschriebene rezeptpflichtige Arzneimittel bezieht, keine Werbung für Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG dar, sondern eine nicht von dieser Richtlinie erfasste Werbung für die Apotheke (EuGH, GRUR 2025, 424 [juris 34 bis 37] - Apothekerkammer Nordrhein, mwN).

    Zwar unterfällt die hier betroffene Werbemaßnahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht dem Begriff der Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, weil Werbeaktionen für den Bezug (unbestimmter) verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen und Zahlungen hiervon nicht erfasst werden (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 39 bis 42 und 81] - Apothekerkammer Nordrhein).

    Ein Verbot dieser Werbemaßnahme ist allerdings angesichts des ihr innewohnenden Potentials zur Irreführung von Verbrauchern mit Art. 34 AEUV und Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG vereinbar (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 61 bis 81] - Apothekerkammer Nordrhein).

    Die hier betroffene Werbemaßnahme unterfällt mit Blick auf den dem neu geworbenen Kunden versprochenen Rabattgutschein für den nachfolgenden Erwerb rezeptfreier Produkte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Begriff der Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, weil sie den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördert (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 43 bis 45 und 81] - Apothekerkammer Nordrhein).

    Diese Werbung kann entgegen Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, so dass ihr Verbot dem mit dieser Vorschrift verfolgten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 82 bis 94] - Apothekerkammer Nordrhein).

  • BGH, 22.07.2025 - VIII ZR 5/25

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …

    Rn. 13 Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (…zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2022 - C-179/21, NJW 2022, 1871 Rn. 41, 48 - Victorinox;… vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 181 ff., 235, 238 ff., 251, 256 - BMW Bank; vom 27. Februar 2025 - C-517/23, WRP 2025, 583 Rn. 72 mwN - Apothekerkammer Nordrhein;… BGH, Urteile vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 44;… vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, WM 2025, 410 Rn. 39;… vom 8. Oktober 2024 - XI ZR 19/23, WM 2024, 2231 Rn. 19 mwN), auf den auch die Nichtzulassungsbeschwerde abstellt, würde selbst bei einer fehlerhaften Angabe der Telefaxnummer nicht irregeführt und von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten, wenn der Unternehmer - wie hier - sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail-Adresse mitteilt, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann.
  • OLG Frankfurt, 15.05.2025 - 6 U 347/24

    Unzulässiger Rabatt für nicht verschreibungspflichtige Medikamente …

    Betrifft die Werbung nur verschreibungspflichtige Medikamente, hat der Arzt mit der Ausstellung des Rezepts grundsätzlich bereits die Entscheidung über das "Ob" getroffen, so dass insoweit nur noch die nicht unter die Richtlinie fallende Werbung für das "Wie" betroffen ist (EuGH GRUR 2025, 424 - Apothekerkammer Nordrhein Rn. 41 f.).

    Da diese Werbeaktionen somit den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern, fallen sie unter den Begriff "Werbung für Arzneimittel" iSv Art. 86 I RL 2001/83 (EuGH GRUR 2025, 424 - Apothekerkammer Nordrhein, Rn. 43-45).

    Dem steht nicht entgegen, dass die in einer Werbeaktion angebotenen Gutscheine auch für den Kauf anderer Produkte als nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, wie für Gesundheits- und Pflegeprodukte, verwendet werden können, auf die diese Werbeaktionen ebenfalls abzielen (EUGH GRUR 2025, 424.- Apothekerkammer Nordrhein Rn. 46-52).

    Im Übrigen hat der EuGH diese Ausführungen des Generalanwaltes nicht in sein Urteil übernommen (EUGH GRUR 2025, 424 - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris NV).

  • VG Neustadt, 13.01.2026 - 5 K 475/24

    Internetsperren für Pornografie-Plattformen aufgrund europarechtlicher Regelungen …

    Rn. 143 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem seitens der Beklagten in der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2025 zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Februar 2025 - C-517/23 -, das die deutsche Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) - HWG - und insbesondere dessen Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel - RL 2001/83/EG - zum Gegenstand hatte.

    Zum einen war die Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG schon nicht Gegenstand der seitens des Bundesgerichtshofs vorgelegten Fragen, die sich im Gegenteil auf eine Vereinbarkeit der Norm mit der RL 2001/83/EG bezogen, sondern der Europäische Gerichtshof prüfte dies in einer Art obiter dictum (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025, C-517/23, juris, Rn. 56).

    Rn. 145 (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025, C-517/23, juris, Rn. 79f.).

  • LG Düsseldorf, 23.04.2026 - 37 O 55/25

    Entgegenahme von "Dr. Ansay"-Rezepten ist für Apotheken rechtswidrig

    Rn. 37 Auch die Entscheidung "Apothekerkammer Nordrhein" des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2025, 424) steht der Annahme auf Arzneimittel bezogener Angaben im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG nicht entgegen.
  • VG Neustadt, 04.02.2026 - 5 K 1203/24

    Sperrverfügung bezüglich der Verbreitung einer Website mit pornografischen …

    Rn. 147 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem seitens der Beklagten in der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2025 zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Februar 2025 - C-517/23 -, das die deutsche Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) - HWG - und insbesondere dessen Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel - RL 2001/83/EG - zum Gegenstand hatte.

    Zum einen war die Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG schon nicht Gegenstand der seitens des Bundesgerichtshofs vorgelegten Fragen, die sich im Gegenteil auf eine Vereinbarkeit der Norm mit der RL 2001/83/EG bezogen, sondern der Europäische Gerichtshof prüfte dies in einer Art obiter dictum (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025, C-517/23, juris, Rn. 56).

    Rn. 149 (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025, C-517/23, juris, Rn. 79f.).

  • VG Neustadt, 13.01.2026 - 5 K 1204/24

    1. Die VO (EU) 2022/2065 entfaltet aufgrund ihrer vollharmonisierenden Wirkung im …

  • VG Neustadt, 13.01.2026 - 5 K 476/24

    Sperrung des Zugangs zu einer Internetseite mit pornografischen Angeboten

  • OLG Frankfurt, 21.11.2025 - 6 U 274/25

    Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nicht offensichtlich …

  • LG Hamburg, 23.06.2026 - 406 HKO 120/24

    Gutscheinwerbung: OTC-Restbetrag bei Rezepten verboten

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2025 - 14 U 49/25

    Werbung einer niederländischen Versandapotheke mittels eines 25 EUR Gutscheins …

  • KG, 10.03.2026 - 5 U 1109/20
  • OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 69/25

    Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …

  • EuGH, 21.05.2026 - C-604/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. …

  • VG Düsseldorf, 24.03.2026 - 27 K 3964/22

    Digital Services Act (DSA), Herkunftslandprinzip, AVMD-Richtlinie, Jugendschutz, …

  • OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 71/25

    Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …

  • OLG Braunschweig, 26.11.2025 - 9 U 71/25

    Tesla, Internet, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist, Fahrzeug, Pkw, …

  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2025 - 10 O 115/24

    Schluss mit Streichpreis-Werbung?

  • OLG Hamburg, 06.11.2025 - 3 U 74/23

    zielwertgesteuerte Sedierung - Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz und …

  • OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 5/25

    Kein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des unter Verwendung des Onlineshops …

  • EuGH, 10.04.2025 - C-584/23

    Alcampo u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-366/24

    Amazon EU (Tarifs minimaux de livraison de livres) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-604/24

    Farmakeio YZ & Sia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Nicht …

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