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| BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22 |
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Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit der für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorausgesetzten Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus bei möglicher stationsäquivalenter Behandlung in einem Altfall
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Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 1906a Abs 1 S 1 Nr 7 BGB vom 17.07.2017, ZwangsmÄndG/SelbstbRStG
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit der für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorausgesetzten Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus bei möglicher stationsäquivalenter Behandlung in einem Altfall - IWW
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1906 a Abs. 1 Satz 1 N... r. 7 BGB, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1906 a BGB, § 62 FamFG, § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, § 1832 BGB, § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BGB, § 70 Abs. 1 FamFG, § 62 Abs. 1 FamFG, § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, §§ 70 ff. FamFG, § 107 Abs. 1 SGB V, § 39 Abs. 1 Satz 5 SGB V, § 39 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB V, § 1906 a Abs. 1 BGB, § 1906 Abs. 3 BGB, § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 1901 a BGB, § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB, § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB, §§ 1896 ff. BGB, §§ 1814 ff. BGB, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 1906 a Abs. 2 BGB, § 1832 Abs. 2 BGB, § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BGB, § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB, § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB, § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB, § 39 Abs. 1 Satz 4 SGB V, § 326 Abs. 2 FamFG, § 39 Abs. 5 SGB V, § 18 Abs. 1, 5 PsychKG NRW, § 10 Abs. 2 PsychKG NRW
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Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem Betroffenen; Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus trotz Sicherstellung seiner gebotenen medizinischen Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung in der ...
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Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem Betroffenen; Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus trotz Sicherstellung seiner gebotenen medizinischen Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung in der ...
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Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit der für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorausgesetzten Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus bei möglicher stationsäquivalenter Behandlung in einem Altfall
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Kurzfassungen/Presse (2)
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Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen: Anfrage an das Bundesverfassungsgericht
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Wirksame Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2024, 696
- MDR 2024, 111
- FamRZ 2024, 213
- Rpfleger 2024, 206
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (29)
- BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit …
Auszug aus BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22
Rn. 12 a) Im Fall einer Hauptsacheerledigung ist die Richtervorlage eröffnet, wenn auch nach Erledigung ein hinreichend gewichtiges, grundsätzliches Klärungsbedürfnis an der Vorlagefrage fortbesteht (vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 63).Die Vorlagefrage betrifft nicht lediglich einen seltenen Einzelfall und es erscheint gegenüber den schon jetzt von der ungeklärten Verfassungsfrage Betroffenen zudem nicht vertretbar, bis zu einer etwaigen weiteren Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abzuwarten (vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 65 zur ärztlichen Zwangsbehandlung).
Ist der Gesetzgeber aber auf einem Gebiet - wie hier auf dem der ärztlichen Zwangsmaßnahmen - bereits tätig geworden und hält ein Gericht die geschaffenen Vorschriften angesichts einer grundrechtlichen Schutzpflicht für unzureichend, ist eine Vorlage möglich (…vgl. BVerfGE 159, 183 = NVwZ 2022, 59 Rn. 51; BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 53 ff.).
Dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nach einer weiteren Sachaufklärung, die im vorliegenden Fall von den Vorinstanzen hinsichtlich der rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Tatsachen noch nicht abschließend durchgeführt worden ist, möglicherweise nicht beantwortet werden muss, ändert für den mit der Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) angerufenen und daher nur mit der Prüfung von Rechtsverletzungen befassten Senat nichts an der Entscheidungserheblichkeit der von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Regelung des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF (vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 59;… Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 14).
Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht die Vorgängerregelung des § 1906 Abs. 3 BGB (in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013; BGBl. I S. 266) auf Vorlage des Senats (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484) insoweit für unvereinbar mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates erklärt, als hiernach eine Zwangsbehandlung für Betreute ausgeschlossen war, die zwar stationär behandelt wurden, aber nicht geschlossen untergebracht werden konnten (BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738).
Rn. 33 (2) Damit hat es der Gesetzgeber bewusst (…vgl. BVerfG FamRZ 2018, 1021 Rn. 8; BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 100) abgelehnt, ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb eines Krankenhauses vorzusehen, und zwar auch in solchen Fällen, bei denen dies aus medizinischer Sicht ohne Weiteres möglich wäre.
