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Weitere Entscheidung unten: BFH, 05.11.2019

Rechtsprechung
   BFH, 17.06.2020 - X R 15/18   

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https://dejure.org/2020,33979
BFH, 17.06.2020 - X R 15/18 (https://dejure.org/2020,33979)
BFH, Entscheidung vom 17.06.2020 - X R 15/18 (https://dejure.org/2020,33979)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - X R 15/18 (https://dejure.org/2020,33979)
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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 1 S 1, AO § 119 Abs 1, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011
    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

  • rechtsinformationen.bund.de

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  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerliche Behandlung des gleichzeitigen Betriebes eines Grillimbisses und eines Eiscafés

  • Betriebs-Berater

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

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    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; AO § 119 Abs. 1
    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

  • rechtsportal.de

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eiscafé und Imbiss - einheitlicher Gewerbebetrieb?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

Besprechungen u.ä.

  • nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Eisdiele und Imbiss desselben Inhabers: einheitlicher Gewerbebetrieb?

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1
    Gewerbebetrieb, Imbiss, Gaststätte, Wirtschaftlicher Zusammenhang

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 269, 330
  • BB 2020, 2788
  • DB 2020, 2498
  • BStBl II 2021, 157
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (18)

  • BFH, 19.10.1982 - VIII R 149/81

    Mehrere gewerbliche Betätigungen - Gewerbebetrieb - Gewerbesteuermeßbescheid - …

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Ein wesentliches Indiz liegt darin, dass das Angebot der einen Betätigung die andere ergänzt oder Kunden des einen Bereichs gelegentlich an den anderen Bereich weitergeleitet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1982 - VIII R 149/81, BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, unter 1.).

    Rn. 24 Kriterien für einen organisatorischen Zusammenhang sind etwa die Benutzung derselben Räume und Einrichtungen, die Tätigkeit derselben Mitarbeiter in beiden Bereichen sowie ein (teilweise) gemeinsamer Einkauf (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656; in BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, unter 1.;… in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

    Rn. 30 So hat der BFH bereits im Urteil in BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278 (unter 1.) ausgesprochen, dass ein einheitlicher Betrieb umso eher anzunehmen ist, je mehr die Betätigungen sich gleichen und umgekehrt die Merkmale des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs umso mehr von Bedeutung sind, je unterschiedlicher die Betätigungen ihrem Gegenstand nach sind.

    Vielmehr ist das FG in einem solchen Fall darauf beschränkt, den angegriffenen Gewerbesteuermessbescheid aufzuheben und dem FA Gelegenheit zu geben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen erstmaligen Bescheid in Bezug auf den zutreffenden, umfassenderen Steuergegenstand zu erlassen (BFH-Urteil in BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, unter 2.).

  • BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84

    Besonderheiten bei der Erhebung der Gewerbesteuer - Beschäftigung der Ehefrau im …

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Maßgebend ist jeweils das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 25.04.1989 - VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261, unter 2.a).

    Daraus folgt, dass auch bei gleichartigen Tätigkeiten ein gewisser wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang bestehen muss (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 261, unter 2.a).

    Rn. 23 Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die beiden Betätigungen einander stützen und ergänzen (BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und vom 18.12.1996 - XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

    Rn. 24 Kriterien für einen organisatorischen Zusammenhang sind etwa die Benutzung derselben Räume und Einrichtungen, die Tätigkeit derselben Mitarbeiter in beiden Bereichen sowie ein (teilweise) gemeinsamer Einkauf (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656; in BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, unter 1.; in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

  • BFH, 20.03.2013 - X R 38/11

    Inhaltliche Bestimmtheit von Gewerbesteuermessbescheiden bei mehreren Betrieben …

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Rn. 17 1. Der Gewerbesteuer als einer auf den jeweiligen Betrieb gelegten Objektsteuer (BFH-Urteil vom 20.03.2013 - X R 38/11, BFH/NV 2013, 1125, Rz 20) unterliegt als Steuergegenstand jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--).

    Damit gewinnt das Merkmal des wirtschaftlichen Zusammenhangs im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung ein besonderes Gewicht (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1125, Rz 34).

    Beim Fehlen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs können ungleichartige Betätigungen nur in besonderen Ausnahmefällen zusammengefasst werden, die durch eine außergewöhnlich hohe Intensität des organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs gekennzeichnet sein müssen (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1125, Rz 51).

