Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage (§§ 53c - 54d) |
(1) 1Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge stets über freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. 2Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens Vorschriften zu erlassen
(2a) Für die die Lebensversicherung als Sterbekassen betreibenden Unternehmen gilt Absatz 2 zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität entsprechend.
(3) 1Als Eigenmittel nach Absatz 1 sind anzusehen
2Mittel gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 vom Hundert des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden. 3Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind der um die auszuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).
(3a) 1Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3a), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,
2Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 3Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. 4Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 5Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nicht erwerben. 6Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3b) 1Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3b), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,
2Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 3Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit das Versicherungsunternehmen nicht aufgelöst wurde, und sofern nicht
4Das Versicherungsunternehmen hat bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 5Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. 6Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. 7Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Versicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Versicherungsunternehmens eingegangen ist.
(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit er 50 vom Hundert der Eigenmittel und 50 vom Hundert der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt; davon können höchstens 25 vom Hundert auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen.
(3d) 1Von der Summe der sich nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind abzuziehen
1. | Beteiligungen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, | |
2. | Forderungen aus Genussrechten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3a und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3b gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit dem zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe (§ 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4) ist. |
2Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen Anteile an den in Nummer 1 genannten Unternehmen vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. 3Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird. 4Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten Positionen die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Berechnungsmethoden 1 oder 2 entsprechend angewendet werden (Alternativrechnung). 5In diesem Fall braucht das Versicherungsunternehmen die in Satz 1 genannten Positionen nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen. 6Eine Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. 7Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
(3e) 1Absatz 3d Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden auf entsprechende Beteiligungs- und Forderungstitel des Versicherungsunternehmens an oder gegenüber Erstversicherungsunternehmen, mit Ausnahme der Sterbekassen, an oder gegenüber, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3, Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 7 und Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4. 2Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3d Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird.
(4) Zusammen mit dem nach § 341a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluß und Lagebericht sind der Aufsichtsbehörde jährlich in den von ihr festzulegenden Formen eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 27.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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04.07.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats | 27.06.2013 | |
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
Versicherungs-
unternehmen § 54Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten § 54a(weggefallen) § 54bAnlagestock § 54cAusländischer Versicherungsbestand § 54dBerichterstattung an die Aufsichtsbehörde
Rechtsprechung zu § 53c VAG a.F.
28 Entscheidungen zu § 53c VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 15.02.2012 - I R 19/11
VGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene ...
- BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 970/06
Überschussbeteiligung - Pensionskasse
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 28.06.2006 - 13 Sa 80/05
Gewinnzuschlag bei Betriebsrente
- LAG Baden-Württemberg, 28.06.2006 - 13 Sa 80/05
- VG Frankfurt/Main, 21.06.2005 - 1 G 1525/05
Drohen; Eigenmittel; Solvabilitätsplan
- BFH, 12.09.2001 - VI R 154/99
Arbeitslohn bei Zuwendungen an Pensionskasse
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 19.08.1999 - 4 K 3459/97
Lohnsteuer; Kapitalzuführungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse
- FG Rheinland-Pfalz, 19.08.1999 - 4 K 3459/97
- FG Köln, 25.03.1998 - 12 K 1927/92
Hinzurechnung des Genußrechtskapitals als Dauerschulden zum Einheitswert des ...
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
- BFH, 18.09.1996 - I R 59/95
Dotationskapital bei ausländischen Versicherungsunternehmen
- BFH, 09.11.1999 - II R 107/97
Ausländische Versicherungsgesellschaft; inländisches BV
Querverweise
Auf § 53c VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
- 2. - Krankenversicherung
- § 13 (Geschäftsplanänderungen)
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 81b (Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan)
- Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 106b (Antrag; Verfahren)
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- VIII. - Übergangsvorschriften
- § 123b (Rückversicherungsunternehmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 345 (Eigenmittel)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 64g (Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz)