Rechtsprechung
| EuGH, 07.08.2018 - C-485/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- autokaufrecht.info
Messestand als beweglicher Gewerberaum im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie
- damm-legal.de
Messestand kann "Geschäftsraum" sein, so dass bei Messeverkauf auf Widerrufsrecht hingewiesen werden muss
- Europäischer Gerichtshof
Verbraucherzentrale Berlin
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 9 - Begriff "Geschäftsräume" - Kriterien - An einem Messestand eines Unternehmers abgeschlossener Kaufvertrag
- Europäischer Gerichtshof
Verbraucherzentrale Berlin
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 9 - Begriff "Geschäftsräume" - Kriterien - An einem Messestand eines Unternehmers abgeschlossener Kaufvertrag
- Europäischer Gerichtshof
Verbraucherzentrale Berlin
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 9 - Begriff "Geschäftsräume"- Kriterien - An einem Messestand eines Unternehmers abgeschlossener Kaufvertrag
- online-und-recht.de
Zum Widerrufsrecht bei Einkäufen auf Messe-Veranstaltungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
2011/83/EU Art. 2 Nr. 9
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 9 - Begriff "Geschäftsräume" - Kriterien - An einem Messestand eines Unternehmers abgeschlossener Kaufvertrag - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zivilrecht: Verbraucherzentrale Berlin/Unimatic
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Messestand = Geschäftsraum?
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Kauf an einem unter bestimmten Umständen als Geschäftsraum zu qualifizierenden Messestand eines Unternehmers ("Verbraucherzentrale Berlin")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Messestand kann "Geschäftsraum" sein, so dass bei Messeverkauf auf Widerrufsrecht hingewiesen werden muss
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Widerrufsrecht für Verbraucher bei Messekauf - Es hängt vom Erscheinungsbild des Messestands aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ab
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Verbraucherzentrale Berlin
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 9 - Begriff "Geschäftsräume"- Kriterien - An einem Messestand eines Unternehmers abgeschlossener Kaufvertrag
- lto.de (Kurzinformation)
Belehrungspflichten: Widerrufsrecht beim Messekauf?
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Widerrufsrecht bei Messekäufen vom Erscheinungsbild des Standes abhängig
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Zum Widerrufsrecht beim Kauf an einem Messestand
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Nicht immer Widerrufsrecht bei Kauf auf einer Messe
- anwalt.de (Kurzinformation)
Anwendbarkeit des Verbraucherwiderrufsrechts auf Kaufverträge an Messeständen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Einkäufe auf Messen können dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht unterliegen
Besprechungen u.ä. (2)
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Widerrufsrecht bei Messekauf
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Messestand ist Geschäftsraum: Verbraucher kann Vertrag nicht widerrufen! (IBR 2019, 103)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Verbraucherzentrale Berlin
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 9 - Begriff "Geschäftsräume" - Kriterien - An einem Messestand eines Unternehmers abgeschlossener Kaufvertrag
Verfahrensgang
- LG Freiburg, 22.10.2015 - 14 O 176/15
- OLG Karlsruhe, 10.06.2016 - 4 U 217/15
- BGH, 13.07.2017 - I ZR 135/16
- EuGH, 07.08.2018 - C-485/17
Papierfundstellen
- ZIP 2018, 2083
- GRUR 2018, 943
- EuZW 2018, 742
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 08.03.2018 - C-395/16
DOCERAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - …
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-485/17
Rn. 27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C-395/16, EU:C:2018:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-485/17
Rn. 44 Relevant ist hierbei die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, d. h. einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 74…, vom 26. Oktober 2016, Canal Digital Danmark, C-611/14, EU:C:2016:800, Rn. 39, …und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47). - EuGH, 20.09.2017 - C-186/16
Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss …
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-485/17
Rn. 44 Relevant ist hierbei die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, d. h. einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (…vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 74…, vom 26. Oktober 2016, Canal Digital Danmark, C-611/14, EU:C:2016:800, Rn. 39, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47). - EuGH, 26.10.2016 - C-611/14
Canal Digital Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere …
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-485/17
Rn. 44 Relevant ist hierbei die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, d. h. einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (…vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 74, vom 26. Oktober 2016, Canal Digital Danmark, C-611/14, EU:C:2016:800, Rn. 39, …und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47). - EuGH, 22.04.1999 - C-423/97
Travel Vac - Richtlinie 85/577/EWG - Geltungsbereich - Teilzeitnutzungsvertrag - …
Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-485/17
Rn. 37 Unter Berücksichtigung namentlich dieses vierten Erwägungsgrundes der Richtlinie 85/577 entschied der Gerichtshof in den Rn. 34 und 37 des Urteils vom 22. April 1999, Travel Vac (C-423/97, EU:C:1999:197), dass der Begriff "Geschäftsräume" im Sinne dieser Richtlinie die Geschäftsräume bezeichnete, in denen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübt und die deutlich als öffentliche Verkaufsräume gekennzeichnet sind.
