Zivilprozessordnung

Gliederung

Buch 1 - Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 - Gerichte

Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

§ 2
Bedeutung des Wertes

§ 3
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

§ 4
Wertberechnung; Nebenforderungen

§ 5
Mehrere Ansprüche

§ 6
Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

§ 7
Grunddienstbarkeit

§ 8
Pacht- oder Mietverhältnis

§ 9
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

§ 10
(weggefallen)

§ 11
Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit

Titel 2 - Gerichtsstand

§ 12
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

§ 13
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

§ 14
(weggefallen)

§ 15
Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

§ 16
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

§ 17
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

§ 18
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

§ 19
Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

§ 19a
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

§ 19b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung

§ 20
Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

§ 21
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung

§ 22
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

§ 23
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

§ 23a
(weggefallen)

§ 24
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand

§ 25
Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges

§ 26
Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen

§ 27
Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

§ 28
Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

§ 29
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

§ 29a
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen

§ 29b
(weggefallen)

§ 29c
Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen

§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

§ 31
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung

§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

§ 32a
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung

§ 32b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen

§ 32c
(weggefallen)

§ 33
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

§ 34
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

§ 35
Wahl unter mehreren Gerichtsständen

§ 35a
(weggefallen)

§ 36
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

§ 37
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

§ 38
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

§ 39
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

§ 40
Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 41
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

§ 42
Ablehnung eines Richters

§ 43
Verlust des Ablehnungsrechts

§ 44
Ablehnungsgesuch

§ 45
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

§ 46
Entscheidung und Rechtsmittel

§ 47
Unaufschiebbare Amtshandlungen

§ 48
Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

§ 49
Urkundsbeamte

Abschnitt 2 - Parteien

Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 50
Parteifähigkeit

§ 51
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung

§ 52
Umfang der Prozessfähigkeit

§ 53
Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

§ 53a
(weggefallen)

§ 54
Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

§ 55
Prozessfähigkeit von Ausländern

§ 56
Prüfung von Amts wegen

§ 57
Prozesspfleger

§ 58
Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

Titel 2 - Streitgenossenschaft

§ 59
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

§ 60
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

§ 61
Wirkung der Streitgenossenschaft

§ 62
Notwendige Streitgenossenschaft

§ 63
Prozessbetrieb; Ladungen

Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 64
Hauptintervention

§ 65
Aussetzung des Hauptprozesses

§ 66
Nebenintervention

§ 67
Rechtsstellung des Nebenintervenienten

§ 68
Wirkung der Nebenintervention

§ 69
Streitgenössische Nebenintervention

§ 70
Beitritt des Nebenintervenienten

§ 71
Zwischenstreit über Nebenintervention

§ 72
Zulässigkeit der Streitverkündung

§ 73
Form der Streitverkündung

§ 74
Wirkung der Streitverkündung

§ 75
Gläubigerstreit

§ 76
Urheberbenennung bei Besitz

§ 77
Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung

Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 78
Anwaltsprozess

§ 78a
(weggefallen)

§ 78b
Notanwalt

§ 78c
Auswahl des Rechtsanwalts

§ 79
Parteiprozess

§ 80
Prozessvollmacht

§ 81
Umfang der Prozessvollmacht

§ 82
Geltung für Nebenverfahren

§ 83
Beschränkung der Prozessvollmacht

§ 84
Mehrere Prozessbevollmächtigte

§ 85
Wirkung der Prozessvollmacht

§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht

§ 87
Erlöschen der Vollmacht

§ 88
Mangel der Vollmacht

§ 89
Vollmachtloser Vertreter

§ 90
Beistand

Titel 5 - Prozesskosten

§ 91
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

§ 91a
Kosten bei Erledigung der Hauptsache

§ 92
Kosten bei teilweisem Obsiegen

§ 93
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

§ 93a
(weggefallen)

§ 93b
Kosten bei Räumungsklagen

§ 93c
(weggefallen)

§ 93d
(weggefallen)

§ 94
Kosten bei übergegangenem Anspruch

§ 95
Kosten bei Säumnis oder Verschulden

§ 96
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

§ 97
Rechtsmittelkosten

§ 98
Vergleichskosten

§ 99
Anfechtung von Kostenentscheidungen

§ 100
Kosten bei Streitgenossen

§ 101
Kosten einer Nebenintervention

§ 102
(weggefallen)

§ 103
Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag

§ 104
Kostenfestsetzungsverfahren

§ 105
Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 106
Verteilung nach Quoten

§ 107
Änderung nach Streitwertfestsetzung

Titel 6 - Sicherheitsleistung

§ 108
Art und Höhe der Sicherheit

§ 109
Rückgabe der Sicherheit

§ 110
Prozesskostensicherheit

§ 111
Nachträgliche Prozesskostensicherheit

§ 112
Höhe der Prozesskostensicherheit

§ 113
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

§ 114
Voraussetzungen

§ 115
Einsatz von Einkommen und Vermögen

§ 116
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung

§ 117
Antrag

§ 118
Bewilligungsverfahren

§ 119
Bewilligung

§ 120
Festsetzung von Zahlungen

§ 120a
Änderung der Bewilligung

§ 121
Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 122
Wirkung der Prozesskostenhilfe

§ 123
Kostenerstattung

§ 124
Aufhebung der Bewilligung

§ 125
Einziehung der Kosten

§ 126
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

§ 127
Entscheidungen

§ 127a
(weggefallen)

Abschnitt 3 - Verfahren

Titel 1 - Mündliche Verhandlung

§ 128
Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

§ 128a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

§ 129
Vorbereitende Schriftsätze

§ 129a
Anträge und Erklärungen zu Protokoll

§ 130
Inhalt der Schriftsätze

§ 130a
Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

§ 130b
Gerichtliches elektronisches Dokument

§ 130c
Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 130d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

