Abgabenordnung
Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15) |
1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 2Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Rechtsprechung zu § 9 AO
555 Entscheidungen zu § 9 AO in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 18.08.2015 - 3 K 903/14
§ 9 AO
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.11.2013 - I R 38/13
Standby-Wohnung - Wohnsitz
- FG Hessen, 13.11.2012 - 3 K 1062/09
Begründung eines Wohnsitzes nicht durch Nutzung einer sog. Standby-Wohnung im ...
- BFH, 13.11.2013 - I R 38/13
- FG Hamburg, 12.05.2022 - 5 K 141/18
Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins ...
- VG Braunschweig, 21.12.2023 - 6 B 371/23
Eidesstattliche Versicherung; gewöhnlicher Aufenthalt; Glaubhaftmachung; ...
- FG Münster, 31.10.2019 - 1 K 3448/17
Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht
Zum selben Verfahren:
- BFH, 21.12.2022 - I R 55/19
Wegzugsbesteuerung und "lediglich vorübergehende Abwesenheit"
- BFH, 21.12.2022 - I R 55/19
- BFH, 22.06.2011 - I R 26/10
Gewöhnlicher Aufenthalt kraft Aufenthaltsdauer
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 02.03.2010 - 15 K 4135/05
Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO und Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweiz
- FG Köln, 02.03.2010 - 15 K 4135/05
- BFH, 19.06.2015 - III B 143/14
Gewöhnlicher Aufenthalt während mehrerer aufeinanderfolgender Entsendungen
§ 9 AO in Nachschlagewerken
- § 9 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Einkommensteuergesetz
Querverweise
Auf § 9 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 38 (Erhebung der Lohnsteuer)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)