- BGH, 22.09.2020 - XI ZR 219/19
Verbraucher-Widerrufsrecht gilt nicht bei Bürgschaft
Dies birgt die Gefahr, dass der Verbraucher Waren kauft oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die er ansonsten nicht kaufen oder in Anspruch nehmen würde, beziehungsweise Verträge über Waren und Dienstleistungen zu überhöhten Preisen schließt, weil er keine Möglichkeit hat, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen (so schon Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 85/577/EWG; Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/83/EU; vgl. EuGH, "Verbraucherzentrale Berlin", WRP 2018, 1183, 1185 Rn. 36). - EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
Rn. 178 Diese Auslegung wird durch das mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 über außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge verfolgte Ziel bestätigt, das nach ihren Erwägungsgründen 21 und 37 darin besteht, den Verbraucher vor der Gefahr zu schützen, psychologischem Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt zu werden, wenn er sich außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 33).Rn. 179 In diesem Kontext hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Unionsgesetzgeber bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen für den Fall, dass sich der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in einer vom Unternehmer dauerhaft oder für gewöhnlich genutzten Räumlichkeit befindet, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zum Schutz des Verbrauchers vorgesehen hat, weil er der Ansicht war, dass der Verbraucher nur dann damit rechnen kann, vom Unternehmer angesprochen zu werden, wenn er von sich aus eine vom Unternehmer dauerhaft oder für gewöhnlich genutzte Räumlichkeit aufsucht, so dass er anschließend nicht mit Erfolg geltend machen kann, vom Angebot des Unternehmers überrascht worden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 34).
Rn. 181 Sofern der Vermittler selbst ein Unternehmer ist, dessen Tätigkeit zu einer anderen Branche als der des Unternehmers gehört, in dessen Namen oder Auftrag er handelt, hängt die Möglichkeit einer solchen Gleichstellung allerdings entscheidend davon ab, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, wenn er sich in die Geschäftsräume des Vermittlers begibt, damit rechnen kann, von diesem zu kommerziellen Zwecken der Aushandlung und des anschließenden Abschlusses im Wege des Fernabsatzes eines Vertrags, der zur Tätigkeit des Unternehmers gehört, in dessen Namen oder Auftrag der Vermittler handelt, angesprochen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 43 und 44).
- BGH, 26.11.2020 - I ZR 169/19
Grundstücksmaklervertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von …
Der Verbraucher steht außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob er den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, GRUR 2018, 943 Rn. 33 - Verbraucherzentrale Berlin).