§ 131
Beifügung von Urkunden

§ 132
Fristen für Schriftsätze

§ 133
Abschriften

§ 134
Einsicht von Urkunden

§ 135
Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

§ 136
Prozessleitung durch Vorsitzenden

§ 137
Gang der mündlichen Verhandlung

§ 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

§ 139
Materielle Prozessleitung

§ 140
Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen

§ 141
Anordnung des persönlichen Erscheinens

§ 142
Anordnung der Urkundenvorlegung

§ 143
Anordnung der Aktenübermittlung

§ 144
Augenschein; Sachverständige

§ 145
Prozesstrennung

§ 146
Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 147
Prozessverbindung

§ 148
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

§ 149
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

§ 150
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

§ 151
(weggefallen)

§ 152
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

§ 153
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

§ 154
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit

§ 155
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

§ 156
Wiedereröffnung der Verhandlung

§ 157
Untervertretung in der Verhandlung

§ 158
Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

§ 159
Protokollaufnahme

§ 160
Inhalt des Protokolls

§ 160a
Vorläufige Protokollaufzeichnung

§ 161
Entbehrliche Feststellungen

§ 162
Genehmigung des Protokolls

§ 163
Unterschreiben des Protokolls

§ 164
Protokollberichtigung

§ 165
Beweiskraft des Protokolls

Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen

§ 166
Zustellung

§ 167
Rückwirkung der Zustellung

§ 168
Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 169
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

§ 170
Zustellung an Vertreter

§ 170a
Zustellung bei rechtlicher Betreuung

§ 171
Zustellung an Bevollmächtigte

§ 172
Zustellung an Prozessbevollmächtigte

§ 173
Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 174
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

§ 175
Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

§ 176
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

§ 177
Ort der Zustellung

§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme

§ 180
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

§ 181
Ersatzzustellung durch Niederlegung

§ 182
Zustellungsurkunde

§ 183
Zustellung im Ausland

§ 184
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

§ 185
Öffentliche Zustellung

§ 186
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

§ 187
Veröffentlichung der Benachrichtigung

§ 188
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 189
Heilung von Zustellungsmängeln

§ 190
Einheitliche Zustellungsformulare

Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien

§ 191
Zustellung

§ 192
Zustellung durch Gerichtsvollzieher

§ 193
Zustellung von Schriftstücken

§ 193a
Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 194
Zustellungsauftrag

§ 195
Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen

§§ 195a-213a
(weggefallen)

§ 214
Ladung zum Termin

§ 215
Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung

§ 216
Terminsbestimmung

§ 217
Ladungsfrist

§ 218
Entbehrlichkeit der Ladung

§ 219
Terminsort

§ 220
Aufruf der Sache; versäumter Termin

§ 221
Fristbeginn

§ 222
Fristberechnung

§ 223
(weggefallen)

§ 224
Fristkürzung; Fristverlängerung

§ 225
Verfahren bei Friständerung

§ 226
Abkürzung von Zwischenfristen

§ 227
Terminsänderung

§ 228
(weggefallen)

§ 229
Beauftragter oder ersuchter Richter

Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 230
Allgemeine Versäumungsfolge

§ 231
Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung

§ 232
Rechtsbehelfsbelehrung

§ 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 234
Wiedereinsetzungsfrist

§ 235
(weggefallen)

§ 236
Wiedereinsetzungsantrag

§ 237
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

§ 238
Verfahren bei Wiedereinsetzung

Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

§ 239
Unterbrechung durch Tod der Partei

§ 240
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

§ 241
Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit

§ 242
Unterbrechung durch Nacherbfolge

§ 243
Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

§ 244
Unterbrechung durch Anwaltsverlust

§ 245
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

§ 246
Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

§ 247
Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

§ 248
Verfahren bei Aussetzung

§ 249
Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

§ 250
Form von Aufnahme und Anzeige

§ 251
Ruhen des Verfahrens

§ 251a
Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten

§ 252
Rechtsmittel bei Aussetzung

Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten

Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil

§ 253
Klageschrift

§ 254
Stufenklage

§ 255
Fristbestimmung im Urteil

§ 256
Feststellungsklage

§ 257
Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

§ 258
Klage auf wiederkehrende Leistungen

§ 259
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

§ 260
Anspruchshäufung

§ 261
Rechtshängigkeit

§ 262
Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit

§ 263
Klageänderung

§ 264
Keine Klageänderung

§ 265
Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

§ 266
Veräußerung eines Grundstücks

§ 267
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

§ 268
Unanfechtbarkeit der Entscheidung

§ 269
Klagerücknahme

§ 270
Zustellung; formlose Mitteilung

§ 271
Zustellung der Klageschrift

§ 272
Bestimmung der Verfahrensweise

§ 273
Vorbereitung des Termins

§ 274
Ladung der Parteien; Einlassungsfrist

§ 275
Früher erster Termin

§ 276
Schriftliches Vorverfahren

§ 277
Klageerwiderung; Replik

§ 278
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

§ 278a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

§ 279
Mündliche Verhandlung

§ 280
Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

§ 281
Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 282
Rechtzeitigkeit des Vorbringens

§ 283
Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners

§ 283a
Sicherungsanordnung

§ 284
Beweisaufnahme

§ 285
Verhandlung nach Beweisaufnahme

§ 286
Freie Beweiswürdigung

§ 287
Schadensermittlung; Höhe der Forderung

§ 288
Gerichtliches Geständnis

§ 289
Zusätze beim Geständnis

§ 290
Widerruf des Geständnisses

§ 291
Offenkundige Tatsachen

§ 292
Gesetzliche Vermutungen

§ 292a
(weggefallen)

