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Rechtsprechung
   BFH, 13.12.2016 - X R 4/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,60814
BFH, 13.12.2016 - X R 4/15 (https://dejure.org/2016,60814)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2016 - X R 4/15 (https://dejure.org/2016,60814)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - X R 4/15 (https://dejure.org/2016,60814)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    InsO § 94, InsO § 300 Abs 1 S 1, InsO § 301 Abs 1 S 1, InsO § 301 Abs 3, AO § 174 Abs 4, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 3, FGO § 126 Abs 4
    Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

  • rechtsinformationen.bund.de

    Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 94 InsO, § 300 Abs 1 S 1 InsO, § 301 Abs 1 S 1 InsO, § 301 Abs 3 InsO, § 174 Abs 4 AO
    Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

  • IWW

    § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (... AO), § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO, § 174 Abs. 4 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 301 der Insolvenzordnung (InsO), § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung, § 300 InsO, § 16 Abs. 3 EStG, § 5 Abs. 1 EStG, § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 301 Abs. 3 InsO, § 222 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 201 InsO, § 201 Abs. 1 InsO, § 201 Abs. 3 InsO, § 94 InsO, §§ 16, 17, 18 Abs. 3 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes, § 16 EStG, § 16 Abs. 3, Abs. 2 EStG, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 38 InsO, § 16 Abs. 2 EStG, § 34 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt der Erfassung eines aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entstandenen Buchgewinns bei Aufgabe des Betriebes vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Betriebs-Berater

    Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 300; InsO § 301; EStG § 16 Abs. 2
    Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt der Erfassung eines aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entstandenen Buchgewinns bei Aufgabe des Betriebes vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Berücksichtigung von Buchgewinn bei Betriebsaufgabe und Restschuldbefreiung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Restschuldbefreiung - und die Betriebsaufgabe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erfassung eines Befreiungsgewinns nach Erteilung der Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzverfahren
    Das Verbraucherinsolvenzverfahren
    Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus einer erteilten Restschuldbefreiung
    Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 5 EStG

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 174 Abs 4 S 1, EStG § 3 Nr 66
    Widerstreitende Steuerfestsetzung, Irrtum, Fehler, Restschuldbefreiung, Insolvenz, Sanierungsgewinn

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 392
  • ZIP 2016, 1128
  • ZIP 2017, 1767
  • NZI 2017, 583
  • BB 2017, 1301
  • BB 2017, 1445
  • DB 2017, 1247
  • BStBl II 2017, 786
  • NZG 2017, 800
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (15)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines …

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X R 4/15
    Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet sich nach dem im Einzelfall anzuwendenden materiellen Steuergesetz (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, und BFH-Urteil in BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249, m.w.N.).

    Rn. 48 cc) Bei den laufend veranlagten Steuern wie der Einkommensteuer sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

    Ein solches rechtlich bedeutsames "Ereignis" umfasst die Korrekturvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (so schon Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.a).

    Mit ihnen soll ein Härteausgleich für die punktuelle Besteuerung geschaffen werden, was allerdings nur für den tatsächlich erzielten Gewinn (oder Verlust) gelten kann (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.2.c, m.w.N.).

  • BFH, 19.08.2009 - I R 3/09

    Rückwirkendes Ereignis: nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der …

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X R 4/15
    Dem muss durch eine Änderung der Steuerfestsetzung im Jahr der Aufstellung der Aufgabebilanz Rechnung getragen werden (vgl. grundsätzlich zu einer solchen rückwirkenden Anknüpfung an einen tatsächlich verwirklichten Sachverhalt auch BFH-Urteil vom 19. August 2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249, unter II.1.).

    Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet sich nach dem im Einzelfall anzuwendenden materiellen Steuergesetz (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, und BFH-Urteil in BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249, m.w.N.).

    Eine solche Rechtslage ist insbesondere bei Steuertatbeständen gegeben, die an einen einmaligen Vorgang anknüpfen, und bei denen nachträgliche Änderungen nicht in einer Folgebilanz oder nach den Grundsätzen des Zuflussprinzips in einem späteren Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden können (BFH-Urteil in BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249, unter II.3.).