    Hinsichtlich der insoweit geltenden Maßstäbe und Ausnahmen verweist der Senat auf die ausführlichen Erläuterungen in seinem Urteil in BFH/NV 2013, 1125 (Rz 18 ff.).

  • BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96

    1. Keine Fortführung des Betriebs eines ehemaligen Versicherungsbezirksdirektors …

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Rn. 23 Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die beiden Betätigungen einander stützen und ergänzen (…BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und vom 18.12.1996 - XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

    Rn. 24 Kriterien für einen organisatorischen Zusammenhang sind etwa die Benutzung derselben Räume und Einrichtungen, die Tätigkeit derselben Mitarbeiter in beiden Bereichen sowie ein (teilweise) gemeinsamer Einkauf (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656; in BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, unter 1.; in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

    Rn. 25 Für einen finanziellen Zusammenhang spricht die Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie eine einheitliche Gewinnermittlung (BFH-Urteil in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.), ferner die einheitliche Kostentragung für beide Bereiche sowie der Ausgleich von Verlusten der einen Betätigung durch Gewinne der anderen Betätigung (BFH-Urteil in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656).

  • BFH, 14.09.1965 - I 64/63 U

    Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Grundsätzlich indiziert die Ungleichartigkeit der Betätigungen ihre gewerbesteuerrechtliche Selbständigkeit (BFH-Urteil vom 14.09.1965 - I 64/63 U, BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656).

    Rn. 24 Kriterien für einen organisatorischen Zusammenhang sind etwa die Benutzung derselben Räume und Einrichtungen, die Tätigkeit derselben Mitarbeiter in beiden Bereichen sowie ein (teilweise) gemeinsamer Einkauf (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656; in BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, unter 1.;… in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

    Rn. 25 Für einen finanziellen Zusammenhang spricht die Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie eine einheitliche Gewinnermittlung (BFH-Urteil in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.), ferner die einheitliche Kostentragung für beide Bereiche sowie der Ausgleich von Verlusten der einen Betätigung durch Gewinne der anderen Betätigung (BFH-Urteil in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656).

  • BFH, 23.11.1988 - X R 1/86

    1. Die Vermietung von Ferienwohnungen in einem Appartementhaus als Teilbetrieb - …

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Rn. 48 aa) Nach der von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten und verwendeten Definition ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist; es muss sich um einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens handeln (BFH-Urteile vom 23.11.1988 - X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, unter I.2.b aa, und vom 07.08.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b, jeweils m.w.N.).

    Der Begriff des Teilbetriebs ist im Gewerbesteuerrecht genauso zu verstehen wie im Einkommensteuerrecht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, …und vom 22.10.2015 - IV R 17/12, BFH/NV 2016, 209, Rz 15).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 21/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen …

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Im Gegenteil zeige die Durchsicht dieser Rechtsprechung, dass der Bundesfinanzhof (BFH) einen einheitlichen Betrieb auch in Fällen annehme, in denen es nicht zu einem solchen betätigungsübergreifenden Leistungsangebot komme (z.B. BFH-Urteil vom 15.09.2010 - X R 21/08, BFH/NV 2011, 235).

    Im Gegenteil hat der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2011, 235 für zwei ungleichartige Betätigungen ein "Sich Ergänzen" --und damit einen einheitlichen Betrieb-- bejaht, ohne dass er das Kriterium des Verkaufs der Produkte des einen Betriebsteils im anderen überhaupt erwähnt hätte.

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83

    Toto- und Lotto-Annahmestelle kann mit Tabakwareneinzelhandel einen einheitlichen …

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Auch in solchen Fällen kann es sich aber um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handeln, wenn die verschiedenen Betätigungen --vor allem-- wirtschaftlich und daneben auch organisatorisch und finanziell zusammenhängen (BFH-Urteil vom 19.11.1985 - VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719, unter 2.a).

    Rn. 31 Der Rechtssatz, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb umso eher anzunehmen ist, je gleichartiger die Betätigungen sind, wurde im BFH-Urteil in BStBl II 1986, 719 (unter 2.a) wiederholt.

  • FG Münster, 10.10.2017 - 7 K 3662/14

    Eiscafé und Imbiss gelten nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.10.2017 - 7 K 3662/14 G aufgehoben.

