Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) |
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 239b StGB
361 Entscheidungen zu § 239b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.07.2026 - 7 StR 11/26
- BGH, 08.07.2026 - 1 StR 95/26
Änderung des Schuldspruchs des Urteils des LG in Verurteilung des Angeklagten ...
- BGH, 08.05.2024 - 2 StR 51/24
Besonders schwere Vergewaltigung (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen ...
- BGH, 04.07.2019 - 4 StR 508/18
Geiselnahme (tätige Reue: Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen ...
- BGH, 03.11.2022 - AK 40/22
Vermutlich geplante Lauterbach-Entführung - Haftprüfung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.05.2023 - AK 19/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monaten (dringender Tatverdacht; ...
- BGH, 03.05.2023 - AK 19/23
- BGH, 24.11.2022 - 3 StR 64/22
Anwendung deutschen Strafrechts (Inlandstat bei mehreren verwirklichten ...
- BGH, 19.11.2025 - 2 StR 628/24
- BGH, 17.12.2019 - 4 StR 542/19
Geiselnahme (Definition; funktionaler Zusammenhang zwischen Entführung und ...
- BGH, 16.04.2024 - 3 StR 1/24
Nötigung (Konkurrenzen: rechtliche Bewertungseinheit); Beihilfe zum unerlaubten ...
§ 239b StGB in Nachschlagewerken
- § 239b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geiselnahme
Querverweise
Auf § 239b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a (Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 239c (Führungsaufsicht)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
- Entschädigungstatbestände
- Gewalttaten
- § 13 (Opfer von Gewalttaten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 38a