- EuGH, 11.09.2019 - C-143/18
Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Rn. 54 Relevant ist hierbei allein die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, d. h. einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine …
Rn. 31 Daher sind für die Auslegung von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 27, …und vom 13. September 2018, Starman, C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 23). - EuGH, 21.10.2020 - C-529/19
Möbel Kraft - Kein Widerrufsrecht bei Anfertigung der Ware nach …
Rn. 16 Zunächst ist festzuhalten, dass ein auf einer gewerblichen Messe geschlossener Vertrag als "außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag" im Sinne von Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/83 angesehen werden kann, wenn er nicht an einem Stand auf einer gewerblichen Messe geschlossen wurde; dieser könnte nämlich als "Geschäftsräume" im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 43 bis 46). - BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 82/17
Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen …
Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat die ihm vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 13. Juli 2017 (…I ZR 135/16, aaO) vorgelegten Fragen mit Urteil vom 7. August 2018 (C-485/17, WRP 2018, 1183) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet:.Dort wird ausgeführt, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 33).
Mit dem dort verwendeten Begriff "Geschäftsräume" werde auf Örtlichkeiten abgezielt, an denen für einen Verbraucher der Umstand, dass er zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird, kein Überraschungsmoment darstellt (Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 38).
Zudem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass "Markt- und Messestände" nach dem Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie als Geschäftsräume zu behandeln sind, wenn sie diese Bedingung erfüllen (Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 41).
Anknüpfend hieran hat der Gerichtshof ausgeführt, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Messestand in einem bestimmten Fall unter den Begriff "Geschäftsräume" im Sinne des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 zu subsumieren ist, insbesondere "das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen [ist] und genauer, ob er sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als einen Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird" (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 43).
Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat die ihm vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 13. Juli 2017 (…I ZR 135/16, aaO) vorgelegten Fragen mit Urteil vom 7. August 2018 (C-485/17, WRP 2018, 1183) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet:.
Dort wird ausgeführt, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 33).
Mit dem dort verwendeten Begriff "Geschäftsräume" werde auf Örtlichkeiten abgezielt, an denen für einen Verbraucher der Umstand, dass er zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird, kein Überraschungsmoment darstellt (Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 38).
Zudem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass "Markt- und Messestände" nach dem Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie als Geschäftsräume zu behandeln sind, wenn sie diese Bedingung erfüllen (Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 41).
Anknüpfend hieran hat der Gerichtshof ausgeführt, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Messestand in einem bestimmten Fall unter den Begriff "Geschäftsräume" im Sinne des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 zu subsumieren ist, insbesondere "das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen [ist] und genauer, ob er sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als einen Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird" (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 43).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-673/17
Planet49 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Richtlinie …
Vgl. z. B. Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 44), vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (…C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47), und vom 16. Juli 1998, Gut Springenheide und Tusky (…C-210/96, EU:C:1998:369,Rn. 31). - BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 244/16
Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen …
Rn. 24 d) Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat die ihm vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 13. Juli 2017 (…I ZR 135/16, aaO) vorgelegten Fragen mit Urteil vom 7. August 2018 (C-485/17, WRP 2018, 1183) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet:.Dort wird ausgeführt, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 33).
Mit dem dort verwendeten Begriff "Geschäftsräume" werde auf Örtlichkeiten abgezielt, an denen für einen Verbraucher der Umstand, dass er zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird, kein Überraschungsmoment darstellt (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 38).
Zudem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass "Markt- und Messestände" nach dem Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie als Geschäftsräume zu behandeln sind, wenn sie diese Bedingung erfüllen (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 41).
Rn. 26 Anknüpfend hieran hat der Gerichtshof ausgeführt, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Messestand in einem bestimmten Fall unter den Begriff "Geschäftsräume" im Sinne des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU zu subsumieren ist, insbesondere "das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen [ist] und genauer, ob er sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird" (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 43).
- EuGH, 17.12.2019 - C-465/19
B & L Elektrogeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Rn. 12 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass der von B & L Elektrogeräte auf der Messe betriebene Verkaufsstand als "Geschäftsräume" im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C-485/17, EU:C:2018:642), anzusehen ist.Insoweit wollte der Unionsgesetzgeber auch Situationen einschließen, in denen der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen persönlich und individuell angesprochen wird, der Vertrag aber unmittelbar danach in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird (Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 33).
