Rechtsprechung
| BFH, 06.04.2022 - X R 28/19 |
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InsO § 38, InsO § ... 55 Abs 1, InsO § 286, InsO § 300 Abs 1 S 1, InsO § 301 Abs 1, AO § 174 Abs 4, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 175 Abs 1 S 2, AO § 176 Abs 1 S 1 Nr 3, AO § 176 Abs 2, EStG § 16 Abs 3 S 1, EStG § 16 Abs 3 S 1, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015
Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe
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Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe
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§ 38 InsO, § 55 Abs 1 InsO, § 286 InsO, § 300 Abs 1 S 1 InsO, § 301 Abs 1 InsO
Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe - IWW
§ 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes, § 174 Abs. 4 AO, § 163 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 174 Abs. 4 Satz 3 AO, § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, § 176 AO, § 176 Abs. 2 AO, § 129 AO, § 174 Abs. 4 Satz 1 AO, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 44 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 286 der Insolvenzordnung (InsO), § 38 InsO, § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 16 Abs. 3 EStG, § 16 EStG, § 129 Satz 1 AO, § 174 Abs. 4 Satz 4 AO, § 174 Abs. 3 Satz 1 AO, § 175 Abs. 1 Satz 2 AO, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 2 Abs. 1 EStG, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO, § 259 Abs. 1 InsO, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Bestimmung des Zeitpunkts der Betriebsaufgabe in der Insolvenz des Steuerpflichtigen
- Betriebs-Berater
Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe
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Aus der Restschuldbefreiung resultierende Steuern als Masseverbindlichkeit auch bei Betriebsaufgabe nach Eröffnung
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Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe
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Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe
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Bestimmung des Zeitpunkts der Betriebsaufgabe in der Insolvenz des Steuerpflichtigen
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Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Restschuldbefreiung - und die Betriebsaufgabe
Besprechungen u.ä.
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Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 16 Abs 3, AO § 174 Abs 4 S 3, AO § 174 Abs 3 S 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 176 Abs 1 S 1 Nr 3, AO § 176 Abs 2
Restschuldbefreiung, Insolvenz, Betriebsaufgabe, Rückwirkendes Ereignis, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Treu und Glauben, Festsetzungsverjährung - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 16 Abs 3 ; AO § 174 Abs 4 S 3 ; AO § 174 Abs 3 S 1 ; AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 ; AO § 176 Abs 1 S 1 Nr 3 ; AO § 176 Abs 2
Verfahrensgang
- FG Münster, 08.05.2019 - 9 K 1452/18
- BFH, 06.04.2022 - X R 28/19
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 322
- NZI 2023, 88
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (16)
- BFH, 13.12.2016 - X R 4/15
Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe
Auszug aus BFH, 06.04.2022 - X R 28/19
Die Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stellt für die Ermittlung des Gewinns aus einer Betriebsaufgabe auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn der Betrieb erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben worden ist (Fortführung des Senatsurteils vom 13.12.2016 - X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786).Die vom FA eingelegte und beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 30/16 geführte Revision wurde nach einem Hinweis des BFH auf das zwischenzeitlich veröffentlichte Senatsurteil vom 13.12.2016 - X R 4/15 (BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786) vom FA zurückgenommen.
Rn. 17 Das FG-Urteil stehe im Widerspruch zum Senatsurteil in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, da es die Restschuldbefreiung auch dann als rückwirkendes Ereignis ansehe, wenn die Betriebsaufgabe nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei.
In Bezug auf die Ablaufhemmung nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO sei auf die Veröffentlichung des Senatsurteils zur Rückwirkung einer Restschuldbefreiung (BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786) abzustellen, die erst nach 2015 erfolgt sei.
Bei Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2011 durch Bescheid vom 19.03.2015 sei das Senatsurteil in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786 noch nicht veröffentlicht gewesen.
Rn. 37 aa) Soweit der Betrieb vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S. des § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben worden ist, hat der Senat dies bereits im Urteil in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786 klargestellt.
Zur näheren Begründung verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 49. Dieses Ergebnis ist unabhängig davon, ob ursprünglich eine Betriebsaufgabebilanz erstellt worden ist oder nicht.
Anders als von den Klägern angenommen, ergibt sich aus dem zweiten Leitsatz zum Senatsurteil in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786 nichts anderes.
Erstmals im Senatsurteil in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786 hat der BFH zur Frage der zeitlichen Wirkung einer Restschuldbefreiung im Fall betrieblicher Verbindlichkeiten bei einer Betriebsaufgabe entschieden.