    Rn. 50 (2) Es kommt nicht darauf an, welche Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art zu der rückwirkenden Sachverhaltsänderung geführt haben; insbesondere ist es unerheblich, ob diese "im Kern" bereits im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt waren (BFH-Urteil in BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249, unter II.3.a, m.w.N.).

  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15

    Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides im Rahmen des Ziehens der …

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X R 4/15
    Sie ähneln dem Forderungsverzicht eines Gläubigers (vgl. z.B. Urteil des FG Münster vom 21. Juli 2016 9 K 3457/15 E,F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1871, Revision: IX R 30/16, unter II.1., m.w.N.;… Roth, Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl., S. 388 spricht davon, dass faktisch ein Forderungsverzicht eintritt).

    Eine Überentlastung ist zu vermeiden (so auch Urteil des FG Münster in EFG 2016, 1871, unter II.2.a, m.w.N.).

    Diese Rückwirkung bejaht dagegen das Urteil des FG Münster in EFG 2016, 1871 (unter II.2.), welches nur so eine sachgerechte Besteuerung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erkennen vermag.

  • BFH, 03.02.2016 - X R 25/12

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto …

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X R 4/15
    Ein Buchgewinn, der aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entsteht, ist grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391) 25 .

    Stattdessen werden die nicht erfüllten Forderungen ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wird (§ 300 InsO), in unvollkommene Verbindlichkeiten (sog. Naturalobligationen) umgewandelt, deren Erfüllung von da ab --d.h. ex nunc-- freiwillig möglich ist, jedoch nicht erzwungen werden kann (so bereits Senatsurteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, unter II.4.a, m.w.N.).

  • BFH, 09.02.1993 - VIII R 21/92

    Keine Passivierung einer Verbindlichkeit, wenn anzunehmen ist, daß sich der …

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X R 4/15
    Rn. 36 cc) Die dargestellten Grundsätze gelten zunächst für noch nicht verjährte Ansprüche (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VIII R 21/92, BFHE 170, 540, BStBl II 1993, 543, unter 1.a).

    Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass er sich auf die Verjährung berufen wird (BFH-Urteil in BFHE 170, 540, BStBl II 1993, 543, unter 1.a, m.w.N.).

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZR 222/08

    Insolvenzverfahren: Aufrechnungsbefugnis trotz Erlasses der aufgerechneten …

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X R 4/15
    Dies gilt auch für die Forderungen, die im Insolvenzplanverfahren erlassen worden sind, da es sich auch dort um unvollkommene Verbindlichkeiten handele (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. Mai 2011 IX ZR 222/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2011, 1214, unter II.3.a).
  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe …

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X R 4/15
    Dementsprechend hat der BFH etwa die Beilegung eines Streits nach Betriebsaufgabe über eine Schadenersatzforderung durch einen außergerichtlichen Vergleich als rückwirkendes Ereignis angesehen (BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564).
  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 204/05

    Wirtschaftliche Benachteiligung des Gläubigers durch den Insolvenzplan; …

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X R 4/15
    Denn mit einer nicht durchsetzbaren Forderung kann grundsätzlich nicht aufgerechnet werden (vgl. BGH-Beschluss vom 29. März 2007 IX ZB 204/05, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2007, 923 Rz 8).
  • BFH, 12.10.2005 - X R 20/03

    Schuldenerlass - Sanierungseignung

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X R 4/15
    Gleiches gilt für den Fall, dass fortgeführte Betriebsschulden nach einer Betriebsaufgabe in Sanierungsabsicht vom Konkursverwalter eines Dritten erlassen worden sind (Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 X R 20/03, BFH/NV 2006, 713, unter II.3.).
  • BFH, 05.05.2015 - X R 48/13

    Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe - Zeitpunkt des …

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X R 4/15
    In einer solchen Aufgabebilanz werden neben etwa veräußerten und in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgütern die verbliebenen Schulden mit den Werten des § 16 Abs. 3 EStG angesetzt (vgl. nur Senatsurteil vom 5. Mai 2015 X R 48/13, BFH/NV 2015, 1358, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 27.03.1996 - I R 3/95

    Sparguthaben, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr …

  • BFH, 09.12.2014 - X R 12/12

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

  • BFH - IX R 30/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Insolvenz, Verlustfeststellung, Verlust, Restschuldbefreiung, Verbindlichkeit

  • BFH, 09.02.1993 - VIII R 29/91

    1. Zur Ermittlung des Aufgabegewinns bei Wegfall des negativen Kapitalkontos - 2. …

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2014 - 5 K 4719/10

    Keine Anwendung von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO bei vorsätzlich oder irrtümlich …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2018 - L 19 AS 1286/17

    SGB-II -Leistungen

    Sie ist tauglicher Rechtsgrund, die Erfüllung einer Forderung behalten zu dürfen, nicht jedoch geeignet, eine (weitere) Erfüllung zu verlangen ("Naturalobligation" (BFH, Urteil vom 13.12.2016 - X R 4/15;… Kexel in Graf - Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 301 Rn. 8 ff;… Stephan in Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2015, § 286 Rn.17;… Sternal in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015;… Streck in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 301 Rn. 9) Nach der Umwandlung der Gegenforderung in eine Naturalobligation fehlt es an ihrer Vollwirksamkeit, zugleich daher an ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit im Wege der Aufrechnung.
  • BFH, 06.04.2022 - X R 28/19

    Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe

    Die Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stellt für die Ermittlung des Gewinns aus einer Betriebsaufgabe auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn der Betrieb erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben worden ist (Fortführung des Senatsurteils vom 13.12.2016 - X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786).

    Die vom FA eingelegte und beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 30/16 geführte Revision wurde nach einem Hinweis des BFH auf das zwischenzeitlich veröffentlichte Senatsurteil vom 13.12.2016 - X R 4/15 (BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786) vom FA zurückgenommen.

    Rn. 17 Das FG-Urteil stehe im Widerspruch zum Senatsurteil in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, da es die Restschuldbefreiung auch dann als rückwirkendes Ereignis ansehe, wenn die Betriebsaufgabe nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei.

    In Bezug auf die Ablaufhemmung nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO sei auf die Veröffentlichung des Senatsurteils zur Rückwirkung einer Restschuldbefreiung (BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786) abzustellen, die erst nach 2015 erfolgt sei.

    Bei Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2011 durch Bescheid vom 19.03.2015 sei das Senatsurteil in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786 noch nicht veröffentlicht gewesen.

    Rn. 37 aa) Soweit der Betrieb vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S. des § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben worden ist, hat der Senat dies bereits im Urteil in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786 klargestellt.

    Zur näheren Begründung verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 49. Dieses Ergebnis ist unabhängig davon, ob ursprünglich eine Betriebsaufgabebilanz erstellt worden ist oder nicht.

    Anders als von den Klägern angenommen, ergibt sich aus dem zweiten Leitsatz zum Senatsurteil in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786 nichts anderes.

    Erstmals im Senatsurteil in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786 hat der BFH zur Frage der zeitlichen Wirkung einer Restschuldbefreiung im Fall betrieblicher Verbindlichkeiten bei einer Betriebsaufgabe entschieden.

    Unabhängig von der insolvenzrechtlichen Qualifizierung der aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuern, handelt es sich bei diesen aufgrund der Betriebsaufgabe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stets um solche, die allein der Schuldner zu begleichen hat (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 52).

  • FG Münster, 08.05.2019 - 9 K 1452/18

    Einkommensteuerliche Einstufung einer Restschuldbefreiung als rückwirkendes …

    Rn. 22 Die gegen die Entscheidung des erkennenden Senats eingelegte Revision hat sich durch deren Rücknahme seitens des FA im Jahr 2017 erledigt (Aktenzeichen BFH: IX R 30/16), nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) auf das Urteil vom 13.12.2016 X R 4/15 und dessen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl) hingewiesen hatte.

