Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 4 - Anpassung nach Rechtskraft (§§ 32 - 38) |
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) 1Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. 2Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) 1Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. 2Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
pflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze § 36Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichs-
pflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze § 37Anpassung wegen Tod der ausgleichs-
berechtigten Person § 38Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichs-
berechtigten Person
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Rechtsprechung zu § 34 VersAusglG
192 Entscheidungen zu § 34 VersAusglG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.02.2020 - XII ZB 531/19
Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich: ...
- LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16
Bindung der Rentenversicherungsträger an die vom Familiengericht vorgenommene ...
- VG Saarlouis, 15.12.2020 - 2 K 1019/18
Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach Wegfall des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 34/21
Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich
- OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 34/21
- VG Berlin, 24.09.2013 - 28 K 80.11
Rechtmäßigkeit der Regelungen des VersAusglG §§ 37 Abs 1, 38 Abs 2, 34 Abs 3 bei ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 48.13
Versorgungsausgleich; Rückabwicklung; Wiedereinsetzung; Nachsichtgewährung; ...
- BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 48.13
- VG Saarlouis, 20.10.2015 - 2 K 2178/13
Kürzung des Ruhegehalts und Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 4 S 483/14
Aufhebung der Aussetzung der Kürzung von Versorgungsbezügen eines früheren ...
- OLG Oldenburg, 17.07.2018 - 13 UF 71/18
Wirksamkeit eines Unterhaltsvergleichs zu Lasten eines Versorgungsträgers
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 14.05.2012 - 13 UF 131/11
Bindung des Versorgungsträgers an einen Unterhaltsvergleich bei Anpassung des ...
- OLG Oldenburg, 14.05.2012 - 13 UF 131/11
Querverweise
Auf § 34 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 101 (Beginn und Änderung in Sonderfällen)