§ 293
Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten

§ 294
Glaubhaftmachung

§ 295
Verfahrensrügen

§ 296
Zurückweisung verspäteten Vorbringens

§ 296a
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

§ 297
Form der Antragstellung

§ 298
Aktenausdruck

§ 298a
Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung

§ 299
Akteneinsicht; Abschriften

§ 299a
Datenträgerarchiv

Titel 2 - Urteil

§ 300
Endurteil

§ 301
Teilurteil

§ 302
Vorbehaltsurteil

§ 303
Zwischenurteil

§ 304
Zwischenurteil über den Grund

§ 305
Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung

§ 305a
Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung

§ 305b
Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung

§ 306
Verzicht

§ 307
Anerkenntnis

§ 308
Bindung an die Parteianträge

§ 308a
Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen

§ 309
Erkennende Richter

§ 310
Termin der Urteilsverkündung

§ 311
Form der Urteilsverkündung

§ 312
Anwesenheit der Parteien

§ 313
Form und Inhalt des Urteils

§ 313a
Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

§ 313b
Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil

§ 314
Beweiskraft des Tatbestandes

§ 315
Unterschrift der Richter

§ 316
(weggefallen)

§ 317
Urteilszustellung und -ausfertigung

§ 318
Bindung des Gerichts

§ 319
Berichtigung des Urteils

§ 320
Berichtigung des Tatbestandes

§ 321
Ergänzung des Urteils

§ 321a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 322
Materielle Rechtskraft

§ 323
Abänderung von Urteilen

§ 323a
Abänderung von Vergleichen und Urkunden

§ 323b
Verschärfte Haftung

§ 324
Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

§ 325
Subjektive Rechtskraftwirkung

§ 325a
Feststellungswirkung des Musterentscheids

§ 326
Rechtskraft bei Nacherbfolge

§ 327
Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung

§ 328
Anerkennung ausländischer Urteile

§ 329
Beschlüsse und Verfügungen

Titel 3 - Versäumnisurteil

§ 330
Versäumnisurteil gegen den Kläger

§ 331
Versäumnisurteil gegen den Beklagten

§ 331a
Entscheidung nach Aktenlage

§ 332
Begriff des Verhandlungstermins

§ 333
Nichtverhandeln der erschienenen Partei

§ 334
Unvollständiges Verhandeln

§ 335
Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung

§ 336
Rechtsmittel bei Zurückweisung

§ 337
Vertagung von Amts wegen

§ 338
Einspruch

§ 339
Einspruchsfrist

§ 340
Einspruchsschrift

§ 340a
Zustellung der Einspruchsschrift

§ 341
Einspruchsprüfung

§ 341a
Einspruchstermin

§ 342
Wirkung des zulässigen Einspruchs

§ 343
Entscheidung nach Einspruch

§ 344
Versäumniskosten

§ 345
Zweites Versäumnisurteil

§ 346
Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

§ 347
Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit

Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter

§ 348
Originärer Einzelrichter

§ 348a
Obligatorischer Einzelrichter

§ 349
Vorsitzender der Kammer für Handelssachen

§ 350
Rechtsmittel

Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§§ 351-354
(weggefallen)

§ 355
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

§ 356
Beibringungsfrist

§ 357
Parteiöffentlichkeit

§ 357a
(weggefallen)

§ 358
Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses

§ 358a
Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

§ 359
Inhalt des Beweisbeschlusses

§ 360
Änderung des Beweisbeschlusses

§ 361
Beweisaufnahme durch beauftragten Richter

§ 362
Beweisaufnahme durch ersuchten Richter

§ 363
Beweisaufnahme im Ausland

§ 364
Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland

§ 365
Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter

§ 366
Zwischenstreit

§ 367
Ausbleiben der Partei

§ 368
Neuer Beweistermin

§ 369
Ausländische Beweisaufnahme

§ 370
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Titel 6 - Beweis durch Augenschein

§ 371
Beweis durch Augenschein

§ 371a
Beweiskraft elektronischer Dokumente

§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

§ 372
Beweisaufnahme

§ 372a
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

Titel 7 - Zeugenbeweis

§ 373
Beweisantritt

§ 374
(weggefallen)

§ 375
Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter

§ 376
Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit

§ 377
Zeugenladung

§ 378
Aussageerleichternde Unterlagen

§ 379
Auslagenvorschuss

§ 380
Folgen des Ausbleibens des Zeugen

§ 381
Genügende Entschuldigung des Ausbleibens

§ 382
Vernehmung an bestimmten Orten

§ 383
Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

§ 384
Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

§ 385
Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht

§ 386
Erklärung der Zeugnisverweigerung

§ 387
Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

§ 388
Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

§ 389
Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 390
Folgen der Zeugnisverweigerung