Rn. 23 Folglich hat der Unionsgesetzgeber den Schutz des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen für den Fall vorgesehen, dass sich der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in einer vom Unternehmer ständig oder gewöhnlich genutzten Räumlichkeit befindet, und zwar, weil der Verbraucher, wenn er sich von sich aus in eine solche Räumlichkeit begibt, damit rechnen kann, vom Unternehmer angesprochen zu werden, so dass er sich danach gegebenenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er sei vom Angebot dieses Unternehmers überrascht worden (Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 34).
Rn. 24 Was insbesondere eine Situation betrifft, in der ein Unternehmer seine Tätigkeiten am Verkaufsstand einer Messe ausübt, ist daran zu erinnern, dass gemäß dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 Markt- und Messestände als Geschäftsräume behandelt werden sollen, wenn sie als Räumlichkeiten dienen, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 41).
Rn. 25 Aus diesem Erwägungsgrund geht außerdem hervor, dass der Öffentlichkeit zugängliche Orte wie Straßen, Einkaufszentren, Strände, Sportanlagen und öffentliche Verkehrsmittel, die der Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt, sowie Privatwohnungen oder Arbeitsplätze dagegen nicht als Geschäftsräume gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 42).
Rn. 26 Der Gerichtshof hat u. a. im Licht dieser Erwägungen im Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C-485/17, EU:C:2018:642), entschieden, dass Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff "Geschäftsräume" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
Rn. 27 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag zwischen dem Verbraucher GC und dem Unternehmen B & L Elektrogeräte an dem von Letzterem auf einer Messe betriebenen Verkaufsstand abgeschlossen wurde, wobei dieser Stand vom vorlegenden Gericht als "Geschäftsräume" im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C-485/17, EU:C:2018:642), angesehen wird.
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17
slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU …
- OLG Zweibrücken, 28.10.2019 - 5 U 72/19
Widerrufs eines auf Messe geschlossenen Vertrages über Lieferung und Montage …
- LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21
BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag …
- EuGH, 14.05.2020 - C-208/19
NK (Planung eines Einfamilienhauses) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- OLG Stuttgart, 21.10.2025 - 10 U 79/25
Keine Drucksituation, kein Widerrufsrecht!
- LG Ravensburg, 28.09.2021 - 2 O 378/20
Vorlage an den EuGH: Anwendbarkeit der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie, …
- LG Itzehoe, 21.12.2018 - 9 S 9/16
Täuschung bei dem Kauf eines Dampfsaugers auf einer Messe
- AG München, 25.04.2024 - 275 C 21496/23
Wirksamkeit eines auf einer Esoterik-Messe geschlossenen Dienstleistungsvertrages
- OLG Hamm, 13.03.2025 - 30 U 84/24
- AG Pfaffenhofen/Ilm, 20.09.2019 - 1 C 622/17
Vertragsabschluss an Messestand - Widerrufsrecht Verbraucher
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Rechtsprechung
| BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Anfechtung einer Grundstücksübertragung: Einwand der wertausschöpfenden Belastung durch den Erwerber; Möglichkeit der Anfechtung im Verhältnis zu Dritten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 1 AnfG
Anfechtung einer Grundstücksübertragung: Einwand der wertausschöpfenden Belastung durch den Erwerber; Möglichkeit der Anfechtung im Verhältnis zu Dritten - IWW
§§ 1, ... 2, 3 Abs. 1, Abs. 2, § 11 AnfG, § 20 Abs. 3, 4 AnfG, § 736 ZPO, § 1 Abs. 1 AnfG, § 2 AnfG, § 143 Abs. 1 InsO, § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 3 Abs. 1 AnfG, § 3 Abs. 2 AnfG, § 138 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 InsO, § 138 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO, § 8 Abs. 1, 2 AnfG, § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG, § 140 Abs. 2 InsO, § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB
- Wolters Kluwer
Anfechtung der Grundstücksübertragung durch einen Gläubiger gegenüber dem Einwand des Erwerbers hinsichtlich wertausschöpfender Belastung des Grundstücks; Bestehen der Möglichkeit der Anfechtung im Verhältnis zu Dritten
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
AnfG § 1 Abs. 1
Zur Gläubigeranfechtung eines übertragenen mit vorrangigen Belastungen zu Gunsten eines Dritten belasteten Grundstücks - iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Zum Tatbestandsmerkmal "Wertausschöpfung" bei der Anfechtung einer Grundstücksübertragung; §§ 1, 3 AnfG; 138 InsO
- ra.de