Rn. 42 Der Senat ist, was vom Bundesverfassungsgericht für Betreute in ambulanter (im Sinne von nicht freiheitsentziehender und auch nicht sonst stationärer) Behandlung bislang ausdrücklich offengelassen worden ist (…vgl. BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 5; BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 100), davon überzeugt, dass es mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist, eine strikte Koppelung der Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen an deren Durchführung in einem Krankenhaus nach § 1906 a BGB aF auch für Fallgestaltungen gesetzlich vorzuschreiben, bei denen Betroffene aus medizinischer Sicht - hier im Wege einer stationsäquivalenten Behandlung - gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.
Auch der Schutz vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit werden von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst(BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 67 ff.;… BVerfGE 158, 131 = FamRZ 2021, 1564 Rn. 64).
Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen - ungeachtet seiner "Freiheit zur Krankheit" (…BVerfGE 128, 282 = FamRZ 2011, 1128 Rn. 48 mwN) - nämlich nicht einfach sich selbst überlassen (vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 73).
Danach verdichtet sich bei Betreuten, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, diese allgemeine Schutzpflicht unter engen Voraussetzungen zu einer konkreten Schutzpflicht (vgl. BVerfGE 142, 313= FamRZ 2016, 1738 Rn. 71).
Die Verletzung einer solchen Schutzpflicht liegt nur vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (…vgl. BVerfGE 157, 30 = NJW 2021, 1723 Rn. 152; BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 70;… vgl. auch BVerfGE 160, 79 = NJW 2022, 380 Rn. 98 f. zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).
Der Gesetzgeber muss durch inhaltlich anspruchsvolle materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen an eine medizinische Zwangsbehandlung sicherstellen, dass die zurücktretenden Freiheitsrechte der Betroffenen - das Recht auf Selbstbestimmung und auf körperliche Unversehrtheit - möglichst weitgehend Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 82).
Der Konflikt zwischen den in ihrer Freiheits- und Schutzdimension kollidierenden Grundrechten desselben Grundrechtsträgers ist möglichst schonend aufzulösen (vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 72).
Rn. 51 Das Bundesverfassungsgericht hat sich insoweit bislang auf die Aussage beschränkt, der gesetzliche Ausschluss ambulanter Zwangsbehandlungen beruhe jedenfalls auf Sachgründen, deren Tragfähigkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen sei (…vgl. BVerfG FamRZ 2018, 1599 Rn. 7 zu § 1906 a BGB aF; BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 100 zu § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 [BGBl. I S. 266]).
Denn auch eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsbehandlung in der Wohneinrichtung eines Betroffenen wäre - selbstredend - von einer vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts abhängig (vgl. § 1906 a Abs. 2 BGB aF bzw. § 1832 Abs. 2 BGB; BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 85; Guhling FS Dose S. 219, 227).
Vielmehr sei die Evidenz des Abwägungsergebnisses vor allem auf der Anwendungsebene im Einzelfall zu suchen, was unter anderem eine abgestuft intensive Berücksichtigung des natürlichen Willens eines Betreuten verlangen könne(BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 83).
Dem liegt zugrunde, dass für einen Betroffenen, der der zwangsweisen Verbringung in eine Arztpraxis oder Krankenhausambulanz ausgesetzt wird, die ambulante Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme regelmäßig nicht als weniger schwerwiegenden Grundrechtseingriff wahrnehmen wird (…vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 59; vgl. dazu auch BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 4).
Denn danach sind medizinische Zwangsbehandlungen für den eines freien Willens nicht fähigen Betreuten in hilfloser Lage nicht generell verboten (vgl. dazu BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 87 ff.;… BVerfGE 128, 282 = FamRZ 2011, 1128 Rn. 53).
- BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zum Ausschluss der ambulanten …
Auszug aus BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22
Der Gesetzgeber ist dem jedoch - wie bereits im Rahmen früherer Gesetzgebungsvorhaben (vgl.BT-Drucks. 15/2494 S. 7, 30 iVm BT-Drucks. 15/4874 S. 8, 25 ff. iVm Plenarprotokoll 15/158 S. 14830 A; BT-Drucks. 17/11513 S. 6 iVm BT-Drucks. 17/12086 S. 1; vgl. auch BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 4) - entgegengetreten.Rn. 34 (3) Auf die Frage, ob das (weitere) Tatbestandsmerkmal von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF des "stationären" Krankenhausaufenthalts Auslegungsspielräume beinhaltet bzw. ob dieser Begriff gegebenenfalls auch im Sinne einer "teilstationären" Krankenhausbehandlung verstanden werden kann (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 44 ff.; Guhling FS Dose 219, 222 f.), kommt es vorliegend nicht an.