§ 391
Zeugenbeeidigung

§ 392
Nacheid; Eidesnorm

§ 393
Uneidliche Vernehmung

§ 394
Einzelvernehmung

§ 395
Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person

§ 396
Vernehmung zur Sache

§ 397
Fragerecht der Parteien

§ 398
Wiederholte und nachträgliche Vernehmung

§ 399
Verzicht auf Zeugen

§ 400
Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters

§ 401
Zeugenentschädigung

Titel 8 - Beweis durch Sachverständige

§ 402
Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

§ 403
Beweisantritt

§ 404
Sachverständigenauswahl

§ 404a
Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

§ 405
Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

§ 406
Ablehnung eines Sachverständigen

§ 407
Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

§ 407a
Weitere Pflichten des Sachverständigen

§ 408
Gutachtenverweigerungsrecht

§ 409
Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung

§ 410
Sachverständigenbeeidigung

§ 411
Schriftliches Gutachten

§ 411a
Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

§ 412
Neues Gutachten

§ 413
Sachverständigenvergütung

§ 414
Sachverständige Zeugen

Titel 9 - Beweis durch Urkunden

§ 415
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen

§ 416
Beweiskraft von Privaturkunden

§ 416a
Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

§ 417
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung

§ 418
Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt

§ 419
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

§ 420
Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt

§ 421
Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

§ 422
Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht

§ 423
Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

§ 424
Antrag bei Vorlegung durch Gegner

§ 425
Anordnung der Vorlegung durch Gegner

§ 426
Vernehmung des Gegners über den Verbleib

§ 427
Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

§ 428
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

§ 429
Vorlegungspflicht Dritter

§ 430
Antrag bei Vorlegung durch Dritte

§ 431
Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte

§ 432
Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt

§ 433
(weggefallen)

§ 434
Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 435
Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift

§ 436
Verzicht nach Vorlegung

§ 437
Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

§ 438
Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden

§ 439
Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

§ 440
Beweis der Echtheit von Privaturkunden

§ 441
Schriftvergleichung

§ 442
Würdigung der Schriftvergleichung

§ 443
Verwahrung verdächtiger Urkunden

§ 444
Folgen der Beseitigung einer Urkunde

Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung

§ 445
Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

§ 446
Weigerung des Gegners

§ 447
Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

§ 448
Vernehmung von Amts wegen

§ 449
Vernehmung von Streitgenossen

§ 450
Beweisbeschluss

§ 451
Ausführung der Vernehmung

§ 452
Beeidigung der Partei

§ 453
Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

§ 454
Ausbleiben der Partei

§ 455
Prozessunfähige

Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

§§ 456-477
(weggefallen)

§ 478
Eidesleistung in Person

§ 479
Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 480
Eidesbelehrung

§ 481
Eidesleistung; Eidesformel

§ 482
(weggefallen)

§ 483
Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen

§ 484
Eidesgleiche Bekräftigung

Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren

§ 485
Zulässigkeit

§ 486
Zuständiges Gericht

§ 487
Inhalt des Antrages

§§ 488-489
(weggefallen)

§ 490
Entscheidung über den Antrag

§ 491
Ladung des Gegners

§ 492
Beweisaufnahme

§ 493
Benutzung im Prozess

§ 494
Unbekannter Gegner

§ 494a
Frist zur Klageerhebung

Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 495
Anzuwendende Vorschriften

§ 495a
Verfahren nach billigem Ermessen

§ 496
Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

§ 497
Ladungen

§ 498
Zustellung des Protokolls über die Klage

§ 499
Belehrungen

§§ 499a-503
(weggefallen)

§ 504
Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

§ 505
(weggefallen)

§ 506
Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit

§§ 507-509
(weggefallen)

§ 510
Erklärung über Urkunden

§ 510a
Inhalt des Protokolls

§ 510b
Urteil auf Vornahme einer Handlung

§ 510c
(weggefallen)

Buch 3 - Rechtsmittel

Abschnitt 1 - Berufung

§ 511
Statthaftigkeit der Berufung

§ 512
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

§ 513
Berufungsgründe

§ 514
Versäumnisurteile

§ 515
Verzicht auf Berufung

§ 516
Zurücknahme der Berufung

§ 517
Berufungsfrist

§ 518
Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

§ 519
Berufungsschrift

§ 520
Berufungsbegründung

§ 521
Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

§ 522
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

§ 523
Terminsbestimmung

§ 524
Anschlussberufung

§ 525
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 526
Entscheidender Richter

§ 527
Vorbereitender Einzelrichter

§ 528
Bindung an die Berufungsanträge

§ 529
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

§ 530
Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531
Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 532
Rügen der Unzulässigkeit der Klage

§ 533
Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

§ 534
Verlust des Rügerechts

§ 535
Gerichtliches Geständnis

§ 536
Parteivernehmung

§ 537
Vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 538
Zurückverweisung

§ 539
Versäumnisverfahren

§ 540
Inhalt des Berufungsurteils

§ 541
Prozessakten

Abschnitt 2 - Revision

§ 542
Statthaftigkeit der Revision

§ 543
Zulassungsrevision

§ 544
Nichtzulassungsbeschwerde

§ 545
Revisionsgründe

§ 546
Begriff der Rechtsverletzung

§ 547
Absolute Revisionsgründe

§ 548
Revisionsfrist

§ 549
Revisionseinlegung

§ 550
Zustellung der Revisionsschrift

§ 551
Revisionsbegründung

§ 552
Zulässigkeitsprüfung

§ 552a
Zurückweisungsbeschluss

§ 553
Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

§ 554
Anschlussrevision

§ 555
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 556
Verlust des Rügerechts

§ 557
Umfang der Revisionsprüfung

§ 558
Vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 559
Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen

§ 560
Nicht revisible Gesetze

§ 561
Revisionszurückweisung

§ 562
Aufhebung des angefochtenen Urteils

§ 563
Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

§ 564
Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

§ 565
Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens

§ 566
Sprungrevision

Abschnitt 3 - Beschwerde

Titel 1 - Sofortige Beschwerde

§ 567
Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

§ 568
Originärer Einzelrichter

§ 569
Frist und Form

§ 570
Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

§ 571
Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang

§ 572
Gang des Beschwerdeverfahrens

§ 573
Erinnerung

Titel 2 - Rechtsbeschwerde

§ 574
Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde

§ 575
Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

§ 576
Gründe der Rechtsbeschwerde

§ 577
Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 578
Arten der Wiederaufnahme