    Das FG führte in seiner --in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1281 veröffentlichten-- Entscheidung aus, zwar bestehe zwischen beiden Betätigungen ein organisatorischer und auch ein gewisser finanzieller Zusammenhang.

  • BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05

    Wegfall des anteiligen Verlustvortrags bei Teilbetriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Rn. 48 aa) Nach der von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten und verwendeten Definition ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist; es muss sich um einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens handeln (BFH-Urteile vom 23.11.1988 - X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, unter I.2.b aa, und vom 07.08.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 130/87

    1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für …

  • BFH, 22.10.2015 - IV R 17/12

    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem …

  • BFH, 12.01.1983 - IV R 177/80

    Zum Erfordernis der Unternehmensidentität beim Verlustabzug nach § 10 a GewStG

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 31/95

    Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung

  • FG Hamburg, 28.05.1980 - I 173/78
  • BFH, 24.10.2012 - X R 36/10

    Zwei Gewerbebetriebe i. S. d. § 2 GewStG bei Betrieb einer Photovoltaikanlage und …

  • BFH, 21.01.2005 - XI B 23/04

    Franchise-Betriebe; wirtschaftliche Einheit

  • BFH, 16.12.1964 - I 375/62
  • FG Münster, 21.04.2021 - 13 K 3663/18

    Körperschaftsteuerliche Einordnung von Photovoltaikanlagen als einheitlichen …

    Bei ungleichartigen Betätigungen ist im Regelfall von ihrer gewerbesteuerlichen Selbständigkeit auszugehen, soweit nicht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Betätigungen besteht; ein bloßer organisatorischer oder finanzieller Zusammenhang genügt in diesem Fall nicht (BFH-Urteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BStBl. II 2021, 157).
  • BFH, 28.01.2026 - X R 8/23

    Vereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen …

    Handelt es sich nicht um eindeutig gleichartige oder eindeutig ungleichartige Betätigungen, ist im Einzelfall von einem Kontinuum allmählich zunehmender Anforderungen an den Grad des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen auszugehen (Festhalten am Senatsurteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 26).

    Rn. 19 a) Eine natürliche Person (Einzelunternehmer) kann --im Gegensatz zu Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften-- mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten (so bereits Senatsurteil vom 09.08.1989 - X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901, unter 2.; jüngst Senatsurteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 17, jeweils m.w.N.).

    Allerdings müssen die drei genannten Merkmale nicht kumulativ vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 19, m.w.N.).

    Ein finanzieller oder organisatorischer Zusammenhang, der lediglich auf der Identität des Unternehmers beruht, genügt nicht (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 20 f., m.w.N.).

    Vielmehr ist für die Frage, ob ein oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, von einem Kontinuum allmählich zunehmender Anforderungen an den Grad des sachlichen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen auszugehen und auf dieser Grundlage eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 26 ff.).

    Für einen finanziellen Zusammenhang spricht die Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie eine einheitliche Gewinnermittlung, ferner die einheitliche Kostentragung für beide Bereiche sowie der Ausgleich von Verlusten der einen Betätigung durch Gewinne der anderen Betätigung (Senatsurteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 22 bis 25, m.w.N. zu allen Kriterien).

    Vermutungen entsprechen hingegen den Anforderungen des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der eine "Überzeugung" des Gerichts verlangt, nicht und stellen auch keine tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO dar, so dass die Bindungswirkung nach der letztgenannten Norm entfällt (Senatsurteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 26, 36).

  • BFH, 16.03.2021 - II R 10/18

    Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften

    Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist; es muss sich um einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens handeln (BFH-Urteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 48, m.w.N.).
  • BFH, 13.06.2022 - X B 148/21

    Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe?

    Grundsätzlich indiziert die Ungleichartigkeit der Betätigungen ihre ertragsteuerrechtliche Selbständigkeit (ausführlich hierzu das zu § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG ergangene Senatsurteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 19 f., m.w.N.).
  • FG München, 20.11.2020 - 6 K 2916/17

    Steuerliche Erfassung von Fremdverkehrsbeiträgen

    - gleichartig sind oder einander ergänzen (…z.B. BFH-Urteil von 11. Februar 1997 I R 161/94, BFH/NV 1997, 625;… Gosch/Märtens § 4 KStG Rz. 118; zur Ergänzung siehe z.B. BFH-Urteile vom 9. August 1989 X R 130/87, BStBl II 1989, 901 und zuletzt BFH-Urteil vom 17. Juni 2020 X R 15/18, juris).