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
AnfG § 1 Abs. 1
Anfechtung der Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks - rechtsportal.de
Anfechtung der Grundstücksübertragung durch einen Gläubiger gegenüber dem Einwand des Erwerbers hinsichtlich wertausschöpfender Belastung des Grundstücks; Bestehen der Möglichkeit der Anfechtung im Verhältnis zu Dritten
- datenbank.nwb.de
- ibr-online
- ZIP-online.de
Zur Anfechtung der Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Objektive Gläubigerbenachteiligung durch Übertragung eines belasteten Grundstücks
- anwalt.de (Kurzinformation)
Anfechtung außerhalb des Insolvenzrechts durch das Anfechtungsrecht
Besprechungen u.ä. (2)
- rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)
Einwand der wertausschöpfenden Belastung eines Grundstücks im Gläubigeranfechtungsprozess
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück (IVR 2019, 18)
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 28.09.2005 - 5 O 302/02
- OLG Oldenburg, 18.07.2006 - 2 U 113/05
- BGH, 08.10.2009 - IX ZR 151/06
- BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17
Papierfundstellen
- NJW 2019, 365
- ZIP 2018, 2083
- MDR 2018, 1402
- NZI 2018, 934
- WM 2018, 1979
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (22)
- BGH, 09.06.2016 - IX ZR 153/15
Insolvenzanfechtung: Auslösung einer Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung …
Auszug aus BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17
Denn dieses bezweckt, dem einzelnen Gläubiger eine vor der anfechtbaren Handlung bestehende Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand des Schuldners zu erhalten (BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 21 und 28 mwN).Einen Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hat der Kläger als anfechtungsberechtigter Gläubiger auf der Grundlage des Anfechtungsgesetzes nicht (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 28 mwN).
Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden (ständige Rechtsprechung; etwa BGH…, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 19 f mwN;… Beschluss vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 5; Urteil vom 9. Juni 2016, aaO Rn. 20 f).
Rn. 16 (1) Die Gläubigeranfechtung soll dem einzelnen Gläubiger - dem Anfechtungsgegner - den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und ihm somit den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte wieder verschaffen (BGH…, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272 Rn. 23 mwN;… vom 11. März 2010 - IX ZR 104/09, WM 2010, 772 Rn. 11; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 21;… Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 11 AnfG Rn. 14;… Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., Einführung Rn. 9).
Liegt in diesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der Anfechtungsgegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen eingetretene Werterhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH…, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 30; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 34 f).
Rn. 29 5. Die Frage, ob unter Berücksichtigung der festgestellten Grundstücksbelastungen und der Höhe ihrer Valutierung in dem nach dem Anfechtungstatbestand maßgeblichen Zeitpunkt (Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw. Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) bei einer Zwangsversteigerung ein an den Kläger auszukehrender Erlös zu erwarten war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016, aaO Rn. 46), kann nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, welches auf der Grundlage der gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis für das von der Anfechtung betroffene unbebaute Grundstück unter Prüfung etwaiger Besonderheiten feststellt (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9 aE;… vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07, WM 2011, 365 Rn. 5).
- BGH, 19.05.2009 - IX ZR 129/06
Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner als …
Auszug aus BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17
Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden (ständige Rechtsprechung; etwa BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 19 f mwN;… Beschluss vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 5;… Urteil vom 9. Juni 2016, aaO Rn. 20 f).Erst zu diesem Zeitpunkt dürfte die Beklagte eine für die Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG erforderliche gesicherte Rechtsposition erlangt haben (vgl. zu § 140 Abs. 2 InsO BGH…, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 23; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 22).
