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Rechtsprechung
   BFH, 27.07.2022 - X R 5/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,33213
BFH, 27.07.2022 - X R 5/20 (https://dejure.org/2022,33213)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2022 - X R 5/20 (https://dejure.org/2022,33213)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2022 - X R 5/20 (https://dejure.org/2022,33213)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 227, AO § 233a, AO § 238 Abs 1 S 1
    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen wegen Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes für die Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume von 2014 bis einschließlich 2018

  • rechtsinformationen.bund.de

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen wegen Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes für die Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume von 2014 bis einschließlich 2018

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 227 AO, § 233a AO, § 238 Abs 1 S 1 AO
    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen wegen Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes für die Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume von 2014 bis einschließlich 2018

  • IWW

    § 233a der Abgabenordnung (AO), §§ ... 347, 358 AO, § 227 AO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, §§ 233a AO, 238 Abs. 1 Satz 1 AO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 233a, § 233a AO, § 102 FGO, § 74 FGO, § 90a Abs. 1, § 121 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2011 aus Billigkeitsgründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227, § 233a, § 238 Abs. 1 Satz 1
    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen wegen Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes für die Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume von 2014 bis einschließlich 2018

  • rechtsportal.de

    AO § 227, § 233a, § 238 Abs. 1 Satz 1
    Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2011 aus Billigkeitsgründen

  • datenbank.nwb.de

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen wegen Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes für die Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume von 2014 bis einschließlich 2018

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen?

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 227, AO § 233a, AO § 238, FGO § 102, GG Art 3 Abs 1, AO § 347, AO § 358
    Erlass, Nachzahlungszinsen, Sachliche Billigkeit, Ermessen, Zinssatz, Verfassung, Übermaßverbot, Auslegung, Rechtsmitteleinlegung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 227 ; AO § 233a ; AO § 238 ; FGO § 102 ; GG Art 3 Abs 1 ; AO § 347 ; AO § 358

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 27.07.2022 - X R 5/20
    NV: Ungeachtet der Frage, ob die Unrichtigkeit der Zinsfestsetzung im Hinblick auf die Höhe des Zinssatzes ab dem Verzinsungszeitraum 2014 offensichtlich gewesen wäre, liefe es jedenfalls den Wertungen der Anordnung des BVerfG im Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282, Rz 249) zur Fortgeltung der §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 zuwider, wenn das für diese Zeiträume im (vorrangigen) Festsetzungsverfahren nicht erreichbare Ziel einer niedrigeren Zinsfestsetzung über ein (nachrangiges) Erlassverfahren erreicht werden könnte.

    Rn. 16 aa) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) entschieden, dass der Zinssatz für die Vollverzinsung von 0, 5 % Zinsen pro Monat des Zinslaufs (§§ 233a AO, 238 Abs. 1 Satz 1 AO) unter den sich seit dem Jahr 2008 fortlaufend verändernden tatsächlichen Verhältnissen noch für bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume den durch die Vollverzinsung auszugleichenden Vorteil hinreichend abgebildet habe (Rz 203).

    Nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 158, 282 war der bisherige Zinssatz für die Vollverzinsung für Zeiträume bis Ende des Jahres 2013 verfassungsgemäß, sodass hier insoweit schon keine unrichtige Zinsfestsetzung vorlag.

    Rn. 21 4. Die Anregung des Klägers, im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerdeverfahren, die zum Beschluss des BVerfG in BVerfGE 158, 282 geführt haben, das vorliegende Revisionsverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, hat sich mit Ergehen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung und dem damit verbundenen Wegfall der Anhängigkeit dieser Verfahren beim BVerfG erledigt.

  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 27.07.2022 - X R 5/20
    Dem stehe das BFH-Urteil vom 03.12.2019 - VIII R 25/17 (BFHE 266, 501, BStBl II 2020, 214) nicht entgegen.

    Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch die Finanzbehörde ist deshalb für sich genommen nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 266, 501, BStBl II 2020, 214, Rz 16 ff., m.w.N.).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2020 - 2 K 245/17

    Kein teilweiser Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Verzögerungen der …

    Auszug aus BFH, 27.07.2022 - X R 5/20
    Die Revision des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15.01.2020 - 2 K 245/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 11.03.1988 - III R 236/84

    Voraussetzungen für den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

    Auszug aus BFH, 27.07.2022 - X R 5/20
    Rn. 15 a) Ein Erlass der Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen, der im Fall einer offensichtlich und eindeutig unrichtigen Steuer- bzw. Zinsfestsetzung unter weiteren Bedingungen ausnahmsweise möglich ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.03.1988 - III R 236/84, BFH/NV 1989, 432, unter II.2.a, m.w.N.), kommt nicht in Betracht.
  • FG Hessen, 24.04.2026 - 9 K 51/26
    Der Kläger kann den Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs als Nullfestsetzung für die Kapitaleinkünfte auch anfechten, um die aus § 20 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG folgende negative Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Verlustfeststellung auf den 31.12.2023 abzuwehren (s. zur Beschwer in diesen Fällen BFH-Urteile vom 09.05.2017, VIII R 40/15, BStBl II 2017, 1049; vom 03.12.2019, VIII R 8/16, BStBl II 2020, 383; vom 27.10.2020, X R 5/20, BStBl II 2021, 600).
  • FG Saarland, 13.11.2023 - 1 K 1313/21

    Zur Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

    Diese erfüllen - abweichend vom unionalen Verständnis der nationalen Zinsregelungen - gerade keinen Sanktionszweck; vielmehr dienen sie nach ihrer Konzeption und dem Willen des Gesetzgebers allein dem Zweck, Liquiditätsverschiebungen auszugleichen (vgl. BVerfG vom 8. Juli 2021 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282; BFH vom 27. Juli 2022 X R 5/20, HFR 2023, 1).
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