Zwar weist das Bundesverfassungsgericht zutreffend auf den bestehenden "internen Normkonflikt" des § 1906 a BGB aF zwischen den Zielen des Gesetzgebers hin, einerseits Zwangsmaßnahmen auf das für den Betroffenen notwendige Maß zu beschränken (§ 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF) und möglichst nah an seinem Willen zu bleiben (§ 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 1901 a BGB aF), andererseits aber die ärztliche Zwangsmaßnahme in § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF an einen stationären Krankenhausaufenthalt zu koppeln (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 43).
Das Bundesverfassungsgericht hebt in diesem Zusammenhang nämlich mit Recht hervor, dass der (mutmaßliche) Wille eines Betroffenen im Sinne von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB aF gerade auf eine Zwangsbehandlung im Pflegeheim bzw. einer sonstigen Einrichtung als für ihn milderes Mittel (vgl. § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB aF) gegenüber einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus gerichtet sein kann (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 43).
Dies schließt es im vorliegenden Fall aus, den internen Normkonflikt des § 1906 a BGB aF im Wege richterlicher Rechtsfortbildung, etwa mittels der vom Bundesverfassungsgericht in Erwägung gezogenen verfassungskonformen teleologischen Reduktion (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 43), dahingehend aufzulösen, unter der Durchführung einer Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus auch die vom (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen getragene stationsäquivalente ärztlichen Zwangsbehandlung in seiner Wohneinrichtung zu fassen.
Rn. 42 Der Senat ist, was vom Bundesverfassungsgericht für Betreute in ambulanter (im Sinne von nicht freiheitsentziehender und auch nicht sonst stationärer) Behandlung bislang ausdrücklich offengelassen worden ist (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 5;… BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 100), davon überzeugt, dass es mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist, eine strikte Koppelung der Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen an deren Durchführung in einem Krankenhaus nach § 1906 a BGB aF auch für Fallgestaltungen gesetzlich vorzuschreiben, bei denen Betroffene aus medizinischer Sicht - hier im Wege einer stationsäquivalenten Behandlung - gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.
Dies kann nämlich, wovon auch das Bundesverfassungsgericht ausgeht (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 43), ein milderes Mittel gegenüber einer stationären Krankenhausbehandlung - und damit ein unter dem Gesichtspunkt des Gebots schonender Mittelauswahl vorrangig zu wählendes Mittel - darstellen.
- BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15
BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise …
Auszug aus BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22
Denn in Fällen wie dem vorliegenden erhalten Betroffene medizinische Hilfe gegen ihre Grunderkrankung in Form einer ärztlichen Zwangsbehandlung, die eine für sie auch begünstigende Maßnahme der staatlichen Fürsorge darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 51;… vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 369/16 - FamRZ 2017, 49 Rn. 7 zur Betreuung), nur unter Hinnahme einer zusätzlichen - über die ärztliche Zwangsmaßnahme hinausgehenden - erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der Zwangsbehandlung herbeigeführt wird, obwohl diese aus medizinischer Sicht auch in der von ihnen bewohnten Einrichtung erfolgen könnte.Rn. 21 1. Würde die Bestimmung gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen, wäre der Senat an einer Entscheidung gehindert (…vgl. Vorlagebeschlüsse des Senats vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 8 und vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 12).
Dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nach einer weiteren Sachaufklärung, die im vorliegenden Fall von den Vorinstanzen hinsichtlich der rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Tatsachen noch nicht abschließend durchgeführt worden ist, möglicherweise nicht beantwortet werden muss, ändert für den mit der Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) angerufenen und daher nur mit der Prüfung von Rechtsverletzungen befassten Senat nichts an der Entscheidungserheblichkeit der von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Regelung des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF (…vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 59; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 14).
Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht die Vorgängerregelung des § 1906 Abs. 3 BGB (in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013; BGBl. I S. 266) auf Vorlage des Senats (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484) insoweit für unvereinbar mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates erklärt, als hiernach eine Zwangsbehandlung für Betreute ausgeschlossen war, die zwar stationär behandelt wurden, aber nicht geschlossen untergebracht werden konnten (BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738).
Darüber hinausgehend enthält die UN-Behindertenrechtskonvention nicht die für die Rechtmäßigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Betroffenen unabdingbare, die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Eingriffs bestimmende Gesetzesgrundlage (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 37), hier also nicht diejenige, eine ärztliche Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses im Wege einer stationsäquivalenten Behandlung zu legitimieren.