§ 579
Nichtigkeitsklage

§ 580
Restitutionsklage

§ 581
Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage

§ 582
Hilfsnatur der Restitutionsklage

§ 583
Vorentscheidungen

§ 584
Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

§ 585
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 586
Klagefrist

§ 587
Klageschrift

§ 588
Inhalt der Klageschrift

§ 589
Zulässigkeitsprüfung

§ 590
Neue Verhandlung

§ 591
Rechtsmittel

Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess

§ 592
Zulässigkeit

§ 593
Klageinhalt; Urkunden

§ 594
(weggefallen)

§ 595
Keine Widerklage; Beweismittel

§ 596
Abstehen vom Urkundenprozess

§ 597
Klageabweisung

§ 598
Zurückweisung von Einwendungen

§ 599
Vorbehaltsurteil

§ 600
Nachverfahren

§ 601
(weggefallen)

§ 602
Wechselprozess

§ 603
Gerichtsstand

§ 604
Klageinhalt; Ladungsfrist

§ 605
Beweisvorschriften

§ 605a
Scheckprozess

Buch 6 - Musterfeststellungsverfahren

§ 606
(weggefallen)

§ 607
(weggefallen)

§ 608
(weggefallen)

§ 609
(weggefallen)

§ 610
(weggefallen)

§ 611
(weggefallen)

§ 612
(weggefallen)

§ 613
(weggefallen)

§ 614
(weggefallen)

§§ 615-687
(weggefallen)

Buch 7 - Mahnverfahren

§ 688
Zulässigkeit

§ 689
Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

§ 690
Mahnantrag

§ 691
Zurückweisung des Mahnantrags

§ 692
Mahnbescheid

§ 693
Zustellung des Mahnbescheids

§ 694
Widerspruch gegen den Mahnbescheid

§ 695
Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

§ 696
Verfahren nach Widerspruch

§ 697
Einleitung des Streitverfahrens

§ 698
Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

§ 699
Vollstreckungsbescheid

§ 700
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

§ 701
Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

§ 702
Form von Anträgen und Erklärungen

§ 703
Kein Nachweis der Vollmacht

§ 703a
Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren

§ 703b
Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

§ 703c
Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung

§ 703d
Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

Buch 8 - Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 704
Vollstreckbare Endurteile

§ 705
Formelle Rechtskraft

§ 706
Rechtskraft- und Notfristzeugnis

§ 707
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 708
Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

§ 709
Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

§ 710
Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers

§ 711
Abwendungsbefugnis

§ 712
Schutzantrag des Schuldners

§ 713
Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

§ 714
Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

§ 715
Rückgabe der Sicherheit

§ 716
Ergänzung des Urteils

§ 717
Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils

§ 718
Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 719
Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

§ 720
Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

§ 720a
Sicherungsvollstreckung

§ 721
Räumungsfrist

§ 722
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung

§ 723
Vollstreckungsurteil

§ 724
Vollstreckbare Ausfertigung

§ 725
Vollstreckungsklausel

§ 726
Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

§ 727
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

§ 728
Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

§ 729
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer

§ 730
Anhörung des Schuldners

§ 731
Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 732
Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 733
Weitere vollstreckbare Ausfertigung

§ 734
Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

§ 735
(weggefallen)

§ 736
Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister

§ 737
Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch

§ 738
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher

§ 739
Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner

§ 740
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut

§ 741
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

§ 742
Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

§ 743
Beendete Gütergemeinschaft

§ 744
Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

§ 744a
Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

§ 745
Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

§ 746
(weggefallen)

§ 747
Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

§ 748
Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker

§ 749
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker

§ 750
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

§ 751
Bedingungen für Vollstreckungsbeginn

§ 752
Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

§ 753
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung

§ 753a
Vollmachtsnachweis

§ 754
Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung

§ 754a
Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

§ 755
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

§ 756
Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

§ 757
Übergabe des Titels und Quittung

§ 757a
Auskunfts- und Unterstützungsersuchen

§ 758
Durchsuchung; Gewaltanwendung

§ 758a
Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit

§ 759
Zuziehung von Zeugen

§ 760
Akteneinsicht; Aktenabschrift

§ 761
(weggefallen)

§ 762
Protokoll über Vollstreckungshandlungen

§ 763
Aufforderungen und Mitteilungen

§ 764
Vollstreckungsgericht

§ 765
Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug

§ 765a
Vollstreckungsschutz

§ 766
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

§ 767
Vollstreckungsabwehrklage

§ 768
Klage gegen Vollstreckungsklausel

§ 769
Einstweilige Anordnungen

§ 770
Einstweilige Anordnungen im Urteil

§ 771
Drittwiderspruchsklage

§ 772
Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot

§ 773
Drittwiderspruchsklage des Nacherben

§ 774
Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners

§ 775
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung

§ 776
Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

§ 777
Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers

§ 778
Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme

§ 779
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

§ 780
Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

§ 781
Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

§ 782
Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger

§ 783
Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

§ 784
Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren

§ 785
Vollstreckungsabwehrklage des Erben

§ 786
Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung

§ 786a
See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung

§ 787
Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

§ 788
Kosten der Zwangsvollstreckung

§ 789
Einschreiten von Behörden

§ 790
(weggefallen)

§ 791
(weggefallen)

§ 792
Erteilung von Urkunden an Gläubiger

§ 793
Sofortige Beschwerde

§ 794
Weitere Vollstreckungstitel

§ 794a
Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

§ 795
Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

§ 795a
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 795b
Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs

§ 796
Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden

§ 796a
Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs

§ 796b
Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

§ 796c
Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

§ 797
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

§ 797a
Verfahren bei Gütestellenvergleichen

§ 798
Wartefrist

§ 798a
(weggefallen)