    Zur Begründung führte es aus, nicht nur der erkennende Senat, sondern auch der BFH in seinem Urteil vom 13.12.2016 X R 4/15 hätten festgestellt, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung zu einem Buchgewinn führe.

    Die Auffassung des BMF in seinem Schreiben vom 22.9.2009 habe der BFH in seinem Urteil vom 13.12.2016 X R 4/15 grundsätzlich bestätigt.

    Rn. 52 Soweit die Kläger meinten, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 13.12.2016 X R 4/15 seien nicht einschlägig, weil es keine Aufgabebilanz gebe, könne dem nicht gefolgt werden.

    Rn. 69 (1) Zur Vermeidung von Wiederholungen, warum die Restschuldbefreiung zurückwirkt, verweist der Senat zur Begründung auf das Senatsurteil in EFG 2016, 1871 sowie das BFH-Urteil vom 13.12.2016 X R 4/15, BFHE 256, 396, BStBl II 2017, 786.

    Zwar mag dem zweiten Leitsatz des BFH-Urteils in BFHE 256, 396, BStBl II 2017, 786, bei isolierter und formalistischer Betrachtung eine solche Aussage entnommen werden können.

    Von diesem Urteil ist der BFH nach eigenem Bekunden durch sein Urteil vom 13.12.2016 (in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786) nicht abgewichen.

    Zwar mag der BFH durch sein Urteil in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, von dem BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl I 2010, 18), insoweit abgewichen sein, als es für den Teilbereich der Fälle, in denen eine Restschuldbefreiung nach vorangegangener Betriebsaufgabe ausgesprochen wird, von einer Rückwirkung der Restschuldbefreiung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ausgeht.

    Ausgehend von dem Tatbestand des BFH-Urteils in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, ging die Finanzverwaltung vor Erlass des BMF-Schreibens selbst noch von einer Rückwirkung der Restschuldbefreiung aus.

  • BSG, 03.12.2024 - B 2 U 11/22 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderung - Verletztenrente - …

    Diese Entscheidung ist vielfach auf Kritik gestoßen (…Sinz in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl 2019, § 94 RdNr 83 ff;… Lohmann/Reichelt in Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl 2019, § 94 RdNr 8; Liefke in BeckOK Insolvenzrecht, § 94 InsO RdNr 60, Stand 1.11.2024;… Thole in Schmidt, InsO, 20. Aufl 2023, § 94 RdNr 30) und ihre Übertragbarkeit auf die Restschuldbefreiung in Zweifel gezogen worden (BFH Urteil vom 13.12.2016 - X R 4/15 - BFHE 256, 392 = juris RdNr 43).
  • BFH, 25.10.2016 - X R 31/14

    Irrige Beurteilung als Voraussetzung, einen Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 AO …

    Rn. 17 (1) Ein Teil des Fachschrifttums und der Finanzgerichtsbarkeit geht davon aus --worauf die Klägerin und das FG hinweisen--, dass es an einer irrtümlichen Beurteilung i.S. des § 174 Abs. 4 AO fehle, wenn das FA den Fehler vor Erlass des Steuerbescheids erkenne, den Steuerbescheid aber gleichwohl unverändert, also bewusst fehlerhaft erlasse (so z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 5 K 4719/10, juris, Revision X R 4/15; Frotscher in Schwarz, AO, § 174 Rz 171;… Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 174 Rz 60; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 174 AO Rz 236;… nicht eindeutig von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 174 Rz 97, und Bartone in: Kühn/von Wedelstädt, 21. Aufl., AO, § 174 Rz 56;… nicht streiterhebliche Bedenken äußerte auch der V. Senat in dem Beschluss vom 22. Dezember 1988 V B 148/87, BFH/NV 1990, 341, unter 1.b bb).
  • FG Niedersachsen, 03.03.2026 - 13 K 59/25

    Erfolgreiche Klage des Klägers wegen Rechtswidrigkeit des festgesetzten …

    Ein solches rechtlich bedeutsames "Ereignis" umfasst die Korrekturvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2016 X R 4/15, BStBl. II 2017, 786, Rn. 49 m.w.N.).

