Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27) |
| Abschnitt 3 - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 - 26) |
| Unterabschnitt 1 - Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen (§§ 20 - 22) |
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.
(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.
(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.
(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.
ansprüchen § 22Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen
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Rechtsprechung zu § 21 VersAusglG
59 Entscheidungen zu § 21 VersAusglG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 09.07.2026 - 5 UF 77/26
Berücksichtigung einer Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich
- LAG Düsseldorf, 14.01.2026 - 12 SLa 490/25
Hinterbliebenenrente; Versorgungsausgleich
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 14.10.2024 - 4 UF 173/23
Versorgungsausgleich: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers
- BGH, 27.02.2019 - XII ZB 183/16
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Beschränkung der Zulassung der ...
- BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15
Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch ...
- FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15
Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an ...
- OLG München, 10.06.2025 - 16 UF 368/25
Versorgungsausgleich, Ehezeitanteil, Rentenansprüche, Abtretung, ...
- FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17
Steuerrechtliche Streitigkeit im Streit um Versorgungsausgleich
- FG Köln, 16.02.2018 - 11 K 1494/14
Berücksichtigung von aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den ...
Querverweise
Auf § 21 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Allgemeiner Teil
- § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 5. Sonderausgaben
- § 10 [Sonderausgaben]
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Durchführung
- Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
- § 120h (Abzuschmelzende Anrechte)