§ 799
Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge

§ 799a
Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger

§ 800
Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer

§ 800a
Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek

§ 801
Landesrechtliche Vollstreckungstitel

§ 802
Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 802a
Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

§ 802b
Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

§ 802c
Vermögensauskunft des Schuldners

§ 802d
Weitere Vermögensauskunft

§ 802e
Zuständigkeit

§ 802f
Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

§ 802g
Erzwingungshaft

§ 802h
Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

§ 802i
Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

§ 802j
Dauer der Haft; erneute Haft

§ 802k
Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

§ 802l
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 803
Pfändung

§ 804
Pfändungspfandrecht

§ 805
Klage auf vorzugsweise Befriedigung

§ 806
Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

§ 806a
Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher

§ 806b
(weggefallen)

§ 807
Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 808
Pfändung beim Schuldner

§ 809
Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

§ 810
Pfändung ungetrennter Früchte

§ 811
Unpfändbare Sachen und Tiere

§ 811a
Austauschpfändung

§ 811b
Vorläufige Austauschpfändung

§ 811c
Vorwegpfändung

§ 811d
(weggefallen)

§ 812
(weggefallen)

§ 813
Schätzung

§ 813a
(weggefallen)

§ 813b
(weggefallen)

§ 814
Öffentliche Versteigerung

§ 815
Gepfändetes Geld

§ 816
Zeit und Ort der Versteigerung

§ 817
Zuschlag und Ablieferung

§ 817a
Mindestgebot

§ 818
Einstellung der Versteigerung

§ 819
Wirkung des Erlösempfanges

§ 820
(weggefallen)

§ 821
Verwertung von Wertpapieren

§ 822
Umschreibung von Namenspapieren

§ 823
Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

§ 824
Verwertung ungetrennter Früchte

§ 825
Andere Verwertungsart

§ 826
Anschlusspfändung

§ 827
Verfahren bei mehrfacher Pfändung

Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 828
Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

§ 829
Pfändung einer Geldforderung

§ 829a
Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden

§ 830
Pfändung einer Hypothekenforderung

§ 830a
Pfändung einer Schiffshypothekenforderung

§ 831
Pfändung indossabler Papiere

§ 832
Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

§ 833
Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

§ 833a
Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

§ 834
Keine Anhörung des Schuldners

§ 835
Überweisung einer Geldforderung

§ 836
Wirkung der Überweisung

§ 837
Überweisung einer Hypothekenforderung

§ 837a
Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

§ 838
Einrede des Schuldners bei Faustpfand

§ 839
Überweisung bei Abwendungsbefugnis

§ 840
Erklärungspflicht des Drittschuldners

§ 841
Pflicht zur Streitverkündung

§ 842
Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

§ 843
Verzicht des Pfandgläubigers

§ 844
Andere Verwertungsart

§ 845
Vorpfändung

§ 846
Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

§ 847
Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

§ 847a
Herausgabeanspruch auf ein Schiff

§ 848
Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache

§ 849
Keine Überweisung an Zahlungs statt

§ 850
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

§ 850a
Unpfändbare Bezüge

§ 850b
Bedingt pfändbare Bezüge

§ 850c
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

§ 850d
Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

§ 850e
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

§ 850f
Änderung des unpfändbaren Betrages

§ 850g
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

§ 850h
Verschleiertes Arbeitseinkommen

§ 850i
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

§ 850k
Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

§ 850l
Pfändung des Gemeinschaftskontos

§ 851
Nicht übertragbare Forderungen

§ 851a
Pfändungsschutz für Landwirte

§ 851b
Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen

§ 851c
Pfändungsschutz bei Altersrenten

§ 851d
Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

§ 852
Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 853
Mehrfache Pfändung einer Geldforderung

§ 854
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen

§ 855
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache

§ 855a
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff

§ 856
Klage bei mehrfacher Pfändung

§ 857
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte

§ 858
Zwangsvollstreckung in Schiffspart

§ 859
Pfändung von Gesamthandsanteilen

§ 860
Pfändung von Gesamtgutanteilen

§§ 861-862
(weggefallen)

§ 863
Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 864
Gegenstand der Immobiliarvollstreckung

§ 865
Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung

§ 866
Arten der Vollstreckung

§ 867
Zwangshypothek

§ 868
Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer

§ 869
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 870
Grundstücksgleiche Rechte

§ 870a
Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk

§ 871
Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Titel 4 - Verteilungsverfahren

§ 872
Voraussetzungen

§ 873
Aufforderung des Verteilungsgerichts

§ 874
Teilungsplan

§ 875
Terminsbestimmung

§ 876
Termin zur Erklärung und Ausführung

§ 877
Säumnisfolgen

§ 878
Widerspruchsklage

§ 879
Zuständigkeit für die Widerspruchsklage

§ 880
Inhalt des Urteils

§ 881
Versäumnisurteil

§ 882
Verfahren nach dem Urteil

Titel 5 - Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen

§ 882a
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

Titel 6 - Schuldnerverzeichnis

§ 882b
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,

einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

§ 882c
Eintragungsanordnung

(1) 1Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3. 1der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. 2Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.

2Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) 1Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. 2Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). 3Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) 1Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. 2Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. 3Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

§ 882d
Vollziehung der Eintragungsanordnung

(1) 1Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. 2Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. 3Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. 4Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. 5Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.

(2) 1Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. 2Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.

(3) 1Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. 2Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.

§ 882e
Löschung

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(2) 1Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. 2Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

(4) 1Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. 2Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

§ 882f
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

(1) 1Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

2Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. 3Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

(2) 1Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. 2Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. 3Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. 4Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.

§ 882g
Erteilung von Abdrucken

(1) 1Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. 2Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln. 3Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2 vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden.

(2) Abdrucke erhalten:

1. Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern),
2. Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder
3. Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.