Rn. 26 Hingegen reicht es für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG aus, wenn erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gläubigerbenachteiligende Wirkung eintritt, die auch auf dem Hinzutreten weiterer Umstände beruhen kann (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 29).
Liegt in diesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der Anfechtungsgegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen eingetretene Werterhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 30;… vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 34 f).
Dass die zugunsten der den Ersterwerb des Grundstücks durch die Schuldner finanzierenden Bank bestellte Grundschuld gemäß der Vertragsänderung vom Mai 2003 lediglich das von der Beklagten selbst zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen sichern sollte, steht ihrer Berücksichtigung als Grundstücksbelastung in der Höhe ihrer Valutierung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 31 zu § 3 Abs. 1 AnfG).
- BGH, 11.07.1996 - IX ZR 226/94
Anfechtung einer Auflassungsvormerkung
Auszug aus BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17
Der eine Grundstücksübertragung anfechtende Gläubiger kann gegenüber dem Einwand des Erwerbers, das Grundstück sei bereits wertausschöpfend belastet gewesen, die Anfechtbarkeit einer vorrangigen Belastung nicht geltend machen, wenn die Möglichkeit der Anfechtung nur im Verhältnis zu Dritten besteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Juli 1996, IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147).Hingegen seien die an die Agrargenossenschaft und die C. KG übertragenen Eigentümergrundschulden bei der anfechtungsrechtlichen Prüfung ausgehend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1996 (IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149) nicht zu berücksichtigen, weil deren Übertragung ihrerseits anfechtbar sei.
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 11. Juli 1996 (IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149), das sich nur auf die Abtretung einer Eigentümergrundschuld an den Grundstückserwerber bezieht.
Rn. 20 (3) Trotz dieser rechtlichen Selbständigkeit der Anfechtungsverhältnisse und ihrer Rechtsfolgen kann ausnahmsweise eine einheitliche Betrachtung erfolgen, wenn sich der Anfechtungsgegner einem weiteren Anfechtungsanspruch desselben Gläubigers ausgesetzt sieht und die Beurteilung des einen Anfechtungsanspruchs die des anderen beeinflussen kann, etwa weil die Bestellung eines vorrangigen Grundpfandrechts an dem anfechtbar übertragenen Grundstück im Verhältnis zu demselben Anfechtungsgegner gleichfalls anfechtbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149).
- BGH, 13.07.1995 - IX ZR 81/94
Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts
Auszug aus BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17
Dementsprechend hat der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung durch den Anfechtungsgläubiger in den Gegenstand in der gleichen Art und Weise zu dulden, wie es der Schuldner ohne die anfechtbare Weggabe hätte tun müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 322;… Hinkel in Cranshaw/Hinkel, Gläubigerkommentar Anfechtungsrecht, 2. Aufl., Einleitung zum § 1 AnfG Rn. 3).Insbesondere vermittelt sie ihm nicht schon kraft der Anfechtung eine vorrangige dingliche Befugnis am anfechtbar übertragenen Vermögensgut (BGH, Urteil vom 13. Juli 1995, aaO S. 322).
Diese Zugriffslage wird durch die Anfechtung dadurch wiederhergestellt, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus derselben Rangstelle betreiben kann wie ohne die anfechtbare Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995, aaO S. 327).
Rn. 18 (2) Die Gläubigeranfechtung verschafft dem Anfechtungsgläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch nur gegen den jeweiligen Anfechtungsgegner (BGH, Urteil vom 5. Februar 1987 - IX ZR 161/85, BGHZ 100, 36, 42; vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184, 194; vom 13. Juli 1995, aaO S. 328;… vgl. auch MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 12 und 16;… zu § 143 Abs. 1 InsO Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 143 Rn. 11 und 15).
- BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02
Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der …
Auszug aus BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17
Allein auf diesen kommt es aber an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7; vom 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 unter III.).Einen Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hat der Kläger als anfechtungsberechtigter Gläubiger auf der Grundlage des Anfechtungsgesetzes nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO;… vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 28 mwN).
Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks unter Berücksichtigung der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös erzielt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO).
Rn. 29 5. Die Frage, ob unter Berücksichtigung der festgestellten Grundstücksbelastungen und der Höhe ihrer Valutierung in dem nach dem Anfechtungstatbestand maßgeblichen Zeitpunkt (Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw. Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) bei einer Zwangsversteigerung ein an den Kläger auszukehrender Erlös zu erwarten war (vgl. BGH…, Urteil vom 9. Juni 2016, aaO Rn. 46), kann nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, welches auf der Grundlage der gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis für das von der Anfechtung betroffene unbebaute Grundstück unter Prüfung etwaiger Besonderheiten feststellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9 aE;… vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07, WM 2011, 365 Rn. 5).
- BGH, 23.10.2008 - IX ZR 202/07
Anfechtbarkeit von Veräußerungshandlungen des Schuldners
Auszug aus BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17
Rn. 16 (1) Die Gläubigeranfechtung soll dem einzelnen Gläubiger - dem Anfechtungsgegner - den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und ihm somit den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte wieder verschaffen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272 Rn. 23 mwN;… vom 11. März 2010 - IX ZR 104/09, WM 2010, 772 Rn. 11;… vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 21;… Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 11 AnfG Rn. 14;… Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., Einführung Rn. 9).Es geht um die Beseitigung desjenigen Hindernisses, das dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers gerade durch die jeweils angefochtene Rechtshandlung bereitet wurde (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008, aaO;… vom 11. März 2010, aaO Rn. 12;… MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 36).
Allein im Verhältnis zu diesem Gläubiger muss sich der Anfechtungsgegner so behandeln lassen, als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners (BGH…, Urteil vom 5. Februar 1987, aaO S. 42; vom 23. Oktober 2008, aaO Rn. 23).
- BGH, 05.02.1987 - IX ZR 161/85
Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Forderungsabtretung; …
Auszug aus BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17
Rn. 18 (2) Die Gläubigeranfechtung verschafft dem Anfechtungsgläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch nur gegen den jeweiligen Anfechtungsgegner (BGH, Urteil vom 5. Februar 1987 - IX ZR 161/85, BGHZ 100, 36, 42; vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184, 194;… vom 13. Juli 1995, aaO S. 328;… vgl. auch MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 12 und 16;… zu § 143 Abs. 1 InsO Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 143 Rn. 11 und 15).Allein im Verhältnis zu diesem Gläubiger muss sich der Anfechtungsgegner so behandeln lassen, als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners (BGH, Urteil vom 5. Februar 1987, aaO S. 42;… vom 23. Oktober 2008, aaO Rn. 23).
- BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/09
Gläubigeranfechtung: Ziel und Gegenstand der Anfechtung; Auslegung des Begriffs …
Auszug aus BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17
Rn. 16 (1) Die Gläubigeranfechtung soll dem einzelnen Gläubiger - dem Anfechtungsgegner - den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und ihm somit den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte wieder verschaffen (BGH…, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272 Rn. 23 mwN; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/09, WM 2010, 772 Rn. 11;… vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 21;… Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 11 AnfG Rn. 14;… Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., Einführung Rn. 9).Es geht um die Beseitigung desjenigen Hindernisses, das dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers gerade durch die jeweils angefochtene Rechtshandlung bereitet wurde (BGH…, Urteil vom 23. Oktober 2008, aaO; vom 11. März 2010, aaO Rn. 12;… MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 36).