    Ein wesentliches Indiz hierfür kann darin gesehen werden, dass das Angebot der einen Betätigung die andere ergänzt oder Kunden des einen Bereichs gelegentlich an den anderen Bereich weitergeleitet werden (zuletzt BFH-Urteil vom 17. Juni 2020 X R 15/18 Rz. 23, juris …und vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235 zur Kundengewinnung bei einem Elektrobetrieb, der eine Photovoltaikanlage betreibt).

  • BFH, 16.03.2021 - II R 11/18

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.03.2021 II R 10/18 - Wegfall des …

    Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist; es muss sich um einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens handeln (BFH-Urteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 48, m.w.N.).
  • FG Münster, 29.11.2023 - 13 K 986/21

    Unterscheidung zwischen einem einheitlichen Betrieb und mehreren selbständigen …

    Rn. 42 II. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb (Steuergegenstand) oder aber um mehrere selbständige Betriebe --und damit um mehrere Steuergegenstände-- handeln (BFH-Urteil vom 17.6.2020 X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157).

    Dabei ist jedoch nicht von einer strikten Zweiteilung in gleichartige bzw. ungleichartige Betätigungen auszugehen; vielmehr steigt das notwendige Maß des für eine Zusammenfassung der Betätigungen erforderlichen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen (BFH-Urteil in BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157).

  • BFH, 28.01.2026 - X R 21/23

    Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen

    Vermutungen entsprechen hingegen den Anforderungen des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der eine "Überzeugung" des Gerichts verlangt, nicht und stellen auch keine tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO dar, so dass die Bindungswirkung nach der letztgenannten Norm entfällt (Senatsurteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 26, 36).
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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 90a, FGO § 97, ZPO § 180, FGO § 121 S 1, FGO § 120 Abs 2
    Unwirksamkeit einer durch Einlegen in den Briefkasten vorgenommenen Ersatzzustellung bei fehlender Nutzung der Wohn- oder Geschäftsräume

  • rechtsinformationen.bund.de

    Unwirksamkeit einer durch Einlegen in den Briefkasten vorgenommenen Ersatzzustellung bei fehlender Nutzung der Wohn- oder Geschäftsräume

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90a FGO, § 97 FGO, § 180 ZPO, § 121 S 1 FGO, § 120 Abs 2 FGO
    Unwirksamkeit einer durch Einlegen in den Briefkasten vorgenommenen Ersatzzustellung bei fehlender Nutzung der Wohn- oder Geschäftsräume

  • IWW

    § 53 Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § ... 885a der Zivilprozessordnung, § 55 BRAO, §§ 97, 121, 90a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 97 FGO, § 121 Satz 1 FGO, § 126 Abs. 1 FGO, § 90a FGO, § 180 ZPO, § 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO, § 418 Abs. 1 ZPO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 189 ZPO, § 120 Abs. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zu einer Wohnung oder einem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten; Zulässigkeit des Erlasses eines Zwischen-Gerichtsbescheides betreffend die Zulässigkeit der Revision; Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 2; ZPO § 180; ZPO 182 i.V.m. § 418 Abs. 1; ZPO § 189.
    Einlegen in den Briefkasten einer nicht mehr genutzten Wohnung stellt keine wirksame Ersatzzustellung dar

  • rechtsportal.de

    FGO § 90a, § 97 ; ZPO § 180
    Unwirksamkeit einer durch Einlegen in den Briefkasten vorgenommenen Ersatzzustellung bei fehlender Nutzung der Wohn- oder Geschäftsräume

  • rechtsportal.de

    FGO § 90a, § 97 ; ZPO § 180
    Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zu einer Wohnung oder einem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten

  • datenbank.nwb.de

    Unwirksamkeit einer durch Einlegen in den Briefkasten vorgenommenen Ersatzzustellung bei fehlender Nutzung der Wohn- oder Geschäftsräume

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1
    Gewerbebetrieb, Imbiss, Gaststätte, Wirtschaftlicher Zusammenhang

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09

    Briefeinwurf

    Auszug aus BFH, 05.11.2019 - X R 15/18
    NV: Voraussetzung für die Wirksamkeit einer durch Einlegung in den zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten ist u.a., dass die Wohnung oder der Geschäftsraum von dem Adressaten der Zustellung tatsächlich genutzt wird (Anschluss an BGH-Urteil vom 16.06.2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99) 22 .