Unabhängig von der insolvenzrechtlichen Qualifizierung der aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuern, handelt es sich bei diesen aufgrund der Betriebsaufgabe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stets um solche, die allein der Schuldner zu begleichen hat (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 52).
- BFH, 25.10.2016 - X R 31/14
Irrige Beurteilung als Voraussetzung, einen Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 AO …
Auszug aus BFH, 06.04.2022 - X R 28/19
Rn. 44 bb) § 174 Abs. 4 AO erfasst dabei auch Sachverhalte, in denen die Finanzbehörde darüber irrt, in welchem Jahr die steuerlichen Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen sind (Senatsurteil vom 25.10.2016 - X R 31/14, BFHE 255, 399, BStBl II 2017, 287, Rz 13, m.w.N.).Dabei ist es für die Beurteilung des Sachverhalts unerheblich, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen (Betriebsaufgabe im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) oder im Rechtlichen (Rückwirkung der Restschuldbefreiung als Ausnahme bei betrieblichen Verbindlichkeiten eines aufgegebenen Betriebs) liegt (vgl. dazu grundsätzlich auch Senatsurteil in BFHE 255, 399, BStBl II 2017, 287, Rz 15, m.w.N.).
Denn dieser Erfolg des Steuerpflichtigen führt gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 AO auch dann zur Anpassung durch Erlass des die richtigen steuerlichen Folgerungen umsetzenden (anderen) Steuerbescheides, wenn das FA bei Erlass des fehlerhaften Bescheides dessen Rechtswidrigkeit kannte oder hätte kennen müssen (Senatsurteil in BFHE 255, 399, BStBl II 2017, 287, Rz 18 f.).
Eine solche Konstellation für eine treuwidrige Änderung gemäß § 174 Abs. 4 AO kann vorliegen, wenn sich die Finanzverwaltung absichtlich eine ansonsten nicht gegebene Voraussetzung einer Änderungsmöglichkeit aus § 174 Abs. 4 AO schafft, wobei allerdings die abstrakte Besorgnis einer Missbrauchsmöglichkeit nicht ausreicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 399, BStBl II 2017, 287, Rz 36, m.w.N.).
- BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto …
Auszug aus BFH, 06.04.2022 - X R 28/19
Grundsätzlich werden diese Forderungen ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wird, in unvollkommene Verbindlichkeiten (sog. Naturalobligationen) umgewandelt, deren Erfüllung von da ab --d.h. ex nunc-- freiwillig möglich ist, jedoch nicht erzwungen werden kann (so bereits Senatsurteil vom 03.02.2016 - X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz 46).Rn. 36 b) Zwar wirkt die Erteilung der Restschuldbefreiung steuerrechtlich grundsätzlich nicht zurück (Senatsurteil in BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz 46).
- BFH, 11.04.2018 - X R 39/16
Bezeichnung eines Insolvenzverwalters in einem Steuerbescheid
Auszug aus BFH, 06.04.2022 - X R 28/19
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter Steuerpflichtiger und damit richtiger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht (vgl. nur Senatsurteil vom 11.04.2018 - X R 39/16, BFH/NV 2018, 1075, Rz 23, m.w.N.).Werden diese Steuerbescheide im noch nicht beendeten Insolvenzverfahren nicht ihm, sondern dem Schuldner bekanntgegeben, so liegt ein Bekanntgabefehler vor, der gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 AO dem Eintritt der Wirksamkeit der Bescheide entgegensteht und auch nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden kann (Senatsurteil in BFH/NV 2018, 1075, Rz 25).
- BFH, 28.10.1992 - X R 117/89
Inhaltliche Kollision von Rechtsprechung und allgemeiner Verwaltungsvorschrift
Auszug aus BFH, 06.04.2022 - X R 28/19
Entscheidend ist, dass ein bestimmtes Rechtsproblem nach der (zeitlich vorausgegangenen) allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf andere (für den Steuerpflichtigen günstigere) Weise zu lösen ist als nach der (späteren) Gerichtsentscheidung (Senatsurteil vom 28.10.1992 - X R 117/89, BFHE 170, 11, BStBl II 1993, 261, unter 2.b, m.w.N.).Da diese keine oberste Landesbehörde ist, scheidet bereits aus diesem Grund die Anwendung des § 176 Abs. 2 AO aus (vgl. insoweit nur Senatsurteil in BFHE 170, 11, BStBl II 1993, 261, unter 2.b).