- BGH, 13.07.2017 - IX ZR 173/16
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: …
Auszug aus BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17
So wie der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens zu beurteilen ist (zur Insolvenzanfechtung BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16, WM 2017, 1673 Rn. 23 mwN), so ist auch die jeweils geschuldete Wiederherstellung des vereitelten Vollstreckungszugriffs selbständig und bezogen auf die am Anfechtungsverhältnis Beteiligten zu betrachten. - BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02
Rechtsfolgen des Erwerbs eines an die Gesellschaft vermieteten Grundstücks durch …
Auszug aus BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17
Erst zu diesem Zeitpunkt dürfte die Beklagte eine für die Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG erforderliche gesicherte Rechtsposition erlangt haben (vgl. zu § 140 Abs. 2 InsO BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 23;… vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 22). - BGH, 22.12.2016 - IX ZR 94/14
Insolvenzanfechtung: GmbH & Co. KG als nahestehende Person gegenüber einer GmbH
- BGH, 15.12.1994 - IX ZR 153/93
Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerbenachteiligung bei einer …
- BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07
Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Darlegungs- und Beweislast des …
- BGH, 09.05.1996 - IX ZR 50/95
Rechtsfolgen der Anfechtung der Einräumung eines Grundpfandrechts
- BGH, 22.03.2011 - II ZR 249/09
Urteil im Prozess gegen die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft: …
- BGH, 02.12.2010 - V ZB 84/10
Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen der Anordnung …
- BGH, 08.12.2011 - IX ZR 33/11
Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Anwendung deutschen Rechts auf die …
- BGH, 29.04.1986 - IX ZR 145/85
Zurückbehaltungsrecht des Anfechtungsgegners gegenüber Anspruch aus Anfechtung; …
- BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 288/03
Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer BGB …
- BGH, 15.11.2007 - IX ZR 232/03
Benachteiligung der Gläubiger bei Übertragung eines wertausschöpfend belasteten …
- BGH, 02.03.2000 - IX ZR 285/99
Anspruch des Anfechtungsgegners nach Klagerücknahme wegen der Hauptschuld
- BGH, 21.02.2013 - IX ZR 219/12
Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Bewertung der Unentgeltlichkeit einer …
- BFH, 18.04.2023 - VII R 20/20
Prüfungsmaßstab für die objektive Gläubigerbenachteiligung bei einer …
Bei der Gläubigeranfechtung komme es allerdings allein auf einen möglichen Zwangsversteigerungserlös an (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2006, 387 und vom 13.09.2018 - IX ZR 190/17, ZIP 2018, 2083).Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertlos war, ist gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, welches auf der Grundlage der gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis --und nicht den Verkehrswert bei einem freihändigen Verkauf-- feststellt (vgl. BGH-Urteile in ZIP 2018, 2083, Rz 29, m.w.N. und in ZIP 2006, 387, unter II.2.
Rn. 33 Für die nach § 3 Abs. 1 AnfG und § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt es, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (vgl. BGH-Urteile in NJW-RR 2007, 1343, unter II.2. und II.2.b bb, m.w.N. und in NJW 2019, 365, Rz 26).
Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung war das Wohnrecht bereits gelöscht (vgl. hierzu auch BGH-Urteil in NJW 2019, 365, Rz 26).
- BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG
Rn. 48 Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertlos war, ist gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, welches auf der Grundlage der gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis --und nicht den Verkehrswert bei einem freihändigen Verkauf-- feststellt (vgl. BGH-Urteile vom 13.09.2018 - IX ZR 190/17, Neue Zeitschrift für Insolvenz und Sanierungsrecht --NZI-- 2018, 934, Rz 29, und vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2006, 387, Rz 7 und 9 ff.).Genügt --wie im Fall des § 4 Abs. 1 AnfG-- eine mittelbare Benachteiligung, kann auch die spätere Entwicklung bis zum Erlass der den Duldungsbescheid betreffenden Einspruchsentscheidung miteinzubeziehen sein (zum Zivilrecht vgl. etwa BGH-Urteil in NZI 2018, 934, Rz 25;… Huber, AnfG, a.a.O., § 1 Rz 41, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 15.10.1996 - VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, Rz 10, und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, Rz 25 und 31;… Senatsbeschluss vom 18.12.1987 - VII B 156/97, BFH/NV 1998, 681, wobei die älteren Entscheidungen nur sinngemäß übertragbar sind, vgl. § 8 Abs. 2 AnfG n.F.).
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