    Ein bloßer Anschein der Unterhaltung einer Wohnung --etwa durch einen mit dem Namen des Adressaten gekennzeichneten Briefkasten-- genügt auch dann nicht, wenn er dem Adressaten zurechenbar sein sollte (zum Ganzen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16.06.2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99, Rz 13, und vom 14.05.2019 - X ZR 94/18, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 2942, Rz 6 ff.).

    Rn. 23 Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO erstreckt sich nicht auf die Frage, ob der Adressat unter der angegebenen Anschrift tatsächlich eine Wohnung unterhält; diese Angabe des Zustellers kann jedoch ggf. eine gewisse Indizwirkung entfalten (BGH-Urteil in BGHZ 190, 99, Rz 18).

  • BGH, 14.05.2019 - X ZR 94/18

    Unzulässige Rechtsausübung bei Berufung auf fehlerhafte Ersatzzustellung: …

    Auszug aus BFH, 05.11.2019 - X R 15/18
    Ein bloßer Anschein der Unterhaltung einer Wohnung --etwa durch einen mit dem Namen des Adressaten gekennzeichneten Briefkasten-- genügt auch dann nicht, wenn er dem Adressaten zurechenbar sein sollte (zum Ganzen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16.06.2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99, Rz 13, und vom 14.05.2019 - X ZR 94/18, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 2942, Rz 6 ff.).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 15/03

    Aufteilung einer Gesamtschuld und Vollstreckung

    Auszug aus BFH, 05.11.2019 - X R 15/18
    Rn. 33 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt selbst eine bloße Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung den an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen, wenn bereits die Beschwerdebegründung eine ausreichende kritische Würdigung des angefochtenen Urteils unter dem Gesichtspunkt seiner materiell-rechtlichen Richtigkeit enthielt (BFH-Entscheidungen vom 11.03.2004 - VII R 15/03, BFHE 205, 22, BStBl II 2004, 566, unter 1.b, …und vom 22.03.2016 - VIII R 22/14, BFH/NV 2016, 1054, Rz 8; vgl. für den Zivilprozess auch § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
  • BFH, 13.09.2012 - XI R 40/11

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener anwaltlicher …

    Auszug aus BFH, 05.11.2019 - X R 15/18
    Diese Regelung ist gemäß § 121 Satz 1 FGO auch in Bezug auf die Zulässigkeit der Revision anzuwenden (BFH-Urteil vom 10.06.1999 - V R 33/97, BFHE 189, 573, BStBl II 2000, 235, unter II.1.), sofern die Revision nicht unzulässig ist und daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO zwingend durch Beschluss verworfen werden muss (BFH-Beschluss vom 13.09.2012 - XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, Rz 22).
  • BFH, 10.06.1999 - V R 33/97

    Postlaufzeitverzögerung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 05.11.2019 - X R 15/18
    Diese Regelung ist gemäß § 121 Satz 1 FGO auch in Bezug auf die Zulässigkeit der Revision anzuwenden (BFH-Urteil vom 10.06.1999 - V R 33/97, BFHE 189, 573, BStBl II 2000, 235, unter II.1.), sofern die Revision nicht unzulässig ist und daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO zwingend durch Beschluss verworfen werden muss (…BFH-Beschluss vom 13.09.2012 - XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, Rz 22).
  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 22/14

    Zur Begründung einer Revision durch Bezugnahme auf die Begründung in der …

    Auszug aus BFH, 05.11.2019 - X R 15/18
    Rn. 33 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt selbst eine bloße Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung den an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen, wenn bereits die Beschwerdebegründung eine ausreichende kritische Würdigung des angefochtenen Urteils unter dem Gesichtspunkt seiner materiell-rechtlichen Richtigkeit enthielt (BFH-Entscheidungen vom 11.03.2004 - VII R 15/03, BFHE 205, 22, BStBl II 2004, 566, unter 1.b, und vom 22.03.2016 - VIII R 22/14, BFH/NV 2016, 1054, Rz 8; vgl. für den Zivilprozess auch § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
  • BFH, 16.12.1971 - I R 212/71