    Dies gilt auch für den Fall, dass fortgeführte Betriebsschulden nach einer Betriebsaufgabe in Sanierungsabsicht vom Konkursverwalter eines Dritten erlassen worden sind (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2016 X R 4/15, BStBl. II 2017, 786, Rn. 50 m.w.N.).

    b) Soweit daher durch ein nachträgliches tatsächliches Ereignis betriebliche Verbindlichkeiten entfallen, die im Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe noch bei Ermittlung der Einkünfte nach § 16 EStG zu berücksichtigen waren, ist ein solches späteres Ereignis, das die betrieblichen Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Aufgabe berührt, auch rückwirkend steuerlich zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2016 X R 4/15, BStBl. II 2017, 786, Rn. 26 ff.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eine Aufgabebilanz erstellt worden ist, die aufgrund eines späteren Ereignisses dahingehend zu ändern ist, dass hierin eingestellte Verbindlichkeiten nachträglich auszubuchen sind (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 13. Dezember 2016 X R 4/15, BStBl. II 2017, 786, Rn. 27 ff., 32 ff.), oder aber es an einer solchen Aufgabebilanz fehlt (vgl. hierzu BFH…, Urteil vom 6. April 2022 X R 28/19, BStBl. II 2023, 341, Rn. 39).

    Entscheidend bleibt, dass der Steuerpflichtige, der seinen Betrieb jedenfalls vor Insolvenzeröffnung eingestellt hat, im Veranlagungszeitraum des Endes der Betriebsaufgabe einen Gewinn nach § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 EStG, begünstigt durch § 16 Abs. 4, § 34 EStG, zu versteuern hat (vgl. hierzu BFH, Urteile vom 13. Dezember 2016 X R 4/15, BStBl. II 2017, 786, Rn. 52; vom 6. April 2022 X R 28/19, BStBl. II 2023, 341).

    cc) Dies vorausgeschickt, ist der Senat davon überzeugt, dass die Wirkungen des § 227 Abs. 1 InsO in steuerlicher Hinsicht hinreichend mit denen der Restschuldbefreiung i.S.v. § 300 Abs. 1 InsO vergleichbar sind, um gleichfalls ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.S.d. Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 13. Dezember 2016 X R 4/15, BStBl. II 2017, 786 und vom 6. April 2022 X R 28/19, BStBl. II 2023, 341) darzustellen, das im Falle der Insolvenzeröffnung nach Betriebsaufgabe zu einer Änderung des Aufgabegewinns im Veranlagungszeitraum von dessen Entstehung führt.

  • FG Münster, 10.10.2024 - 10 K 3000/21

    Führt eine im Wege eines gerichtlichen Vergleichs von einem Gläubiger zugesagte …

    Rn. 42 Keine wirtschaftliche Belastung stellt eine Verbindlichkeit allerdings dar, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Gläubiger seine Forderung gegenüber dem Schuldner nicht mehr geltend machen wird (vgl. nur BFH, Urteile vom 27.03.1996 - I R 3/95 -, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470, m.w.N.; vom 13.12.2016 - X R 4/15 -, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, m.w.N. und vom 19.08.2020 - XI R 32/18 -, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279).

    Rn. 43 Für diese Annahme genügt es indes nicht, dass der Schuldner überschuldet ist (…vgl. BFH, Urteile vom 01.03.2005 - VIII R 5/03 -, BFH/NV 2005, 1523; vom 28.09.2016 - II R 64/14 -, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104; vom 13.12.2016 - X R 4/15 -, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, m.w.N und vom 19.08.2020 - XI R 32/18 -, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, m.w.N.).

    Das Gleiche gilt, wenn eine Liquidation bevorsteht (BFH, Urteil vom 13.12.2016 - X R 4/15 -, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786).