Dass dies nur mittels schwerwiegender Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen möglich ist, ändert an diesem begünstigenden Charakter nichts (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 48 ff. mwN).
Dem liegt zugrunde, dass für einen Betroffenen, der der zwangsweisen Verbringung in eine Arztpraxis oder Krankenhausambulanz ausgesetzt wird, die ambulante Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme regelmäßig nicht als weniger schwerwiegenden Grundrechtseingriff wahrnehmen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 59;… vgl. dazu auch BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 4).
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten …
Auszug aus BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22
Rn. 21 1. Würde die Bestimmung gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen, wäre der Senat an einer Entscheidung gehindert (vgl. Vorlagebeschlüsse des Senats vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 8 …und vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 12).Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es nämlich, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (…vgl. BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN;… Senatsbeschlüsse vom 11. August 2021 - XII ZB 18/21 - FamRZ 2021, 1892 Rn. 27 mwN und vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 37 mwN).
Eine Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt ist, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (st. Rspr.;… vgl. etwa BVerfG NJW 2019, 2837 Rn. 41 mwN;… BVerfGE 138, 377 = FamRZ 2015, 729 Rn. 35 ff.; Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 38 mwN).
- BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
Auszug aus BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22
Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen - ungeachtet seiner "Freiheit zur Krankheit" (BVerfGE 128, 282 = FamRZ 2011, 1128 Rn. 48 mwN) - nämlich nicht einfach sich selbst überlassen (…vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 73).Denn danach sind medizinische Zwangsbehandlungen für den eines freien Willens nicht fähigen Betreuten in hilfloser Lage nicht generell verboten (…vgl. dazu BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 87 ff.; BVerfGE 128, 282 = FamRZ 2011, 1128 Rn. 53).
- BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00
Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation
Auszug aus BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22
Rn. 62 ee) Schließlich greift auch der vom Gesetzgeber angeführte Grund, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149) stelle eine ambulante Zwangsbehandlung gegenüber einer stationären nicht das mildere Mittel dar (BT-Drucks. 18/11617 S. 6), nicht durch.In der vom Gesetzgeber angeführten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass es sich bei einer zwangsweisen Zuführung zu 14-tägigen ambulanten Medikationen nicht um einen lediglich in der Dauer gegenüber einer stationären Unterbringung beschränkten Eingriff in das Freiheitsrecht eines Betroffenen, sondern um eine andersartige Maßnahme handelt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 151).
- LG Bonn, 11.12.2014 - 4 T 407/14
Zwangsbehandlung; Heimunterbringung
Auszug aus BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22
Zur Darstellung des vormaligen Streitstands hat der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des Landgerichts Bonn (Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 4 T 407/14 - FamRZ 2015, 1132) verwiesen (BT-Drucks. 18/11240 S. 19).Diese setzt sich ausdrücklich damit auseinander, dass in bestimmten Fällen mit einer Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses keine besonderen gesundheitlichen Gefahren für Betroffene verbunden sind (LG Bonn FamRZ 2015, 1132, 1133).
- BVerfG, 06.03.2018 - 1 BvL 1/16
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs 3 BGB aF bzgl …
Auszug aus BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22
Im Übrigen darf auch gemäß der Nachfolgeregelung des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, die durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eingeführt worden ist, die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme durch das Betreuungsgericht nicht ergehen, wenn die Durchführung der Maßnahme nicht in einem Krankenhaus ergehen soll (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 1021 Rn. 16 f.).Rn. 33 (2) Damit hat es der Gesetzgeber bewusst (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 1021 Rn. 8;… BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 100) abgelehnt, ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb eines Krankenhauses vorzusehen, und zwar auch in solchen Fällen, bei denen dies aus medizinischer Sicht ohne Weiteres möglich wäre.
- BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
Auszug aus BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22
Rn. 46 Die Schutzvorkehrungen, die der Gesetzgeber trifft, müssen jedoch für einen angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf vertretbaren Einschätzungen beruhen (…vgl. BVerfG FamRZ 2022, 1690 Rn. 130;… BVerfG NJW 2018, 2312 Rn. 32; BVerfG NJW 1996, 651; BVerfGE 88, 203= FamRZ 1993, 899, 906). - BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10
Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der …
Auszug aus BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22
Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es nämlich, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN;… Senatsbeschlüsse vom 11. August 2021 - XII ZB 18/21 - FamRZ 2021, 1892 Rn. 27 mwN …und vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 37 mwN). - BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich
- BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?
- BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19
Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der …
- BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen …
- BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20
Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall …
- BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei …
- BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14
Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche …
- BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18
Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und …
- BGH, 11.08.2021 - XII ZB 18/21
Auch im Fall der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden - …
- BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer …
- BVerfG, 31.03.2021 - 1 BvR 413/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidung zur …
- BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet auf die Aussetzung des Vollzugs des § …
- BGH, 27.07.2016 - XII ZB 623/15
Elterliche Sorge: Rechtsbeschwerde der Tante gegen eine durch Zeitablauf …
- BGH, 22.06.2022 - XII ZB 442/20
Anspruch eines Umgangsbegleiters auf Festsetzung von Vergütung und …
- BGH, 22.03.2023 - XII ZB 498/22
Betreuungsverfahren: Gehörsverstoß bei Verwertung eines …
- BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05
Spielgerätesteuer
- BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19
Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen der Unterbringung einer …
- BGH, 07.08.2019 - XII ZB 29/19
Anforderung an Formulierung eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit …
- BGH, 12.10.2016 - XII ZB 369/16
Betreuungssache: Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Betroffenen gegen …
- BVerfG, 26.11.2024 - 1 BvL 1/24
Krankenhausvorbehalt - Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen …
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 -. - BGH, 10.04.2024 - VIII ZR 114/22
Eigenbedarfskündigung: Gefahr eines Suizids des Mieters bei Verurteilung zur …
Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen (…BVerfGE 142, 313 Rn. 67 ff.;… 158, 131 Rn. 64; BGH, Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22, FamRZ 2024, 213 Rn. 44). - BGH, 29.01.2025 - XII ZB 459/22
Antrag auf Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in einer Einrichtung der …
Rn. 6 Der Senat hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist, dass § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus auch bei solchen Betroffenen voraussetzt, die aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213).Sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der amtsgerichtlichen als auch der beschwerdegerichtlichen Entscheidung war die Vorschrift des § 1906 a BGB aF noch in Kraft, weshalb sie weiterhin den Maßstab für die vom Senat zu treffende Entscheidung bildet (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 10).
Diese liegt hier aufgrund der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, jegliche medizinische Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses auszuschließen, nicht vor (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 35).
Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es nämlich, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 36;… vgl. BVerfG NJW 2025, 144 Rn. 166 f.).
Denn eine Zwangsbehandlung in der Wohneinrichtung eines Betroffenen widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes, findet im Gesetz keinen Widerhall und ist vom Gesetzgeber weder ausdrücklich noch stillschweigend gebilligt, sondern - im Gegenteil - ausdrücklich und bewusst abgelehnt worden (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 37 f. mwN).
Zudem enthält die UN-Behindertenrechtskonvention nicht die für die Rechtmäßigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Betroffenen unabdingbare, die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Eingriffs bestimmende Gesetzesgrundlage, hier also nicht diejenige, eine ärztliche Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses im Wege einer stationsäquivalenten Behandlung zu legitimieren (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 39 f.).
- BGH, 25.09.2024 - XII ZB 110/23
Vergütung des Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache: Pauschalvergütung …
Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 36 mwN …und vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 37 mwN). - BGH, 11.06.2025 - XII ZB 354/22
Grenzen bei der Überprüfung einer Eintragungsverweigerung im Geburtenregister für …
Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (Senatsbeschlüsse vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 36 mwN …und vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 37 mwN). - BGH, 02.10.2024 - XII ZB 216/24
Vergütungsanspruch für Tätigkeit als Berufsbetreuer nach Vergütungsrecht seit dem …
Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (Senatsbeschlüsse vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 36 mwN …und vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 37 mwN). - BGH, 04.02.2026 - XII ZB 419/25
Pauschale Betreuervergütung - Ausschlussfrist und gerichtliche Geltendmachung
Einer verfassungskonformen Auslegung steht insoweit der Wortlaut und der klar erkennbare gesetzgeberische Wille entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 36), der keine Ausnahme bei dauerhaft mittellosen Betroffenen vorsieht.