- BFH - IX R 30/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Insolvenz, Verlustfeststellung, Verlust, Restschuldbefreiung, Verbindlichkeit
Auszug aus BFH, 06.04.2022 - X R 28/19
Die vom FA eingelegte und beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 30/16 geführte Revision wurde nach einem Hinweis des BFH auf das zwischenzeitlich veröffentlichte Senatsurteil vom 13.12.2016 - X R 4/15 (BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786) vom FA zurückgenommen.Dieses Urteil ist durch Rücknahme der Revision IX R 30/16 am 04.09.2017 rechtskräftig geworden.
- FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15
Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides im Rahmen des Ziehens der …
Auszug aus BFH, 06.04.2022 - X R 28/19
Zwar stellten die Kläger darauf ab, dass sie sich nicht treuwidrig verhalten hätten, als sie die Aufhebung des Einkommensteueränderungsbescheides für das Streitjahr 2011 in dem Klageverfahren 9 K 3457/15 E,F gefordert hätten.Überzeugt von der Richtigkeit einer Änderungsmöglichkeit, hat das FA sich nicht nur im Klageverfahren verteidigt, sondern auch gegen das FG-Urteil in EFG 2016, 1871 Revision eingelegt.
- FG Münster, 08.05.2019 - 9 K 1452/18
Einkommensteuerliche Einstufung einer Restschuldbefreiung als rückwirkendes …
Auszug aus BFH, 06.04.2022 - X R 28/19
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.05.2019 - 9 K 1452/18 E,F,AO wird, soweit es die Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2006 bis 2012 betrifft, als unzulässig verworfen.Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.05.2019 - 9 K 1452/18 E,F,AO, soweit es die Einkommensteuer 2005 bis 2012 und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 bis 31.12.2011 betrifft, aufgehoben.
- BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92
Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines …
Auszug aus BFH, 06.04.2022 - X R 28/19
Zum anderen fordern --im Unterschied zu § 225 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung und § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Steueranpassungsgesetzes-- weder der Wortlaut noch der Bedeutungszusammenhang des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, dass das spätere Ereignis "im Kern" bereits im ursprünglichen Vorgang angelegt sein muss, da eine solch einschränkende Auslegung nicht in Einklang mit der Zielsetzung des Gesetzgebers stünde (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.b). - BFH, 27.08.2014 - II R 43/12
Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH; …
Auszug aus BFH, 06.04.2022 - X R 28/19
Es genügt vielmehr, wenn sich die sachlich-rechtlichen Aussagen der Verwaltungsvorschrift einerseits und des Urteils des Gerichtshofs andererseits widersprechen (vgl. nur BFH-Urteil vom 27.08.2014 - II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 27, m.w.N.). - BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11
Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit …
- BFH, 02.04.2019 - IX R 21/17
Nachhaftung des Schuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte …
- BFH, 21.07.2016 - X R 11/14
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen - Auslegung von ermessenslenkenden …
- BFH, 17.03.2010 - IV R 25/08
Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH …
- BFH, 29.10.2019 - IX R 4/19
Auslegung von Einspruchsschreiben
- BFH, 07.07.2020 - X R 13/19
Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines …
- FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 1180/21
Betriebsaufgabe - Rückflüsse aus Insolvenzanfechtung - Keine steuerbaren …
Auch dabei komme es darauf an, "durch wen" der steuerauslösende Besteuerungstatbestand verwirklicht worden sei (BFH-Urteil vom 06.04.2022 - X R 28/19 -, BFHE 277, 1, BStBl II 2023, 341 Rn. 68 f.).Mit der Betriebsaufgabe endet die Existenz des steuerlichen Gewerbebetriebs (BFH-Urteil vom 6.4.2022 - X R 28/19 -, BFHE 227, 1, BStBl II 2023, 341 Rn. 39) und mit ihm die Pflicht und das Recht zur steuerlichen Buchführung und Bilanzierung (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.1978 - I R 137/74 -, BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430).
Auch die Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO wirkt auf den Zeitpunkt der Aufstellung der Aufgabebilanz zurück (…BFH-Urteile vom 13.12.2016 - X R 4/15 -, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786 Rn. 45 ff. und vom 6.4.2022 - X R 28/19 -, BFHE 277, 1, BStBl II 2023, 341 Rn. 36).
Denn mit der Betriebsaufgabe endet die Existenz des Gewerbebetriebs, so dass bilanzielle Änderungen zwingend in der Aufgabebilanz vollzogen werden müssen (BFH-Urteil vom 6.4.2022 - X R 28/19 -, BFHE 277, 1, BStBl II 2023, 341 Rn. 39 zum umgekehrten Fall der Ausbuchung einer Verbindlichkeit nach Betriebsaufgabe).
Auch die jüngere Rechtsprechung des BFH zur Rückwirkung der Restschuldbefreiung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (…BFH-Urteile vom 13.12.2016 - X R 4/15 -, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786 Rn. 45 und vom 6.4.2022 - X R 28/19 -, BFHE 277, 1, BStBl II 2023, 341 Rn. 39) setzt die rückwirkende Bilanzierung der wiederaufgelebten Verbindlichkeit voraus (vgl. auch unten dd).
Zum einen könnte dies ausschließlich für die Einordnung der daraus resultierenden Steuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 InsO oder als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO und damit für die Frage, ob und gegen wen die Steuer festgesetzt werden kann, maßgeblich sein (…vgl. oben B.I und BFH-Urteile vom 10.12.2008 - I R 41/07 -, BFH/NV 2009, 719 unter II.2.a, Juris Rn. 7 und vom 6.4.2022 - X R 28/19 -, BFHE 277, 1, BStBl II 2023, 341 Rn. 65 f.).
Ob die Betriebsaufgabe vor oder nach Insolvenzeröffnung erfolgte, ist dabei unerheblich (vgl. zur Restschuldbefreiung BFH-Urteil vom 6.4.2022 - X R 28/19 -, BFHE 277, 1, BStBl II 2023, 341 Rn. 36 f.; vgl. auch FG Baden-Württemberg…, Urteil vom 5.7.2018 - 1 K 2502/15 -, Juris Rn. 25 ).
Rn. 53 Überdies setzt auch die jüngere Rechtsprechung des BFH zur Rückwirkung der Restschuldbefreiung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (BFH-Urteil vom 6.4.2022 - X R 28/19 -, BFHE 277, 1, BStBl II 2023, 341 Rn. 39), wie bereits ausgeführt (oben aa), die (rückwirkende) Bilanzierung der wiederaufgelebten Verbindlichkeit voraus.
Die zivilrechtliche Rückabwicklung vor Betriebsaufgabe vorgenommener Rechtsgeschäfte führt im Anwendungsbereich des § 16 EStG stets zur steuerlichen Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (vgl. BFH-Urteil vom 6.4.2022 - X R 28/19 -, BFHE 277, 1, BStBl II 2023, 341 Rn. 39).
- FG Niedersachsen, 03.03.2026 - 13 K 59/25
Erfolgreiche Klage des Klägers wegen Rechtswidrigkeit des festgesetzten …
Dies gilt unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eine Aufgabebilanz erstellt worden ist, die aufgrund eines späteren Ereignisses dahingehend zu ändern ist, dass hierin eingestellte Verbindlichkeiten nachträglich auszubuchen sind (vgl. hierzu BFH…, Urteil vom 13. Dezember 2016 X R 4/15, BStBl. II 2017, 786, Rn. 27 ff., 32 ff.), oder aber es an einer solchen Aufgabebilanz fehlt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 6. April 2022 X R 28/19, BStBl. II 2023, 341, Rn. 39).Entscheidend bleibt, dass der Steuerpflichtige, der seinen Betrieb jedenfalls vor Insolvenzeröffnung eingestellt hat, im Veranlagungszeitraum des Endes der Betriebsaufgabe einen Gewinn nach § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 EStG, begünstigt durch § 16 Abs. 4, § 34 EStG, zu versteuern hat (…vgl. hierzu BFH, Urteile vom 13. Dezember 2016 X R 4/15, BStBl. II 2017, 786, Rn. 52; vom 6. April 2022 X R 28/19, BStBl. II 2023, 341).
cc) Dies vorausgeschickt, ist der Senat davon überzeugt, dass die Wirkungen des § 227 Abs. 1 InsO in steuerlicher Hinsicht hinreichend mit denen der Restschuldbefreiung i.S.v. § 300 Abs. 1 InsO vergleichbar sind, um gleichfalls ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.S.d. Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 13. Dezember 2016 X R 4/15, BStBl. II 2017, 786 und vom 6. April 2022 X R 28/19, BStBl. II 2023, 341) darzustellen, das im Falle der Insolvenzeröffnung nach Betriebsaufgabe zu einer Änderung des Aufgabegewinns im Veranlagungszeitraum von dessen Entstehung führt.
Unerheblich ist, ob der Kläger aus Anlass seiner Betriebsaufgabe eine entsprechende Aufgabebilanz erstellt hat oder nicht (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 6. April 2022 X R 28/19, BStBl. II 2023, 341, Rn. 39).
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