(3) 1Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 2Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.

(4) 1Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. 2Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört. 3Absatz 3 gilt entsprechend. 4Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen angemessen ist.

(5) 1Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen; sie haben diese bei der Durchführung des Auftrags zu beaufsichtigen. 2Die Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. 3Für den Bezug der Listen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entsprechend. 4Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben.

(6) 1Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs. 1 entsprechend. 2Über vorzeitige Löschungen (§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. 3Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (Absatz 5 Satz 2). 4In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen. 5Listen sind auch unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.

(7) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stellen § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht. 2Entsprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach Absatz 5 zu erlassen;
2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4 Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln;
3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und den Vollzug von Löschungen und den Ausschluss vom Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen;
4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Fall des Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.

§ 882h
Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses

(1) 1Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. 2Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. 3Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen.

(2) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. 2§ 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar.

(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu regeln. 2Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. 3Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten

1. bei der elektronischen Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an eine andere Stelle nach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
4. nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Verwendungszwecks abgerufen werden können, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und Nutzer im Fall des missbräuchlichen Datenabrufs oder einer missbräuchlichen Datenverarbeitung von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden können.

4Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.

§ 882i
Rechte der Betroffenen

(1) 1Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 679/2016 wird in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind, dadurch gewährt, dass die betroffene Person Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet nach § 882h Absatz 1 Satz 2 nehmen kann. 2Eine Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber denen die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nur insoweit, als Daten zu diesen Empfängern nach den Vorschriften für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu speichern sind.

(2) Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 679/2016 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 882e für Löschungen von Eintragungen oder die Änderung fehlerhafter Eintragungen vorgesehen sind.

(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 679/2016 gilt nicht in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind.

Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

§ 883
Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) 1Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. 2Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. 3Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

§ 884
Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

§ 885
Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

(1) 1Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. 2Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) 1Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. 2Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) 1Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. 2Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. 3Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. 4Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.

(2) 1Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. 2Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

(3) 1Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. 2Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. 3Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(4) 1Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. 2Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 3Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. 4Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.

§ 886
Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.

§ 887
Vertretbare Handlungen

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

§ 888
Nicht vertretbare Handlungen

(1) 1Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. 3Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

§ 888a
Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.

§ 889
Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

(1) 1Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. 2Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.

§ 890
Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

(1) 1Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

§ 891
Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

1Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. 2Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. 3Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

§ 892
Widerstand des Schuldners

Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.

§ 892a
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 893
Klage auf Leistung des Interesses

(1) Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.

(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

§ 894
Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

1Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. 2Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

§ 895
Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil

1Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. 2Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.

§ 896
Erteilung von Urkunden an Gläubiger

Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.

§ 897
Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten

(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.

§ 898
Gutgläubiger Erwerb

Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.

Abschnitt 4 - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 899
Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

(1) 1Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. 3§ 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 2Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) 1Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. 2Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

§ 900
Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

(1) 1Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. 2Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

§ 901
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) 1Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. 2Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) 1Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. 2Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

§ 902
Erhöhungsbeträge

1Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:

1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner
a) einer Person oder mehreren Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;
b) Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
c) Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
2. Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;
3. Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens";
4. Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 übersteigen;
5. das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird;
6. Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.

2Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.

§ 903
Nachweise über Erhöhungsbeträge

(1) 1Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. 2Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1. der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2. des Arbeitgebers oder
3. einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) 1Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. 2Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. 3Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. 4Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) 1Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. 2Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1. die Höhe der Leistung,
2. in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3. für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.

3Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:

1. die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2. das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

§ 904
Nachzahlung von Leistungen

(1) Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 handelt.

(2) Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sowie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und 3 werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

(3) 1Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro übersteigt, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. 2Wird die Nachzahlung pauschal und für einen Bewilligungszeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen.

(4) Für Nachzahlungen von Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 903 Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.

(5) 1Für die Festsetzung der Höhe des pfändungsfreien Betrages in den Fällen des Absatzes 3 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. 2Entscheidungen nach Satz 1 ergehen auf Antrag des Schuldners durch Beschluss. 3Der Beschluss nach Satz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.

§ 905
Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

1Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er

1. zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend
2. bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist,

nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 festzusetzen und die Angaben nach § 903 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. 2Dabei hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen, wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein könnten. 3Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.

§ 906
Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

(1) 1Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

(2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2

1. ist der Betrag in der Regel zu beziffern,
2. hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und
3. gilt § 905 Satz 2 entsprechend.

(4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.

§ 907
Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

(1) 1Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner

1. nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und
2. glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.

2Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) 1Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. 2Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.

§ 908
Aufgaben des Kreditinstituts

(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.

(2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über

1. das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und
2. den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.

(3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.

§ 909
Datenweitergabe; Löschungspflicht

(1) 1Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. 2Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. 3Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.

(2) 1Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. 2Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

§ 910
Verwaltungsvollstreckung

1Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. 2Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.

Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung

§ 911
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 912
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 913
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 914
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 915
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 915a
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 915b
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 915c
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 915d
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 915e
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 915f
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 915g
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 915h
(weggefallen)

§ 916
Arrestanspruch

§ 917
Arrestgrund bei dinglichem Arrest

§ 918
Arrestgrund bei persönlichem Arrest

§ 919
Arrestgericht

§ 920
Arrestgesuch

§ 921
Entscheidung über das Arrestgesuch

§ 922
Arresturteil und Arrestbeschluss

§ 923
Abwendungsbefugnis

§ 924
Widerspruch

§ 925
Entscheidung nach Widerspruch

§ 926
Anordnung der Klageerhebung

§ 927
Aufhebung wegen veränderter Umstände

§ 928
Vollziehung des Arrestes

§ 929
Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist

§ 930
Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen

§ 931
Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk

§ 932
Arresthypothek

§ 933
Vollziehung des persönlichen Arrestes

§ 934
Aufhebung der Arrestvollziehung

§ 935
Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

§ 936
Anwendung der Arrestvorschriften

§ 937
Zuständiges Gericht

§ 938
Inhalt der einstweiligen Verfügung

§ 939
Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

§ 940
Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

§ 940a
Räumung von Wohnraum

§ 941
Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

§ 942
Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache

§ 943
Gericht der Hauptsache

§ 944
Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

§ 945
Schadensersatzpflicht

§ 945a
Einreichung von Schutzschriften

§ 945b
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 6 - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