    Auch bei Insolvenz wird eine Verbindlichkeit erst beim tatsächlichen Erlöschen der Schuld auszubuchen sein (BFH, Urteil vom 13.12.2016 - X R 4/15 -, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, m.w.N.).

    Rn. 67 dd) Schließlich genügt es für die Annahme, dass die Verbindlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllt werden muss, nicht, dass eine Liquidation bevorsteht und auch bei Insolvenz ist eine Verbindlichkeit erst beim tatsächlichen Erlöschen der Schuld auszubuchen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 13.12.2016 - X R 4/15 -, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 1180/21

    Betriebsaufgabe - Rückflüsse aus Insolvenzanfechtung - Keine steuerbaren …

    Bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide können in diesen Fällen - ohne dass es vorliegend darauf ankäme - gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend geändert werden (BFH-Urteil vom 13.12.2016 - X R 4/15 -, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786 Rn. 47 f.).

    Auch die Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO wirkt auf den Zeitpunkt der Aufstellung der Aufgabebilanz zurück (BFH-Urteile vom 13.12.2016 - X R 4/15 -, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786 Rn. 45 ff. …und vom 6.4.2022 - X R 28/19 -, BFHE 277, 1, BStBl II 2023, 341 Rn. 36).

    Auch die jüngere Rechtsprechung des BFH zur Rückwirkung der Restschuldbefreiung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (BFH-Urteile vom 13.12.2016 - X R 4/15 -, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786 Rn. 45 …und vom 6.4.2022 - X R 28/19 -, BFHE 277, 1, BStBl II 2023, 341 Rn. 39) setzt die rückwirkende Bilanzierung der wiederaufgelebten Verbindlichkeit voraus (vgl. auch unten dd).

    Rn. 46 bb) Für die steuerliche Rückwirkung auf den Veräußerungs- oder Aufgabezeitpunkt im Sinne des § 16 EStG kommt es nicht darauf an, welche Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art zu der rückwirkenden Sachverhaltsänderung geführt haben; insbesondere ist es unerheblich, ob diese "im Kern" bereits im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt waren (…BFH, Beschluss des Großen Senats vom 19.7.1993 - GrS 2/92 -, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.b, Juris Rn. 60;… BFH-Urteil vom 19.8.2009 - I R 3/09 -, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249, unter II.3.a, Juris Rn. 16; BFH-Urteil vom 13.12.2016 - X R 4/15 -, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786 Rn. 50).

  • BFH, 21.04.2026 - IX R 34/24

    Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren

    Rn. 21 c) Keine wirtschaftliche Belastung stellt eine Verbindlichkeit dar, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2016 - X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 34).

    Die Schuld darf jedoch nicht mehr passiviert werden, wenn sich der Schuldner entschlossen hat, die Einrede der Verjährung zu erheben oder wenn anzunehmen ist, dass er sich auf die Verjährung berufen wird (BFH-Urteil vom 13.12.2016 - X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 36, m.w.N.).

  • BFH, 15.11.2018 - XI B 49/18

    Durch Insolvenzplan entstehender Gewinn als Masseverbindlichkeit

    Auch bei Insolvenz wird eine Verbindlichkeit daher erst beim tatsächlichen Erlöschen der Schuld auszubuchen sein (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2016 X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 35).

    Die Erteilung einer Restschuldbefreiung entfaltet aus diesem Grund grundsätzlich keine Rückwirkung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 25, m.w.N.).

  • BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18

    Wirksamkeit von Steuerbescheiden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens …

  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15

    Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides im Rahmen des Ziehens der …

  • FG Münster, 27.04.2021 - 12 K 1505/19

    Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides über einen zu Unrecht gezahlten …

  • FG Düsseldorf, 24.11.2017 - 1 K 3808/15

    Vollstreckbarkeit von Steuerbescheiden nach der Eröffnung des …

  • FG Sachsen, 03.08.2020 - 1 V 1497/19

    Enstehung von steuerbaren Einkünften und damit Masseverbindlichkeiten im …

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