Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952) |
(1) 1Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) 1Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. 2In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 951 BGB
566 Entscheidungen zu § 951 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.03.2025 - V ZR 153/23
Grundstücksräumung nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 29.06.2023 - 5 U 81/20
Rechtsfolgen fehlender Beteiligung des Eigentümers an der Zwangsversteigerung; ...
- OLG Brandenburg, 29.06.2023 - 5 U 81/20
- BFH, 22.04.2015 - X R 8/13
Einbringung von im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmers stehenden ...
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 1 K 312/08
Entnahme des aktivierten betrieblich genutzten Miteigentumsanteils des Ehegatten ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 1 K 312/08
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 - 3 U 109/23
- LG Bremen, 20.11.2020 - 4 O 1136/19
Eigentum durch Einbau verloren: Wertausgleich nur innerhalb der Leistungskette!
- BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2017 - 4 A 1661/14
Pfandleiher müssen Pfandüberschüsse an den Staat abführen
- VG Gelsenkirchen, 04.07.2014 - 7 K 2736/12
Mehrerlös bei Pfandversteigerung Berufsfreiheit
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2017 - 4 A 1661/14
- AG Brandenburg, 29.04.2016 - 31 C 266/15
Keine Forderungsabtretung in Wohnraum-Untermietsverträgen!
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 951 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 812 (Herausgabeanspruch) (zu § 951 I 1)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 997 (Wegnahmerecht) (zu § 951 II 2)