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Rechtsprechung
| BGH, 29.01.2025 - XII ZB 459/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Antrag auf Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1832 Abs 1 S 1 Nr 7 BGB, § 1906a Abs 1 S 1 Nr 7 BGB vom 17.07.2017, Art 2 Abs 2 S 1 Alt 2 GG
Antrag auf Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung - IWW
§ 36 Abs. 3 GNotKG, Art. ... 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG, § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, § 70 Abs. 1 FamFG, § 62 FamFG, § 62 Abs. 1 FamFG, § 1906 a BGB, § 107 Abs. 1 SGB V, § 337 Abs. 1 FamFG
- rechtsportal.de
BGB a.F. § 1906 a Abs. 1 S. 1 Nr. 7
- rechtsportal.de
BGB a.F. § 1906 a Abs. 1 S. 1 Nr. 7
- datenbank.nwb.de
- ibr-online
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Keine Zwangsbehandlung im geschlossenen Wohnverbund
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme
- famrz.de (Kurzinformation)
Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Betreuungsrecht - Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2025, 1025
- MDR 2025, 663
- FGPrax 2025, 120
- FamRZ 2025, 807
- Rpfleger 2025, 402
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 26.11.2024 - 1 BvL 1/24
Krankenhausvorbehalt - Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen …
Auszug aus BGH, 29.01.2025 - XII ZB 459/22
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24 - NJW 2025, 144) sind für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF und die Nachfolgeregelung in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, soweit sie verfassungswidrig sind, für ihren jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich vorübergehend bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar.Rn. 7 Mit Urteil vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24 - NJW 2025, 144) hat das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unvereinbar ist, soweit Betreuten im Einzelfall aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.
Rn. 12 b) Der Anwendbarkeit des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF auf den hier zu entscheidenden Fall steht auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (NJW 2025, 144) nicht entgegen.
Zum anderen muss nach einer Betrachtung ex ante zu erwarten sein, dass die aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF drohenden erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit in dieser Einrichtung vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können (vgl. BVerfG NJW 2025, 144 Rn. 159).
Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, dass § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF und die Nachfolgeregelung in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, soweit sie verfassungswidrig sind, für ihren jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich vorübergehend bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fortgelten (vgl. BVerfG NJW 2025, 144 Rn. 168, 177).
Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es nämlich, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (…Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 36; vgl. BVerfG NJW 2025, 144 Rn. 166 f.).
Die Rechtsmittel der Betroffenen haben nur deshalb keinen Erfolg, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. November 2024 ausgesprochen hat, dass § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF, soweit die Vorschrift verfassungswidrig ist, bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fortgilt (vgl. BVerfG NJW 2025, 144 Rn. 168, 177).
- BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit der für die …
Auszug aus BGH, 29.01.2025 - XII ZB 459/22
Rn. 6 Der Senat hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist, dass § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus auch bei solchen Betroffenen voraussetzt, die aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213).Sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der amtsgerichtlichen als auch der beschwerdegerichtlichen Entscheidung war die Vorschrift des § 1906 a BGB aF noch in Kraft, weshalb sie weiterhin den Maßstab für die vom Senat zu treffende Entscheidung bildet (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 10).
Diese liegt hier aufgrund der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, jegliche medizinische Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses auszuschließen, nicht vor (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 35).
Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es nämlich, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 36;… vgl. BVerfG NJW 2025, 144 Rn. 166 f.).
Denn eine Zwangsbehandlung in der Wohneinrichtung eines Betroffenen widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes, findet im Gesetz keinen Widerhall und ist vom Gesetzgeber weder ausdrücklich noch stillschweigend gebilligt, sondern - im Gegenteil - ausdrücklich und bewusst abgelehnt worden (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 37 f. mwN).
Zudem enthält die UN-Behindertenrechtskonvention nicht die für die Rechtmäßigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Betroffenen unabdingbare, die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Eingriffs bestimmende Gesetzesgrundlage, hier also nicht diejenige, eine ärztliche Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses im Wege einer stationsäquivalenten Behandlung zu legitimieren (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 459/22 - FamRZ 2024, 213 Rn. 39 f.).
- BGH, 07.05.2014 - XII ZB 540/13
Unterbringungssache: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Betreuers eines …
Auszug aus BGH, 29.01.2025 - XII ZB 459/22
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13 - FamRZ 2014, 1285 Rn. 10 ff.). - BGH, 22.03.2023 - XII ZB 498/22
Betreuungsverfahren: Gehörsverstoß bei Verwertung eines …
Auszug aus BGH, 29.01.2025 - XII ZB 459/22
Denn diese Vorschrift ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde entsprechend anwendbar (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2023 - XII ZB 498/22 - FamRZ 2023, 1234 Rn. 2 mwN).
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