Titel 1 - Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 946
Zuständigkeit

§ 947
Verfahren

§ 948
Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen

§ 949
Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens

Titel 2 - Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 950
Anwendbare Vorschriften

§ 951
Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen

§ 952
Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

Titel 3 - Rechtsbehelfe

§ 953
Rechtsbehelfe des Gläubigers

§ 954
Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

§ 955
Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

§ 956
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955

§ 957
Ausschluss der Rechtsbeschwerde

Titel 4 - Schadensersatz; Verordnungsermächtigung

§ 958
Schadensersatz

§ 959
Verordnungsermächtigung

Buch 9 - (weggefallen)

§§ 960-1024
(weggefallen)

Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1025
Anwendungsbereich

§ 1026
Umfang gerichtlicher Tätigkeit

§ 1027
Verlust des Rügerechts

§ 1028
Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt

Abschnitt 2 - Schiedsvereinbarung

§ 1029
Begriffsbestimmung

§ 1030
Schiedsfähigkeit

§ 1031
Form der Schiedsvereinbarung

§ 1032
Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

§ 1033
Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts

§ 1034
Zusammensetzung des Schiedsgerichts

§ 1035
Bestellung der Schiedsrichter

§ 1036
Ablehnung eines Schiedsrichters

§ 1037
Ablehnungsverfahren

§ 1038
Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung

§ 1039
Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

Abschnitt 4 - Zuständigkeit des Schiedsgerichts

§ 1040
Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit

§ 1041
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1042
Allgemeine Verfahrensregeln

§ 1043
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1044
Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1045
Verfahrenssprache

§ 1046
Klage und Klagebeantwortung

§ 1047
Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren

§ 1048
Säumnis einer Partei

§ 1049
Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

§ 1050
Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen

Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 1051
Anwendbares Recht

§ 1052
Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium

§ 1053
Vergleich

§ 1054
Form und Inhalt des Schiedsspruchs

§ 1055
Wirkungen des Schiedsspruchs

§ 1056
Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1057
Entscheidung über die Kosten

§ 1058
Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Abschnitt 7 - Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch

§ 1059
Aufhebungsantrag

Abschnitt 8 - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

§ 1060
Inländische Schiedssprüche

§ 1061
Ausländische Schiedssprüche

Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren

§ 1062
Zuständigkeit

§ 1063
Allgemeine Vorschriften

§ 1064
Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

§ 1065
Rechtsmittel

Abschnitt 10 - Außervertragliche Schiedsgerichte

§ 1066
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 1 - Zustellung nach der Verordnung (EU) 1784/2020

§ 1067
Zustellung durch Auslandsvertretungen

§ 1068
Elektronische Zustellung

§ 1069
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 1784/2020; Verordnungsermächtigungen

§ 1070
Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

§ 1071
Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

Abschnitt 2 - Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 1783/2020

§ 1072
Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 1073
Teilnahmerechte

§ 1074
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 1783/2020; Verordnungsermächtigung

§ 1075
Sprache eingehender Ersuchen

Abschnitt 3 - Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG

§ 1076
Anwendbare Vorschriften

§ 1077
Ausgehende Ersuchen

§ 1078
Eingehende Ersuchen

Abschnitt 4 - Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

Titel 1 - Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel

§ 1079
Zuständigkeit

§ 1080
Entscheidung

§ 1081
Berichtigung und Widerruf

Titel 2 - Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

§ 1082
Vollstreckungstitel

§ 1083
Übersetzung

§ 1084
Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

§ 1085
Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 1086
Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 5 - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1087
Zuständigkeit

§ 1088
Maschinelle Bearbeitung

§ 1089
Zustellung

Titel 2 - Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1090
Verfahren nach Einspruch

§ 1091
Einleitung des Streitverfahrens

Titel 3 - Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen

§ 1092
Verfahren

§ 1092a
Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls

Titel 4 - Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1093
Vollstreckungsklausel

§ 1094
Übersetzung

§ 1095
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1096
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Titel 1 - Erkenntnisverfahren

§ 1097
Einleitung und Durchführung des Verfahrens

§ 1098
Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

§ 1099
Widerklage

§ 1100
Mündliche Verhandlung

§ 1101
Beweisaufnahme

§ 1102
Urteil

§ 1103
Säumnis

§ 1104
Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten

§ 1104a
Gemeinsame Gerichte

Titel 2 - Zwangsvollstreckung

§ 1105
Zwangsvollstreckung inländischer Titel

§ 1106
Bestätigung inländischer Titel

§ 1107
Ausländische Vollstreckungstitel

§ 1108
Übersetzung

§ 1109
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 7 - Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Titel 1 - Bescheinigung über inländische Titel

§ 1110
Zuständigkeit

§ 1111
Verfahren

Titel 2 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 1112
Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel

§ 1113
Übersetzung oder Transliteration

§ 1114
Anfechtung der Anpassung eines Titels

§ 1115
Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

§ 1116
Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat

§ 1117
Vollstreckungsabwehrklage

Titel 3 - Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 1191/2016

§ 1118
Zentralbehörde

§ 1119
Verwaltungszusammenarbeit

§ 1120
Mehrsprachige Formulare

Was ist das?

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