    Zwischenentscheidung - Ergehen als Vorbescheid - Zustellung durch Übergabe - …

    Auszug aus BFH, 05.11.2019 - X R 15/18
    Rn. 15 In den Fällen des § 97 FGO kann die Entscheidung auch durch einen Gerichtsbescheid ergehen, da das Gesetz keine Regelung enthält, die den Anwendungsbereich des § 90a FGO insoweit einschränken würde (ebenso zum damaligen Vorbescheid BFH-Urteil vom 16.12.1971 - I R 212/71, BFHE 104, 493, BStBl II 1972, 425, unter 1.).
  • BFH, 19.10.2022 - X R 14/21

    Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den …

    Diese Regelung ist gemäß § 121 Satz 1 FGO auch in Bezug auf die Zulässigkeit der Revision anzuwenden, sofern die Revision nicht unzulässig ist und daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO zwingend durch Beschluss verworfen werden muss (Senatsurteil vom 05.11.2019 - X R 15/18, BFH/NV 2020, 526, Rz 14, m.w.N.).
  • FG Münster, 14.04.2023 - 7 K 86/23

    Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax ist trotz Möglichkeit der …

    Die Entscheidung kann auch durch Gerichtsbescheid ergehen (BFH-Zwischenurteil vom 05.11.2019 X R 15/18, BFH/NV 2020, 526).

    Rn. 44 C. Da der Senat lediglich eine Zwischenentscheidung erlassen hat, bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten (vgl. BFH-Zwischenurteile vom 05.11.2019 X R 15/18, BFH/NV 2020, 526 und vom 25.10.2022 IX R 3/22, BStBl II 2023, 267).

  • BFH, 25.08.2022 - X B 96/21

    Ladungsfähige Anschrift und Ermittlungspflicht des FG

    Denn die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde erstreckt sich gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO nicht auf die Frage, ob der Adressat unter der angegebenen Anschrift tatsächlich eine Wohnung unterhält, ihr kann lediglich eine gewisse Indizwirkung zukommen (vgl. Senatszwischenurteil vom 05.11.2019 - X R 15/18, BFH/NV 2020, 526, Rz 23, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 12.05.2023 - 9 K 10/23

    Aktive Nutzungspflicht; besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Fast …

    Die Entscheidung im Zwischenverfahren nach § 97 FGO kann dabei auch in der Form eines Gerichtsbescheids nach § 90a FGO ergehen (vgl. BFH, Zwischenurteil vom 5. November 2019 X R 15/18, BFH/NV 2020, 526;… Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439, Rn. 7).
  • FG Niedersachsen, 14.04.2023 - 9 K 10/23

    Aktive Nutzungspflicht; besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Fast …

    Die Entscheidung im Zwischenverfahren nach § 97 FGO kann dabei auch in der Form eines Gerichtsbescheids nach § 90a FGO ergehen (vgl. BFH, Zwischenurteil vom 5. November 2019 X R 15/18, BFH/NV 2020, 526;… Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439 [BFH 27.10.1993 - XI R 17/93], Rn. 7).
  • OLG Saarbrücken, 25.06.2024 - 2 U 48/24

    Beklagter verzogen: Ersatzzustellung am alten Wohnsitz unwirksam!

    Zwar kommt, auch wenn sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO nicht unmittelbar auf die Frage erstreckt, ob der Adressat unter der angegebenen Anschrift tatsächlich eine Wohnung unterhält, der Angabe des Zustellers in diesem Zusammenhang eine gewisse Indizwirkung zu (BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 −… III ZR 342/09, NJW 2011, 2440, 2441 Rn. 18; BFH, Urteil, vom 5. November 2019 - X R 15/18, BeckRS 2019, 39501 Rn. 23).
  • FG Köln, 11.06.2024 - 12 K 1868/23

    Gericht muss auf offensichtlichen Formfehler hinweisen!

    In den Fällen des § 97 FGO kann die Entscheidung auch durch einen Gerichtsbescheid ergehen (BFH, Zwischenurteil vom 05.11.2019 - X R 15/18, BFH/NV 2020, 526).
  • FG Köln, 11.06.2024 - 12 K 1356/23

    Verfahren - Formwirksamkeit einer mittels beSt und einfach signiert erhobener …

    In den Fällen des § 97 FGO kann die Entscheidung auch durch einen Gerichtsbescheid ergehen (BFH, Zwischenurteil vom 05.11.2019 - X R 15/18, BFH/NV 2020, 526).
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